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§ 8 AsylG'05
AsylG'97
Judikatur
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Titel:

§ 8 Asylgesetz 2005

4. Abschnitt
Status des subsidiär Schutzberechtigten

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

(BGBl I 2005/100)


 

I. Allgemeines

§ 8 AsylG 2005 soll der Umsetzung der Statusrichtline dienen (vgl dazu Art 15 ff Statusrichtlinie; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 157). Dabei muss im Blickfeld bleiben, dass die Statusrichtlinie Mindeststandards vorsehen, von denen zu Gunsten der Betroffenen abgewichen werden kann und in Erfüllung gesetzlicher (völkerrechtlicher bzw verfassungsrechtlicher) Verpflichtungen abgewichen werden muss. Davon abgesehen wird mit der Statusrichtlinie auch Neuland betreten: sie definiert etwa neuartige und verbindliche Regeln betreffend den Status („Inhalt des subsidiären Schutzes“) jener Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben (s dazu Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 205 ff). Solche den Status betreffende Vorgaben (zB Einräumung eines Rechts auf Aufenthalt) lassen sich etwa aus Art 3 EMRK nicht zwingend entnehmen (vgl dazu zB EGMR 7. 3. 2000 T.I. Nr 43844/98, 18: „It is not relevant for the purposes of the application that any permission to remain ... would initially be for a three month period and subject to review by the authorities“); aus Art 3 EMRK ergibt sich lediglich das Verbot, eine Abschiebung durchzuführen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass im Zielstaat eine Art 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung droht. In diesem Sinn geht das europarechtliche Institut des subsidiären Schutzes über den – neben der GFK bestehenden – völkerrechtlichen Abschiebeschutz hinaus.

Die (gesonderte) Stellung eines Antrags auf subsidiären Schutz ist nach der Gesetzessystematik nicht möglich. Der in § 3 Abs 1 AsylG 2005 vorgesehene Antrag auf internationalen Schutz ist jedenfalls zunächst auf das Vorliegen von Asylgründen zu überprüfen. Erst im Fall seiner Abweisung in Bezug auf Asylgründe ist auf das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe einzugehen (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 153), wobei die Einbringung des Antrags auf inernationalen Schutz auch in Hinblick auf den Status des subsidär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG 2005 Prozessvoraussetzung bleibt; der Antrag auf internationalen Schutz mutiert von Gesetzes wegen gleichsam zum Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Im Falle der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten mutiert dieser Antrag unmittelbar auf Grund des Gesetzes zum Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vgl § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005); ohne Antrag auf internationalen Schutz gibt es sohin auch keinen Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (zum Antrag auf internationalen Schutz s Dok Asylrecht: Asylgesetz: Asylgesetz 2005: § 2. Begriffsbestimmungen; im Lichte dessen nicht ganz zutreffend 952 BlgNR 22. GP Materialien 37, wonach die Prüfung des subsidären Schutzes von Amts wegen erfolgen soll, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt oder einem Fremden der Status eines Asylberechtigten aberkannt wird). Zu einer Prüfung des subsidiären Schutzes von Amts wegen kommt es nur im Zusammenhang mit der Asylaberkenntung (§ 7 AsylG 2005).

Bei der Pflicht zur Prüfung des subsidiären Schutzes kommt es auf die Gründe der Abweisung des Asylbegehrens nicht an; auch wenn der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Asylberechtigung wegen des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abgewiesen worden ist, ist das Vorliegen eines Anspruchs auf subsidiären Schutz zu überprüfen (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 152 FN 1).

Die Entscheidung über die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter ist dem Wesen nach – ebenso wie die Asylentscheidung – eine Prognoseentscheidung: Es geht auch hier um ein Urteil über das zukünftige Eintreten eines Ereignisses. Das erforderliche Wahrscheinlichkeitskalkül wurde vom Gesetzgeber mit dem Begriff des „realen Risikos“ (zum „realen Risiko“ s Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 166 und 195; s weiters auch Dok Refoulement: Folterverbot) festgelegt, bzw mit der dem realen Risiko in diesem Zusammenhang vergleichbaren „ernsthaften Bedrohung“ umschrieben. Es ist daher auch im Verfahren über die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter von einem – gegenüber dem „vollen Beweis“ – herabgesetzten Beweismaß auszugehen (s dazu Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 28). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Begriff der Glaubhaftmachung kommt damit auch in Bezug auf die Geltendmachung subsidiärer Schutzgründe zum Tragen (vgl idS auch Art 4 Abs 5 Statusrichtlinie, der (sinngemäß) für die Begründung eines Antrags auf internationalen Schutz generell – egal, ob es um den Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder um den Anspruch auf die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter geht – auf das gegenüber dem vollen Beweis herabgesetzte Beweismaß der „Glaubhaftmachung“ abstellt).

