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Lehrgang
§ 5 AsylG'05
Judikatur
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Titel:

§ 5 Asylgesetz 2005

Zuständigkeit eines anderen Staates

§ 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin – Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin – Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

(BGBl I 2005/100; BGBl I 2008/4)


I. Allgemeines

§ 5 AsylG 2005 schließt materiell an eine staatsvertraglich begründete Zuständigkeit, im Näheren an das Dublin Übereinkommen (das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, BGBl. III Nr. 165/1997; § 2 Abs 1 Z 7 AsylG 2005) und an die Dublin – Verordnung (die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1; § 2 Abs 1 Z 8 AsylG 2005) an. Das Dublin Übereinkommen wurde von der Dublin – Verordnung nunmehr vollständig abgelöst (s Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 210), dennoch ist das Dublin Übereinkommen nicht völlig bedeutungslos; es kann im Rahmen der Interpretation der wichtige Anhaltspunkte liefern. Von der Dublin – Verordnung sind die EurodacVO sowie die EurodacDVO nicht zu trennen.

Das Verfahren betreffend die Zuständigkeit eines anderen Staates wird idR im Rahmen des Zulässigkeitsverfahrens abgewickelt (§ 17 AsylG 2005); damit sind in diesem Rahmen auch die besonderen Fristen-und Zuständigketisregeln des Zulassungsverfahrens anzuwenden.

Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz soll – so die nicht unbestreittbare Judikatur des VwGH im Lichte des § 5 Asylgesetzes 1997 – soll im Grunde keine „res judicata“ begründen (VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010); Allgemeines zur res judikata s Dok Verfahrensrecht: Rechtschutz). Die Aussage des VwGH betrifft aber – soweit ersichtlich – nicht die anderen Verfahrensgegenstände des § 5 AsylG.

II. Subsidiarität gegenüber der Drittstaatsicherheit

Das Rechtsinstitut der Zuständigkeit eines anderen Staates iSd § 5 AsylG 2005 ist nur dann heranzuziehen, wenn ein Antrag nicht nach dem Prinzip der Drittstaatsicherheit § 4 AsylG 2005 zurückgewiesen werden kann (vgl 686 BlgNR 20. GP 18; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 211).

III. Verfahrensgegenstände

Die „Zuständigkeit eines anderen Staates“ nach § 5 AsylG 2005 begründet mehrere Verfahrensgegenstände: die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 5 Abs 1 erster Satz AsylG 2005), die Feststellung des zuständigen Staates (§ 5 Abs 1 zweiter Satz AsylG 2005); s dazu unten VI), die Vermutung der Drittstaatsicherheit, über die allerdings nicht ausdrücklich abgesprochen wird (§ 5 Abs 3 AsylG 2005; s dazu unten VII). In weiterer Folge ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005) mit einer Ausweisung zu verbinden (vgl § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005; s dazu unten VIII). Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den UBAS (vgl dazu § 36 Abs 1 AsylG 2005 und § 37 AsylG 2005) nach der Zurückweisung des Antrags wegen Zuständigkeit eines anderen Staates und der damit regelmäßig verbundenen Ausweisung durch das Bundesasylamt ist ein weiterer Verfahrensgegenstand eröffnet (s dazu unten Punkt X).

Bei der Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates geht es nicht nur um die Frage der Zuständigkeit eines Staates zur Führung eines materiellen Asylverfahrens (im Grunde nach der jeweils innerstaatlichen Rechtsordnung), sondern auch um die Zuständigkeit zur Führung des Dubliner Zuständigkeitsverfahrens (vgl § 5 Abs 2 AsylG 2005).

IV. Konsultaionsverfahren

Das Konsultationsverfahren ist wesentlicher Teil des „eigentlichen“ Dublinverfahrens betreffend die Feststellung des zuständigen Staates zur Prüfung des Asylantrages bzw desjenigen Staates, dem die Feststellung des zuständigen Staates obliegt (zum Konsultationsverfahren s Dok Verfahrensrecht: Sonderverfahren: Dublinverfahren Punkt II). Im Hinblick auf das Konsultationsverfahren ist auffallend, dass den Parteien im Lichte des § 5 AsylG 2005 idR keine Parteistellung zukommt; sie können sohin im Zulassungsverfahren Mängel grundsätzlich nicht verfolgen.

