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§ 42 AsylG'05
AsylG'97
Judikatur
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Titel:

§ 42 Asylgesetz 2005

Grundsatzentscheidungen

§ 42. (1) Stellt sich dem in einem anhängigen Verfahren zur Entscheidung berufenen Einzelrichter oder Senat des Asylgerichtshofes

1.

eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil

a)

von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde,

b)

eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder

c)

die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, oder

2.

eine Rechtsfrage, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt,

so hat darüber auf Antrag des zuständigen Einzelrichters oder Senates ein verstärkter Senat des Asylgerichtshofes (Kammersenat) zu entscheiden (Grundsatzentscheidung).

(2) Der für die Grundsatzentscheidung zuständige Kammersenat kann die Behandlung einer Rechtsfrage ablehnen, wenn seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht gegeben sind.

(3) Der zuständige Kammersenat hat eine Grundsatzentscheidung zu treffen, wenn dies der Bundesminister für Inneres aus Anlass einer Entscheidung des Asylgerichtshofes aus den Gründen des Abs. 1 beantragt. Dieser Antrag hat keine Auswirkungen auf den entschiedenen Anlassfall.

(4) Wurde die Erlassung einer Grundsatzentscheidung beantragt und im Fall eines Antrages nach Abs. 1 deren Behandlung nicht abgelehnt, so hat der Vorsitzende des Kammersenates den Präsidenten darüber in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat unverzüglich alle übrigen Richter des Asylgerichtshofes und das Bundesasylamt von der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu informieren.

(5) Grundsatzentscheidungen der Kammersenate sind von Amts wegen vom Präsidenten des Asylgerichtshofes dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.

(6) Ist bei einem Kammersenat ein Verfahren zur Erlassung einer Grundsatzentscheidung anhängig, so können bei den Einzelrichtern und Senaten anhängige Verfahren – einschließlich des Anlassfalles für die Grundsatzentscheidung – mit Verfahrensanordnung ausgesetzt werden, wenn die Grundsatzentscheidung auch für diese Verfahren maßgeblich sein könnte. Der Ablauf gesetzlicher Entscheidungsfristen wird gehemmt.

(7) Die nach Abs. 6 ausgesetzten Verfahren sind jedenfalls fortzusetzen, wenn der Kammersenat eine Grundsatzentscheidung getroffen hat und der Verwaltungsgerichtshof

1.

über die Grundsatzentscheidung in der Sache selbst entschieden hat oder

2.

nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Grundsatzentscheidung des Kammersenates eine Entscheidung getroffen hat, wobei eine allfällige Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist zu berücksichtigen ist.

(8) Die Aussetzung und die Fortsetzung des Verfahrens nach Abs. 6 und 7 sind dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt mitzuteilen.

(9) Grundsatzentscheidungen der Kammersenate sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

(BGBl I 2005/100; § 42 samt Überschrift neu gefasst durch BGBl I 2008/4)


 

Wiederin, Der gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen, migralex 2008, 6; Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 54, 180; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts [2008]; Schrefler-König/Gruber, Asylrecht [Loseblattsammlung], § 42 I; Müller, Das Verfahren über Grundsatzentsheidungen im Asylrecht, ÖJZ 2008, 509; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008 [2008] 665; Muzak, Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, migralex 2008, 86; Müller in: Machacek (Hrsg), Verfahren vor dem VfGH und VwGH6 [2008] 192; Hiesel in: Machacek (Hrsg), Verfahren vor dem VfGH und VwGH6 [2008] 218.

 

 

I. Allgemeines

Ein zentrales Element der mit der Schaffung des AsylGH verbundenen Reform des Asylverfahrens stellen die sogenannten „Grundsatzentscheidungen“ dar, die in Art 129e Abs 1 B–VG und Art 132 Abs 2 B-VG verfassungsrechtlich verankert sind. Dieses Rechtsinstitut berührt grundlegende Fragen der Normerzeugung im demokratischen Rechtsstaat (vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 54). Die Grundsatzentscheidung ist – darin liegt die eigentliche Besonderheit – eine allgemein abstrakte Norm, die durch ein Verwaltungsgericht (AsylGH bzw VwGH) erlassen wird; aus diesem Blickwinkel ist die Grundsatzentscheidung eine allgemein astrakte Norm sui generis, insb aber kein Gesetz oder eine Verordnung im formellen Sinn (vgl dazu Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts [2008] 231; Müller, Das Verfahren über Grundsatzentscheidungen im Asylrecht, ÖJZ 2008, 513). Das Rechtsinstitut der Grundsatzentscheidung ist nicht ohne Schwierigkeiten mit den verfassungrechtlichen Baugesetzen vereinbar (vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 87; Müller, Das Verfahren über Grundsatzentscheidungen im Asylrecht, ÖJZ 2008, 514), was letztendlich auch dazu führen könnte, dass die selbst verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Grundsatzentscheidung (Art 129e Abs 1 B–VG und Art 132 Abs 2 B-VG) der Prüfung des VfGH im Hinblick auf deren mögliche „Baugesetzwidrigkeit“ unterliegen könnten.

Der Vorgängerregelung betreffend die sog „Leitentscheidungen“ in § 42 AsylG 2005 idF BGBl I 2005/100 hatte keine praktische Wirkung entfaltet; es war zu keiner einzigen Leitenscheidung und in den letzten Jahren nicht einmal zu einfachen Senatsentscheidungen gekommen. Im Hinblick auf die Leitentscheidungen lag das im Wesentlichen daran, dass die Leitentscheidungen dem Schwerpunkt nach auf Bindungswirkungen im Sachverhaltsbereich ausgelegt war (Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007] Rz 604); nachdem aber jeder Fall seine spezifischen Sachverhaltselemente hat und diesbezüglich kaum je ein Fall dem anderen völlig gleicht, muss eine derartige Regelung wie die Leitentscheidung schon von vornherein scheitern. Bezüglich einfacher Senatsentscheidungen gab es in den letzten Jahren deshalb keine entsprechenden Entscheidungen, weil von einigen Mitgliedern des UBAS jede Bindungswirkung von Senatsentscheidungen negiert worden worden war; sohin hatten sich einfache Senatsentscheidungen im Ergebnis „überlebt“. Ob und inwieweit das Rechtsinstitut der „Grundsatzentscheidung“ von den Mitgliedern des AsylGH angenommen wird, ist derzeit fraglich. Nachdem aber dem BMI im Hinblick auf Grundsatzentscheidungen ein „Antragsrecht“ zukommt (s dazu unten), wird es in Hinkunft mit hoher Wahrscheinlichkeit doch zu Grundsatzentscheidungen kommen.

Grundsatzentscheidungsverfahren sind eigenständige Verfahren und vom eigentlichen Asylverfahren (vor dem AsylGH) zu trennen. Dies ergibt sich nicht zuletzt daran, dass auch das „Anlassverfahren“ zu unterbrechen ist (vgl 371 BlgNR 23. GP Bericht und Antrag NR - Berichterstattung 9). Im HInbick auf das Grundsatzentscheidungsverfahren bilden der Teil vor den AsylGH und der anschließende Abschnitt vor dem VwGH eine systematische Einheit. Sofern sich der VwGH nicht verschweigt, werden nur die Grundsatzentscheidungen des VwGH, der seine Entscheidung an die Stelle des AsylGH setzt, rechtskräftig (vgl Art 132a Abs 2 B–VG, s dazu auch unten). Die Entscheidung des VwGH in Grundsatzentscheidungsverfahren ist dem VwGH und nicht dem AsylGH zuzurechnen (aA Müller, Das Verfahren über Grundsatzentscheidungen im Asylrecht, ÖJZ 2008, 509, unter Hinweis auf § 42 Abs 9 AsylG 2005).