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet sich nach § 9 AsylG 2005 (s dazu Dok Asylrecht: Asylgesetz 2005: § 9. Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten).

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist – unabhängig von den in § 8 AsylG 2005 beschriebenen Voraussetzungen – auch Familienangehörigen (§ 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005) einer Person zuzuerkennen, der ihrerseits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Die Zuerkennung dieses „abgeleiteten“ Status erfolgt auf Antrag (auf internationalen Schutz) des Familienangehörigen (§ 34 AsylG 2005). Der Anspruch des Familienangehörigen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten besteht nicht, wenn „die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist“ (§ 34 Abs 3 Z 1 AsylG 2005); weiters, wenn dem Familienangehörigen (ohnehin) der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist (§ 34 Abs 3 Z 2 AsylG 2005). Obgleich § 8 Abs 5 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 materiell auf das „Familienleben iSd EMRK“ Bezug nimmt, bleibt die Regelung aber im Hinblick auf deren Adressatenkreis hinter Art 8 EMRK zurück (vgl Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 522)

Im „Familienverfahren“ sind daher die Anträge von Familienangehörigen jedenfalls zunächst hinsichtlich der Zuerkennung einer (eigenständigen) Asylberechtigung zu überprüfen, selbst wenn der Bezugsperson (dem „Ankerflüchtling“; so 952 BlgNR 22 GP Materialien 54) lediglich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 156).

II. Refoulement-Verbot

Die Schutzbedürftigkeit im Lichte des Refoulementschutzes ist positive Rechtsbedingung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der Grundsatz des non-refoulement bezeichnet das Verbot, Personen zwangsweise in einen Staat zu befördern, in welchem sie in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt oder Folter, unmenschlicher Behandlung oder anderen schwerwiegenden Menschenrechts­verletzungen ausgesetzt würden (vgl Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 210; Alleweldt, Schutz vor Abschiebung; Rosenmayr, Asylrecht, in Machacek/Pahr/Stadler, Grund und Menschenrechte in Österreich III [1997] 552 ff; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 318). Dieses Prinzip fußt im Völkerrecht und beschränkt die völkergewohnheitsrechtliche Befugnis der Staaten, in Ausübung ihrer Souveränität Ausländer an der Grenze in irgendeiner Form zurückzuweisen, ihnen die Gewährung von Asyl und anderem Schutz zu verweigern und sie zur Ausreise aus dem eigenem Territorium zu verpflichten. Die eigentliche Funktion des Prinzips des non-refoulement liegt ganz allgemein im Schutz der Menschenrechte. Im Lichte dessen ist auch nicht überraschend, dass sich die Verfahrensgegenstände betreffend die Asylgewährung gem § 3 AsylG 2005 (§ 7 Asylgesetz 1997) einerseits und die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG 2005 (non refoulement-Prüfung; § 8 Asylgesetz 1997) andererseits mit dem Refoulementschutz inhaltlich in weiten Bereichen überschneiden (vgl 686 BlgNR 20. GP, 20; UBAS 29. 7. 1999, 210.968/0-I/03/99; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 157 insb unter Hinweis auf UNHCR, Kommentar RL 2004/83/EG, zu Art 15).

