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| § 4 AsylG'05 |
| Judikatur |
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| Titel:
§ 4 Asylgesetz 2005
2. Abschnitt
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1. |
der Asylwerber EWR-Bürger ist; |
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2. |
einem Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder |
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3. |
dem Ehegatten oder einem minderjährigen, unverheirateten Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. |
(5) Kann ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.
(BGBl I 2005/100; BGBl I 2008/4)
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Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention |
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Ratifikation der Genfer Flüchtlingskonvention |
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Die Genfer Flüchtlingskonvention enthält ein Rechtsinstitut der Drittstaatsicherheit (Schutzalternative) nicht ausdrücklich. Dessen ungeachtet wird weithin ohne nähere Begründung allgemein vertreten, dass Regelungen betreffend die Drittstaatsicherheit zulässig sind (vgl Rohrböck, Fragen der Drittstaatsicherheit I, migralex 2004, 51). Die Problematik über die Zulässigkeit des Rechtsinstituts der Drittstaatssicherheit gipfelt letztendlich in der Frage,unter welchen Voraussetzung sich ein Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention bzw ein Vergragsstaat der EMRK seiner ihm an und für sich nach diesen Konventionen obliegenden Verpflichtungen rechtmäßig entziehen darf. Diese Frage ist aber nicht nur für die Drittstaatsicherheit von Bedeutung, sondern für sämtliche Rechtsinstitute, welche im Kern die Enthebung des Zufluchtsstaates von seiner (völkerrechtlichen) Verantwortlichkeit zum Gegenstand haben, etwa die Konstruktion der internen (innerstaatlichen bzw inländischen) Fluchtalternative (vgl § 11 AsylG 2005) und das „Dubliner Zuständigkeitssystem“ (vgl § 5 AsylG 2005). Es darf daher nicht verwundern, dass diese und ähnliche Rechtsinstitute, die man besser unter dem Oberbegriff der „Schutzalternative“ zusammenfassen könnte, häufig vergleichbare Probleme (etwa Fragen der Verfolgungsfreiheit, der sog. Kettenabschiebung oder der zumutbaren Inanspruchnahmemöglichkeit eines außerhalb des Zufluchtsstaates bestehenden Schutzes) aufwerfen, beruhen sie doch im Hinblick auf deren Zulässigkeit und inhaltliche Ausgestaltungsmöglichkeit auf demselben völkerrechtlichen Fundament (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 181; Rohrböck, Drittstaatsicherheit I, migralex 2004, 52).
Die Rechtfertigung betreffend die Zulässigkeit des Rechtsinstituts der Drittstaatsicherheit aber auch deren materiellen Schranken finden sich, da sich durch reine Textinterpretation und ergänzende Auslegungsmittel eine Lösung nicht zufrieden stellend finden lässt, im Lichte von „Ziel und Zweck“ der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe dazu Art 31 Abs 1 WVK). Es ist nicht Zweck der Konvention, dass ein Vertragsstaat einem Flüchtling Asyl gewährt, wenn bereits ein anderer Staat oder eine staatsähnliche Organisation in die Schutzpflichten des Zufluchtsstaates eingetreten ist bzw ohne Risiko von Schutzlücken unmittelbar eintreten wird und somit eine Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings die allerdings eine in der Zeit veränderliche Größe darstellt nicht (mehr) vorliegt. Wenn die Genfer Flüchtlingskonvention Rechtsinstitute einer alternativen Schutzgewährung nicht ausdrücklich anspricht, so weisen die Bestimmungen der Art 1 Abschn C und Art 1 Abschn E Genfer Flüchtlingskonvention doch deutlich in diese Richtung. In Ziel und Zweck der Genfer Flüchtlingskonvention liegen nicht nur die Rechtfertigung für das Rechtsinstitut der Drittstaatsicherheit, sondern zugleich auch die Schranken für deren inhaltliche Ausgestaltung dieses Rechtsinstituts durch die Vertragsstaaten. Tun sich durch innerstaatliche Regelungen (nicht nur) die Drittstaatsicherheit betreffend Schutzlücken (gefährliche Momente) auf, verstoßen sie gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (bedenklich Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997. Praxiskommentar [Loseblattausgabe] 40: die die Zulässigkeit des Rechtsinstituts der Drittstaatsicherheit auf das an sich fragwürdige Argument stützen, die Genfer Flüchtlingskonvention gewähre kein Recht auf Asyl, sondern nur Rechte im Asyl). Gefahrenmomente finden sich in den Drittstaatsregelungen nahezu aller Staaten, auch wenn sie oft auf den ersten Blick nicht ins Auge stechen: unwiderlegliche (oder durch den Asylwerber praktisch nicht zu widerlegende) Vermutung der Sicherheit einzelner Staaten; Abstraktion vom Einzelfall durch besondere Beweisregeln (etwa Unterzeichnung oder Ratifikation spezieller Völkerrechtsinstrumente wie Genfer Flüchtlingskonvention, EMRK, UN-Pakte etc); Verschiebung von Beweislasten auf Asylwerber, die diese faktisch nicht zu tragen vermögen; Annahne der Drittstaatsicherheit selbst bei ineffektiven Verfahren und bei bestehender Gefahr der Kettenabschiebung im potentiell sicheren Drittstaat etc. Die Prüfung der Drittstaatsicherheit hat wie die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auch im Einzelfall zu erfolgen (siehe dazu UNHCR, Die Anwendung des Konzepts „sicheres Drittland“ und seine Auswirkungen auf den Umgang mit Massenfluchtbewegungen und auf den Flüchtlingsschutz [2001] 4). Dazu haben der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und der unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) reichhaltige Judikatur entwickelt.
Mit der Zulässigkeit und den inhaltlich rechtmäßigen Grenzen des Rechtsinstituts der Drittstaatsicherheit ist auch die Frage verbunden, welche Anstrengungen ein Staat unternehmen muss, um bei deren Umsetzung mögliche Gefahren für Menschen, die potentiell unter den Schutzbereich der Genfer Flüchtlingskonvention fallen, hintan zu halten. Da das Rechtsinstitut der Drittstaatsicherheit in der Genfer Flüchtlingskonvention ihre Wurzeln hat, sind hier die Regeln des Völkervertragsrechts maßgebend: Jeder Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention ist verpflichtet, die ihn treffenden völkervertragsrechtlichen Pflichten nach dem Prinzip von Treu und Glauben zu erfüllen (zum Prinzip von Treu und Glauben siehe etwa Zemanek, Das Völkervertragsrecht, in Neuhold/Hummer/Schreuer (Hrsg), Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Rz 328 und die dort zit Lit). Er kann sich diesen Verpflichtungen nur dann entziehen, wenn er nach Treu und Glauben (dh mit einer sehr hohen Sicherheit) davon ausgehen kann, dass die betreffende Person im Einzelfall nicht (mehr) schutzbedürftig ist, insb deswegen, weil ein anderer Staat (eine andere Organisation) diese Pflichten für die Dauer des Bestehens der Verfolgungsgefahr übernommen hat (siehe dazu vor dem Hintergrund von Dublin II UNHCR, Anmerkungen zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem der Mitgliedstaaten gestellt hat [Kom(2001) 447 endgültig] Rz 5). Unterschreitet ein innerstaatlicher Regelungskomplex die Drittstaatsicherheit betreffend diese Anforderungen, verstößt der betreffende Staat zwangsläufig gegen die Genfer Flüchtlingskonvention. Das Prinzip von Treu und Glauben verpflichtet die Vertragsstaaten auch, Vorkehrungen zu treffen, damit er den völkerrechtlichen Vertrag entsprechend umsetzen kann und impliziert damit in aller Regel ein effektives Verfahren zur Feststellung jener Voraussetzungen (Rechtsbedingungen), unter denen er Pflichten aus dem Vertrag wahrnehmen muss (UNHCR, Die Anwendung des Konzepts „sicheres Drittland“ und seine Auswirkungen auf den Umgang mit Massenfluchtbewegungen und auf den Flüchtlingsschutz [2001] 2). Dies gilt sinngemäß auch für jene Rechtsbedingungen, die es einem Vertragsstaat gestatten, von der Umsetzung seiner Verpflichtungen nach der Genfer Flüchtlingskonvention abzusehen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass jeder Vertragsstaat insbesondere auch für den Bereich der Schutzalternative effektive Verfahren vorzusehen hat. Wie solche Verfahren ausgestaltet sein müssen, ist in der Genfer Flüchtlingskonvention nicht festgelegt und bleibt jedem Vertragsstaat überlassen, was allerdings nichts daran ändert, dass jeder Vertragsstaat auch im Lichte des Prinzips der Schutzalternative die Genfer Flüchtlingskonvention nach Treu und Glauben zu erfüllen und dazu effektive Vorkehrungen zu treffen hat.