Im Grunde kann kein Zweifel daran bestehen, dass Grundsatzentscheidungen unter den näheren gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtend zu führen sind (vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 180). Zwar ist die Parteistellung im Rahmen des Grundsatzverfahrens, soweit es vor dem AsylGH zu führen ist, nicht geregelt, doch steht zugleich fest, dass im Grundsatzentscheidungsverfahren vor dem VwGH der AsylGH, der BMI und die Parteien des Verfahrens vor dem AsylGH (Asylwerber und BAA), das Anlass für die Erlassung der Grundsatzentscheidung gegeben hat (§ 71 VwGG; s dazu weiter unten). Das Grundsatzentscheidungsverfahren hat neben den ihm zugeschriebenen Bindungswirkungen (s dazu unten) Außenwirkungen auch auf die Rechtsposition des Asylwerbers im eigentlichen Asylverfahren, soweit das Grundsatzentscheidungsverfahren auf Initiative des AsylGH zu führen ist. Asylwerbern entsteht ua auch das Recht, dass die betreffende(n) Rechtsfrage(n) im Wege des Grundsatzverfahrens bei gegebener Überprüfungsmöglichkeit durch den VwGH auch mit Auswirkungen auf den eigenen Fall geklärt wird. Vor diesem Hintergrund liegt aber auch auf der Hand, dass in Fällen, in denen der AsylGH entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Entscheidungen ohne Einleitung und Fortführung eines Grundsatzentscheidungsverfahrens fällt, den Asylwerber in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (zum Recht auf ein Verfahren auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter siehe Dok Verfahrensrecht: Verfassungsrechtliche Aspekte); Das Fehlen einer Grundsatzentscheidung oder eine im Gesetz nicht vorgesehene Grundsatzentscheidung verstößt auch gegen Art 129e B-VG (Müller in: Machacek (Hrsg), Verfahren vor dem VfGH und VwGH6 [2008]; anders aber VfGH ).

II. Voraussetzungen für Grundsatzentscheidungen

1. Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH

Die Rechtsbedingungen für die Grundsatzentscheidung nach § 42 Abs 1 Z 1 lit a bis c AsylG 2005 handelt es sich in der Sache um solche Tatbestände, bei deren Erfüllung im Allgemeinen eine Revision einer Verfahrenspartei an das Höchstgericht zulässig wäre (vgl dazu näher Müller, Das Verfahren über Grundsatzentsheidungen im Asylrecht, ÖJZ 2008, 510). Aus Art 129e Abs 1 B–VG erster Satz ist nun abzuleiten, dass der AsylGH auch Entscheidungen treffen darf, die von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweichen, dafür ist aber die besondere Form der Grundsatzentscheidung zu wählen. Damit von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen werden kann, muss eine Rechtsprechung des VwGH zum betrefenden Thema existieren; dadurch unterscheiden sich die Voraussetzungen von jenen nach § 42 Abs 1 Z 1 lit b AsylG 2005 (s nächster Punkt). Der Verfassungsgesetzgeber ist offenbar davon ausgegangen, dass der Überordnung des VwGH über den AsylGH ausreichend dadurch Rechnung getragen wird, dass er die Grundsatzentscheidungen in Verfahren gem Art 132a Abs 2 B–VG überprüfen kann und damit wiederum seine Rechtsansicht an Stelle der des AsylGH setzen kann. Die Prüfung wesentlicher Verfahrensmängel in Einzelfällen ist dem VwGH jedoch auch auf diesem Wege untersagt.

2. Fehlen einer Rechtsprechung des VwGH

„Fehlen einer Rechtsprechung“ bedeutet, dass in einer bestimmten Rechtsfrage keinerlei Entscheidungen des VwGH – dh weder Grundsatzentscheidungen noch Einzelfallentscheidungen – ergangen sind. Eine Rsp fehlt daher auch dann nicht, wenn in einer asylrechtlichen Frage ausschließlich Einzelfallentscheidungen existieren; das bloße Fehlen von Grundsatzentscheidungen führt noch nicht dazu, dass keine Rechtsprechung iSd der gegenständlichen Bestimmung vorhanden ist. In der Praxis werden sich wohl häufig Fragen stellen, die noch nicht Gegenstand von Erkenntnissen des VwGH waren; dies ungeachtet des Umstandes, dass im Asyl- und Fremdenrecht aufgrund der hohen Verfahrensanzahl weit mehr Entscheidungen existieren als in allen anderen Rechtsmaterien.

3. Uneinheitliche Rechtsprechung des VwGH

Die dritte Alternative besteht darin, dass die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Das bedeutet die Frage war Gegenstand von mehreren (mindestens zwei) verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die diese unterschiedlich lösten. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass sich diese Situation im Hinblick auf die im VwGH vorgesehene Verpflichtung zur Bildung von verstärkten Senaten gem § 13 VwGG (dazu näher Puck, Zuständigkeit des verstärkten Senats, des Dreiersenats und des Einzelrichters, in: Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliches Verfahren in Steuersachen [1999] 13.) in solchen Fällen, nicht häufig stellen wird. Ist eine Rechtsfrage durch einen verstärkten Senat des VwGH entschieden worden, so ist diese damit als „einheitlich beantwortet“ qualifizieren und kommt aus diesem Grund nicht mehr für eine Grundsatzentscheidung des AsylGH in Betracht. Nicht ausreichend für die Annahme der Grundsätzlichkeit ist es dagegen, wenn eine Rechtsfrage in der bisherigen Judikatur des AsylGH bzw in der Verwaltungspraxis des bisherigen UBAS uneinheitlich beantwortet wurde.

Künftig kann sich auch die Frage stellen, ob eine uneinheitliche Beantwortung einer Frage dann vorliegt, wenn Divergenzen zwischen einem aufgrund einer Parteibeschwerde ergangenen Erkenntnissen und einer Grundsatzentscheidung bestehen. Diesfalls ist aufgrund der besonderen verfassungsrechtlich angeordneten Rechtswirkungen der Grundsatzentscheidung davon auszugehen, dass diese der Einzelfallentscheidung vorgeht und daher keine uneinheitliche Rechtsprechung vorliegt, die eine neuerliche Grundsatzentscheidung rechtfertigen würde (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 58).

4. Rechtsfragen in einer erheblichen Zahl von Verfahren

Der vierte und zuletzt genannte für eine Grundsatzentscheidung in Betracht kommende Tatbestand besteht darin, dass sich Rechtsfragen in einer erheblichen Zahl von Verfahren stellen. In diesem Zusammenhang kommt es überhaupt nicht auf den Inhalt der zu lösenden Rechtsfrage an (aA die Jud des VwGH zu § 33a VwGG, der auf eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts abstellt; vgl Grabenwarter, Rz 67 zu Art 131 Abs 3 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht; zutreffend kritisch Wiederin, Der gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen, migralex 2008, 8, FN 30), sondern auf ein rein quantitatives Element. (vgl dazu näher auch Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 58). Insofern steht auch das Vorliegen einer Rechtsprechung des VwGH einer aus diesem Grund zu beantragenden Grundsatzentscheidung nicht entgegen; dies ergibt sich auch aus einer systematischen Interpretation iVm dem als erste Alternative genannten Tatbestand des Fehlens einer solchen Rechtsprechung (so auch Wiederin, Der gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen, migralex 2008, 9). Aus der Verwendung der Gegenwartsform ist in Art 129e Abs 1 B–VG und § 42 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 abzuleiten, dass es sich um anhängige Verfahren handeln muss; dass eine Rechtsfrage in der Vergangenheit in zahlreichen Verfahren relevant war, reicht sohin nicht aus (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 58), wie auch nicht ausreicht, dass sich die betreffende Rechtsfrage (vielleicht) ausschließlich in der Zukunft stellen wird. Ziel dieser Bestimmung ist es, Divergenzen in der Rechtsprechung zwischen verschiedenen Senaten bzw Mitgliedern des AsylGH zu vermeiden. Unklar bleibt, ab wann eine „erhebliche“ Zahl anzunehmen ist. Wiederin schlägt eine Erheblichkeitsschwelle von etwa 100 Verfahren vor (Wiederin, Der gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen, migralex 2008, 8; unter Berufung auf diesen auch Müller, Das Verfahren über Grundsatzentsheidungen im Asylrecht, ÖJZ 2008, 510). Wiederin verweist zum einen auf § 44a Abs 1 AVG, zum anderen auf das Erkenntnis des VwGH 30. 1. 2003, 2003/17/2001, in welchem 30 Verfahren nicht als „erhebliche“ Anzahl qualifiziert wurden.