Im jüngeren Völkervertragsrecht findet sich das Non-Refoulement Prinzip in verschiedenen Vertragskategorien: Verschiedene Flüchtlingskonventionen (Art 33 GFK; Art 10 der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute vom 23. 11. 1957, SR 0.142.311, und Art 2 der Flüchtlingskonvention der Organisation für Afrikanische Einheit vom 10. 9. 1969) verbieten ausdrücklich die Rückschiebung (Abschiebung) von Flüchtlingen in Staaten, in welchen ihnen politisch oder ähnlich verursachte Verfolgung droht. Menschenrechtsverträge kennen Rückschiebungsverbote (Abschiebungsverbote) vor allem (anders aber Art 22 Z 8 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention vom 22. 11. 1969, der ein flüchtlingsähnliches Abschiebungsverbot enthält; vgl dazu Kälin, Das Prinzip des non-refoulement. Das Verbot der Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht [1982] 55 ff) in der Form von Abschiebungsverboten bei drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art 3 EMRK; Art 3 Folterkonvention und Art 7 IPBPR). Schließlich verbieten auch Auslieferungsverträge, Personen für politische Delikte oder bei drohender Gefahr politischer Verfolgung dem ersuchenden Staat auszuliefern (zB § 14 ARHG; zum non-refoulement Prinzip im Auslieferungsrecht siehe ausführlich Kälin, Das Prinzip des non-refoulement. Das Verbot der Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht [1982] 202 ff; Felchlin, Das politische Delikt [1979] 139 ff; Stein, Die Auslieferungsausnahme bei politischen Delikten [1983] 49 ff).

Im Bereich des EU-Rechts kommt Art 15 Statusrichtlinie (RICHTLINIE 2004/83/EG DES RATES vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl 30. 9. 2004 L 304,12 idF ABl 5. 8. 2005 L 204, 24) besondere Bedeutung zu; nicht zuletzt orientiert sich § 8 AsylG 2005 an der genannten Bestimmung und soll der Umsetzung eben dieser dienen (s dazu 952 BlgNR 22. GP Materialien 54); wobei die Zielrichtung des Art 15 Statusrichtlinie eher in Richtung des sog subsidiären Schutzes als in Richtung eines vollständigen Refoulement-Schutzes deutet. „Schutz vor Zurückweisung“ ist inhaltlich vergleichbar mit Art 33 GFK in Art 21 StatusRL geregelt. Wie die Regelung des Art 33 GFK tritt auch die Bestimmung des Art 21 Statusrichtlinie hinter andere völkerrechtliche Verpflichtungen zurück (vgl Art 21 Abs 1 Statusrichtlinie; zum Refoulementschutz s ausführlich Dok Refoulement ff).

III. Abweisungstatbestände

Die Abweisungstatbestände des sehen negative Rechtsbedingungen im Hinblick auf den Refoulementschutz vor, die nicht ohne weiteres mit den völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen sind (beachte dazu Art 2 EMRK, Art 3 EMRK bzw das ZPEMRK 13, BGBl. III Nr. 22/2005). Vorbild für die Regelung des § 8 Abs 3 AsylG 2005 ist Art 8 Statusrichtlinie (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 160); auch Art 8 Statusrichtlinie steht in einem Spannungsverhältnis zur EMRK. Besonders kritisch an der Konstruktion der Abweisungstatbestände ist der Umstand, dass die Asylbehörden zur Abweisung schreiten können, ohne zuvor den Refoulementschutz zu prüfen (vgl Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 163). Die Zulässigkeit der Ausweisung ist lediglich an die beiden Voraussetzungen des § 10 Abs 2 AsylG 2005 geknüpft (kein sonstiger Aufenthaltstitel; kein Ausweisungshindernis iSd Art 8 EMRK; s dazu näher Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 294 ff). Im Ergebnis kommt es damit zu einer Durchbrechung des Grundsatzes, dass im Asylverfahren eine Ausweisung nicht ohne die vorherige Refoulement-Prüfung in Bezug auf einen bestimmten Staat zu erfolgen hat bzw im Asylverfahren die „bloße“ Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht zulässig ist (s dazu näher Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007 Rz 286; s auch VfGH 17. 3. 2005, G 78/04; VwGH 30. 6. 2005, 2005/20/0108).

1. Innerstaatliche Fluchtalternative

Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist – wie bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Asylberechtigung – als Abweisungstatbestand konzipiert (§ 8 Abs 3 iVm § 11 AsylG 2005). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen „Fluchtalternative“ (s dazu Dok Asylrecht: Asylgesetz 2005: § 11. Innerstaatliche Fluchtalternative) sind nach dem AsylG 2005 die gleichen, egal ob es sich um die Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten handelt (s dazu näher Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 38 ff).