Letztlich verantwortlich ist und bleibt jener Staat, unter dessen Jurisdiktion ein (potentieller) Flüchtling zum maßgebenden Augenblick fällt; dieser Staat hat daher auch entsprechende Anstrengungen zu unternehmen, damit die Drittstaatsicherheit, sofern er sich auf diese beruft, auch tatsächlich in zumutbarer Weise zur Verfügung steht. Aus verfahrensrechtlicher Sicht bedeutet dies, dass der verantwortliche Staat die mögliche Sicherheit des Fremden in einem anderen Staat im Einzelfall mit maßgebender Sicherheit feststellen muss. Der Wahrnehmung der Drittstaatsicherheit sind sohin enge Grenzen gesetzt. Im Ergebnis darf sie nicht adäquat kausal dazu führen, dass jemand durch die Umsetzung des Rechtsinstituts der Drittstaatsicherheit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wird. Aus verfahrensrechtlicher Sicht bedeutet dies, dass der verantwortliche Staat die mögliche Sicherheit des Fremden in einem anderen Staat im Einzelfall mit maßgebender Sicherheit feststellen muss. Der Wahrnehmung der Drittstaatsicherheit sind sohin enge Grenzen gesetzt. Im Ergebnis darf sie nicht adäquat-kausal dazu führen, dass jemand durch die Umsetzung des Rechtsinstituts der Drittstaatsicherheit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wird. Zur Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer alternativen Schutzalternative s auch Dok Asylrecht: Asylgesetz 2005: § 11. Innerstaatliche Fluchtalternative. Ein bereits erfolgter Gebietskontakt zum potentiell sicheren Drittstaat nicht erforderlich (vgl UBAS 5. 6. 1998, 203.296/0-VII/20/98).
Das Rechtsinstitut der Drittstaatsicherheit geht zumindest nach innerstaatlichem Regime dem „Dubliner Zuständigkeitssystem“ (§ 5 AsylG 2005) sachlich vor (Brandl, Das österreichische Asylgesetz 1997, ASYL 1999/1, 14; arg „mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages anwendbar ist“ in § 4 AsylG 2005; vgl auch § 5 AsylG 2005; beachte dazu auch UBAS Sen 18. 3. 1998, 202.139/0-I/01/98; 18. 3. 1998, 202.139/0-I/01/98; Sen 30. 3. 1998, 202.332/0-II/05/98; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 429). Die Drittstaatsicherheit hat aber in den letzten Jahren gegenüber dem „Dubliner Zuständigkeitssystem“ (§ 5 AsylG 2005) wesentlich an praktischer Bedeutung verloren. Dies liegt im Wesentichen daran, dass das österreichische Bundesgebiet nicht mehr am Rande des sog „Schengenraumes“ liegt, was auch einen unübersehbaren Abwärtstrend im Hinblick auf die Asylwerberzahlen bewirkt.
Die Frage der Drittlandsicherheit wird auch im internationalen Rahmen regelmäßig diskutiert. Richtungweisend sind die Beschlüsse des EXCOM Nr 15 (XXX), 19 (XXXI), 22 (XXXII) und 58 (XL), die zwar keinen rechtlich verbindlichen Charakterhaben, jedoch allgemein in der Staatenpraxis bei der Regelung von Rechtsschutzstandards beachtet werden (vgl Marx, Asylrecht. 5. Aufl II [1991] 164). Besonders hinzuweisen ist auf die Empfehlung EXCOM Nr 15 (XXX), in der hervorgehoben wird, dass Asyl nicht mit der Begründung verweigert werden sollte, der Antragsteller hätte es in einem Drittstaat erlangen können. Nach dem genannten EXCOM-Beschluss sollten die Absichten des Flüchtlings bezüglich des von ihm gewünschten Asylstaates mit in Betracht gezogen werden. Aus dem außergewöhnlichen Charakter des vorübergehenden Asyls („temporary asylum“) wird im übrigen im internationalen Schrifttum geschlossen, dass eine Zurückweisung von Flüchtlingen in einen Staat, der lediglich vorübergehendes Asyl gewährt, unzulässig ist (vgl Marx, Asylrecht. 5. Aufl II [1991] 165).
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§ 4 Abs 1 AsylG 2005 gestaltet die Drittstaatsicherheit als negative Prozessvoraussetzung (s dazu auch § 4 Abs 1 Asylgesetz 1997; dazu wiederum VwGH 23. 7. 1998, 98/20/0175; vgl auch VwGH 11. 11. 1998, 98/01/0284; 11. 11. 1998, 98/01/0348; 8. 3. 1999, 98/01/0368, 0385, 0459, 0511, 0590; 9. 3. 1999, 98/01/0323; 24. 3. 1999, 98/01/0344, 0349, 0360, 0403-0405,0458, 0460, 0482, 0483; 21. 4. 1999, 98/01/0387; 12. 5. 1999, 98/01/0536; 16. 6. 1999, 98/01/0520; 6. 7. 1999, 98/01/0530; 24. 11. 1999, 99/01/0298; vgl für viele andere UBAS 21. 8. 1998, 207.606/0-I/02/98; vgl auch UBAS Sen 21. 4. 1998, 202.689/0-I/01/98; 16. 2. 1998, 201.749/0-VII/19/98; Rohrböck, Fragen der Drittstaatsicherheit I, migralex 2004, 54; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 193; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 430). Prozessvoraussetzungen sind Rechtsbedingungen für die Zulässigkeit eines Verfahrens in der eigentlichen Sache („Hauptsache“, „Verwaltungssache“) überhaupt. Dies bedeutet aber nicht, dass Prozessvoraussetungen in bestimmten Konstellationen nicht eigenständige „Verwaltungssache“ sein können (man denke etwa an ein Berufungsverfahren eine Prozessvoraussetzung betreffend).
Dadurch, dass die Drittstaatsicherheit in (materiellen) Asylverfahren nicht „Verwaltungssache“ ist, unterliegt sie in dieser Hinsicht auch keiner res iudicata und entfaltet insoweit auch keine Bindungswirkung; Bindungswirkungen entstehen nur im Hinblick auf die Zurückweisung des Asylantrags aus den diesen Bescheid tragenden Gründen nach § 4 AsylG 2005. Nach einer Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4 AsylG 2005 Folgeanträge (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005) zulässig sein können, wenn sich im Lichte des § 68 Abs 1 AVG der der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgebende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Wie jede Prozessvoraussetzung ist auch die Drittstaatsicherheit in jeder Lage des Verfahrens (auch im Berufungsverfahren) von Amts wegen wahrzunehmen; dies gilt auch in den „übergangsfällen“ iSd § 75 Abs 1 AsylG 2005 (vgl dazu im Lichte des § 44 Asylgesetz 1997 UBAS 17. 2. 1998, 201.580/0-III/07/98); im Bereich des übergangsrechts führt die änderung der Rechtslage für sich allein nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft (§ 75 Abs 4 AsylG 2005).
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Die Bestimmung § 4 AsylG 2005 stellt im Rahmen der Drittstaatsicherheit ausdrücklich darauf ab, ob ein Fremder in einem Drittstaat „Schutz vor Verfolgung finden kann“. Wie die Verfolgungsgefahr nach der GKF (s dazu die Ausführungen zum Verfolgungsbegriff) erfordert auch die Drittstaatsicherheit eine Prognose (Brandl, Das österreichische Asylgesetz 1997, ASYL 1999/1, 15; Rohrböck, Fragen der Drittstaatsicherheit, migralex 2004, 53; vgl auch zB UBAS 21. 8. 1998, 204.606/0-I/02/98; zur in diesem Punkt gleich lautenden Bestimmung des § 4 Asylgesetz 1997 s 686 BlgNR 20. GP).
Ein Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention kann sich seiner Verantwortung nicht mit dem Argument entziehen, die betreffende Person hätte bereits in der Vergangenheit Schutz vor Verfolgung finden können (nach dem AsylG 1991 wurde die Drittlandsicherheit noch ausschließlich vergangenheitsorientiert betrachtet; vgl dazu Rosenmayr, Asylrecht, in Machacek/Pahr/Stadler, Grund und Menschenrechte in Österreich III [1997] 594 ff; Muzak, Die Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Fremdenrecht [1995] 236; Davy U., Asyl und internationales Flüchtlingsrecht II: Innerstaatliche Ausgestaltung [1996] 134 und 145; Brandl, Asylrecht- und Asylpolitik in Österreich, ASYL 1993/1, 4; dies, Das österreichische Asylgesetz 1997, ASYL 1999/1, 14; UNHCR, Die Anwendung des Konzepts „sicheres Drittland“ und seine Auswirkungen auf den Umgang mit Massenfluchtbewegungen und auf den Flüchtlingsschutz [2001] 3; siehe dazu auch die Ausführungen des UNHCR in 1161 BlgNR 18. GP, 10); das Rechtsinstitut der Drittstaatsicherheit darf nur angewendet werden, wenn dadurch auch in der einsehbaren Zukunft der Entfall der Schutzbedürftigkeit bewirkt wird; insofern darf die Anwendung der Drittstaatsicherheit nicht zu einer schlechteren Position führen als die völkerrechtskonforme Asylgewährung im Zufluchtsstaat.
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Wesentliche Voraussetzung und zentrales Kriterium für das Vorliegen einer Schutzalternative wie der Drittstaatsicherheit ist, dass der Flüchtling in einem potentiellen Zufluchtsland keiner wie immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist (vgl Davy U., Die Neuordnung des österreichischen Asylrechts, ZAR 1993, 75; VwGH 27. 5. 1993, 93/01/0256; 9. 10. 1993, 93/01/0340; 24. 11. 1993, 93/01/0357; 17. 5. 1995, 94/01/0447; 27. 4. 1995, 93/01/0103; 21. 2. 1995, 94/20/0374). Hier zeigt sich eine deutliche Parallele zu Art 3 EMRK, soweit dies aufenthaltsbeendende Maßnahmen betrifft (siehe Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention. EMRK-Kommentar2 [1996] 51 ff). Zudem sind auch Fragen der sog „Kettenabschiebung“ zu beachten (UNHCR, Die Anwendung des Konzepts „sicheres Drittland“ und seine Auswirkungen auf den Umgang mit Massenfluchtbewegungen und auf den Flüchtlingsschutz [2001] 2).