V. Zuständigkeiskriterien nach der Dublin – Verordnung

§ 5 AsylG 2005 regelt die materiellen Voraussetzungen betreffend die Zuständigkeit anderer Staaten nicht selbst, sondern knüpft unmittelbar an die Dublin – Verordnung an. Die Dublin – Verordnung, die sich insb auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) stützt, trat am 17. März 2003 in Kraft und ist seit 1. September 2003 anwendbar. Die Anwendung der Dublin – Verordnung sowie der Eurodac-Verordnung wurde auch auf Dänemark, Island und Norwegen ausgedehnt (s dazu ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABL 8. 3. 2006 L 66, 38; BESCHLUSS DES RATES vom 21. Februar 2006 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung auf Dänemark der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [2006/188/EG], ABl 8. 3. 2006, L 66, 37; PROTOKOLL zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags, ABl 28. 2. 2006 L 57, 16; BESCHLUSS DES RATES vom 21. Februar 2006 über den Abschluss eines Protokolls zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags [2006/167/EG], ABl 28. 2. 2006 L 57, 15). Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt (zu den Zuständigkeitkriterien nach der Dublin – Verordnung s Dok Verfahrensrecht: Sonderverfahren: Dublinverfahren Punkt V)

VI. Feststellung des zuständigen Staates

Mit dem Zurückweisungsbescheid nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Diese Feststellung unterscheidet sich sowohl im Rechtsbedingungsbereich als auch im Rechtsfolgenbereich weitgehend von der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und repräsentiert sohin eine eigenständige Verwaltungssache, die ein eigenständiges rechtliches Schicksal haben kann. Die Feststellung hat nur innerstaatlich Bindungswirkung und kann auch losgelöst von der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Rechtsmittelwege bekämpft werden.

Die Feststellung des zuständigen Staates richtet sich materiell nach den in der Dublin – Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien; Eintrittspflichten (Übernahme der Zuständigkeit) sind nicht zuletzt anhand der verfassungsrechtlich und völkerrechtich vorgegebenen Ermessensdeterminanten von der zuständigen Behörde in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen.

Aufnahme- bzw Zustimmungserklärungen von Mitgliedstaaten binden die nach § 5 AsylG 2005 zuständige Behörde nicht; solche Erklärungen können für sich allein die Zuständigkeit eines Dublinstaates nicht begründen (aA wohl Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 212), sie können jedoch – je nach ihrem materiellen Gehalt – ein Beweismittel in der Sache darstellen.

VII. Vermutung der Verfolgungsfreieheit

Für die Verfolgungsfreiheit in Mitgliedstaaten der EU sieht § 5 Abs 3 AsylG 2005 eine unter bestimmten Voraussetzungen widerlegliche Vermutung vor, indem davon auszugehen ist, dass der Asylwerber in diesen Staaten (§ 5 Abs 1 AsylG 2005) Schutz vor Verfolgung finden, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen. Der Begriff der „realen Gefahr“ („reales Risiko“; „real risc“) spielt demnach – wie auch schon ansatzweise im Lichte des § 5 Asylgesetz 1997 – eine tragende Rolle (s dazu zB VwGH 31. 3. 2005, 2002/20/0582; 19. 2. 2004, 99/20/0573; UBAS 10. 3. 2006, 268.627/1-XIX/62/06; UBAS 14. 3. 2006, 268.445/3-X/47/06; vgl auch 952 BlgNR 22. GP 36). Der Begriff des „real risc“ entspringt der Judikatur des EGMR zu Art 3 EMRK, soweit es um aufenthaltsbeendende Maßnahmen und deren Zurechnung zu dem Staat geht, der solche Maßnahmen setzt. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 99/20/0573, vom 19. 2. 2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).

In keinem Fall darf die Heranziehung des „real risc“ dazu führen, dass ein Staat als Völkerrechtssubjekt seine ihm (vertraglich) auferlegten Pflichten verletzt. Daneben gilt es aber auch in diesem Zusammenhang nach dem Prinzip der mehrfachen Bindung – innerstaatliche Vorgaben betreffend –, die Effizienz des Rechtsschutzes zu beachten, auch wenn diese die völkerrechtlichen Standards überschreiten. Nicht zuletzt bleibt zu beachten, dass der Begriff des „real risc“ eigentlich dem anglikanischen Rechtsraum entstammt, dem die strikte Trennung von behördlichen Ermittlungspflichten und Beweispflichten der Parteien iSd österreichischen Rechtsdogmatik zum Verfahrensrecht weitgehend fremd ist. Im Kern geht es – wie bei jeder Prognose – um die Frage, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines bestimmten Gefahrenmoments im Einzelfall zu vorauszusagen ist. In keinem Fall darf die Heranziehung des „real risc“ dazu führen, dass ein Staat als Völkerrechtssubjekt seine ihm (vertraglich) auferlegten Pflichten verletzt. Daneben gilt es aber auch in diesem Zusammenhang nach dem Prinzip der mehrfachen Bedingtheit, innerstaatliche Vorgaben betreffen die Effizienz der Rechtschutzes zu beachten, nicht zuletzt dann, wenn sie die völkerrechtlichen Standards überschreiten. Nicht zuletzt bleibt zu beachten, dass der Begriff des „real risc“ eigentlich dem anglikanischen Rechtsraum entstammt, dem die strikte Trennung von behördlichen Ermittlungspflichten und Beweispflichten der Parteien im Sinne der österreichischen Rechtsdogmatik zum Verfahrensrecht weitgehend fremd ist. Für die „reale Gefahr“ („real risc“) des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in einem Mitgliedstaat der EU genügt nach dem Gesetzeswortlaut die „Glaubhaftmachung“.