2. Herkunftsstaat nicht feststellbar

Zunächst ist der Antrag auf internationalen Schutz (auch) in Bezug auf die subsidiäre Schutzgewährung abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Antragstellers von der Behörde nicht festgestellt werden kann (§ 8 Abs 6 AsylG 2005; s dazu Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 161). Zur Definition des „Herkunftsstaates“ s § 2 Abs 1 Z 17 AsylG 2005 und Dok Asylrecht: Asylgesetz: Asylgesetz 2005: § 2. Begriffsbestimmungen). Wie dies sachlich mit dem Verfahren betreffend die Zerkennung des Status des Asylberechtigten zu verinbaren ist, in dem die Nichtfestellbarkeit des Herkunftsstaates nach dem Gesetzeswortlaut keinen Abweisungstatbestand darstellt (vgl § 6 AsylG 2005), bleibt fraglich. In der Praxis scheitert die Feststellung des Herkunftsstaates häufig an zu oberflächlich geführten oder zu früh abgebrochenen Ermittlungsverfahren (s dazu schon Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 158a; vgl auch Dok Asylrecht: Asylgesetz: Asylgesetz 2005: § 2. Begriffsbestimmungen).

In Verbindung mit dieser Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiären Schutzes ist weiters die Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen (§ 8 Abs 6 zweiter Satz AsylG 2005), die sich jedoch auf den – eben nicht feststellbaren – Herkunftsstaat zu beziehen hat; welchen Staat die Behörde in diesem Zusammenhang als Zielstaat der Ausweisung festzusetzen hat, ist völlig unklar, wobei der bezeichnete Zielstaat in aller Regel nicht der Staat ist, in weilchen die betroffene Partei abgeschoben werden könnte. Geht man davon aus, dass in den Fällen des § 8 Abs 6 zweiter Satz AsylG 2005 die Festlegung des Herkunftsstaates als Zielstaat keine gesetzliche Voraussetzung ist, entsteht eine „Ausweisung“ auf Vorrat, die zu gegebener Zeit durch Abschiebung umgesetzt werden könnte (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 288).

IV. Erlöschen des Status des subsidär Schutzberechtigten

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird (§ 8 Abs 7 AsylG 2005). „Erlöschen“ bedeutet, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten unmittelbar auf Grund des Gesetzes endet; für einen Bescheid besteht hier kein Raum. Auf welcher Rechtsgrundlage die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt (§ 3 Abs 1 AsylG 2005 bzw etwa § 3 Abs 4 leg cit), ist unmaßgeblich.

V. Materielle Schutzkomponenten

Kern des Schutzes im Wege des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist die befristete Aufenthaltsberechtigung. Weitere materielle Rechte subsidiär Schutzberechtigter ergeben sich erstmals aus Kapitel VII der Statusrichtlinie (Art 20 ff Statusrichtlinie); diese Rechte nach der Satusrichtlinie gelten an und für sich sowohl für Flüchtlinge als auch für subsidiär Schutzberechtigte (Art 20 Abs 2 Statusrichtlinie; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 206), was insofern konsequent ist, als Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in gleichem Ausmaß schutzbedürftig sein können.

1. Befristete Aufenthaltsberchtigung

Kern des subsidiären Schutzes ist die verlängerbare befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigter (§ 8 Abs 4 AsylG 2005). Demgegenüber wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten in § 2 Abs 1 Z 16 AsylG 2005 näher als ein vorübergehendes, verlängerbares Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) gewährt, umschrieben. Der Satus eines subsidär Schutzberechtigten erschöpft sich nicht in der befristeten Aufenthaltsberechtigung; vielmehr ist die befristete Aufenthaltsberechtigung Teil eines dem Status des subsidiär Schutzberchtigten entfließenden Rechts. Die befristete Aufenthaltsberechtigung stellt eine aufenthaltsrechtliche Sonderbestimmung dar. Die Bestimmungen des NAG gelten nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind (§ 1 Abs 2 Z 2 NAG).