Obwohl im gegebenen Zusammenhang die objektive Theorie der Verfolgungssicherheit maßgeblich ist, schließt dies nicht aus, dass subjektive Kriterien in die Beweiswürdigung mit einfließen (zur Bedeutung der subjektiven Fluchtvorstellungen siehe Marx, Asylrecht und Menschenrechte I5 [1991] 168 f). Begehrt etwa ein Flüchtling in einem Drittstaat Asyl, so kann dies nach Lage des Einzelfalles ein Indiz für die Prognose der Sicherheit im Drittstaat und damit verbunden für die Dauerhaftigkeit des anderweitigen Verfolgungsschutzes sein. Umgekehrt kann auch der Umstand, dass im Einzelfall nicht Asyl begehrt wurde, ein Indiz für den vorübergehenden Charakter des „Verfolgungsschutzes“ sein. Die Asylantragstellung beweist aber nicht in jedem Fall, dass Verfolgungsschutz (zwangsläufig) vorliegt. Hier ist regelmäßig eine genaue Fallanalyse angebracht. Generell kann gesagt werden, dass die subjektive Einstellung des Flüchtlings in der einen oder anderen Richtung ein Indiz für die Drittstaatsicherheit sein kann, dass aber ein allgemeingültiger Schluss vom Willen des Flüchtlings auf anderweitigen Verfolgungsschutz nicht zulässig ist (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 197)
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Schutz in einem Drittstaat besteht, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist. Ein derartiges Verfahren bezeichnet das Gesetz ausdrücklich als „Asylverfahren“ (§ 4 Abs 2 AsylG 2005). Obwohl dies im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag findet, muss es sich orientiert man sich an Ziel und Zweck der Bestimmung des § 4 Abs 2 AsylG 2005, an den völkerrechtlichen Vorgaben und am rechtsstaatlichen Prinzip ein „effektives“ Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings handeln (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 194 und 210a; auch dazu besteht mittlerweile reichhaltige Judikatur, die sich im Kern auf die Erkenntnisse des VfGH vom 24. 6. 1998, G 31/98 ua; 11. 12. 1998, G 210/98 sowie 15. 6. 1999, G 56/99 stützt). Die Bestimmung des § 4 Abs 2 AsylG 2005 befreit daher die Asylbehörden nicht davon, im Hinblick auf das offen stehende „Asylverfahren“ im potentiell sicheren Drittstaat die Verfahrensqualität zu bewerten und diese in der Erstellung der Prognose der Drittstaatsicherheit zu berücksichtigen; ein „Asylverfahren“ in einem möglichen sicheren Drittstaat, das wichtige Verfahrensgrundsätze nicht berücksichtigt, ist kein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings iSd § 4 Abs 2 AsylG 2005. Andererseits darf die Bestimmung des § 4 Abs 2 AsylG 2005 nicht so verstanden werden, dass einem Fremden in jedem Fall im Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden muss; wesentlich ist, dass es sich beim Asylverfahren im Drittstaat um ein taugliches Verfahren dahingehend handelt, dass einem Fremden, sollte er tatsächlich Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention sein, mit verlässlicher Sicherheit auch der Status eines Flüchtlings zuerkannt wird und ihm in der Folge die in der Genfer Flüchtlingskonvention verbrieften Rechte eingeräumt werden.
Ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings ist regelmäßig ua dann nicht effektiv, wenn zu kurze Berufungsfristen (von wenigen Tagen) vorliegen (VfGH vom 24. 6. 1998, G 31/98 ua; 11. 12. 1998, G 210/98 sowie 15. 6. 1999, G 56/99; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0246; 21. 11. 2002, 99/20/0407; vgl auch UBAS 7. 6. 2000, 203.295/16-VII/19/00), ein administrativer oder zu einem Fachgericht führender Instanzenzug fehlt (VwGH verst Sen 20. 10. 2000, 99/20/0406; s auch VwGH 21. 11. 2002, 99/20/0407; siehe auch UBAS 22. 11. 2000, 219.138/0-VII/43/00; 25. 6. 2001, 211.950/0-XII/36/99; 28. 7. 2000, 210.617/1-IX/26/99; vgl auch UBAS 22. 11. 2000, 219.138/0-VII/43/00; 25. 6. 2001, 211.950/0-XII/36/99; vgl auch UBAS 28. 7. 2000, 210.617/1-IX/26/99), das sprachliche und rechtliche Verständnis der (erstinstanzlichen) Entscheidung nicht gegeben ist (VwGH 16. 2. 2000, 99/01/029911. 10. 2000, 99/01/0408; 15. 11. 2000, 2000/01/0224; 22. 5. 2001, 2000/01/0226; UBAS 4. 4. 2001 , 210.720/4-X/28/01), oder etwa zwingende Antragsfristen versäumt wurden (vgl zB UBAS 21. 1. 1998, 201.550/0-VI/17/98; 21. 1. 1998, 201.535/0-IV/11/98; 16. 2. 1998, 201.764/0-IV/11/98; 3. 3. 1998, 201.924/0-III/08/98; 3. 3. 1998, 201.925/0-III/09/98; 3. 3. 1998, 201.923/0-IV/10/98); überhaupt können übertriebene bürokratische Hürden oder auch fehlende Beratung und Betreuung zu einem ineffektiven Verfahren führen.
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Drittstaatsicherheit besteht ua nur dann, wenn der Fremde während dieses Verfahrens (des Asylverfahrens) in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 bedroht ist. Das Wort „berechtigt“ deutet eigentlich darauf hin, dass der Aufenthalt im potentiell sicheren Drittstaat auf einem Rechtstitel beruhen muss; die Judikatur begnügt sich allerdings weithin mit einem „Abschiebungsschutz“ (VwGH 11. 11. 1998, 98/01/0284; 11. 11. 1998, 98/01/0348; 8. 3. 1999, 98/01/0368; 9. 3. 1999, 98/01/0323; 24. 3. 1999, 98/01/0344; 21. 4. 1999, 98/01/0387; 12. 5. 1999, 98/01/0536; 16. 6. 1999, 98/01/0520; 6. 7. 1999, 98/01/053099/01/0035; vgl auch VwGH 24. 3. 1999, 98/01/0165; 24. 3. 1999, 98/01/0585; 24. 3. 1999, 98/01/0305; 21. 4. 1999, 98/01/0507; 12. 5. 1999, 98/01/0497; 17. 6. 1999, 99/20/0098; 6. 10. 1999, 99/01/0163; 6. 10. 1999, 99/01/0161; 22. 12. 1999, 99/01/0202; 22. 12. 1999, 99/01/0529; 12. 12. 2002, 99/20/0551). Dies kann aber grundsätzlich nicht im Hinblick auf den Herkunftsstaat gelten, da für diesen der Abschiebeschutz einschlißlich einer möglichen Kettenabschiebung ausdrücklich als Rechtsbedingung genannt ist.
In Zeitlicher Hinsicht muss das Aufenthaltsrecht während des gesamten Asylverfahrens (dh bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss) gegeben sein (vgl VwGH 11. 11. 1998, 98/01/0284; 22. 12. 1999, 99/01/0094; 22. 12. 1999, 99/01/0529; 12. 12. 2002, 99/20/0551; vgl auch UBAS 20. 4. 2000, 214.688/0-VI/18/00; 20. 4. 2000, 214.684/0-VI/18/00; 20. 4. 2000, 212.584/13-VII/19/00; 28. 7. 2000, 210.617/1-IX/26/99; 7. 6. 2000, 203.295/16-VII/19/00; 1. 8. 2000, 212.176/0-XII/37/99; 4. 4. 2001 , 210.720/4-X/28/01).
Ist der Instanzenzug effektiv und besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Anrufung eines Höchstgerichtes, so folgt nach der Judikatur daraus, dass ein praktisch ausnahmsloses Bleiberecht während des höchstgerichtlichen Verfahrens nicht zu den zwingenden Voraussetzungen des § 4 AsylG zählt (VwGH verst Sen 20. 10. 2000, 99/20/0406. Dieser Ansatz ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass hier im Ergebnis nicht unbedenklich die österreichische Rechtsordnung als Maßstab herangezogen wird). Das Aufenthaltsrecht muss „praktisch ausnahmslos“ gewährt werden (vgl VwGH 21. 4. 1999, 98/01/0400; 22. 12. 1999, 99/01/0094).
