top
Lehrgang
§ 6 AsylG'05
Judikatur
Druckansicht
back
Titel:

§ 6 Asylgesetz 2005

3. Abschnitt
Ausschluss von der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1.

und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2.

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3.

er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4.

er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

(BGBl I 2005/100)


Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] 105; Schrefler-König/Gruber, Asylrecht [Loseblattsammlung], § 6 I; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008 [2008] 246; Hinterhofer, Das »besonders schwere Verbrechen« iS des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG – Ein konkretisierender Auslegungsvorschlag aus strafrechtlicher Sicht, FABL 1/2009-I, 38.

I. Allgemeines

Der Ausschluss der Asylgewährung verhindert a limine (und für immer) die Asylgewährung auf welchem gesetzlichen Weg auch immer. Im Falle der Verwirklichung von Asylausschlusstatbeständen ist der Asylantrag abzuweisen. Damit kommt es nach dem Mechanismus des AsylG 2005 (vgl § 3 Abs 5 AsylG 2005; vgl auch § 12 Asylgesetz 1997) zu keiner Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bzw zur Feststellung, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegt. Während die Verwirklichung eines der Ausschlussgründe nach Art 1 Abschn F der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 6 Abs 1 Z 2 AsylG 2005; vgl auch § 13 Abs 1 Asylgesetz 1997) dazu führt, dass ein Fremder nie Flüchtling iSd GFK wird oder die Flüchtlingseigenschaft a limine verliert, ist in Fällen des Asylausschlusstatbestandes des § 6 Abs 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 (vgl auch § 13 Abs 2 Asylgesetz 1997) durchaus denkbar, dass der betroffene Fremde Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention ist (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 442. Demnach beseitigen die Asylausschlusstatbestände nach § 6 Abs 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 nicht zwangsläufig die materielle Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention.

II. Art 1 Abschn D der Genfer Flüchtlingskonvention

Mit dem AsylG 2005 wurden die Rechtsbedingungen des Art 1 Abschn D der Genfer Flüchtlingskonvention erstmals neu als Asylausschlusstatbestand eingefügt (§ 6 Abs 1 Z 1 AsylG 2005).

Gemäß Art 1 Abschn D der Genfer Flüchtlingskonvention wird diese Konvention auf Personen keine Anwendung finden, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grund wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden sie ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.

Art 1 Abschn D der Genfer Flüchtlingskonvention ist kein typischer Ausschlusstatbestand iSd der Genfer Flüchtlingskonvention; erfüllt eine Person die Voraussetzungen des Art 1 Abschn D der Genfer Flüchtlingskonvention, verliert sie die Flüchtlingseigenschaft nicht endgültig und von Anfang an.

Weiteres zu Art 1 Abschn D der Genfer Flüchtlingskonvention s (Dok Flüchtlingsstatus: Besondere Aspekte: Schutz oder Hilfe durch UNRWA)

III. Art 1 Abschn F der Genfer Flüchtlingskonvention

Art 1 Abschn C Genfer Flüchtlingskonvention und Art 1 Abschn F leg cit wurden ursprünglich als Korrektiv zur Definition des Art 1 Abschn A Genfer Flüchtlingskonvention konzipiert (siehe dazu Robinson N., Convention Relating to the Status of Refugees [1953] 58; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 443). Gem Art 1 Abschn F Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen (Art 1 Abschn F lit a Genfer Flüchtlingskonvention; s dazu Dok Flüchtlingsstatus: Ausschluss vom Flüchtlingsstatus: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit) bevor sie als Flüchtling in das Gastland zugelassen wurden, (außerhalb des Gastlandes) ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben (Art 1 Abschn F lit b Genfer Flüchtlingskonvention; s dazu weiters Dok Flüchtlingsstatus: Ausschluss vom Flüchtlingsstatus: Verbrechen gegen den Frieden: Schwere nicht politische Verbrechen) oder sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (Art 1 Abschn F lit c Genfer Flüchtlingskonvention) ; s dazu weiters Dok Flüchtlingsstatus: Ausschluss vom Flüchtlingsstatus: Handlungen gegen Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen).