Dem subsidiär Schutzberechtigten ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen (§ 8 Abs 4 AsylG 2005; Art 24 Abs 2 Statusrichtlinie). Die befristete Aufenthaltsberechtigung entsteht daher nicht ex lege, sondern durch behördlichen Akt (Bescheid) und ist dem Wortlaut des Gesetzes zufolge vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht iSd § 2 Abs 1 Z 16 AsylG 2005 zu unterscheiden. Diese Differenzierung spielt allenfalls dann eine Rolle, wenn ein Fremder es verabsäumt, einen Verlängerungsantrag zu stellen. Da der Ausspruch über die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter nicht befristet („für ein Jahr“) erfolgt, besteht die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter jedenfalls – bis zu einer allfälligen Aberkennung (§ 9 AsylG 2005) – fort. Das AsylG 2005 definiert den Status des subsidiär Schutzberechtigten als vorübergehendes (also nicht dauerndes) Aufenthaltsrecht. Dieses (vorübergehende) Aufenthaltsrecht besteht bis zu einer allfälligen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fort und kann nicht durch Fristversäumnis verwirkt werden (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 210). Die in § 8 Abs 4 AsylG 2005 vorgesehene Erteilung der Aufenthaltsberechtigung entspricht der „Ausstellung des Aufenthaltstitels“ nach Art 24 Abs 2 Statusrichtlinie.

Die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung obliegt den Asylbehörden, also je nach funktioneller Zuständigkeit im Hinbick auf die Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, dem Bundesasylamt oder dem UBAS. Die Erteilung hat „gleichzeitig“ mit der Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter zu erfolgen.

Die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung stellt einen eigenen Verfahrensgegenstand (eine selbständige Verwaltungssache) dar; sowohl im Hinblick auf die Rechtsbedingungen als auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen kann die befristete Aufenthaltsberechtigung insb gegenüber der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigung einem eigenen rechtlichen Schicksal folgen (etwa für sich allein einem Rechtszug unterworfen werden). Demgegenüber wurde die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom VfGH – im Lichte des § 15 Asylgesetz 1997 – als „gleichsam als Nebenbestimmung“ zur asylrechtlichen Entscheidung qualifiziert, die keinen eigenen Verfahrensgegenstand darstelle; daher obliege ihre Erteilung jener Behörde, die erstmals Refoulement für unzulässig erklärt (s dazu VfGH 15. 6. 2001, G 138/00; so auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 211). Die diesem Erk auch zu Grunde liegende kompetenzrechtliche Problematik (Frage der funktionellen Zuständigkeit des BAA bzw des UBAS) stellt sich vor dem Hintergrund der Rechtslage nach dem AsylG 2005 so nicht (mehr).

Die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung des subsidiär Schutzberechtigten gilt – wie auch von Art 24 Abs 2 Statusrichtlinie vorgesehen – von Gesetzes wegen für ein Jahr. Dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzessysematik folgend müsste man davon ausgehen, dass die Jahresfrist mit Rechtskraft des zuerkennenden Bescheids zu laufen beginnt. Wohl aus Gründen der Rechtssicherheit sind die Asylbehörden dazu übergegangen, den Ablauf der Jahresfrist durch Festsetzung eines genauen Datums festzusetzen. Die befristeten Aufenthaltsberechtigung wird über Antrag der betroffenen Person (jedenfalls) vom Bundesasylamt verlängert und zwar „im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen“ (§ 8 Abs 4 AsylG 2005). Die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung stellt – in diesem Zusammenhang woh schwerlich bestreitbar – einen eigenen (von der asyl- und subsidiärschutzrechtlichen Entscheidung getrennten) Verfahrensgegenstand dar. Gegen eine abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes steht der Rechtszug an den UBAS offen (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 212).

2. Schutz vor Zurückweisung

Art 21 Statusrichtlinie ist im Wesentichen Art 33 GFK nachgebildet und dehnt im Ergebnis den durch Art 33 GFK an sich ausschließlich Flüchtlingen vorbehaltenen Schutz vor Zurückweisung auch auf subsidiär Schutzberechtigte aus.

3. Informationspflichten

Die Mitgliedstaaten gewähren den Personen, deren Bedürfnis nach internationalem Schutz anerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung des jeweiligen Schutzstatus Zugang zu Informationen über die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Status in einer Sprache, von der angenommen werden kann, dass sie sie verstehen (Art 22 Statusrichtlinie).