5. Entscheidungserheblichkeit im Anlassfall

Aus dem Erfordernis der Vorlage durch das in Einzelfall zuständige Organ (Senat oder Einzelmitglied) des AsylGH ist abzuleiten, dass eine Präjudizialität in einem besonderen Verständnis einer Bestimmung jedenfalls Voraussetzung dafür ist, dass deren Auslegung zum Gegenstand einer Grundsatzentscheidung gemacht werden kann (zum vergleichsweise weiteren Begriff der Präjudizialität Mayer, Anm II.I zu Art 89 B-VG; Rohregger Rz 113 ff zu Art 140 B-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht). Ungeachtet des abstrakten Charakters der Grundsatzentscheidung als solche darf eine solche nur dann beantragt werden, wenn die gestellte Rechtsfrage nicht nur grundsätzlich ist, sondern sich zusammenhängend auch in zumindest einem (oder auch in mehreren) Asylverfahren stellt. Wiederin verlangt Erforderlich ist eine Entscheidungserheblichkeit, die über eine Präjudizialität im allgemeinen Verständnis hinausgeht (Wiederin, Der gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen, migralex 2008, 9). Letztlich ergibt sich ein besonderes Kriterium daraus, dass die Auslegung der jeweiligen Norm in einem Asylverfahren Bestandteil der grundsätzlichen Rechtsfrage sein muss (vgl näher Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 81).

III. Gegenstand von Grundsatzentscheidungen

Gegenstand von Grundsatzentscheidungen können nach dem klaren Wortlaut des Art 129e Abs 1 B–VG ausschließlich Rechtsfragen sein. Tatsachen können sohin auf diesem Weg nicht verbindlich festgestellt werden (vgl dazu näher Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 54; vgl auch Müller, Das Verfahren über Grundsatzentsheidungen im Asylrecht, ÖJZ 2008, 510). Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Vorgängerbestimmung betreffend die sog „Leitentscheidungen“ (s dazu oben). Eine Grundsatzentscheidung muss die auszulegende Normen präzisieren und darf sich daher nicht darauf beschränken, den Gesetzeswortlaut nur zu replizieren (vgl Müller, Das Verfahren über Grundsatzentsheidungen im Asylrecht, ÖJZ 2008, 510).

Im gegebenen Zusammenhang ist dem Wortlaut des Gesetzes nach fraglich, ob „gemischte Fragen“ Gegenstand einer Grundsatzentscheidung sein können, die sowohl rechtliche Aspekte als auch Tatsachenaspekte umfassen. Die Abgrenzung zwischen „Rechtsfragen“ und „Tatsachenfragen“ ist im Einzelnen schwierig, dennoch ist der Interpret gezwungen, dogmatisch diese Unterscheidung vorzunehmen, weil Art 129e Abs 1 B–VG wörtlich von „Rechtsfragen“ spricht (vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 55; beachte auch § 42 Abs 1 AsylG 2005 idF BGBl I 2008/4).

Die Auflösung der Abgrenzung zwischen „Rechtsfragen“ und „Tatsachenfragen“ ist nicht zuletzt deshalb so schwierig, weil innerhalb eines Verfahrensgegenstandes auch Tatsachen rechtserhbelich, also rechtlich relevant ist. Gelegentlich wird in diesem Zusammenhang das Gleichnis von König Midas herangezogen. Wie alles zu Gold wurde, was Midas berührte, wird alles zu Recht, was das Recht berührt. Aus dieser Sicht ist die Frage daher kaum zu lösen. Die Sicht aus einem anderen – verfahrensrechtlichen – Blickwinkel zeichnet allerdings eine Lösung vor. Im Verfahrenrecht gibt es eine maßgebliche Zäsur, an der die Feststellung des Sachverhalts endet und die rechtliche Beurteilung beginnt. Genau hier könnte auch die Abgrenzung zwischen „Rechtsfragen“ und „Tatsachenfragen“ ansetzen. Alles, was in einem weiteren Verständnis zur Feststellung des (maßgebenden) Sachverhalts gehört, ist „Tatsachenfrage“, alles was in weiterer Folge zur rechtichen Beurteilung des (maßgebenden) Sachverhalts gehört, ist „Rechtsfrage“.

Die Definition der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Art 129e Abs 1 zweiter Satz B–VG entspricht nach hL weitgehend jener des Art 131 Abs 3 B–VG, die sich auf die Ablehnungsbefugnis des VwGH gegen Bescheide von UVS bezieht (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 59; zur Ablehnung von Beschwerden durch den VwGH vgl Thienel, Ablehnung von Beschwerden durch den VwGH – einige Probleme, ZVR 1993, 257; Rosenmayr, Die Ablehnung von Beschwerden gem § 33a VwGG – Rechtliche Grundlagen sowie Handhabung in der Praxis, in: Thienel, Verwaltungsgerichtsbarkeit 75). Unter welchen Voraussetzungen einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird in § 42 AsylG 2005 – im unterschied zu § 33a VwGG, wo eine demonstrative Aufzählung enthalten ist – abschließend aufgezählt: Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH, Fehlen einer Rechtsprechung des VwGH und uneinhetliche Rechtsprechung des VwGH (s näher unten). Im Hinblick auf die „grundsätziche Bedeutung“ einer Rechtsfrage sind auch objektive Kriterien anzulegen; es komt nicht nur auf die Wichtigkeit für den Beschwerdeführer an, entscheiddene ist vielmehr auch das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung (Mayer, B-VG4 [2007] 819 unter Hinweis auf VwGH Beschluss 26. 9. 1991, 91/09/0144 = VwSlgNF 13.499 A; VwGH 15. 1. 1992, 91/03/0316; 15. 9. 1992, 92/05/0166; 7. 7. 1993, 93/04/0011; 30. 8. 1994, 94/05/0168; 11. 10. 1994, 94/05/0271).

Sollte eine Rechtsfrage, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, vorliegen, kommt es auf die grundsätzliche Bedeutung nicht an (s dazu unten); eben dieser Tatbestand erweitert den sachlichen Anwendungsbereich für Entscheidungen in Form eine Grundsatzentscheidung erheblich.

Verfassungsrechtlich offen bleibt, welche Normen Gegenstand einer Grundsatzentscheidung sein können. Art 129e Abs 1 B–VG schränkt den Anwendungsbereich dieses Instrumentariums nicht auf bestimmte Kategorien von Rechtsnormen ein, soweit es sich nur um „Asylsachen“ handelt (Müller, Das Verfahren über Grundsatzentsheidungen im Asylrecht, ÖJZ 2008, 509). Bei näherer Betrachtung verfassungsrechtlicher und gemeinschaftsrechtlicher Zusammenhänge zeigen sich aber gewisse Schranken. In Betracht kommen nach Art 129e Abs 1 B–VG zunächst Normen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe, dh sowohl BG und LG als auch StV in Gesetzes- und Verordnungsrang (als StV ist naheliegenderweise im Asylrecht die GFK einschlägig, wobei insb auch der EMRK eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zukommt). Schranken ergeben sich etwa aus der Kompetenz der EG gem Art 63 Z 1 lit c EGV, die gerade auf die Präzisierung des Flüchtlingsbegriffs hinausläuft). Auch eine Beschränkung auf Normen spezifisch asylrechtlicher Provenienz (AsylG, Sondernormen für Asylverfahren) kann Art 129e B–VG nicht entnommen werden (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 81). Im Lichte dessen könnten auch Grundsatzentscheidungen zur Auslegung von vom AsylGH anwendbaren Bestimmungen des AVG oder des VwGG erlassen werden. Versteht Art 129f B–VG so, dass jegliche andere Rechtsform als ein Gesetz für diesen Bereich ausgeschlossen wird, würde darin eine weitere Schranke für Grundsatzentscheidung liegen.

