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Lehrgang
§ 7 AsylG'05
AsylG'97
Judikatur
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Titel:

§ 7 Asylgesetz 2005

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.

ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

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einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

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der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(3) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

(BGBl I 2005/100; BGBl I 2008/4)


I. Allgemeines

Wie Asyl mit Bescheid zu gewähren ist, ist Asyl auch mit Bescheid abzuerkennen (contrarius actus). Im Gegensatz zum Ausschluss von der Asylgewährung bewirkt die Aberkennung von Asyl mit rechtskräftigem Bescheid den Asylverlust ex nunc. Ein Fremder, der unter die Bestimmungen betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten fällt und/oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, kann wieder zum Asylanspruchsberechtigten werden, sollte sich der Sachverhalt entsprechend ändern. In diesen Fällen ist ein (neuerlicher) Antrag auf Asylgewährung zulässig. Die Aberkennung von Asyl ist nur dann denkmöglich, wenn der (die) betreffende Fremde asylberechtigt ist (UBAS 4. 3. 1998, 200.377/0-I/03/98).

II. Ausschlussgründe

Die Asylausschlusstatbestände des § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 bilden gleichzeitig Verlusttatbestände nach § 6 AsylG 2005 (zu den Asylausschlusstatbeständen siehe Dok Asylrecht: Asylgesetz: Asylgesetz 2005: § 6. Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten). Diese Konstruktion wurde bereits aus dem AsylG 1968 übernommen (vgl dazu §§ 1, 3 AsylG 1968; beachte auch § 13 Asylgesetz 1997). Die Asylausschlusstatbestände des § 6 AsylG 2005 kommen grundsätzlich in Verfahren betreffend Asyl auf Grund Asylantrags (§ 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005) und Asyl von Amts wegen (§ 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005) zur Anwendung. Die Asylausschlusstatbestände als Asylverlusttatbestände sind nur nach einer rechtskräftigen Asylgewährung, demnach nur auf Asylberechtigte anwendbar.

III. Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention

Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention bestimmt, dass dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschn A fällt, nicht mehr angewendet werden wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Art 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention); die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Art 1 Abschnitt C Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention); eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Art 1 Abschnitt C Z 3 der Genfer Flüchtlingskonvention); oder sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Art 1 Abschnitt C Z 4 der Genfer Flüchtlingskonvention); wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Art 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention; die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf die in Z 1 des Abschn A des Art 1 genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen), oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, und sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren (Art 1 Abschnitt C Z 6 der Genfer Flüchtlingskonvention; die Bestimmungen der Z 6 sind jedoch auf die in Z 1 des Abschn A des Art 1 genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen). Ähnliche Bestimmungen betreffend das Enden der Zuständigkeit des UNHCR finden sich im Kapitel II Z 6 Abschn A des UNHCR-Statuts (vgl dazu Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 368). Es besteht allgemein Übereinstimmung darüber, dass die Aufzählung des Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend ist (vgl dazu Grahl-Madsen The Status of Refugees in International Law I [1966], 369).

IV. Lebensbeziehungen in einem anderen Staat

Gem § 5 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 1991 verlor ein Flüchtling Asyl, wenn festgestellt wurde, dass ihm in einem anderen Staat ein dauerndes Aufenthaltsrecht gewährt wurde (siehe dazu Rohrböck, Das Asylgesetz 1991. Völkerrechtliche, verfassungs- und verfahrensrechtliche Probleme [1994] 147). Nunmehr ist Asyl mit Bescheid abzuerkennen, wenn der betreffende Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (§ 7 Abs 1 Z 3 AsylG 2005; vgl auch § 14 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 1997). Ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen besteht dort, wo sich der Fremde niedergelassen hat, demnach ein zentraler örtlicher Anknüpfungspunkt besteht. Diese Frage soll im Rahmen der gesamten Lebensumstände dieses Menschen – also auch der auslandsbezogenen – beantwortet werden. Es bedarf einer wesentlichen Verdichtung der Lebensbeziehungen bei Einbeziehung sämtlicher (also insb der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und beruflichen) Lebensumstände des Betroffenen (vgl dazu 1334 BlgNR 18. GP, 11 f), dass von einem zentralen örtlichen Anknüpfungspunkt gesprochen werden kann. Es liegt auf der Hand, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dort gelegen ist, wo der örtlich dichteste Anknüpfungspunkt auf Dauer eingerichtet ist (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 474). Die Lebensbeziehungen in einem anderen Staat setzen auch voraus, dass dem betreffenden Fremden in dem betreffenden Staat ausreichend Schutz gewährt wird, sodass die Schutzbedürftigkeit des Fremden entfällt.