4. Wahrung des Familienverbandes

Art 23 Abs 1 Statusrichtlinie legt es den Mitgliedstaaten anheim, dafür Sorge zu tragen, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Familienmitglieder nach der Statusrichtlinie sind jene Personen, die sich Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, im näheren: der Ehegatte der Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist, oder ihr unverheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit in den Rechtsvorschriften oder in der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats unverheiratete Paare nach dem Ausländerrecht auf vergleichbare Weise behandelt werden wie verheiratete Paare; die minderjährigen Kinder des Paares nach dem ersten Gedankenstrich oder der Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, unabhängig davon, ob es sich dabei um eheliche, nicht eheliche oder im Sinne des nationalen Rechts adoptierte Kinder handelt (Art 2 lit h Statusrichtlinie).

Den einzelnen Familienmitgliedern soll nach Möglichkeit dieselbe Rechtsposition zukommen: Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines entsprechenden Status erfüllen, gemäß den einzelstaatlichen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 34 (dies betrifft: Aufenthaltstitel, Reisedokumente, Zugang zur Beschäftigung, Zugang zur Bildung, Sozialhilfeleistungen, medizinische Versorgung, unbegleitete Minderjährige, Zugang zu Wohnraum, Freizügigkeit innerhalb des Mitgliedstaates, Zugang zu Integraionsmaßnahmen, Rückführungsunterstützung) genannten Vergünstigungen haben, sofern dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen Familienangehörigen von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, diese Vergünstigungen gewährt werden. In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die gewährten Vergünstigungen einen angemessenen Lebensstandard sicherstellen (Art 23 Abs 2 Statusrichtlinie). Diese Pflichten sollen nicht greifen, wenn ein Ausschluss- oder Endigungstatbestand nach Kapitel III (Art 9 ff Statusrichtlinie) bzw Kapitel V (Art 15 ff Statusrichtlinie) der Statusrichtlinie vorliegt (Art 23 Abs 3 Statusrichtlinie). Aus Gründen der öffentlichen Ordnung können die Mitgliedstaaten die Aufrechterhaltung des Familienverbandes (Art 23 Abs 1 Statusrichtlinie) und die Gleichstellung der Familienmitglieder (Art 23 Abs 2 Statusrichtlinie) verweigern, einschränken oder zurückziehen (Art 23 Abs 4 Statusrichtlinie). Andererseits können die Mitgliedstaaten die in Art 23 Statusrichtlinie vorgesehenen Rechte auch ausdehnen (Art 23 Abs 5 Statusrichtlinie).

Der Wahrung des Familienverbandes dienen §§ 34 und 35 AsylG 2005, nämlich das sog Familienverfahren (s dazu Dok Asylrecht: Asylgesetz 2005: § 34. Familienverfahren im Inland und Asylrecht: Asylgesetz 2005: § 35. Anträge im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden). Zum Begriff des Familienlebens siehe Dok Völkerrecht: Bedeutende Menschenrechte: Privat- und Familienleben.

5. Aufenthaltstitel

So bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (Art 24 Abs 2 Statusrichtlinie; siehe dazu auch die Ausführungen zur befristeten Aufenthaltsberechtigung).

6. Reisedokumente

Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente aus, mit denen sie reisen können, zumindest wenn schwerwiegende humanitäre Gründe ihre Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (Art 25 Abs 2 Statusrichtlinie). Unter vergleichbaren Bedindungen ist gem § 88 FPG ein Fremdenpass auszustellen.

7. Zugang zur Beschäftigung

Unmittelbar nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gestatten die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten. Die nationale Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten kann berücksichtigt werden; das schließt die Durchführung einer Vorrangprüfung beim Zugang zur Beschäftigung für einen begrenzten Zeitraum nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts ein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften über die vorrangige Behandlung auf dem Arbeitsmarkt Zugang zu einem Arbeitsplatz erhalten, der ihnen angeboten worden ist (Art 26 Abs 3 Statusrichtlinie). Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Zugang zu beschäftigungsbezogenen Bildungsangeboten für Erwachsene, zu berufsbildenden Maßnahmen und zu praktischer Berufserfahrung am Arbeitsplatz unter Bedingungen haben, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind (Art 26 Abs 4 Statusrichtlinie). Die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften über das Arbeitsentgelt, den Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie sonstige Beschäftigungsbedingungen finden auch im Hinblick auf Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Anwendung (Art 26 Abs 5 Statusrichtlinie).