Praktisch werden als Gegenstand von Grundsatzentscheidungen damit vor allem Fragen der Interpretation des AsylG und des AsylGHG, ebenso aber anderer einfacher Gesetzt, die im Asylverfahren anzuwenden sind wie insb des AVG in Betracht kommen: Es ist aber aufgrund der systematischen Einordnung der Bestimmungen im Abschnitt über den AsylGH davon auszugehen, dass auch diesbezüglich die Verbindlichkeit „für alle Fälle“ iSd Art 132a Abs 2 B-VG einschränkend so zu verstehen ist, dass sie sich auf Verfahren in Asylsachen beschränkt und andere dem AVG unterliegende Verwaltungsverfahren nicht erfasst werden (vgl auch Müller, Das Verfahren über Grundsatzentsheidungen im Asylrecht, ÖJZ 2008, 510). Ebenso bindet die in Form von Grundsatzentscheidungen erfolgte Auslegung des VwGG nur den AsylGH und nicht den VwGH (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 81).

Aus dem systematischen Zusammenhang des Art 129e B–VG mit Art 89 B-VG ist zu schließen, dass Fragen der Rechtmäßigkeit genereller Normen nicht Gegenstand einer Grundsatzentscheidung sein darf. Im Falle verfassungsrechtlicher Bedenken besteht nämlich die Verpflichtung zur Unterbrechung des Verfahrens und zur Beantragung eines Normenprüfungsverfahrens beim VfGH gem Art 139, 140 oder 140a B-VG. Die Verfassungskonformität von Normen stellt eine zentrale Kompetenz des VfGH dar und darf daher nicht vom AsylGH als Grundsatzfrage beantwortet werden. Erwogen könnte werden, ob der Umstand, ob gegen eine Norm verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, die eine Antragstellung vor dem VfGH gem Art 89 B-VG rechtfertigen, als Gegenstand der Grundsatzentscheidung formuliert werden darf. Auch dies ist im Ergebnis wohl zu verneinen, reicht doch nach dem B-VG das Bestehen von Bedenken des zur Entscheidung berufenen Organs eines Gerichts, um die Verpflichtung der Beantragung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu begründen. Eine Befassung eines verstärkten Senats gleichsam im Vorfeld der Antragstellung würde dies konterkarieren. Mit einer solchen Sichtweise würde der Grundsatz unterlaufen, dass der VfGH über die Verfassungskonformität genereller Normen zu befinden hat und andere Gerichte sich darauf zu beschränken haben, ob sie Bedenken gegen eine Norm haben. Jedes weitere procedere innerhalb des AsylGH, das einer Antragstellung vorangeht, würde in Wahrheit auf eine inhaltliche Prüfung der Verfassungskonformität hinauslaufen, die aber dem AsylGH gerade nicht zusteht. Außerdem würde dadurch dem zuständigen Senat bzw Einzelrichter des AsylGH für künftige Verfahren die Möglichkeit zur Antragstellung gem Art 89 B-VG genommen werden.

Ebensowenig darf sich eine Grundsatzentscheidung des AsylGH auf die Abgrenzung seiner Kompetenz zu derer anderer Gerichte oder Verwaltungsbehörden beziehen. Diesem Zweck dient nämlich das Kompetenzkonfliktverfahren gem Art 138 B-VG, das explizit um Fragen des Verhältnisses des AsylGH zu anderen Behörden erweitert wurde (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 83).

Schranken für den zulässigen Gegenstand von Grundsatzentscheidungen ergeben sich aus dem Gemeinschaftsrecht, im Näheren aus dem Auslegungsmonopol des EuGH: Unklare Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts sind vom Auslegungsmonopol des EuGH umfasst und von diesem im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zu lösen (differenzierend Müller, Das Verfahren über Grundsatzentsheidungen im Asylrecht, ÖJZ 2008, 510). Da der AsylGH mangels Anrufbarkeit des VwGH die letzte innerstaatlich zur Entscheidung im Asylverfahren berufene Behörde ist (die Anrufbarkeit des VfGH ändert aufgrund des auf Verfassungsfragen beschränkten Prüfungsmaßstabes im Grunde wenig daran; vgl aus der deutschen Lit Calliess/ Ruffert, EUV/EGV3 (2007) Rz 23 zu Art 234 EGV), kommt ihm funktionell die Position eines letztinstanzlichen Gerichts iSd Art 234 EGV zu (hinsichtlich des UBAS wurde die Stellung als letztinstanzliches Gericht iSd Art 234 EGV aufgrund der Anfechtbarkeit seiner Entscheidungen beim VwGH verneint; vgl Köhler Rz 33 zu Art 129c B-VG; in: Korinek/ Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht3 [2006] 194; VfGH 26. 6. 1997, G 270/96 ua = VfSlg 14.891 zu den UVS der Länder). Er wäre daher zur Antragstellung beim EuGH grundsätzlich nicht bloß ermächtigt, sondern verpflichtet. Umstritten ist, ob dies durch Art 68 Abs 1 EGV eingeschränkt wird, dh ob diese Bestimmung so zu verstehen ist, dass sie die Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung, soweit es um die Gültigkeit oder Auslegung von auf Titel IV EGV gestützten Rechtsakten geht, in eine Ermächtigung umwandelt (vgl Wiederin, Der gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen, migralex 2008, 8. Thun-Hohenstein/Cede, Der Vertrag von Amsterdam (1997) 39; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht3 [2006] 194; inzident ablehnend Müller, Das Verfahren über Grundsatzentsheidungen im Asylrecht, ÖJZ 2008, 510). Auch wenn man mit einem Teil der Lehre annimmt, dass daher in vielen Fragen keine Verpflichtung zur Stellung eines Vorabentscheidungsantrags besteht, bedeutet dies aber noch nicht, dass solche Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts vom AsylGH selbst in Form einer Grundsatzentscheidung gelöst werden dürfen. Klar ist, dass einer selbständigen Beantwortung der gemeinschaftsrechtlichen Frage durch den AsylGH als national zuständiges Gericht im Zuge der Entscheidung von Einzelfällen nichts entgegensteht. Art 234 EGV geht auch erkennbar von staatlichen Tribunalen aus, deren Aufgabe die Entscheidung von Einzelfällen ist. Die Rechtsprechung des EuGH und die Lehre leiten aus Art 234 EGV aber auch ein Auslegungsmonopol des EuGH ab, dass eine verbindliche Auslegung von Normen des Gemeinschaftsrechts ausschließt, wobei es nicht darauf ankommt, wie die dafür zuständigen innerstaatlichen Organe organisiert sind. In diesem Sinne wird auch eine Präzisierung durch DurchführungsVO für unzulässig erachtet (Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht3 [2006] 139). Auch der Umstand, dass der AsylGH als Tribunal Asylverfahren im Einzelfall zu entscheiden hat, kann diesem nicht die Legitimation geben, quasi an Stelle des EuGH generell verbindliche Auslegungen des Gemeinschaftsrechts festzulegen; dies unabhängig davon, ob es sich um eine Frage handelt, zu der eine Vorabentscheidung verpflichtend einzuholen ist oder nicht. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Normen sowie die Gemeinschaftsrechtskonformität österreichischer Normen nicht Gegenstand von Grundsatzentscheidungen des AsylGH sein dürfen. Fraglich ist, ob Grundsatzentscheidungen über Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts dann zulässig ist, wenn zuvor genau darüber eine Vorabentscheidung eingeholt wurde (vgl Wiederin, Der gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen, migralex 2008, 9, Balthasar, migralex 2008, 61, 65). Wird dennoch in einer solchen Frage eine Grundsatzentscheidung getroffen, unterliegt diese dem Anwendungsvorrang unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts. Dieser ist nämlich nicht davon abhängig, in welcher Form die europarechtswidrige innerstaatliche Norm erlassen wurde. Er wäre sogar bei individuellen Akten möglich (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 84 unter Hinweis EuGH 29. 4. 1999 C-224/97 Ciola; dazu Stix-Hackl, Aspekte der Verfahrensautonomie von Mitgliedstaaten, AnwBl 1999, 413; Bußjäger, ecolex 2000, 74; anders aber EuGH 16. 3. 2006 C-234/04 Kapferer), die aber Grundsatzentscheidungen des AsylGH ohnehin nicht darstellen.

