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| § 3 AsylG'05 |
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Titel:
§ 3 Asylgesetz 2005
2. Hauptstück
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1. |
dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder |
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2. |
der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat. |
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
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Gesetzestexte in jeweiliger Fassung: |
Bundesgesetzblätter: |
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Khakzadeh, Das AsylG 2005 – Neuerungen und verfassungsrechtliche Fragen, migralex 2005, 74; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2006] 49; Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht [2006] 64; Thanner, Asylverfahren und UBAS, in: Sachs/Thanner [Hrsg], Verfahren vor Sonderbehörden. Praxisleitfaden und Muster [2006] 125; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 83; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 20; Schrefler-König/Gruber, Asylrecht [Loseblattsammlung], § 3 I; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008 [2008] 53.
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Vielfach ist in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen, dass ein Verwaltungsverfahren nur auf Initiative der Behörde, auf Initiative der Behörde oder eines Beteiligten oder nur auf Grund einer Initiative eines Beteiligten einzuleiten ist. Im letzten Fall spricht man von „antragsbedürftigen Verfahren“. In solchen Fällen darf die Behörde einen Bescheid nur erlassen, wenn ein entsprechender Antrag eines Beteiligten vorliegt. Die Asylgewährung ist kraft gesetzlicher Anordnung des § 3 Abs 1 AsylG 2005 – ausgenommen die Fälle des § 3 Abs 4 AsylG 2005 – nur auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz (§ 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005) möglich (vgl dazu auch § 2 AsylG 1968; § 3 AsylG 1991; § 7 Asylgesetz 1997). Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist sohin im Anwendungsbereich des § 3 Abs 1 AsylG 2005 sowie im Rahmen des § 34 AsylG 2005 und des § 35 AsylG 2005 kraft gesetzlicher Anordnung ein antragsbedürftiges Verfahren s auch Feßl/Holzsschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 85).
Gleichwohl Verfahren nach dem AsylG 2005 weithin antragsbedürftige Verfahren sind, liegt der Antrag auf internationalen Schutz nur beschränkt in der Disposition des Asylwerbers; gem § 25 Abs 2 AsylG 2005 ist das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren erster Instanz nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz in Verfahren zweiter Instanz gilt als Zurückziehung der Berufung. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Berufung gilt.
Asylwerber(in) ist ein Fremder oder eine Fremde ab Einbringung nach § 17 Abs 2 AsylG 2005 (nicht Stellung nach § 17 Abs 1 bzw § 43 leg cit) eines Antrags auf internationalen Schutz (§ 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005) bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung (§ 24 AsylG 2005) oder Gegenstandslosigkeit (§ 25 Abs 1 AsylG 2005) des Verfahrens. Das Asylverfahren ist nicht nur ein antragsbedürftiges, sondern auch ein amtswegiges Verfahren. Dies bedeutet, dass das Verfahren zwar auf Antrag eingeleitet, der Fortgang des Verfahrens aber grundsätzlich von Amts wegen bestimmt wird; dies war grundsätzlich auch schon vor und ist auch neben Inkrafttreten des § 17 AsylG 2005 der Fall (s auch Feßl/Holzsschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 85).
Wie nur Fremde Asylwerber (§ 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005) sein können darf auch nur Fremden der Status des Asylberechtigten (§ 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005) zuerkannt werden. Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (§ 2 Abs 4 Z 1 FPG).
Der Status des Asylberechtigten darf nur gewährt werden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht wegen Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist; sowohl die Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG 2005) als auch die Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG 2005) sind als negative Prozessvoraussetzungen konstruiert. Neben diesen ausdrücklich genannten Prozessvoraussetzungen kommen auch noch andere Rechtsbedingungen für die Zulässigkeit des eigentlichen Verfahrens aus dem allgemeinen Verfahrensrecht (zB res judicata, rechtswirksamer Antrag, Prozessfähigkeit der Partei) in Betracht.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist als solcher in § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 definiert. Das eigentliche Verfahren nach dem AsylG 2005 ist antragsbedürfti, wobei der Antrag einem Antrag auf internationalen Schutz entsprechen muss. Für den Fall der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz mutiert der Antrag auf internationalen Schutz unmittelbar auf Grund des Gesetzes zum Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (s dazu Dok Asylrecht: Asylgesetz 2005: § 2. Begriffsbestimmungen).