Der Endigungstatbestand nach § 7 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 geht über die Endigungstatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention hinaus, was sinsofern aus völkerrechtlicher Sicht bedenklich ist, als die Endigungstatbestände nach der Genfer Flüchtlingskonvention in deren Art 1 Abschnitt C abschließend aufgezählt sind; den Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention ist es an sich verwehrt, dem Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention weitere Endigungstatbestände hinzuzufügen (vgl Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 151).

V. Ende der Flüchtlingseigenschaft

Die Aberkennung nach § 7 Abs 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (§ 7 Abs 3 erster Satz AsylG 2005; vgl auch § 14 Abs 2 Asylgesetz 1997). Der Ausdruck „zu verbinden“ bedeutet, dass der Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, in einem möglichst nahen zeitlichen Verhältnis zum „Asylaberkennungsbescheid“ zu erlassen ist. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die „Asylaberkennung“ und die „Feststellung“ in einer Bescheidurkunde enthalten sein müssen. Der Ausdruck „kraft Gesetzes“ soll augenscheinlich darauf hindeuten, dass es sich im Falle der Feststellung, dass einem bestimmten Fremden die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, lediglich eine Feststellung davon unabhängiger Gesetzeswirkungen sein soll.

Gleich dem positiven Pendant, der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs 5 AsylG 2005 (vgl auch § 12 Asylgesetz 1997) ist diese Feststellung zwar häufig, aber längst nicht in allen Fällen zutreffend. In jenen Fällen, in denen die Asylverlusttatbestände nach den AsylG 2005 wie auch nach dem Asylgesetz 1997 über die völkerrechtichen Verlusttatbestände betreffend die Flüchtlingseigenschaft hinausgehen – auch hier muss man zwischen den Verlusttatbeständen im Hinblick auf Asyl und im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft iSd der Genfer Flüchtlingskonvention unterscheiden – kommt es zu einer Divergenz zwischen den gesetzlichen Wirkungen auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention und den Bescheidwirkungen des Bescheids über die „Feststellung“. Hat etwa ein Flüchtling den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat, bliebe er dennoch häufig Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention; fällt ein Flüchtling in den Anwendungsbereich des Art 33 Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (§ 6 Abs 1 Z 3 und 4 AsylG 2005; vgl auch § 13 Abs 2 und § 14 Abs 1 Z 5 Asylgesetz 1997), bliebe er dennoch im Grunde Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention. In diesen Fällen ist die bescheidmäßige Feststellung, dass einem Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, konstitutiv und materiell unrichtig, was in Einzelfällen zu völkerrechtlich bedenklichen Situationen führen kann.

Dies ändert allerdings nichts daran, dass – wie im Falle der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – auch die Feststellung, dass einer bestimmten Person die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, allgemein Bindungswirkung entfaltet (zur Bindungswirkung der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft siehe Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 433 ff). Beruht die Aberkennung von Asyl auf dem Umstand, dass ein Fremder den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat bzw auf dem Umstand, dass ein Fremder unter den Anwendungsbereich des Art 33 Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention fällt, ohne dass ein Endigungs- bzw Ausschlußtatbestand der Genfer Flüchtlingskonvention zur Anwendung käme, verstößt diese negative Feststellung gegen die Genfer Flüchtlingskonvention.