Diese gemeinschaftsrechtlich begründete Beschränkung des Anwendungsbereichs der Grundsatzentscheidungen kann auch in einem zentralen Punkt des Asylverfahrens, der Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft eine Rolle spielen (s dazu näher Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 85). Art 63 Z 1 lit c EGV sieht nämlich eine Kompetenz der Gemeinschaft zur Erlassung von Mindestnormen betreffend die Zu- und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vor, womit zur Präzisierung des völkerrechtlichen Flüchtlingsbegriffs ermächtigt wird. Auf sekundärrechtlicher Ebene ist dies insb durch die sogenannte Anerkennungsrichtlinie (RICHTLINIE 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ABl 30. 9. 2004 L 304,12 idF ABl 5. 8. 2005 L 204, 24) geschehen, die allerdings zum Teil nur recht vage Vorgaben mit dem Charakter von Mindeststandards trifft und den Mitgliedstaaten weite Spielraume lässt. Soweit der Flüchtlingsbegriff durch Sekundärrecht näher ausgestaltet wurde, stellen sich Entscheidungen des AsylGH auch als Anwendung des Europarechts dar. In solchen Fragen steht das Auslegungsmonopol des EuGH sohin einer Grundsatzentscheidung entgegen (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 85). Im Ergebnis muss man wohl auch davon ausgehen, das Richtinien im Wege von Grundsatzentscheidungen innerstaatlich nicht umgesetzt werden dürfen (s dazu näher Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 85; zur Umsetzung von Richtlinien s etwa vgl EuGH Rs 29/84 Kommission/Deutschland, Slg 1985, 1661). Judikatur und hL nehmen an, dass Richtlinien durch den Gesetzgeber umzusetzen sind (zB VfGH 16. 6. 1998, V6/98 ua = VfSlg 15.189; differenzierend Öhlinger, Gesetzesbindung des Verwaltungshandelns aus der Sicht des EU-Beitritts, FS 75 Jahre Bundesverfassung [1995] 633; Muzak, Rz 25 zu Art 63 EGV, in: Mayer [Hrsg], Kommentar zum EGV/EUV).

Auch in Verfahrensfragen können sich im Lichte des Art 63 Z 1 lit d EGV vor dem Hintergrund der Verfahrensrichtlinie (RICHTLINIE 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ABl 13. 12. 2005 L 326, 13 idF Abl 31. 8. 2006 L 236, 35) Schranken für eine Grundsatzentscheidung ergeben. Praktisch wird dies aber wohl deswegen eine geringere Rolle spielen, da die Verfahrensrichtlinie den innerstaatlichen Normsetzungsorgane weite Spielräume lässt und eine unmittelbare Anwendbarkeit selbst im Falle der Nichtumsetzung nur in Ausnahmefällen denkbar ist (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 86).

IV. Verfahren betreffend Grundsatzentscheidungen

1. Antrag auf Erlassung einer Grundsatzentscheidung

Schon nach Art 129e Abs 1 zweiter Satz B–VG setzt jede Grundsatzentscheidung einen auf sie zielenden „Antrag“ voraus. Dabei kann es sich entweder um den Antrag eines Spruchkörpers des AsylGH oder um einen Antrag des BMI handeln. Stellt sich dem in einem anhängigen Verfahren zur Entscheidung berufenen Einzelrichter oder Senat des AsylGH eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, oder eine Rechtsfrage, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, so hat gem § 42 Abs 1 AsylG 2005 darüber auf Antrag des zuständigen Einzelrichters oder Senates ein verstärkter Senat des AsylGH (Kammersenat) zu entscheiden (Grundsatzentscheidung). Ist im konkreten Einzelfall der Zweiersenat zuständig, so kann nur der Senat als solcher den Antrag auf Erlassung einer Grundsatzentscheidung stellen; vergleichbares müsste auch im Falle der Zuständigkeit eines verstärkten Senates im zu entscheidenden Einzelfall gelten. Der für die Grundsatzentscheidung zuständige Kammersenat kann die Behandlung einer Rechtsfrage ablehnen, wenn seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des § 42 Abs 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind (§ 42 Abs 2 AsylG 2005). Die Ablehnungsermächtigung bezieht sich dem Gesetzeswortlaut folgend nur auf Anträge aus dem AsylGH, nicht aber auf Anträge des BMI (zu unzulässigen „Anträgen“ des BMI s unten).

Wenn die Voraussetzungen einer Grundsatzentscheidung vorliegen (s dazu oben), dann sind Einzelrichter bzw Senat zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer Grundsatzentschdidung verpflichtet; wäre dem nicht so, stünde es den Richtern etwa frei, von der Rechtsprechung des VwGH abzuweichen, ohne einen verstärkten Senat zu befassen (vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 180). Für Anträge des BMI bedeutet das Schweigen der Verfassung hingegen die Einräumung von Ermessen: Er kann einen Antrag auf Grundsatzentscheidung stellen, macht sich aber keiner Verfassungsverletzung bzw Verletzung des einfachen Rechts schuldig, wenn er dies unterlässt.

Für Anträge von Organen des AsylGH ist vorausgesetzt, dass sich jene Rechtsfrage, die grundsätzlich beantwortet werden soll, im Rahmen eines vor dem AsylGH anhängigen Verfahrens wirklich stellt; die Präjudizialität genügt nicht zwangsläufig (vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 181; Wiederin, Der gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen, migralex 2008, 9). Bei fehlender Entscheidungserheblichkeit fehlt dem Antrag die Legitimation, die Behandlung des Antrags auf Erlassung einer Grundsatzentscheidung wäre in diesem Fall nach § 42 Abs 2 AsylG 2005 abzulehnen.

Der Wortlaut des Gesetzes scheint Anträge des BMI an keine Entscheidungserheblichkeit für eine Entscheidung des AsylGH zu knüpfen (vgl insb Art 129e Abs 1 letzter Satz B–VG. Die Systematik deutet in eine andere Richtung: nach Art 129c Z 1 B-VG ist für eine Entscheidung des AsylGH über Grundsatzentscheidungsanträge des BMI nur im Rahmen einer Entscheidung über Bescheide von Verwaltungsbehörden in „Asylsachen“ iSd Art 129c B-VG bzw über „Asyl“ Art 10 Abs 1 Z 3 B-VG Raum. Zudem ist einfachgesetzlich vorgesehen, dass der Antrag des BMI keine Auswirkungen auf den entschiedenen Anlassfall hat (§ 42 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005). Anträge des BMI können daher nur solche Rechtsfragen aus dem sachlichen Bereich „Asylsachen“ betreffen, die für die Entscheidung des AsylGH entscheidungserheblich waren; schon im Lichte dessen ist davon auszughen, dass nicht zu jedem Antrag des BMI auch eine Grundsatzentscheidung zu erghen hat; es kann theorethisch auch Anträge des BMI auf Erlassung einer Grundatzentscheidung geben, über die der AsylGH nicht absprechen darf (aA Müller, Das Verfahren über Grundsatzentsheidungen im Asylrecht, ÖJZ 2008, 511; so wohl auch Hiesel in: Machacek (Hrsg), Verfahren vor dem VfGH und VwGH6 [2008] 218.). Dafür spricht auch der Umstand, dass das Antragsrecht des BMI im Grundsatzentscheidungsverfahren als Ersatz für die Amtsbeschwerde konzipiert wurde (vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 181).