IV. Gefahr für die Sicherheit oder besonders schweres Verbrechen

§ 6 Abs 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 knüpft inhaltlich an die Bestimmung des Art 33 Genfer Flüchtlingskonvention an. Gem Art 33 Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (zum Refoulement-Verbot siehe zB Kälin, Non-refoulement; Lieber, 21 ff; Gornig, EuGRZ 1986, 521 ff; ders, Refoulement; Hailbronner, Asylrecht, 69 ff; ders, AuslR, Kommentar zu § 1 Ausländergesetz, Rz 21). Eine dem Art 33 Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention ähnliche Regelung ist dem Art 3 Folterkonvention zu entnehmen, wonach ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern darf, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden (vgl dazu Hailbronner/Randelholzer, EuGRZ 1985, 109 ff).

Gem Art 33 Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann den Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. An dieser Stelle ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Art 33 Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention die Anwendung des Art 3 EMRK nicht hindert; Flüchtlinge dürfen auch in diesem Punkt aus menschenrechtlicher Sicht gegenüber sonstigen Fremden nicht schlechter gestellt werden (vgl dazu insb Art 5 Genfer Flüchtlingskonvention . In Hinblick auf die Ermächtigung zur Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen iSd Art 33 Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention geht die Regelung des Art 3 EMRK jender des Art 33 Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vor; für letztere Regelung bleibt aus diesem Blickwinkel kein eigener Anwendungsbereich.

Aus der Wortfolge „wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt“ in Art 33 Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention schließt das innerstaatliche Recht (§ 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005), dass darunter unter den näheren Voraussetzungen des § 73 StGB auch ausländische Verurteilungen zu verstehen sind. Die „Gefahr für die Gemeinschaft“ muss sich jedenfalls auf die Gemeinschaft des Zufluchtlandes beziehen (zu Kapitel IV s Dok Flüchtlingsstatus: Ausschluss vom Flüchtlingsstatus: Gefahr für die Sicherheit oder besonders schweres Verbrechen).

V. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Die Prüfung des Rechts auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005; vgl § 8 Asylgesetz 1997) ist jedoch auch dann vorgesehen, wenn sich die Abweisung des Asylantrags auf (zumindest) einen der Asylausschlusstatbestände des § 6 Abs 1 AsylG 2005 stützt (§ 6 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005: „§ 8 gilt.“; vgl auch § 13 Asylgesetz 1997). Dies hängt damit zusammen, dass der sachliche Anwendungsbereich des sog subsidiären Schutzes im Grunde weiter ist als die Summe der erforderlichen Tatbestände im Lichte des Status des Asylberechtigten.

VI. Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz

Liegt ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs 1 AsylG 2005 vor, „kann“ der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „ohne weitere Prüfung abgewiesen“ werden (§ 6 Abs 2 AsylG 2005). Die Wortfolge „ohne weitere Prüfung abgewiesen“ soll bedeuten, dass bei Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz ohne Prüfung der positiven Rechtsbedingungen im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft (der sog Einschlussklauseln) abgewiesen werden darf (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 108; s dazu auch 952 BlgNR 22. GP Materialien S 36).

Nach der Jud des Verwaltungsgerichtshofs im Lichte des Asylgesetz 1997 ist auch bei Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen (VwGH 31. 1. 2002, 99/20/0372; 21. 3. 2002, 2000/20/0189). Dies entspricht dem derzeit vorherrschenden Prinzip „inclusion before exclusion“ (s dazu Summary Conclusions: Exclusion from refugee Status, in: Feller/Türk/Nicholson [Hrsg] Refugee Protection in International Law. UNHCR´s Global Consultations on International Protection [2003] 479 ff; teilweise Ausnahmen zulassend UNHCR 5. 4. 2005, Stellungnahme zum Entwurf für das Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005 und das Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen sowie das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das UBASG und das EGVG geändert werden; s auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 108). § 6 Abs 2 AsylG 2005 deutet eher in Richtung „exclusion before inclusion“. Zutreffend ist wohl ein Prinzip in Richtung „inclusion and exclusion“ bzw „exclusion and inclusion“; im Rahmen der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind alle Rechtsbedingungen gleichermaßen im Auge zu behalten, gleichgültig ob sie positiv als „Inlusionclauses“ oder negativ formuliert sind.

Druckansicht

Letzte Änderung: 31. Jänner 2007