Gem § 3 Abs 1 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 tritt begrifflich an die Stelle der bisherigen Asylgewährung. Der Status des Asylberechtigten ist nach dem AsylG 2005 definiert als „das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt“ (§ 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005). Damit entspricht der „Status des Asylberechtigten“ nach dem AsylG 2005 inhaltlich der „Asylgewährung“ nach dem AsylG 1997 (zur Asylgewährung nach dem Asylgesetz 1997 s Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 317; Putzer/Rohrböck; Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 20).
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Der Status des Asylberechtigten darf nach § 3 Abs 1 AsylG 2005 nur gewährt werden, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach herrschender Lehre und ständiger Judikatur verwies der vergleichsweise ähnliche Wortlaut nach § 7 Asylgesetz 1997 vollständig auf dem Begriff der Genfer Flüchtlingskonvention; es besteht kein Anlass dafür, dass von dieser Ansicht vor dem Hintergrund des § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewichen werden sollte bzw abgewichen werden wird (vgl auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 87). Gleichwohl etwa Art 1 Abschnitt C Genfer Flüchtlingskonvention in § 3 AsylG 2005 nicht ausdrücklich genannt ist, muss man davon ausgehen, dass auch die Endigungstatbestände des Art 1 Abschnitt C Genfer Flüchtlingskonvention bereits bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG 2005 maßgebend ist (s dazu auch § 7 Asylgesetz 1997); es wäre wohl wenig sinnvoll, zunächst gem § 3 AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, um gleichzeitg zu einer Aberkennung des Asylstatus nach § 7 AsylG 2005 zu schreiten.
Näheres zur Flüchtlingsstatus entnehmen Sie bitte de, Dok Flüchtlingsstatus und den untergeordneten bzw den im Lehrgang folgenden Dokumenten.
Mit dem Schlagwort „Nachfluchtgründe“ umschreibt man gemeiniglich Fallkonstellationen, in denen die Flüchtlingseigenschaft nicht mit der Ausreise, sondern erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat entsteht (s dazu auch Art 5 Abs 1 Statusrichtlinie). § 3 Abs 2 AsylG 2005 unterscheidet zwischen „objektiven“ und „subjektiven“ Nachfluchtgründen. Diese – theoretisch vorgegebene – Unterscheidung ist in der Praxis nicht immer exakt zu treffen; häufig kommt es auch zu einer „Gemengenlage“ zwischen subjektiven und objektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn die Verfolgung (Verfolgungsgefahr) auf Ereignissen beruht, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat; Nachfluchtgründe sind gegeben wenn die Verfolgungsgefahr auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Die Genfer Flüchtlingskonvention unterscheidet zwischen Vor- und Nachfluchtgründen nicht. Insoweit das AsylG 2005 im Hinblick auf Flüchtlinge iSd Genfer Flüchtlingskonvention dort verbriefte rechte etwa im Wege der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten innerstaatlich ausschließt, verstößt es zwangsläufig gegen die Genfer Flüchtlingskonvention und gegebenenfalls auch gegen die EMRK.
Im Falle eines Folgeantrags darf einem Fremden in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nicht objektive, sondern näher umschriebene subjektive Nachfluchtgründe führen sohin zur Abweisung sog Folgeanträge (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005). Der betreffende Fremde muss die maßgebende Verfolgungsgefahr selbst (etwa durch Teilnahme an öffentlichen Demonstrationen, öffentliche Publikationenen etc) herbeigeführt haben. Führt ein Fremden eine maßgebende Verfolgungsgefahr herbei, der nicht Partei im Folgeantragsverfahren ist, greift der gegenständliche Abweisungsgrund nicht. Die Abweisung eines Folgeantrags auf Basis des § 3 Abs 2 AsylG 2005 soll nur „in der Regel“ zur Anwendung kommen. Unter welchen Umständen die Regel nicht greifen soll, lässt das Gesetz zunächst im Dunkeln. Bedenkt man aber, dass die Statusrichtlinie nur Mindeststandards vor Augen hat und der in materieller Hinsicht ausdrücklich Vorrang einräumt (s dazu Dok Asylrecht in Österreich: Asylgesetz 2005: § 2. Begriffsbestimmungen), gelangt man zu dem Ergebnis, dass die Wortfolge „in der Regel“ so auszulegen ist, dass nach Möglichkeit der Genfer Flüchtlingskonvention aber wohl auch der EMRK entsprochen wird.