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Die Drittstaatsicherheit setzt voraus, dass der Aufenthalt im Drittland auf Dauer angelegt ist (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 196). Ein Aufenthalt hat nur dann „stationären Charakter“, wenn das Fluchtende eingetreten ist. Hierbei kommt nach internationaler Lehre, die auch eine vergangenheitsorientierte Betrachtung mit einfließen lässt, der Aufenthaltsdauer als Indiz wesentliche Bedeutung zu (Marx, Asylrecht. 5. Aufl II [1991], 169 f). Je länger ein (freiwilliger) Aufenthalt im Drittstaat dauert, um so mehr geht nach der Lehre vom stationären Charakter des anderweitigen Verfolgungsschutzes das äußere Erscheinungsbild einer Flucht verloren (vgl dazu schon die deutsche Judikatur bei Marx, Asylrecht und Menschenrechte I, 5. Aufl [1991] 189 ff). Auch ein länger dauernder Aufenthalt genügt nach verbreiteter Lehre jedoch nicht, wenn der Aufenthalt ohne Chance auf Verlängerung befristet ist. Anders als Praxis und Judikatur im Lichte des AsylG 1991 annahmen, ist eine Aufenthaltsdauer von wenigen Stunden oder Tagen in der Regel kein Indiz für einen anderweitigen Verfolgungsschutz, da daraus kein Schluss auf das Ende der Flucht gezogen werden kann (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 196). Anderweitige Verfolgungssicherheit tritt nach internationalem Ansatz erst ein, wenn die Schutzbedürftigkeit eines Flüchtlings durch den Drittstaat beseitigt wird. Der bloße Umstand, dass jemand mehr oder weniger zufällig auf das Hoheitsgebiet eines abstrakt sicheren Staates gelangt ist, reicht nicht aus. Vielmehr bleibt zu berücksichtigen, dass ein auf Dauer ausgelegter Schutz im gegebenen Zusammenhang ist eine Prognose erforderlich für die fragliche Person gegeben ist, und wie eingangs bereits betont wurde im Ergebnis die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings entfällt.
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Die Bestimmung § 4 Abs 1 AsylG 2005 stellt im Rahmen der Drittstaatsicherheit ausdrücklich darauf ab, ob ein Fremder in einem Drittstaat „Schutz vor Verfolgung finden kann“. Wie in der RV (686 BlgNR 20. GP) ausgeführt wird, verlangt die Drittstaatsicherheit nunmehr eine Prognose (vgl zB UBAS 21. 8. 1998, 204.606/0-I/02/98).
Wie sich nicht zuletzt aus § 4 Abs 5 AsylG 2005 ergibt, bedingt das Rechtsinstitut der Drittstaatsicherheit die aktuelle Einreisemöglichkeit in einen sicheren Drittstaat, sei es auch, dass die Einreise durch Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung vollzogen wird (vgl zB UBAS 5. 6. 1998, 203.299/0-VII/21/98). Das Prinzip der Aktualität der Drittstaatsicherheit bedingt geradezu eine aufrechte Einreisemöglichkeit in den Drittstaat (vgl Davy U., Die Neuordnung des österreichischen Asylrechts, ZAR 1993, 75; vgl auch die Ausführungen von UNHCR in 1161 BlgNR 18. GP, 10; UBAS 26. 5. 1998, 202.537/3-VII/19/98). Der UBAS stellt im gegebenen Zusammenhang auch darauf ab, ob im konkreten Fall eine Rückübernahme entsprechend dem jeweiligen Schubabkommen „noch“ möglich ist; er verneint Drittstaatsicherheit, wenn „kein Antrag auf Rückübernahme (nach dem betreffenden Schubabkommen) gestellt“ wurde bzw ein solcher „nicht sehr aussichtsreich gewesen wäre“ (zB UBAS 26. 5. 1998, 202.537/3-VII/19/98) oder der potentielle sichere Drittstaat sich nicht dazu bereit erklärt, den Asylwerber zu übernehmen (zB UBAS 5. 6. 1998, 203.296/0-VII/20/98). Kann ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit des Bescheides zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt der Bescheid außer Kraft (§ 4 Abs 5 AsylG 2005). Damit wird ein Asylverfahren zulässig, wenn der Drittlandschutz nicht (mehr) aktuell ist. Nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Regeln ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 [1999] Rz 413; Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I [1987] 477; VwSlgNF 8.941 A, 10.285 A; vgl auch VwGH 18.10.1985, 85/18/0054; aA Hellbling I, 337 f; Winkler, Der Bescheid [1956] 112; Berchtold, Die maßgebliche Rechtslage bei Verwaltungsentscheidungen, ZfV 1993, 249 ff; Davy U., Die Neuordnung des österreichischen Asylrechts, ZAR 1993, 75).
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Die Drittstaatsicherheit beruht wie die Verfolgungsgefahr selbst auch auf einem in der Zeit veränderlichen Sachverhalt. Der Begriff des anderweitigen Verfolgungsschutzes korrespondiert mit dem der Schutzbedürftigkeit. Die Schutzbedürftigkeit ist eine Funktion der Zeit und in dieser veränderlich. Dementsprechend kann die Schutzbedürftigkeit beispielsweise wieder aufleben, wenn ein im Drittstaat zunächst gewährter Schutz durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen entfällt oder eine solche Entwicklung abzusehen ist (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 202). Im Wiederaufleben der Schutzbedürftigkeit ist der Prognosecharakter der Drittstaatsicherheit deutlich erkennbar.
Lebt die Schutzbedürftigkeit auf Grund des Entfalles der Drittstaatsicherheit nach dem Zeitpunkt (wieder) auf, nachdem sich der betroffene Fremde mit oder ohne Zwang in dieses Land begeben hat, tritt der Zurückweisungsbescheid zwar nicht nach § 4 Abs 5 AsylG 2005 außer Kraft, doch steht es einem Fremden jederzeit offen, einen (neuen) Antrag auf internationalen Schutz einzubringen, weil durch die Konstruktion der Drittstaatsicherheit als Prozessvoraussetzung (siehe dazu zB UBAS 14. 1. 1998, 200.090/0-III/09/98; 20. 1. 1998, 200.007/0-IV/12/98; 22. 1. 1998, 201.544/0-III/08/98; 26. 1. 1998, 201.553/0-III/07/98) im Hinblick auf das Asylverfahren als Hauptsache keine res iudicata gegeben ist, sich der maßgebende Sachverhalt aber wesentlich geändert hat.
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Schutz im sicheren Drittstaat besteht auch bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben (§ 4 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005; s dazu Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 190, 194a, 210a; beachte dazu aber auch schon den Asylausschließungsgrund nach § 2 Abs 3 AsylG 1991 und dazu wiederum Rohrböck, AsylG 1991, 139; VwGH 8. 7. 1993, 93/01/0544; beachte dazu auch die Monopolisierung der Entscheidungspflicht nach Art 3 Abs 1 Dublin Verordnung im Lichte des § 5 AsylG 2005, die gleichfalls auf ein ähnliches Ergebnis hinausläuft, was wiederum in Widersprüchen zu völkerrechtichen Verpflichtungen münden kann [vgl Dok Asylrecht in Österreich: Asylgesetz 2005: § 5. Zuständigkeit eines anderen Staates]).
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber den Boden der Prognose der Drittstaatsicherheit verlassen. Auch hier sind an „Entscheidungen in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention“ gewisse qualitative Mindeststandards anzulegen; das Verfahren muss tatsächlich und objektiv dazu geeignet sein, einem Fremden gegebenenfalls die Rechtsstellung eines Flüchtlings einzuräumen; in diesem Sinne muss es „effektiv“ sein (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 210a). Schutz im sicheren Drittstaat ist des weiteren nur dann gegeben, wenn soweit im Lichte des Gesetzeswortlautes ersichtlich im potentiell sicheren Drittstaat „gleicher Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung“ vorliegt. Damit wird offenbar auf den Schutz iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 (Schutz subsidiär Schutzberechtigter) zurückgegriffen. Die Bestimmung des § 4 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005 bewirkt im Ergebnis eine extraterritoriale Wirkung von Entscheidungen in einem Asylverfahren (zur extraterritorialen Wirkung siehe Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 210a) schlechthin. Eine Verpflichtung, die Entscheidung des anderen Staates inhaltlich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, findet sich im Gesetzeswortlaut nicht; die „Bindung“ nach § 4 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005 wirkt auch dann, wenn die betreffende Entscheidung objektiv falsch ist. Wesentliche änderung des Sachverhalts seit der Entscheidung des „anderen Staates“ führen zu keiner Sperrwirkung („Bindung“), weil diesbezüglich (die Neuerungen betreffend) eine Entscheidung nicht vorliegt.