Die Bestimmung des § 7 Abs 3 erster Satz AsylG 2005 verlangt, dass in den Fällen einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit der Aberkennung die Feststellung zu verbinden ist, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (vgl auch § 14 Abs 2 Asylgesetz 1997). Funktionell zuständig betreffend die Feststellung ist das BAA; dieses ist auch im Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten funktionell in erster Instanz zuständig. Die Feststellung des „Nichtmehrbestehens der Flüchtlingseigenschaft“ bzw der „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ bilden jeweils einen eigenen Verfahrensgegenstand, die gegebenenfalls auch ein eigenes rechtliches Schicksal haben können.

VI. Überleitung ins Aufenthaltsrecht

Die Behörde (Asylbehörden: BAA bzw UBAS) kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 (dh im Ergebnis: Art 1 Abschn C der Genfer Flüchtlingskonvention) nicht aberkennen (vgl auch § 14 Abs 1 Z 1 und 2 Asylgesetz 1997; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewärhung von Asyl [1999] Rz 468), wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach diesen Rechtsbedingungen nicht aberkannt werden, hat die Behörde die nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuständige Behörde (Bezirksverwaltungsbehörtde) vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese der Behörde mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 (Art 1 Abschn C der Genfer Flüchtlingskonvention) aberkannt werden.

Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist nach dem MeldeG (§ 1 Abs 7 leg cit) an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Lebensmittelpunkt zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (vgl auch Art 6 Abs 3 B-VG; zum Hauptwohnsitz siehe B-VG-Novelle BGBl 1994/504; Schick/Wiederin, Wohnsitzbegriff; zur historischen Entwicklung Wiederin, Versteinerungstheorie, 1253 ff) im Bundesgebiet haben. Das Gesetz gibt keine Auskunft darüber, zu welchem Zeitpunkt (zu welchem Zeitraum) der betroffene Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben muss. Der UBAS ging davon aus, dass es genüge, wenn der Hauptwohnsitz des betreffenden Fremden zum Zeitpunkt der Mitteilung an die Fremdenpolizeibehörde nach § 14 Abs 4 Asylgesetz 1997 im Bundesgebiet vorliegt (UBAS 19. 2. 1998, 200.349/0-I/03/98); mag diese Ansicht pragmatisch gerechtfertigt sein, ist sie indes nicht zwingend. Es wäre auch denkbar, den Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ nach § 45 Abs 5 NAG als maßgeblichen Zeitpunkt heranzuziehen. Es ist nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht völlig ausgeschlossen, dass der Hauptwohnsitz vor dem Hintergrund des § 7 Abs 2 AsylG 2005 wie auch im Lichte des § 14 Abs 4 Asylgesetz 1997 über einen gewissen Mindestzeitraum im Bundesgebiet vorliegen muss.

In den in § 7 Abs 2 erster Satz AsylG 2005 genannten Fällen besteht eine gesetzliche Mitteilungspflicht an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (vgl auch § 14 Abs 4 Asylgesetz 1997). Die Art der Rechtsquelle dieser Mitteilung – ob Bescheid oder nicht außenwirksamer schlichter Hoheitsakt – bleibt weithin im Dunkeln. Im Ergebnis spricht im mehr dafür, dass diese Mitteilung kein Akt der sog „schlichten Hoheitsverwaltung“ ist und die Mitteilung nach § 7 Abs 2 AsylG 2005 insofern „Außenwirkung“ hat, als erst dadurch die Entscheidungspflicht nach § 45 Abs 5 NAG und damit ein subjektives Recht auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ entsteht. In diesem Zusammenhang besteht etwa im Falle der Säumigkeit der Asylbehörden ein erhebliches Rechtsschutzdefizit (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 469). Liegt eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 2 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden von der nach dem NAG zuständigen Behröde ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ von Amts wegen zu erteilen, es sei denn, es liegt ein Fall des §§ 47 oder 48 NAG vor; in diesem Fall ist ihm ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (48 NAG) von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Gegenseitig ist auch Asylbehörde von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen (§ 45 Abs 5 NAG). Erst wenn die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mitteilt, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 durch die Asylbehörden aberkannt werden, was eine behördlichen Hoheitsakt bedingt; nach dem Asylgesetz 1997 traten die Bescheide, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurden, unmittelbar auf Grund des Gesetzes außer Kraft (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 469). Das Gesetz stattet die „Mitteilungen“ mit Tatbestandswirkung aus, wobei der Wortlaut des Gesetzes darauf hindeutet, dass die inhaltliche Richtigkeit von der Behörde, der die Mitteilung zugeht, nicht mehr zu hinterfragen ist, was in Einzelfällen wiederum Probleme im Hinblick auf einen „effektiven Rechtschutz“ aufwerfen kann. Das Rechtsinstitut der „Überleitung ins Fremdenrecht“ ist eine wesentliche Neuerung der fremdenrechtlichen Reformen aus dem Jahr 1997.