Das Gesetz sieht eine Ausnahme von der Abweisungspflicht nach einem Folgeantrag vor. Auch im Falle eines Folgeantrags und in Fällen von subjektiven Nachfluchtgründen ist der Antrag nach § 3 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005 nicht abzuweisen, wenn es sich von der Partei „selbst geschaffenen“ Nachfluchtgründen um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, handelt. Nur wenn die für den Nachfluchtgrund gesetzte Ursache in Österreich „erlaubt“ (dh dem Grunde nach nicht verboten) ist und betreffende Handlung mit einer Überzeugung in sachlichem Zusammenhang steht, die bereits im Heimatstaat bestanden haben muss. Der Zusammenhang zwischen der Überzeugung schon im Heimatstaat und der Handlung, auf der der subjetkive Nachfluchtgrund beruht, muss im Einzelfall beweisbar sein. Das Wort „nachweislich“ in § 3 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005 bedeutet nicht, dass die Partei im „Nachfolgeantragsverfahren“ die entsprechende Beweislast trifft; vielmehr greift auch hier das Prinzip der materiellen Wahrheit, das die Behörde zu einem entsprechenden Ermittlungsverfahren verpflichtet.
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Jeder Antrag auf internationalen Schutz (abgesehen von den Abweichungen im Familienverfahren) ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht (§ 3 Abs 3 Z 1 AsylG 2005). Die Genfer Flüchtlingskonvention enthält ein Rechtsinstitut der Drittstaatsicherheit (Schutzalternative) nicht ausdrücklich. Dessen ungeachtet wird – weithin ohne nähere Begründung – allgemein vertreten, dass Regelungen betreffend die Drittstaatsicherheit zulässig sind. Die Problematik über die Zulässigkeit des Rechtsinstituts der Drittstaatssicherheit gipfelt letztendlich in der Frage, unter welchen Voraussetzung sich ein Vertragsstaat der GFK seiner ihm an und für sich nach der GFK obliegenden Verpflichtungen rechtmäßig entziehen darf. Diese Frage ist aber nicht nur für die Drittstaatsicherheit von Bedeutung, sondern für sämtliche Rechtsinstitute, welche im Kern die Enthebung des Zufluchtsstaates von seiner (völkerrechtlichen) Verantwortlichkeit zum Gegenstand haben, etwa die Konstruktion der internen (innerstaatlichen bzw inländischen) Fluchtalternative und das „Dubliner Zuständigkeitssystem“. Es darf daher nicht verwundern, dass diese und ähnliche Rechtsinstitute, die man besser unter dem Oberbegriff der „Schutzalternative“ zusammenfassen könnte, häufig vergleichbare Probleme (etwa Fragen der Verfolgungsfreiheit, der sog. Kettenabschiebung oder der zumutbaren Inanspruchnahmemöglichkeit eines außerhalb des Zufluchtsstaates bestehenden Schutzes) aufwerfen, beruhen sie doch im Hinblick auf deren Zulässigkeit und inhaltliche Ausgestaltungsmöglichkeit auf demselben völkerrechtlichen Fundament (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 181).
Näheres zur innerstaatlichen Fluchtalternative s § 11 AsylG 2005 bzw Dok Asylrecht in Österreich: Asylgesetz 2005: § 11. Innerstaatliche Fluchtalternative.
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Der Ausschluss vom Flüchtlingssstatus verhindert a limine und für immmer die Flüchtlingseigenschaft iSd Genfer Flüchtlingskonvention und somit regelmäßig die Asylgewährung auf welchem gesetzlichen Weg auch immer. Im Falle der Verwirklichung von Ausschlusstatbeständen ist nach dem AsylG der Asylantrag abzuweisen (§ 3 Abs 3 Z 2 AsylG 2005). Damit kommt es nach dem Mechanismus des AsylG zu keiner Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; ein Verfahren betreffend den subsidären Schutz () ist aber auch im Falle der Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes durchzuführen. Während die Verwirklichung eines der Ausschlussgründe nach Art 1 Abschn F Genfer Flüchtlingskonvention dazu führt, dass ein Fremder nie Flüchtling iSd GFK wird oder die Flüchtlingseigenschaft a limine verliert, ist in Fällen des Asylausschlußtatbestandes des § 6 Abs 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 unter Bezugnahme auf Art 33 Genfer Flüchtlingskonvention durchaus denkbar, dass der betroffene Fremde Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention ist.
Zu den Ausschlussgründen siehe näher § 6 AsylG 2005 bzw Dok Asylrecht in Österreich: Asylgesetz 2005: § 6. Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.