Im Erkenntnis des VwGH vom 31. März 2005 (Zl 2002/20/0582) führt der Gerichtshof – noch zum § 5 Asylgesetz 1997 – aus, dass für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin Übereinkommens, es nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die „real risk“ Judikatur des EGMR abzustellen.

Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des § 5 Abs 3 AsylG 2005 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen – die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können – weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.

Was unter „besonderen Gründen, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind“ zu verstehen ist, bleibt fraglich. Sicher ist jedoch, dass dieser Begriff im Interesse des Rechtsschutzes weit verstanden werden muss.

Durch die gesetzliche Vermutung werden die Ermittlungspflichten der Behörden eingeschränkt, zumindest insoweit, als sie sich auf das bereits vorhandene Amtswissen zurückziehen könnten. Ob dies in einer schwerwiegenden Materie wie dem Asylwesen in derart allgemeiner Form mit den Anforderungen an das verfassungsrechtlich garantierte recht(schutz)staatliche Prinzip ohne weiteres in Einklang zu bringen ist, bleibt fraglich.

VIII. Verbindung mit einer Ausweisung

Wie allgemein in den Fällen der Zurückweisung (vgl § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005) eines Antrags auf internationalen Schutz ist auch eine zurückweisende Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 unter näheren Voraussetungen mit einer Ausweisung zu verbinden, wobei eine solche verbundene Ausweisung stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt (§ 10 Abs 4 AsylG 2005). Paralell dazu kommen die Mitteilungspflichten nach Art 19 Abs 1 und 2 Dublin – Verordnung zur Anwendung.

IX. Außerkraftreten des Zurückweisungsbescheides

Können Fremde, deren Asylantrag gemäß § 5 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen nach Erlassung des Bescheides gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin – Verordnung] nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so trat dieser gem § 5a Abs 3 erster Satz Asylgesetz 1997 außer Kraft. Das AsylG 2005 kennt eine deratige Regelung nicht mehrt (s dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 214; siehe aber § 4 Abs 5 AsylG 2005).

Wird vor dem Hintergrund des „Dubliner Zuständigkeitssystems“ nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nach § 5 AsylG 2005, so führt ein Folgeantrag nicht nicht zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache, da der neue Sachverhalt von der Rechtskraft der Bescheide vor der wesentlichen Änderung des Sachverhalts nicht erfasst ist; ein neuer Antrag auf internationalen Schutz ist aus dieserm Blickwinkel grundsätzlich zulässig und kann auch zum eigentlichen Asylverfahren führen, wenn zwischenzeitig Österreich zuständig geworden ist. Nach den Materialien soll diesfalls der Zurückweisungsbescheid von Amts wegen aufgehoben werden (952 BlgNR 22. GP 35); im Gesetzeswortlaut findet sich eine entsprechende Bestimmung freilich nicht. Da der Gesetzgeber bewusst auf die Normierung einer dem § 5a Abs 3 erster Satz Asylgesetz 1997 entsprechenden Bestimmung verzichtet hat, kommt aus methodischer Sicht eine Analoge Anwendung des § 4 Abs 5 AsylG 2005 nicht in Betracht (aA Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 214), da hier eine Gesetzeslücke nicht vorliegt. Ist nun nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nach § 5 AsylG 2005 Österreich zuständig geworden (beachte dazu etwa Art 19 Abs 3 und Art 20 Abs 1 lit d Dublin – Verordnung), ist der betroffeneFremde gehalten, einen Folgeantrag einzubringen.

X. Aufschiebende Wirkung einer Berufung

Einer Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Berufung gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbunden Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom UBAS zuerkannt wird (§ 38 Abs 1 AsylG 2005). Soll einer Berufung gegen die Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze des Art 19 Abs 2 und Art 20 Abs 1 lit e Dublin – Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen. Dieser gesetzliche Hinweis ändert aber im Ergebnis nichts daran, dass der effektive Rechtschutz nach wie vor im Vordergrund steht (zur „Wirkung von Berufungen“ s Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] 213 ).

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Letzte Änderung: 19. Juni 2008