Wurde die Erlassung einer Grundsatzentscheidung beantragt und im Fall eines Antrages nach § 42 Abs 1 AsylG 2005 deren Behandlung nicht abgelehnt, so hat der Vorsitzende des Kammersenates den Präsidenten darüber in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat unverzüglich alle übrigen Richter des AsylGH und das Bundesasylamt von der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu informieren (§ 42 Abs 4 AsylG 2005). Diese Information ist vor allem für die Möglichkeit der Aussetzung von anhängigen Verfahren erforderlich (vgl auch 371 BlgNR 23. GP Bericht und Antrag NR - Berichterstattung 9). Beachtenswert ist, dass die Aussetzungspflicht – je nach Gegenstand des Grundsatzentscheidungsverfahrens – außergewöhnlich zahlreiche Asylverfahren betreffen kann (vgl dazu auch Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 182).

2. Aussetzung des Asylverfahrens

Ist bei einem Kammersenat ein Verfahren zur Erlassung einer Grundsatzentscheidung anhängig, so können bei den Einzelrichtern und Senaten anhängige Verfahren – einschließlich des Anlassfalles für die Grundsatzentscheidung – mit Verfahrensanordnung ausgesetzt werden, wenn die Grundsatzentscheidung auch für diese Verfahren maßgeblich sein könnte; die Wahrscheinlichkeit der Maßgeblichkeit genügt. An und für sich besteht eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens (vgl näher Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 182), wobei davon insb auch das „Anlassverfahren“ betroffen ist (vgl § 42 Abs 6 AsylG 2005; 371 BlgNR 23. GP Bericht und Antrag NR - Berichterstattung 9). Die Aussetzung des eigentichen Asylverfahrens bewirkt keine Unterbrechung, sondern eine Hemmung (Fortlaufshemmung) der gesetzlichen Entscheidungsfristen, sofern solche bestehen (371 BlgNR 23. GP Bericht und Antrag NR - Berichterstattung 9). Die Aussetzung von Verfahren betrifft nicht Verfahren, die – und solange sie – beim BAA anhängig sind (arg „bei den Einzelrichtern und Senaten anhängige Verfahren“ in § 42 Abs 6 AsylG 2005). Die ausgesetzten Verfahren sind jedenfalls fortzusetzen, wenn der Kammersenat eine Grundsatzentscheidung getroffen hat und der Verwaltungsgerichtshof über die Grundsatzentscheidung in der Sache selbst entschieden hat oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Grundsatzentscheidung des Kammersenates eine Entscheidung getroffen hat, wobei eine allfällige Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist zu berücksichtigen ist – kurzum, wenn eine Grundsatzentscheidung nicht mehr abänderlich (aus diesem Blickwinkel „rechtskräftig“) ist (vgl § 42 Abs 7 AsylG 2005).

Die Aussetzung von Verfahren vor dem AsylGH aus Anlass der Anhängigkeit einer Grundsatzentscheidung sowie die Fortsetzung solcher Verfahren sind dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt – im Ergebnis wohl allen Parteien iSd § 8 AVG „mitzuteilen“ (§ 42 Abs 8 AsylG 2005). Die Verletzung der Verpflichtung zur Mitteilung der Aussetzung soll offensichtlich die Aussetzung nicht hindern (vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 182). Die Form der „Mitteilung“ wird vom Gesetzgeber va im Asyl- und Fremdenrecht haufig dazu benützt, um Hoheitsakten jede außenwirksame Komponente abzusprechen, selbst und idR dann, wenn solche vorliegen. Dies ist auch hier der Fall: Die Aussetzung des Verfahrens ist insb im Hinblick auf die Fristenhemmung idR ein außenwirksamer Hoheitsakt und hat in Form eines Beschlusses und nicht in Form einer Mitteilung zu ergehen (vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 182). Ist die Mitteilung der Aussetzung jedoch ein Hoheitsakt, ist dieser Hoheitsakt in dem Sinne rechtsgestaltend, als die Aussetzung des Verfahrens erst mit der Erlassung des ensprechenden Beschlusses bewirkt wird. Da gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, richtet sich die Zuständigkeit zur Aussetzung des Verfahrens nach jener Zustündigkeit, die in der Hauptsache vorgeschrieben ist (beachte hier § 61 Abs 3 AsylG 2005).

3. Vorlage an den VwGH

Grundsatzentscheidungen der Kammersenate sind von Amts wegen vom Präsidenten des AsylGH samt den bezüglichen Verwaltungsakten dem VwGH vorzulegen (§ 42 Abs 5 AsylG 2005; § 72 erster Satz VwGG; vgl auch Müller, Das Verfahren über Grundsatzentsheidungen im Asylrecht, ÖJZ 2008, 511). In den Materialien wird davon ausgegangen, dass der Präsident die Grundsatzentscheidung „auf entsprechendes Ersuchen des Vorsitzenden des Kammersenates“ vorzulegen hat (371 BlgNR 23. GP Bericht und Antrag NR - Berichterstattung 9; 370 BlgNR 23. GP Ausschussbericht NR - Berichterstattung 3; 314 BlgNR 23. GP Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 12). Das ist freilich unzutreffend: Ein Ersuchen des Vorsitzenden des Kammersenates ist keine Rechtsbedingung für die Vorlageverpflichtung des Präsidenten des AsylGHG (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 183 FN 635; zum Verfahren vor dem VwGH s näher Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 93 und 183). Die Vorlage der Grundsatzentscheidung samt der Akten des Verfahrens (vgl dazu § 72 letzter Satz VwGG) ist ein Akt der Justizverwaltung. Eine Frist zur Vorlage von Grundsatzentscheidungen gibt es im Gesetz nicht, wie auch eine immerhin mögliche Säumnis des Präsidenten betreffend Vorlagen von Grundsatzentscheidungen nicht bekämpfbar ist. Die Unterlassung der Vorlage der Grundsatzentscheidung kann auch im Wege einer Beschwerde vor dem VfGH nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (aA Müller, Das Verfahren über Grundsatzentsheidungen im Asylrecht, ÖJZ 2008, 511).

4. Verfahren vor dem AsylGH

Verfahren betreffend Grundsatzentscheidungen finden zum Teil vor dem AsylGH und zum anderen Teil vor dem VwGH statt; idR trifft der VwGH die eigentliche Grundsatzentscheidung; nur diese ist idR der Rechtskraft zugänglich. Das Verfahren vor dem AsylGH und dem VwGH bilden eine systematische Einheit, wobei die Entscheidung des VwGH – vergleichbar einer Berufungsentscheidung im administrativen Instanzenzug – an die Stelle jeder des AsylGH tritt. Vor dem AsylGH sind Kammersenate zur Fällung von Grundsatzentscheidungen zuständig (vgl § 42 Abs 1 letzter Halbsatz AsylG 2005).

Das Gesetz enthält – im Gegensatz zum Verfahren vor dem VwGH – keine audrücklichen Hinweise dafür ob es in Grundsatzentscheidungsverfahren vor dem AsylGH Parteien oder Beteiligte gibt und wer diese gegebenenfalls sind. Im Lichte dessen müsste man zunächst davon ausgehen, dass in Grundsatzentscheidungsverfahren vor dem AsylGH keine Parteien oder Beteiligte vorgesehen sind.