VII. Feststellung des Endens der Flüchtlingseigenschaft

Die Aberkennung nach § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 (Ausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005) und § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 (Endigungsgründe iSd Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention) ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (§ 7 Abs 3 AsylG 2005; vgl auch § 14 Abs 2 Asylgesetz 1997). Diese Feststellung ist nicht zu treffen, wenn Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (dh im Falle des § 7 Abs 1 Z 3 AsylG 2005).

Der Ausdruck „zu verbinden“ bedeutet, dass der Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, in einem möglichst nahen zeitlichen Verhältnis zum „Asylaberkennungsbescheid“ zu erlassen ist (beachte aber etwa VfGH 15. 6. 2001, G 138/00, der im Verhältnis des § 8 Asylgesetz 1997 zu § 15 Asylgesetz 1997 davon ausgeht das mit dem Wort „verbinden“ eine Bescheierlassung uno actu zu sehen ist; auch wenn dies schon aus technischen Gründen nicht in allen Fällen möglich ist). Es ist nicht erforderlich, dass die „Asylaberkennung“ und die „Feststellung“ in einer Bescheidurkunde enthalten sein müssen. Der Ausdruck „kraft Gesetzes“ soll augenscheinlich darauf hindeuten, dass es sich im Falle der Feststellung des Endens der Flüchtlingseigenschaft lediglich eine Feststellung davon unabhängiger Gesetzeswirkungen sein soll.

Gleich dem positiven Pendant, der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs 5 AsylG 2005 (vgl auch § 12 Asylgesetz 1997) ist diese Feststellung zwar häufig, aber längst nicht in allen Fällen materiell zutreffend. In jenen Fällen, in denen die Asylverlusttatbestände nach dem AsylG 2005 bzw Asylgesetz 1997 über die Verlusttatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehen – auch hier muss man zwischen den Verlusttatbeständen nach innerstaatlichem Recht und im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft iSd Genfer Flüchtlingskonvention unterscheiden – kommt es zu einer Divergenz zwischen den gesetzlichen Wirkungen auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention und den Bescheidwirkungen des Bescheids über die „Feststellung“, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Fällt etwa ein Flüchtling in den Anwendungsbereich des Art 33 Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (s § 6 Abs 1 Z 3 und 4 AsylG 2005; vgl auch § 13 Abs 2 und § 14 Abs 1 Z 5 Asylgesetz 1997), bliebe er dennoch Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention. In diesen Fällen ist die bescheidmäßige Feststellung, dass einem Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, zwar konstitutiv und rechtswirksam, aber materiell unrichtig, was in Einzelfällen zu völkerrechtlich bedenklichen Situationen führen kann.