Im Wege der Regelung des § 4 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005 gelangt der Gesetzgeber zu einer extraterritorialen Wirkung einer Asylentscheidung eines Drittstaates (auch Asylantragsabweisung) und schuf so einen materiellen, gesetzlich nicht vorgesehenen Asylausschlusstatbestand, in dem er eine Art „internationale Bindungswirkung“ vorsieht (vgl dazu schon § 2 Abs 3 AsylG 1991). Das Problem der extraterritorialen Wirkung von Asylentscheidungen betrifft die Frage, (ob und) inwiefern (positive und/oder negative) Entscheidungen in Asylangelegenheiten eines Staates Wirkungen in einem anderen Staat entfalten (vgl dazu allgemein Uibopuu, FS Schlochauer [1981], 719 ff). Entgegen verbreiteter Lehre (vgl zB Amann, Die Rechte des Flüchtlings, Die materiellen Rechte im Lichte der Travaux préparatoires zur Genfer Flüchtlingskonvention und die Asylgewährung [1994] 147 f) findet sich in der Genfer Flüchtlingskonvention keine Stütze für die Annahme einer exterritorialen Bindungswirkung von „Asylentscheidungen“. Vielmehr liegt es an jedem einzelnen Vertragsstaat, die Pflichten aus der Genfer Flüchtlingskonvention (insb die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft) in eigener Verantwortung wahrzunehmen; ein Vertragsstaat kann sich dieser Verantwortung (der Staatenverantwortlichkeit) nicht mit dem Hinweis entziehen, ein anderer Vertragsstaat habe die Anwendbarkeit der Genfer Flüchtlingskonvention (die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention) bereits geprüft (und allenfalls verneint). Auch der EXCOM-Beschluss 12 (XXIX) negiert die Staatenverantwortlichkeit keineswegs, sondern ist ohne rechtliche Bindung im Kern der Auffassung, „dass der Zweck des Abkommens von 1951 und des Protokolls von 1967 impliziert, dass die von einem Vertragsstaat festgestellte Flüchtlingseigenschaft auch von anderen Vertragsstaaten anerkannt wird“; der zit EXCOM-Beschluss befasst sich bezeichnenderweise wie auch das internationale Schrifttum ausdrücklich nur mit der „Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft“. Gäbe es aber eine extraterritoriale Wirkung von Asylentscheidungen, müsste dies wohl gleichermaßen für negative und positive Asylentscheidungen gelten.
Der potentiell sichere Drittstaat muss lediglich in einem „Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention“ entschieden haben. Ob und inwieweit dieses Verfahren auch tatsächlich geeignet sein muss, dem betreffenden Fremden die Rechtsstellung eines Flüchtlings einzuräumen, ist unklar. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt die Vermutung der Drittstaatsicherheit auch dann, wenn die Entscheidung des fraglichen Drittstaates objektiv unrichtig ist. In diesem Punkt zeigt sich deutlich der „Vermutungscharakter“ der Bestimmung des § 4 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005; vermutet wird (unwiderleglich) die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Drittstaates. Um dieser Vermutung die verfassungsrechtliche Problematik im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot (Gleichheitsgebot) weitgehend zu nehmen, scheint es indiziert zu sein, im Wege der notwendigen sachlichen Rechtfertigung der Vermutung qualitative Erfordernisse an das Verfahren im potentiell sicheren Drittstaat anzulegen; in diese Richtung spricht auch der systematische Zusammenhang mit § 4 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005 (s dazu Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 192, 210a). Es kann nicht im Sinne des Gesetzes sein, von Drittstaatsicherheit auszugehen, wenn die „negative“ Entscheidung des betreffenden Staates im Asylverfahren inhaltlich unrichtig ist (rechtswidrig nicht Asyl gewährt wurde). Die Entscheidung eines Drittstaates führt dann nicht zur Drittstaatsicherheit, wenn seit dieser Entscheidung wesentliche änderungen im Sachverhalt eingetreten sind, über die noch nicht abgesprochen wurde (s dazu UBAS 16. 7. 2001, 222.582/4-I/03/01; 27. 6. 2001, 221.900/7-I/03/01).
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Die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 AsylG 2005 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat (§ 4 Abs 3 AsylG 2005).
Diese Rechtsvermutung geht davon aus, dass Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK und weiterer Zusatzprotokolle „sicher“ iSd § 4 AsylG 2005 wären. Nach höchstgerichtlicher Judikatur im noch Lichte des § 4 bzw § 4a Asylgeetz 1997 ist Gegenstand der Vermutung, dass „der Drittstaat den Schutz, den er nach seiner Rechtslage dem konkreten Asylwerber zu gewähren hat, auch tatsächlich gewährt“ (VwGH 11. 11. 1998, 98/01/0284; 11. 11. 1998, 98/01/0348; 8. 3. 1999, 98/01/0368, 0385, 0459, 0511, 0590; 9. 3. 1999, 98/01/0323; 24. 3. 1999, 98/01/0344; 21. 4. 1999, 98/01/0387; 12. 5. 1999, 98/01/0536; 16. 6. 1999, 98/01/0520; 6. 7. 1999, 98/01/0530, 99/01/0035; 11. 11. 1999, 98/20/0257, 99/20/0234; 25. 11. 1999, 99/20/0162; 19. 1. 2000, 99/01/0080; 24. 2. 2000, 99/20/0246). Diese „Vermutung kann auch durch das Amtswissen der Behörde erschüttert oder schon widerlegt sein, und dies kann auf Gründen beruhen, die nicht nur den zu beurteilenden Einzelfall betreffen“ (VwGH 11. 11. 1998, 98/01/0284; 11. 11. 1998, 98/01/0348; 8. 3. 1999, 98/01/0368; 9. 3. 1999, 98/01/0323; 24. 3. 1999, 98/01/0344; 21. 4. 1999, 98/01/0387; 12. 5. 1999, 98/01/0536; 16. 6. 1999, 98/01/0520). Die ausländische Rechtslage ist der Judikatur zufolge von Amts wegen zu ermitteln (VwGH 11. 11. 1998, 98/01/0284; 11. 11. 1998, 98/01/0348; 8. 3. 1999, 98/01/0368; 9. 3. 1999, 98/01/0323; 24. 3. 1999, 98/01/0344; 21. 4. 1999, 98/01/0387; 12. 5. 1999, 98/01/0536; 16. 6. 1999, 98/01/0520; 6. 7. 1999, 98/01/0530 und 99/01/0035 mit Hinweis auf VwGH 23. 7. 1998, 98/20/0175; 16. 2. 2000, 99/01/0299; s auch UBAS 4. 7. 2002, 227.776/0-II/06/02; 16. 8. 2002, 227.824/0-IX/26/02; 3. 9. 2002, 228.101/8-VI/42/0215. 5. 2002, 227.838/0-IX/27/02).
Die gesetzliche Vermutung der Drittstaatsicherheit nach § 4 Abs 3 AsylG 2005 stellt eine widerlegbare Gesetzesvermutung dar (arg „widerlegbar“ in § 4 Abs 3 AsylG 2005). Ein substantiiertes Vorbringen der Betroffenen muss jedenfalls eine Einzelfallprüfung auslösen (in diesem Sinne 868 BlgNR 20. GP 17); für Flüchtlinge iSd Genfer Flüchtlingskonvention muss der Gesetzgeber im potentiell sicheren Staat auf bestimmte Weise tätig geworden sein; zudem folgt aus dem Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsforschung, dass die Asylbehörden auch die Praxis der in Betracht kommenden Drittstaaten laufend beobachten müssen (vgl UBAS Sen 21. 4. 1998, 202.689/0-I/01/98); die Widerlegung der Rechtsvermutung kann sich nicht zuletzt aus dem individuellen Vorbringen oder amtswegigen Ermittlungen ergeben (Davy U., Asylrechtsreform, 823; VwGH 23. 7. 1998, 98/20/0175; 11. 11. 1998, 98/01/0284). Es liegt auf der Hand, dass allein die Ratifikation von völkerrechtlichen Verträgen nicht zwangsläufig dazu führt, dass Fremde in einem solchen Staat tatsächlich sicher sind (so schon VwGH 27. 4. 1995, 93/01/0103). Es liegt zudem auf der Hand, dass es nicht nur auf „Bemühungen“ von Staaten ankommen kann, sondern ausschließlich darauf, ob sie einen gewissen rechtlich geforderten Standard (§ 4 Abs 1 und 2 AsylG) gegenwärtig und in weiterer Zukunft tatsächlich umsetzen (anders noch UBAS 13. 2. 1998, 201.763/0-IV/10/98). Die Gesetzesvermutung des § 4 Abs 3 AsylG 2005 wird nicht nur durch Behauptungen sondern auch durch amtsbekannte Informationen widerlegt, wobei die amtswegige Ermittlungspflicht von tragender Bedeutung ist ( vgl schon UBAS Sen 16. 2. 1998, 201.749/0-VII/19/98; vgl auch UBAS 21. 1. 1998, 201.556/0-III/08/98; 23. 3. 1998, 202.192/0-II/04/98; 16. 4. 1998, 202.707/0-III/07/98; Sen 21. 4. 1998, 202.689/0-I/01/98; 19. 4. 1998, 203.094/0-X/30/98; 24. 6. 1998, 203.709/0-X/30/98).
Grundsätzlich bedürfen alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden soll, eines Beweises; eine Ausnahme besteht nach § 45 Abs 1 AVG nur für Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (vgl auch § 56 AVG) und für solche Tatsachen, für deren Vorliegen das Gesetz eine Vermutung aufstellt (vgl etwa §§ 269 f ZPO; § 167 Abs 1 BAO). Gesetzliche Vermutungen können Tatsachenvermutungen (sog Beweisvermutung, „praesumptio facti“) sein. Von einer Tatsachenvermutung wird dann gesprochen, wenn das Gesetz aus dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache auf das Vorliegen einer anderen rechtserheblichen Tatsache schließt (s Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilpozessrechts2 [1990] Rz 865; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 [1999] Rz 318). Eine Rechtsvermutung liegt dann vor, wenn das Gesetz aus dem Vorliegen einer Tatsache auf den Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses schließt (siehe Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilpozessrechts2 [1990] Rz 866; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 [1999] Rz 318). Eine gesetzliche Vermutung kann widerleglich oder unwiderleglich sein (vgl Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilpozessrechts2 [1990] Rz 866; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 [1999] Rz 318). Die Abgrenzung zwischen Rechts- und Tatsachenvermutung ist schwierig: problematisch ist, ob sich § 45 Abs 1 AVG auf beide Arten von Vermutungen bezieht (zum analogen § 270 ZPO bejahend Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilpozessrechts2 [1990] Rz 866). Der Wortlaut des AVG scheint sich auf Tatsachenvermutungen zu beschränken (arg „Tatsachen“ in § 45 Abs 1 AVG).