Sieht man dies allerdings als echte Lücke, erscheint es im Ergebnis ist aber nicht ausgeschlossen, dass – in analoger Anwendung des das Grundsatzentscheidungsverfahren vor dem VwGH betreffenden § 71 VwGG – auch dem BMI und den Parteien des Asylverfahrens vor dem AsylGH, das Anlass für die Erlassung der Grundsatzentscheidung gegeben hat, Parteistellung zukommt. Zwingend ist dieser Ansatz nicht; es ist durchaus denkbar, dass die Position von Parteien in Verfahren vor dem AsylGH anders ausgestaltet ist, als in Verfahren vor dem VwGH. Grundsatzentscheidungsverfahren sind jedenfalls – auch schon vor dem AsylGH – eigenständige Verfahren. Ob UNHCR auch in solchen Verfahren eine Beteiligtenstellung zukommt, ist fraglich, im Ergebnis aber eher zu verneinen, was freilich kein HIndernis darstellt, dass der AsylGH UNHCR in das Ermittlungsverfahren miteinbezieht.

5. Verfahren vor dem VwGH

Parteien im Verfahren vor dem VwGH betreffend eine Grundsatzentscheidung des AsylGH sind der AsylGH, der BMI und die Parteien des Verfahrens vor dem AsylGH (Asylwerber und BAA), das Anlass für die Erlassung der Grundsatzentscheidung gegeben hat (§ 71 VwGG). Das Gleichgewicht zwischen dem Asylwerber, der seine subjektiven Interessen und im Ergebnis auch die subjektiven Interessen unzähliger Asylwerber zu vertreten hat, und den staatlichen Organen, die öffentliche Interessen vertreten, ist doch einseitig und im Lichte eines „fairen Verfahrens“ (Waffengleichheit) wohl nicht unproblematisch (vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 183).

Im Rahmen des „Vorverfahrens“ ist die Grundsatzentscheidung den Parteien mit Ausnahme des AsylGH zu übermitteln (Bundesminister für Inneres und die Parteien des Verfahrens [Asylwerber und BAA]); diesen steht es frei, binnen vier Wochen nach Übermittlung der Grundsatzentscheidung schriftliche Äußerungen zu erstatten; die Frist von vier Wochen ist gesetzlich fixiert und kann auch durch den VwGH nicht verlängert werden (vgl Müller, Das Verfahren über Grundsatzentsheidungen im Asylrecht, ÖJZ 2008, 512). Die schriftlichen Äußerungen sind den anderen Parteien zuzustellen; diese können dazu schriftliche Gegenäußerungen erstatten (§ 74 Abs 1 VwGG).

Wenn der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, so hat der Verwaltungsgerichtshof die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch den AsylGH durchführen zu lassen (§ 74 Abs 2 VwGG). Im Lichte dieser Regelung sticht ins Auge, dass von einer möglichen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts ausgegangen wird, obgleich im Grundsatzentscheidungsverfahren schon auf Grund der Verfassung nur reine Rechtsfragen eine Rolle spielen dürfen (vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 54; s dazu auch oben). Denkbar wären allenfalls Erhebungen zur Anzahl bei AsylGH anhängigen Fälle, in denen sich eine Rechtsfrage stellt, da dieser Umstand für die Grundsätzlichkeit einer Rechtsfrage nach Art 129e Abs 1 B–VG relevant sein kann (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 184).

Der Verwaltungsgerichtshof hat über eine Grundsatzentscheidung – sofern die Vorlage nicht als unzulässig zurückzuweisen ist – immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Gerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des AsylGH zu setzen und die Grundsatzentscheidung nach jeder Richtung abzuändern. Unklar bleibt aufgrund des Wortlautes, ob auch eine begründungslose Bestätigung der Grundsatzentscheidung des AsylGH in Betracht kommt. Dagegen spricht die weitgehende Identität des Wortlauts mit § 66 Abs 4 AVG. Aus § 76 VwGG kann jedenfalls eine Begründungspflicht des AsylGH für Grundsatzentscheidungen abgeleitet werden, um eine Überprüfung durch den VwGH zu ermöglichen (vgl dazu auch Müller, Das Verfahren über Grundsatzentsheidungen im Asylrecht, ÖJZ 2008, 511). Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Grundsatzentscheidung, so gilt die Grundsatzentscheidung als bestätigt (§ 76 Abs 2 VwGG).

Die Entscheidungsfrist beginnt mit der Vorlage der Grundsatzentscheidung zu laufen; ob die vorgelegte Grundsatzentscheidung mängelfrei ist, spielt für den Beginn des Fristenlaufs keine Rolle (vgl Art 132a Abs 2 dritter Satz B–VG; aA Müller, Das Verfahren über Grundsatzentsheidungen im Asylrecht, ÖJZ 2008, 512) Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139, Art 139a, Art 140 oder Art 140a B-VG, die Zeit eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH oder die Zeit, die dem AsylGH gemäß § 74 Abs 2 VwGG für die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden ist, ist in die Entscheidungsfrist nicht einzurechnen (§ 76 Abs 3 VwGG; 371 BlgNR 23. GP Bericht und Antrag NR - Berichterstattung 15).

V. Publikation von Grundsatzentscheidungen

Hinsichtlich Grundsatzentscheidungen ist davon auszugehen, dass deren Publikation die Zustellung ersetzt und letztere unterbleiben kann. Mangels ausdrücklicher Regeln des Inkrafttretenszeitpunkts könnte in Anbetracht deren Charakters als generelle Norm eine analoge Anwendung des Art 49 Abs 2 B-VG in Erwägung gezogen werden. Die Grundsatzentscheidung wäre unter dieser Prämisse mit Ablauf des Tages der Kundmachung verbindlich (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 185). Auf verfassungsrechtlicher Ebene ist keine Verpflichtung zur Kundmachung der Grundsatzentscheidungen vorgesehen. Auf einfachgesetzlicher Ebene gibt es eine generelle Kundmachungspflicht von sämtichen Entscheidungen des AsylGH im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts, im sog RIS (§ 19 AsylGHG; vgl auch 371 BlgNR 23. GP Bericht und Antrag NR - Berichterstattung 6); diese Publikationsverpflichtung im RIS gem § 19 AsylGHG gilt auch für Grundsatzentscheidungen (vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 90). Daneben sind „Grundsatzenscheidungen der Kamersenate auf geeignete Weise“ zu veröffentlichen (§ 42 Abs 9 AsylG 2005). Gleichwohl der VwGH – von Fällen der Verfristung iSd Art 132a Abs 2 B-VG abgesehen – die eigentliche der Rechtskraft zugängliche Grundsatzentscheidung fällt, enthält das Gesetz ausdrücklich nur eine eine besondere Publikationsverpflichtung „Grundsatzenscheidungen der Kamersenate“ des AsylGH betreffend; im Hinbick auf Grundsatzentscheidungen, die durch den VwGH getroffen wurden, gibt es eine gleichgestaltete Publiaktionsverpflichtung nicht (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 91; Kolonovits, Neuer Asylgerichtshof in Österreich – Verfassungsrechtliche Aspekte der Neuregelung des Rechtsschutzes in Asylsachen, in Hilpold/Perathoner [Hrsg], Immigration und Integration [2008, im Druck]). Grundsatzentscheidung werden aber nicht allein vom AsylGH, sondern im Zusammenwirken von AsylGH und VwGH als generell abstrakte Norm „erzeugt“, wobei die Grundsatzentscheidung des VwGH – soweit er iSd Art 132a Abs 2 B-VG nicht säumig wird – jene des AsylGH ersetzt (vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 91).

Im Lichte dessen stellt sich die Frage, welche Grundsatzentscheidung nun in besonderer Weise kundzumachen ist; betrifft das die Grundsatzentscheidung des AsylGH, wie das § 42 Abs 9 AsylG 2005 vorsieht, oder die Grundsatzentscheidung des VwGH, auf die es eigentliche ankommt; der Grundsatzentscheidung des AsylGH kommt idR keine zunächst keine materielle Rechtswirkung zu. Die Situation ist bis zu einem gewissen Grad mit den Wirkungen eines erstinstanzlichen Bescheides während des Berufungsverfahrens, in welchem der Berufung ex lege aufschiebende Wirkung zukommt bzw mit jenen eines letztinstanzlichen Bescheides für den Fall, dass VfGH oder VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt haben, vergleichbar (vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 91 FN 234). Grundsatzentscheidungen des AsylGH sind idR zumindest aufschiebend bedingt bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist bzw auflösend bedingt für den Fall einer anders lautenden VwGH-Entscheidung. Ein derartiges Konzept ist der österr Rechtsordnung üblicherweise nur hinsichtlich individueller, nicht aber hinsichtlich genereller Rechtsnormen geläufig. Ein strukturell ähnliches System kann aber etwa bei der Genehmigung bestimmter VO der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durch die Aufsichtsbehörde gem Art 119a B-VG gesehen werden (s dazu näher Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 92).