Dies ändert allerdings nichts daran, dass – wie im Falle der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – auch die Feststellung, dass einer bestimmten Person die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, allgemein Bindungswirkung entfaltet (zur Bindungswirkung der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft siehe Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 433 ff). Beruht die Aberkennung von Asyl etwa auf dem Umstand, dass ein Fremder unter den Anwendungsbereich des Art 33 Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (s § 6 Abs 1 Z 3 und 4 AsylG 2005) ohne dass ein Endigungs- bzw Ausschlusstatbestand der Genfer Flüchtlingskonvention zur Anwendung käme, verstößt diese negative Feststellung gegen die Genfer Flüchtlingskonvention.

Im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Feststellung nach (§ 7 Abs 3 AsylG 2005; vgl auch § 14 Abs 2 Asylgesetz 1997) wählt das Gesetz nicht einen organisatorischen, sondern einen „funktionellen“ Anknüpfungspunkt und spricht schlicht die „Behörde“ an (s § 7 Abs 2 AsylG 2005). Unter „Behörde“ sind nach dem AsylG 2005 bzw Asylgesetz 1997 sowohl das BAA als auch der UBAS zu verstehen; beide sind in §§ 58 ff AsylG 2005 (8. Hauptsück, 1.Abschnitt) unter der Überschrift „Österreichische Behörden (...)“ geregelt. Damit stellt sich die Frage, ob der UBAS zur Feststellung, dass dem Fremden in den Fällen einer Asylaberkennung die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, funktionell auch dann zuständig ist, wenn er in diesem Punkt nicht als Berufungsbehörde entscheidet, was insb dann zutrifft, wenn in erster Instanz – aus welchen Gründen auch immer – nicht über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bescheidmäßig abgesprochen wurde, sohin ein bekämpfbarer Bescheid in der betreffenden Verwaltungssache nicht vorliegt, oder die Feststellung nach (§ 7 Abs 3 AsylG 2005) nicht durch Berufung bekämpft wurde.

Bei der funktionellen Zuständigkeit geht es um die Frage, welche von mehreren Behörden eines organisatorischen oder instanzenmäßigen (in Fällen mittelbarer Verwaltung) Organkomplexes zur Setzung eines bestimmten Verwaltungsaktes zuständig ist (vgl Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 96). Der Wortlaut des (§ 7 AsylG 2005; vgl auch § 14 Abs 2 Asylgesetz 1997) würde zunächst dafür sprechen, dass der UBAS – wie das BAA auch – die Asylaberkennung (Abweisung des Berufungsantrags betreffend die Aberkennung von Asyl) immer mit einer Feststellung zu „verbinden“ hat, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, sohin funktionell jene Behörde zuständig ist, die das Aberkennungsverfahren nach § 7 Abs 1 und 2 AsylG 2005 führt. Die Beantwortung dieser Frage hängt mit dem Problem zusammen, ob die Aberkennung des Asyls und die Feststellung des Endens der Flüchtlingseigenschaft einen oder zwei getrennte Verwaltungs- bzw Verfahrensgegenstände darstellen. Streng dogmatisch betrachtet beruhen die Asylaberkennung und die Feststellung des Endens der Flüchtlingseigenschaft auf verschiedenen Rechtsbedingungen und lösen weithin verschiedene Rechtsfolgen aus; sohin spricht vieles dafür, in der Asylaberkennung und der Feststellung des Endens der Flüchtlingseigenschaft verschieden Verwaltungsgegenstände zu sehen. Da der UBAS als Rechtsmittelbehörde eingerichtet ist (Art 129c B-VG), hätte die Feststellung in erster Instanz jedenfalls vom BAA zu erfolgen. Ob dem die Judikatur folgen wird, ist fraglich, da die Gerichthöfe des öffentlichen Rechts die Feststellung des Endens der Flüchtlingseigenschaft „gleichsam als Nebenbestimmung“ zur Asylaberkennung sehen könnten (vgl dazu VfGH 15. 6. 2001, G 138/00 zu § 8 Asylgesetz 1997 betreffend das Verhältnis „Refoulement-Prüfung“ und „befristete Aufenthaltsberechtigung“).

 

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Letzte Änderung: 21. März 2007