8. Zugang zur Bildung

Die Mitgliedstaaten gewähren allen Minderjährigen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen Zugang zum Bildungssystem (Art 27 Abs 1 Statusrichtlinie). Die Mitgliedstaaten gestatten Erwachsenen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu Weiterbildung und Umschulung (Art 27 Abs 2 Statusrichtlinie). Die Mitgliedstaaten sorgen für eine gleiche Behandlung zwischen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und eigenen Staatsangehörigen im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Hochschul- und Berufsabschlüssen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen (Art 27 Abs 3 Statusrichtlinie).

9. Sozialhilfeleistungen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten (Art 28 Abs 1 Statusrichtlinie). Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren (Art 28 Abs 2 Statusrichtlinie).

10. Medizinische Versorgung

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des die Rechtsstellung gewährenden Mitgliedstaats Zugang zu medizinischer Versorgung haben (Art 29 Abs 1 Statusrichtlinie). Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die medizinische Versorgung von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie dann im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren (Art 29 Abs 2 Statusrichtlinie). Die Mitgliedstaaten gewährleisten unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörigen des die Rechtsstellung gewährenden Mitgliedstaats eine angemessene medizinische Versorgung von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die besondere Bedürfnisse haben, wie schwangere Frauen, Menschen mit Behinderungen, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, oder Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben (Art 29 Abs 3 Statusrichtlinie).

11. Unbegleitete Minderjährige

Die Mitgliedstaaten ergreifen so rasch wie möglich, nachdem die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder erforderlichenfalls durch eine Einrichtung, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen verantwortlich ist, oder durch eine andere geeignete Instanz, einschließlich einer gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Instanz, vertreten werden (Art 30 Abs 1 Statusrichtlinie). Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der bestellte Vormund oder Vertreter die Bedürfnisse des Minderjährigen bei der Durchführung der Richtlinie gebührend berücksichtigt. Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßige Bewertungen vor (Art 30 Abs 2 Statusrichtlinie).

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass unbegleitete Minderjährige wahlweise folgendermaßen untergebracht werden: bei erwachsenen Verwandten, in einer Pflegefamilie, in speziellen Einrichtungen für Minderjährige oder in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften. Hierbei werden die Wünsche des Kindes unter Beachtung seines Alters und seiner Reife berücksichtigt (Art 30 Abs 3 Statusrichtlinie).

Geschwister sollen möglichst zusammenbleiben, wobei das Wohl des betreffenden Minderjährigen, insbesondere sein Alter und sein Reifegrad, zu berücksichtigen ist. Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Mindestmaß zu beschränken (Art 30 Abs 4 Statusrichtlinie). Die Mitgliedstaaten bemühen sich im Interesse des Wohls des unbegleiteten Minderjährigen, dessen Familienangehörige so bald wie möglich ausfindig zu machen. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt (Art 30 Abs 5 Statusrichtlinie). Das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige muss im Hinblick auf die Bedürfnisse des Minderjährigen adäquat ausgebildet sein oder ausgebildet werden (Art 30 Abs 6 Statusrichtlinie).

12. Zugang zu Wohnraum

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten (Art 31 Statusrichtlinie).

13. Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats

Die Mitgliedstaaten gestatten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet, unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten (Art 32 Statusrichtlinie).

14. Zugang zu Integrationsmaßnahmen

Um die Integration von Flüchtlingen in die Gesellschaft zu erleichtern, sehen die Mitgliedstaaten von ihnen für sinnvoll erachtete Integrationsprogramme vor oder schaffen die erforderlichen Rahmenbedingungen, die den Zugang zu diesen Programmen garantieren (Art 33 Abs 1 Statusrichtlinie). Wenn die Mitgliedstaaten es für sinnvoll erachten, gewähren sie Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Zugang zu den Integrationsprogrammen (Art 33 Abs 2 Statusrichtlinie).

15. Rückführung

Die Mitgliedstaaten können Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die zurückkehren möchten, Unterstützung gewähren (Art 34 Statusrichtlinie).

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Letzte änderung: 23. Oktober 2007