Die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs 3 AsylG 2005 stellt eine widerlegliche Tatsachenvermutung dar (vgl schon UBAS 16. 4. 1998, 202.707/0-III/07/98): von der Ratifikation der GFK und der EMRK sowie des 11. ZP EMRK und der gesetzlichen Einrichtung eines entsprechenden Asylverfahrens wird auf das Vorliegen der Sachverhaltselemente des § 4 Abs 2 AsylG 2005 geschlossen. Vermutungen erlangen im Beweisrecht dadurch Bedeutung, dass sie primär das Beweisthema von der originär zu beweisenden rechtserzeugenden Tatsache auf die erleichtert beweisbare vermutungsauslösende Tatsache (die Vermutungsbasis) verschieben (vgl dazu Rosenberg/Schwab, 712; Holzhammer, Zivilprozessrecht, 242; Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilpozessrechts2 [1990] Rz 866). Erst wenn die Vermutungsbasis erwiesen ist, tritt die gesetzliche Vermutung ein. Ist die Vermutungsbasis bewiesen, stehen der Partei zwei Möglichkeiten offen: der „Gegenbeweis“, dass die Vermutungsbasis nicht zutrifft (ihre Tatsachen nicht existieren); dieser ist auch bei unwiderleglichen gesetzlichen Vermutungen und Fiktionen möglich; oder der „Beweis des Gegenteils“, dass trotz des Zutreffens der die Vermutung auslösenden Tatsachen die vermutete Tatsache nicht eingetreten ist, also im konkreten Fall kein Kausalzusammenhang zwischen Vermutungsbasis und vermutetem Faktum besteht (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilpozessrechts2 [1990] Rz 867).
Legt man die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs 3 AsylG 2005 streng aus und hält man sich strikt an den dahinter stehenden „Beweisverschiebungsmechanismus“, indem man sich im Hinblick auf die Rechtsbedingungen formal auf die „Ratifikation Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK und weiteren Zusatzprotokolle und die womöglich ohne auf inhaltliche Kriterien des Asylverfahrens einzugehen formale „Einrichtung eines die Grundsätze der Genfer Flüchtlingskonvention umsetzenden gesetzlichen Asylverfahrens“ beschränkt, stößt man bald auf verfassungsrechtliche Schranken, indem man Asylwerbern Beweislasten auferlegt, die diese niemals effektiv tragen können (vgl dazu schon Rohrböck, Die Prozessfähigkeit minderjähriger Asylwerber, ZfV 1991, 4). Die Judikatur hat die Vermutung nach § 4 Abs 3 bzw § 4a Abs 1 Asylgeetz 1997 weitgehend entschärft. Der UBAS hat die widerlegliche Gesetzesvermutung des § 4 Abs 3 Asylgesetz 1997 ausdrücklich für verfassungskonform betrachtet (UBAS 3. 3. 1998, 201.925/0-III/09/98; vgl auch UBAS 3. 3. 1998, 201.923/0-IV/10/98; UBAS Sen 30. 3. 1998, 202.332/0-II/05/98; vgl auch UBAS 21. 8. 1998, 204.606/0-I/02/98).
Der VwGH hat die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs 3 bzw § 4a Abs 1 Asylgeetz 1997 als auch durch Amtswissen widerlegliche „Effektivitätsvermutung“, die bei Anhaltspunkten für die Ineffektivität des im Drittstaat rechtlich vorgesehenen Schutzes auch entsprechende Ermittlungspflichten auslöse, gedeutet und festgehalten, dass eine ‚mängelfreie Feststellung‘ gemäß § 4 Abs 3 AsylG nach dem insoweit klaren Inhalt dieser Bestimmung die Prüfung und Bewertung der Asylrechtslage des Drittstaates voraussetze. Als Vermutung darüber, wie diese Rechtslage beschaffen sei, könne § 4 Abs. 3 AsylG daher nicht gedeutet werden. Nach der Art ihrer Voraussetzung könne die Vermutung aber auch nicht darauf bezogen werden, dass die Bedingungen, an die die Rechtsordnung des Drittstaates die Schutzgewährung knüpfe, im zu beurteilenden Einzelfall erfüllt seien. Gegenstand der Vermutung müsse vielmehr sein, dass der Drittstaat den Schutz, den er nach seiner Rechtslage zu gewähren habe, auch tatsächlich gewähre. Ermittlungen über die Effektivität des in seiner Rechtsordnung vorgesehenen Schutzes im besonderen über die Beachtung der entsprechenden Rechtsvorschriften in der Praxis der Behörden und Organe des Drittstaates sollen ohne Anhaltspunkte für die Notwendigkeit solcher Ermittlungen nicht stattzufinden haben, wenn sich der Drittstaat in der in § 4 Abs. 3 AsylG umschriebenen, spezifischen Weise rechtlich gebunden habe. Die Effektivitätsvermutung müsse nach dem Gesetz entgegen den insoweit missverständlichen Erläuterungen der Regierungsvorlage (686 BlgNR 20. GP, 17) nicht das Ergebnis einer „Einzelfallprüfung“ sein, und sie erfordere auch nicht immer eine „konkrete und spezifische Behauptung des Betroffenen“. Die Vermutung könne vielmehr auch durch Amtswissen der Behörde erschüttert oder schon widerlegt sein, und dies könne auf Gründen beruhen, die nicht nur den zu beurteilenden Einzelfall betreffen würden. Nach § 4 Abs. 2 AsylG treffe es entgegen einer Formulierung in den Erläuterungen auch nicht zu, dass nur „unmittelbare“ Gefahren beachtlich wären (VwGH 23. 7. 1998, 98/20/0175). Der VwGH hat in der Folge seine Argumentation ausgebaut und im Falle von entsprechendem Amtswissen weitgehende Ermittlungspflichten der Asylbehörden angenommen (VwGH 11. 11. 1998, 98/01/0284). Durch die Einbeziehung des Amtswissens und die Betonung der amtswegigen Ermittlungspflicht zumindest auf wesentliche Teile des § 4 Abs 3 bzw § 4a Abs 1 Asylgeetz 1997 wurde dieser Bestimmung viel an ursprünglich intendierter Härte genommen.
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Ratifikation ist eine bestimmte formelle völkerrechtlich relevante Zustimmung zu einem völkerrechtlichen Vertragswerk. Durch die Ratifikation wird ein Staat an einen bestimmten Vertrag gebunden. Das Völkerrecht kennt wovon die Bestimmung des § 4 Abs 3 AsylG 2005 nicht auszugehen scheint mehrere Arten der Zustimmung, durch einen bestimmten Vertrag gebunden zu sein. Gem Art 11 WVK kann die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Unterzeichnung, Austausch von Urkunden, die den Vertrag bilden, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt oder auf eine andere vereinbarte Art ausgedrückt werden. Diese verschiedenen Arten der Zustimmung zu einem völkerrechtlichen Vertrag stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Art 39 Genfer Flüchtlingskonvention unterscheidet zwischen Ratifikation der Genfer Flüchtlingskonvention und Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass die Regelung des § 4 Abs 3 AsylG 1997 unvollständig ist. Erfasst sind nicht nur jene Staaten, die die GFK ratifiziert haben, sondern auch jene, die diesem Vertrag beigetreten sind. Dass die Ratifikation bzw der Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention keine Garantie dafür bietet, dass die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich auch eingehalten werden, liegt auf der Hand, befinden sich doch auch typische „Verfolgerstaaten“ unter den Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention.
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Das AsylG 1997 forderte in der Stammfassung, dass der potentiell sichere Staat gesetzlich ein Asylverfahren „entsprechend den Grundsätzen der GFK“ eingerichtet hat. In diesem Zusammenhang fiel auf, dass die GFK prinzipiell keine Verfahrensbestimmungen und damit auch keine Verfahrensgrundsätze enthält (Rohrböck. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 209; Kälin, Nichteintreten auf Asylgesuche bei fehlenden Ausweispapieren oder illegalem Aufenthalt, ASYL 1998/2, 24; vgl auch UBAS 27. 7. 1998, 203.722/1-VII/19/98). Es ist den Mitgliedstaaten nach der GFK anheim gestellt, entsprechende Verfahren aus eigenem zu gestalten. § 4 Abs 3 Asylgesetz 1997 in der Stammfassung konnte nach der Genfer Flüchtlingskonvention demnach keine Verfahrensgrundsätze der Genfer Flüchtlingskonvention im Auge haben. Gemeint war vielmehr ein anderer Zusammenhang: die dienende Funktion des Verfahrensrechts. Das Verfahrensrecht ist nicht Selbstzweck, sondern soll ein Mittel zur Realisierung abstrakter Normen (subjektiver Rechte) sein und muss daher auch zwangsläufig ein Mindestmaß an Qualität und Rechtsschutz enthalten. Ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der GFK war demnach ein Verfahren, das qualitativ geeignet ist, die in der Genfer Flüchtlingskonvention verbürgten Rechte im Einzelfall umzusetzen. Die AsylG-N 1998 spricht hier insofern eine deutlichere Sprache, als nunmehr von der „Einrichtung eines gesetzlichen Asylverfahrens, das die Grundsätze der Genfer Flüchtlingskonvention umsetzt“, die Rede ist. Eine inhaltliche änderung ist hier mit der AsylG-N 1998 nicht eingetreten. Im Lichte dessen muss ein gesetzliches Asylverfahren iSd Genfer Flüchtlingskonvention nach wie vor „effektiv“ sein (siehe dazu Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 206, 209).