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Das AsylG 2005 umschreibt den Begriff des „Kontingentflüchtlings“ nicht ausdrücklich, scheint diesen Begriff jedoch vorauszusetzen, wobei einzelne Begriffselemente nur schwer zu fassen sind. Unter Kontingentflüchtlinge versteht man gemeiniglich eine nach sozialen, ethnischen, rassischen, religiösen oder politischen Kriterien abgrenzbare Gruppe von Fremden, denen Verfolgung vergleichbarer Art und Weise droht und zu deren Übernahme (§ 3 Abs 4 AsylG 2005 spricht in diesem Zusammenhang von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) sich ein Staat bereit erklärt. Kontingentflüchtlinge sind demnach eine Gruppe von Menschen, von denen man annimmt, daß ihnen „Gruppenverfolgung“ oder vergleichbare Verfolgung droht. Gem § 3 Abs 4 AsylG 2005 ist Fremden von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat. Der Ausdruck „ohne weiteres Verfahren“ läßt darauf schließen, dass der Status des Asylberechtigten in diesen Fällen nicht nach einem umfassenden Ermittlungsverfahren zu gewähren ist, sondern zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung widerleglich vermutet wird („praesumptio iuris“). Asylverfahren nach § 3 Abs 4 AsylG 2005 sind von Amts wegen zu führen. Adressaten der Bescheide, mit denen nach § 9 leg cit der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, sind nicht etwa Gruppen von Fremden als juristische Person, sondern jeder einzelne Fremde als natürliche Person, zu deren „Übernahme“ sich die Republik Österreich bereit erklärt hat.
Die Asylverfahren nach § 3 Abs 4 AsylG 2005 sind „ohne weiteres Verfahren“ zu führen. Das bedeutet, dass – ähnlich wie im Falle eines Mandatsverfahrens nach § 57 Abs 1 AVG – ein umfassendes Ermittlungsverfahren zu entfallen hat. Die Ermittlungstätigkeiten der Asylbehörden sind auf das Notwendigste (etwa Ermittlung der Identitätsdaten, Ermittlung einer Abgabestelle etc) zu beschränken. Ob im Hinblick auf die Asylausschlusstatbestände nach § 6 AsylG 2005 ein vollständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, muss nach der historischen Absicht des Gesetzgebers (arg „ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen“ in der RV zu § 13 AsylG 1997) eher verneint werden. Systematische Überlegungen sprechen jedoch dafür, da die Ausschlusstatbestände des § 6 AsylG 2005 dem Wortlaut nach jede Asylgewährung und somit auch die Asylgewährung von Amts wegen nach § 3 Abs 4 AsylG 2005 hindern.
In der Wirkung im Hinblick auf die Asylgewährung unterscheidet sich die Asylgewährung von Amts wegen nicht von der Asylgewährung auf Grund Asylantrags. Auch hier wird mit Asyl ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht mit rechtsgestaltendem Bescheid zugesprochen und ist mit der Asylgewährung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs 4 AsylG 2005 zu verbinden. Desgleichen bleiben auch in diesen Fällen die Tatbestände der Asylaberkennung nach § 7 AsylG 2005 anwendbar.
Rechtsbedingungen für die Asylgewährung von Amts wegen sind die „Erklärung“ der Republik und wohl auch das Fehlen von Asylausschlußtatbeständen nach § 6 AsylG 2005. Die Erklärung der Republik Österreich muss eine „völkerrechtliche“ Erklärung sein und die Bereitschaft Österreichs beinhalten, den betroffenen Fremden der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Über weiteres schweigt das Gesetz. Es wird insb nicht festgelegt, welches Organ die Erklärung abzugeben hat und an wen diese Erklärung adressiert sein soll.
Jede „völkerrechtliche Erklärung“ muss, um entsprechende Wirksamkeit zu entfalten, grundsätzlich vom zuständigen Organ abgegeben werden. Nach Art 65 Abs 1 B-VG ist der Bundespräsident zuständig, die Republik nach außen zu vertreten, die Gesandten zu empfangen und zu beglaubigen, die Bestellung der fremden Konsuln zu genehmigen, die konsularischen Vertreter der Republik im Ausland zu bestellen und Staatsverträge abzuschließen (Koja, JBl 1993, 622). Die völkerrechtliche Vertretung eines Staates – zu dieser gehören die rechtsgeschäftlichen völkerrechtlichen Akte eines Staates – ist eine typische Kompetenz des „Staatsoberhaupts“, dessen Rechtsstellung einmal durch die staatlichen Rechtsvorschriften und andererseits durch das Völkerrecht determiniert ist. Nach der Verfassungsrechtslage wäre zuständiges Organ für die Abgabe der völkerrechtlichen Erklärung nach § 3 Abs 4 AsylG 2005 der Bundespräsident. Die Abgabe dieser Erklärung steht dem Bundespräsidenten nur über Vorschlag der Bundesregierung zu (Art 67 Abs 1 B-VG). Adressat dieser Erklärung kann ausschließlich ein Rechtssubjekt des Völkerrechts sein.