Steht im Einzelfall außer Zweifel, dass einem Fremden im „sicheren Drittstaat“ ein gesetzliches Asylverfahren nicht zugänglich ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Asylverfahren iSd § 4 Abs 3 AsylG 2005 eingerichtet ist. Das „gesetzlich eingerichtete Verfahren“ muss im Einzelfall wirksam und effektiv sein (vgl UBAS 16. 2. 1998, 201.749/0-VII/19/98; 16. 6. 1998, 203.527/0-X/31/98; 3. 7. 1998, 203.858/0-X/31/98; 14. 8. 1998, 204.455/0-X/31/98; Davy U., Die Asylrechtsreform 1997, ecolex 1997, 823); das bedeutet aber auch, dass das Verfahren ohne besondere Hürden im Einzelfall zugänglich sein muss, sodass die „Wohltaten“ des Verfahrens uneingeschränkt in Anspruch genommen werden können.
Das Asylverfahren muss nach § 4 Abs 3 AsylG 2005 ein „gesetzlich eingerichtetes“ sein. Unter Gesetz ist zumindest unter Heranziehung der bisherigen Judikatur der EKMR und des EGMR nicht bloß ein formelles Gesetz im Lichte der österreichischen Verfassungsstruktur zu sehen, sondern jede generelle abstrakte Norm, die ein Mindestmaß an Publizität aufweist (vgl zB EGMR Sunday Times = EuGRZ 1979, 386). Wie diese Normen im innerstaatlichen Recht bezeichnet, strukturiert oder erzeugt werden, spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle. Jedoch ist zu bezweifeln, ob ein vollständiger Verzicht auf formelle Anforderungen vertretbar ist (siehe dazu Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention. EMRK-Kommentar2 [1996] 84). Es bleibt fraglich, ob nicht doch gewisse grundlegende äquivalente Elemente eines Gesetzes im formellen Sinn nach österreichischem Verständnis, wie etwa die Gesetzesschöpfung durch eine eigene gesetzgebende Körperschaft und nicht durch die Verwaltung, allgemeine Kundmachung etc, in die Interpretation des § 4 Abs 3 AsylG 2005 einfließen müssen. Folgte man dem nicht, könnten unter „Gesetz“ auch Erlässe (Weisungen) und Verordnungen verstanden werden. Unbedingt erforderlich ist jedoch, dass ein Gesetz iSd § 4 Abs 3 AsylG 2005 dem einzelnen erkenntlich und verständlich sein muss, so dass er sein Verhalten danach einrichten kann (Frowein/Peukert aaO). Das schließt seine Auslegungsfähigkeit, die auch eine Anpassung an sich ändernde Lebensbedingungen ermöglicht, nicht aus. Wie hoch die Anforderungen an Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit im Lichte des Drittstaatsicherheit zu stellen sind, ist fraglich; die Anforderungen an Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit dürften um so höher sein, je schwerer die Rechtsfolgen sind, die an eine Verletzung des fraglichen Gesetzes geknüpft sind.
Das gesetzlich eingerichtete Verfahren im Drittstaat muss die Grundsätze Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umsetzen, dh es muss mit entsprechender Sicherheit jenen Zustand herbeizuführen geeignet sein, den die entsprechenden Normenkomplexe für den in Frage kommenden Einzelfall vorsehen.
Mit dem am 1. 11. 1998 in Kraft getretenen 11. ZP EMRK BGBl III 1998/30 wurde der Wortlaut der Abschn II bis IV der EMRK (Art 19 bis 56) und das 2. ZP EMRK BGBl 1970/329 durch den Abschn II (Art 19 bis 51) idFd 11. ZP EMRK ersetzt. Eine Unterwerfungserklärung iSd Art 25 EMRK idF vor dem 11. ZP EMRK ist nicht mehr vorgesehen, doch bleiben Beschränkungen für die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes nach diesem Protokoll gültig, wenn ein Hoher Vertragschließender Teil eine Erklärung abgegeben hat, mit der er nach den bisherigen Art 25 oder 46 der EMRK die Zuständigkeit der Kommission oder die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nur für Angelegenheiten anerkennt, die sich nach dieser Erklärung ergeben oder auf Sachverhalten beruhen, die nach dieser Erklärung eintreten (Art 6 11. ZP EMRK). Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragschließenden Teile in dieser Konvention (EMRK) und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein (einheitlicher) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr. Die EKMR ist nicht mehr vorgesehen (Art 19 EMRK idF 11. ZP EMRK). Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern (Art 34 leg cit). Der Gerichtshof entscheidet in Ausschüssen, Kammern bzw in der „Großen Kammer“ (vgl dazu Art 27 ff leg cit).
Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen (Art 35 Abs 1 leg cit). Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die anonym ist (Art 35 Abs 2 lit a leg cit) oder im wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält (Art 35 Abs 2 lit b leg cit). Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für einen Mißbrauch des Beschwerderechts hält (Art 35 Abs 3 leg cit). Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun (Art 35 Abs 4 leg cit). In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen ist der Hohe Vertragschließende Teil, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen (Art 36 Abs 1 leg cit). Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs jedem Hohen Vertragschließenden Teil, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen (Art 36 Abs 2 leg cit).
Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, daß der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt (Art 37 Abs 1 lit a leg cit), die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist (Art 37 Abs 1 lit b leg cit) oder eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist (Art 37 Abs 1 lit c leg cit). Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert (Art 37 Abs 1 leg cit). Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält (Art 37 Abs 2 leg cit).
Erklärt der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren (Art 38 Abs 1 lit a leg cit); hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen (Art 38 Abs 1 lit b leg cit). Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist vertraulich (Art 38 Abs 2 leg cit). Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register (Art 39 leg cit).
Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet (Art 40 Abs 1 leg cit). Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet (Art 40 Abs 2 leg cit).
Stellt der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertragschließenden Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist (Art 40 leg cit).
Urteile der Kammern werden nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig (Art 42 leg cit). Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen (Art 43 Abs 1 leg cit). Ein Ausschuss von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft (Art 43 Abs 2 leg cit). Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch Urteil (Art 43 Abs 3 leg cit). Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig (Art 44 Abs 1 leg cit). Das Urteil einer Kammer wird endgültig, wenn die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden (Art 44 Abs 2 lit a leg cit), drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist (Art 44 Abs 2 lit b leg cit), oder wenn der Ausschuss der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat (Art 44 Abs 2 lit c leg cit). Das endgültige Urteil wird veröffentlicht (Art 44 Abs 3 leg cit). Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet (Art 45 Abs 1 leg cit). Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen (Art 45 Abs 2 leg cit). Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen (Art 46 Abs 1 leg cit). Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung (Art 46 Abs 2 leg cit).
Nach Art 1 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe (6. ZPEMRK; BGBl 1985/138) darf niemand zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden. Art 85 B-VG bestimmt, dass die Todesstrafe abgeschafft ist. Die Todesstrafe ist als Strafmittel ausnahmslos verboten. Das absolute Verbot der Todesstrafe besteht in Österreich erst seit dem BVG BGBl 1968/73; bis dahin war sie nur im ordentlichen Verfahren abgeschafft (WalterMayer, Bundesverfassungsrecht9 [2000] Rz 787; beachte dazu auch das Protkoll Nr. 13 zur Konvention bzw § 2 Abs 1 Z 5 AsylG 2005).
In sachlichem Zusammenhang mit dem Protokoll Nr. 6 zur Konvention steht das Protkoll Nr. 13 zur Konvention (§ 2 Abs 1 Z 5 AsylG 2005). Während die EMRK in ihrer Stammfassung im Hinblick auf das Verbot der Todesstrafe noch Ausnahmen kannte, wird die Todfesstrafe durch das 6. ZPEMRK (iSd AsylG 2005: Protokoll Nr 6 zur Konvention; s dazu auch § 2 Abs 1 Z 3 AsylG 2005) für Friedenszeiten und durch das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe (13. ZPEMRK; BGBl III 2005/22) auch für Kriegszeiten abgeschafft (s Karl, Europäischer Menschenrechtsschutz, in: Neuhold/Hummer/Schreuer [Hrsg], Österreichisches Handbuch des Völkerrechts I4 [2004] Rz 1467).
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Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde (§ 4 Abs 4 erster Satz AsylG 2005).
Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn der Asylwerber EWR-Bürger ist (§ 4 Abs 4 Z 1 AsylG 2005). Zwar kennt der EWR-Vertrag keine EWR-Bürgerschaft im ureigentlichen Verständnis, doch umschreibt § 2 Abs 1 Z 21 AsylG 2005 EWR-Bürger: jedermann, der Staatsangehöriger eines EWR-Staates (§ 2 Abs 1 Z 19 AsylG 2005) ist; EWR-Staaten sind Vertragsstaaten des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) BGBl 1993/909 idF BGBl 1993/910, BGBl 1994/565, BGBl 1994/566 und BGBl III 2006/53. EWR-Staaten sind namentlich: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern, aber auch die EGKS. EWR-Bürger haben ungeachtet einer allfällig gegebenen Drittstaatsicherheit Zugang zum Asylverfahren. Darin könnte man eine Bevorzugung EWR-Bürger und vice versa eine Benachteiligung anderer Fremder sehen. Ob darin eine Diskriminierung wider Art 3 Genfer Flüchtlingskonvention und entgegen dem BVG vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (BGBl 1973/390; vgl auch Art 7 Abs 1 B-VG; Art 2 StGG RGBl 1867/142; Art 66 StV v Saint-Germain StGBl 1920/303; Art 7 StV v Wien BGBl 1955/152; Art 14 EMRK BGBl 1958/210 iVm BVG 4. 3. 1964 BGBl 59) gelegen ist, bleibt fraglich.
Zudem hat die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat insbesondere zu unterbleiben, wenn einem Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (§ 4 Abs 4 Z 2 AsylG 2005). Weiters hat die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat insbesondere zu unterbleiben, wenn dem Ehegatten oder einem minderjährigen, unverheirateten Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (§ 4 Abs 4 Z 3 AsylG 2005). Andere Fälle eines bestehenden Naheverhältnisses zu Österreich wurden so die Judikatur zum hingegen nicht privilegiert; VwGH 23. 9.1998, 98/01/0270). Es entspricht einer bereits Jahrzehnte alten Rechtstradition im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts, dass unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Familie die sog „natürlichen“ Familien in den Rechtsschutz kaum miteinbezogen werden, so dass hier auf tatsächliche „Familienbande“ abgestellt werden könnte, sondern vorrangig das formelle Eheband als solches Schutzgut einschlägiger Vorschriften des Fremdenrechts ist.
Der Regelungsgehalt des § 4 Abs 4 Z 2 AsylG 2005 ist enger als jener der Verfassungsbestimmung des Art 8 EMRK (s dazu VwGH 23. 9. 1998, 98/01/270). Dies bringt erhebliche Probleme mit sich. Der Bestimmung des § 4 AsylG 2005 darf grundsätzlich kein verfassungswidriger Inhalt beigelegt werden (beachte dazu schon VfGH 16. 6. 1995, B 1611/94 ua; 10. 6. 1996, B 3604/95). Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs gem Art 8 EMRK genießen nicht nur Staatsbürger, sondern auch Fremde. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur in den Fällen des Art 8 Abs 2 EMRK zulässig. Auch im Anwendungsbereich des § 4 AsylG ist das Recht auf Achtung des Familienlebens gem Art 8 EMRK ohne Einschränkung zu beachten (UBAS 1. 10. 1999, 210.704/0-I/03/99). In diese Richtung deutet auch die Judikatur des EGMR. Der EGMR nimmt nämlich an, dass die im Art 8 Abs 1 EMRK geforderte Achtung der umschriebenen Rechte bedeute, dass die Staaten nicht nur verpflichtet seien, bestimmte Eingriffe zu unterlassen, sondern in bestimmten Fällen auch positive Handlungspflichten zB Erlassung eines Gesetzes oder Zusammenführung von Familien begründet würden“ (zur direkten Anwendbarkeit des Art 8 EMRK vor dem Hintergrund des § 5 Abs 1 des damals geltenden AufG siehe VfGH 16. 3. 1995, B 2259/94; 10. 6. 1996, B 3604/95; vor dem Hintergrund des § 6 Abs 2 des damals geltenden AufG siehe VfGH 16. 6. 1995/94 ua; zur staatlichen „Gewährleistungspflicht“ im Lichte des Art. 8 EMRK siehe EGMR 26. 3. 1985 X und Y, EuGRZ 1985, 297; 28. 5. 1985 Abdulaziz, EuGRZ 1985, 567; 27. 11. 1992 Olsson, ÖJZ 1993, 353; 23. 9. 1994 Hokkanen ÖJZ 1995, 271; 21. 11. 1995 Velosa Barreto, ÖJZ 1996, 316; Mayer, B-VG3 [2002] 622; vgl dazu auch Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 [2000] Rz 1329). Der VwGH folgt dem allerdings im Zusammenhang mit der Drittstaatenregelung bis jetzt nicht (siehe VwGH 23. 9. 1998, 98/01/0270).
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Kann ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit des Bescheides zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt der Bescheid betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit außer Kraft (§ 4 Abs 5 AsylG 2005).
Was unter „faktischen Gründen“ - wohl im Gegensatz zu „rechtlichen Gründen“ - zu verstehen ist, bleibt fraglich. Die Abgrenzung zwischen faktischen und rechtlichen Gründen muss zwangsläufig auf dogmatische Schwierigkeiten stoßen, weil Tatsachen auf die das Recht Bezug nimmt, jedenfalls rechtlich relevant werden. Die „faktischen Gründe“ dürfen nicht durch das eigene Verhalten des Asylwerbers herbeigeführt worden sein.
Das AsylG 2005 unterscheidet zwischen Rechtskraft und Durchsetzbarkeit eines Bescheids. Rechtskräftige Bescheide sind in aller Regel auch durchsetzbar. Die Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 ist etwa dann durchsetzbar, wenn einem dagegen erhobenen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Dies ist gem § 36 Abs 1 AsylG 2005 grundsätzlich der Fall, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde. Der UBAS kann einer Berufung gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundene Ausweisung allerdings die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Auch in Verbindung mit der (gänzlichen) Abweisung des Asylantrags kann es zu einem Auseinanderfallen von Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Ausweisung kommen. Dies ist der Fall, wenn der Berufung gegen die abweisende Entscheidung und gegen die damit verbundene Ausweisung durch die erstinstanzliche Behörde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 38 Abs 1 AsylG 2005) und in weiterer Folge vom UBAS auch nicht zuerkannt wird (§ 38 Abs 2 AsylG 2005).
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Nicht nur materiellrechtliche Bescheide sondern auch Zurückweisungsbescheide entfalten Bindungswirkungen. Die Bindungswirkung ist ein tragendes Element jeder Normativität. Es gilt normativ, was der Bescheid ausspricht. Parteien und Behörden haben sich an den Bescheid zu halten (vgl dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 [1999] Rz 465 ff; VwGH 18. 1. 1971, 1311/70; 15. 9. 1978, 2300/77; 8. 2. 1994, 93/08/0166). Die objektiven Grenzen der Bindungswirkung liegen in der „Verwaltungssache“. Verwaltungssache ist im gegebenen Zusammenhang die „Unzulässigkeit des Asylantrages wegen Drittstaatsicherheit“. Zwar wird die Drittstaatsicherheit im Zurückweisungsbescheid nicht ausdrücklich festgestellt, doch spielt die Begründung des Bescheids für die Festlegung der objektiven Grenzen der Bindungswirkung insofern eine Rolle, als sie für die Auslegung des Spruchs von Bedeutung ist (Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I [1954] 420; Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren I8 [1975] 373; VwSlgNF 1177 A, 1281 A, 1400 A; VwGH 28. 6. 1994, 94/08/0021; VfSlg 8739). Nicht nur der Fremde, sondern auch die Asylbehörden sind solange an den Zurückweisungsbescheid (die Erledigung der Verwaltungssache „Unzulässigkeit wegen Drittstaatsicherheit“) gebunden, bis dieser Bescheid rechtlich beseitigt wird. Vor diesem Hintergrund wird hier das oben beschriebene Rechtsschutzdefizit betreffend die Mitteilung der Fremdenpolizeibehörden noch deutlicher sichtbar.
Gem § 51 Abs 1 FPG hat die Fremdenpolizeibehörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 50 Abs 1 oder 2 FPG bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat eine (die Zulässigkeit der Abschiebung bejahende) Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht. Eine ausdrückliche Entscheidung über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat kennt das aber nicht. Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 (dh wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird) verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat (§ 10 Abs 4 AsylG 2005); dies ist eine unmittelbare Gesetzeswirkung.
Obwohl in § 51 Abs 1 FPG in weiterer Folge erkennbar ist, dass § 4 AsylG 2005 angesprochen ist, muss doch angemerkt werden, dass das AsylG 2005 auch eine ausdrückliche bescheidmäßige Feststellung der Drittstaatsicherheit nicht kennt (vgl VwGH 23. 7. 1998, 98/20/0175). Im Falle der Drittstaatsicherheit ist ein Asylantrag zurückzuweisen; nur über die Zurückweisung selbst erfolgt ein ausdrücklicher normativer Abspruch. Die Drittstaatsicherheit ist im Falle der Zurückweisung des Asylantrags gem § 4 AsylG 2005 nur Bestandteil der Begründung. Dies ändert im Ergebnis nichts daran, dass eine Entsheidung § 4 Abs 1 AsylG 2005 nach in § 51 Abs 1 FPG gemeint ist. Der Zurückweisungsbescheid nach § 4 Abs 1 AsylG 2005 entfaltet im Lichte des § 51 Abs 1 FPG Tatbestandswirkung (s im Lichte des § 75 Abs 1 zweiter Satz FrG VwGH 1. 6. 1999, 99/18/0072). Dessen inhaltliche Richtigkeit ist von den Fremdenpolizeibehörden nicht mehr zu hinterfragen.
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Letzte Änderung: 19. September 2008