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Rechtsbedingung für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist eine getroffene bescheidförmige jedoch stattgebende Entscheidung (nicht unbedingt ein rechtskräftiger Bescheid) betreffrend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 AsylG 2005 (Asyl auf Antrag), § 3 Abs 4 AsylG 2005 (Asyl von Amts wegen) oder nach §§ 34 und 35 AsylG 2005 (Asylgewährung im Familienverfahren). Mit einer derartigen Entscheidung ist die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verbinden, dh dass der „Feststellungsbescheid“ in einem engen zeitlichen Naheverhältnis zum „Asylbescheid“ zu erlassen ist; die RV spricht – gesetzlich nicht zwingend – vom selben Bescheid, wobei offensichtlich dieselbe Bescheidurkunde gemeint ist (686 BlgNR 20. GP, 21).
In § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist von „Feststellung“ die Rede, weil der Bescheid nach dieser Bestimmung idR deklaratorischen Charakter hat, soll doch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der eigentlichen Intention nach an die Flüchtlingseigenschaft im materiellen Sinn nach der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfen. Anders kann sich die Sachlage allerdings nach einer Asylgewährung von Amts wegen (§ 3 Abs 4 AsylG 2005), in einem Familienverfahren (§§ 34 und 35 AsylG 2005) oder auch dort präsentieren, wo die Asylbehörden in der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund des § 3 Abs 1 AsylG 2005 geirrt haben. In diesen Fällen hat die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft konstitutiven Charakter (nicht differenzierend nur deklaratorischen Charakter annehmend 686 BlgNR 20. GP, 21; vgl auch Schmid/Frank 199).
Der sachliche Bereich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Statusfeststellung) geht insb in jenen Fällen, in denen ihr konstitutiver Charakter zukommt, über den materiellen Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention hinaus, bleibt aber teilweise auch hinter dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention zurück. Nicht jede Person, hinsichtlich derer die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem § 3 Abs 5 AsylG 2005 zu treffen ist, ist auch Flüchtling iSd der GFK. Vice versa ist nicht für jede Person, die Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention ist, die Flüchtlingseignschaft nach § 3 Abs 5 AsylG 2005 festzustellen; letzteres gilt insb im Hinblick auf § 6 Abs 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 iVm Art 33 Genfer Flüchtlingskonvention.
Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist von Amts wegen zu treffen, wobei das Asylgesetz 1997 Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft auszuschließen scheint. Nach der Jud des VwGH ist jedes auf eine gesonderte Erledigung abzielende Feststellungsbegehren betreffend § 12 Asylgesetz 1997 von Gesetzes wegen unzulässig (vgl VwGH 24. 2. 2000, 98/20/0590, 0591). Das Asylgesetz 1997 hatte eine in diese Richtung deutende Anordnung enthalten (§ 3 Abs 1 letzter Satz Asylgesetz 1997): „Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.“ Diese oder eine vergleichbare Regelung findes sich allerdings im AsylG 2005 nicht mehr. Vor diesem Hintergrund scheint die Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit den bisherigen Argumenten nicht mehr auszuschließen zu sein (s dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 74).
Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bildet gegenüber der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (jeweils etwa nach § 3 Abs 1 AsylG 2005, § 3 Abs 4 AsylG 2005 oder nach §§ 34 und 35 AsylG 2005) und dem Verfahren betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) aber auch gegenüber einer Ausweisung iSd § 10 AsylG 2005 einen selbständigen Verfahrensgegenstand und entfaltet Bindungswirkung (s dazu Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 436 ff). Der UBAS ist nur in seiner ihm von der Verfassung zugedachten Rolle als Berufungs- bzw Devolutionsbehörde funktionell zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft berufen (s dazu Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 440).
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Letzte Änderung: 13. September 2008