Vor dem Hintergrund der „Rechtswerdung“ der Grundsatzentscheidung als abstrakter genereller Norm liegt systematisch betrachtet nahe, dass besonderes Gewicht auf der Publikation der Grundsatzentscheidung, wie sie der VwGH getroffen hat (so wie sie rechtskräftig werden soll), liegen muss (vgl dazu näher Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 92; in diesem Sinne auch Hiesel in: Machacek (Hrsg), Verfahren vor dem VfGH und VwGH6 [2008] 218.). Würde man sich streng am Wortlaut des § 42 Abs 9 AsylG 2005 orientierend eine Publikationsverpflichtung ausschließlich für Grundsatzentscheidungen des AsylGH annehmen, wäre das zum Ergebnis führen, dass die letztlich vom VwGH erzeugte generelle Norm nicht kundzumachen wäre. Das Fehlen einer Kundmachungsverpflichtung in Verfassungsrang ist an sich als im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip nicht unbedenklich (zur Bedeutung der Kundmachung von Rechtsvorschriften als wesentliches Element des Rechtsstaates vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 93 unter beispielahftem Hinweia auf VfSlg 16.852; Thienel, Rz 5 zu Art 48, 49 B-VG in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht; Mayer, B-VG, Anm I.3. zu Art 49 B-VG; Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht I (1997) Rz 14.014; Öhlinger, Verfassungsrecht 85). Auch die einfachgsetzlichen Vorschriften (§ 42 Abs 9 AsylG 2005) bleiben an sich hinter den Erfordernissen des rechtsstaatlichen Prinzips zurück, weil nicht nur das Kundmachungsmedium, der Gegenstand der Kundmachung (Entscheidung des AsylGH bzw des VwGH) und das kunmachungspflichtige Organ (Hoheitsakt desAsylGH bzw des VwGH) offen bleiben (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 93; Wiederin, Der gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen, migralex 2008, 11).

Gem § 63 Abs 4 AsylG 2005 sind UNHCR Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem unverzüglich zuzuleiten. Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des FPG und des NAG, soweit sie für Asylwerber oder Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, von Bedeutung sind. Diese Bestimmung ist – wie schon deren Vorgängerbestimmung (§ 39 Asylgesetz 1997) – im Lichte der Art 35 f GFK (s dazu schon Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 1154) zu sehen. Gem Art 35 GFK verpflichten sich die vertragschließenden Staaten, das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder jede andere Institution der Vereinten Nationen, die ihm nachfolgen könnte, in seiner Arbeit zu unterstützen und insb dessen Aufsichtspflichten bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens zu erleichtern. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, dem Büro des Hochkommissärs oder jeder anderen Institution der Vereinten Nationen, die ihm nachfolgen könnte, die in entsprechender Form verlangten Auskünfte und statistischen Daten zur Verfügung zu stellen, um die Abfassung von Berichten für die zuständigen Organe der Vereinten Nationen zu ermöglichen, und zwar betreffend die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die Durchführung dieses Abkommens und Gesetze und Verordnungen und Dekrete, die für Flüchtlinge in Kraft stehen oder erlassen werden. Die vertragschließenden Staaten sollen die Gesetze und sonstige Bestimmungen, die sie veröffentlichen, um die Anwendung des vorliegenden Abkommens zu sichern, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen (Art 36 GFK). Nach der GFK sind Grundsatzentscheidungen – die wesentliche Elemente einer generell abstrakten Norm aufweisen – zwingend UNHCR mitzuteilen. (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 169).

VI. Bindungswirkung

Wie weit genau die Bindungswirkungen einer Grundsatzentscheidung reichen, ist dem Gesetz nur unzureichend zu entnehmen. Ganz allgmeien bestimmt Art 132a Abs 2 letzter Satz B-VG, dass „Grundsatzentscheidungen sind für alle Fälle verbindlich (sind), in denen die mit ihnen beantwortete Rechtsfrage zu lösen ist". Vor dem Hintergrund dieser Formulierung bleiben doch wesentiche Fragen offen: trifft sie nur den AsylGH mit oder ohne Einbeziehung des Instanzenzuges (des BAA), erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf andere Behörden (auf alle Behörden, wenn nein, auf welche nicht), womöglich sogar auf die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VwGH und/oder VfGH)? Weiters bleibt offen, ob die Rechtswirkungen der Grundsatzentscheidungen sich nur auf künftige Fälle oder zumindest auch auf den zugrundeliegenden Anlassfall erstrecken (vgl dazu näher Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 71). Die Materialien gehen von einer sehr weitreichenden Bindungswirkung aus, wenn es im Ausschussbericht heißt: „Entscheidungen des Asylgerichtshofes, die auf einer verbindlichen Grundsatzentscheidung (des Asylgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes) beruhen, können beim Verfassungsgerichtshof allerdings nicht mit der Behauptung angefochten werden, die in der Grundsatzentscheidung vorgenommene rechtliche Beurteilung sei denkunmöglich. Wohl aber wäre die Behauptung zulässig, der Asylgerichtshof habe die Grundsatzentscheidung seiner Entscheidung in denkunmöglicher Weise zugrundegelegt oder der Grundsatzentscheidung einen denkunmöglichen oder verfassungswidrigen Inhalt unterstellt“ (370 BlgNR 23. GP Ausschussbericht NR - Berichterstattung 3).

Aus historischem Blickwinkel wird sohin von einer umfassenden Bindungswirkung von Grundsatzentscheidungen ausgegangen, die selbst den VfGH erfassen würde (Müller, Das Verfahren über Grundsatzentscheidungen im Asylrecht, ÖJZ 2008, 513; ders in: Machacek (Hrsg), Verfahren vor dem VfGH und VwGH6 [2008])193. Das würde wiederum bedeuten, dass selbst Verfassungswidrigkeiten von Grundsatzentscheidungen nicht relativiert werden könnten. Die Konsequenzen dieser Sicht wären weitgehend und würden einen tiefen Einschnitt in das Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung bedeuten (s dazu näher Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 72). Eine verfassungskonforme (baugesetzkonforme) Interpretation legt nahe, dass man die Worte „für alle Fälle“ in Art 132a Abs 2 letzter Satz B-VG in dem Sinne einschränkend versteht, dass damit nur beim AsylGH anhängige Fälle gemeint sind. Damit binden Grundsatzentscheidungen zunächst den AsylGH; im Ergebnis liegt es auch nahe, dass auch das BAA an Grundsatzentscheidungen gebunden ist. Dafür spricht auch die systematische Einordnung der Bestimmungen in die Regelungen über den AsylGH. Von einer solchen Sichtweise ausgehend wäre ein Rechtsschutz gegen rechtswidrige Grundsatzentscheidungen mittelbar gewährleistet, indem der VfGH einen Bescheid auch wegen einer auf einer rechtswidrigen Grundsatzentscheidung beruhenden Auslegung aufheben könnte (vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 76), auch wenn der VfGH die Grundsatzentscheidung selbst nicht aufgreifen kann. Im gegebenen Zusammenhang kommt der systematischen (verfassungskonformen) Interpretation gegenüber der historischen – dem Ausschussbericht folgenden (370 BlgNR 23. GP Ausschussbericht NR - Berichterstattung 3) – Interpretation Vorrang zu, da auf diesem Wege der Rechtsschutz im Besonderen durch den VfGH am geringsten beeinträchtigt wird. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der VfGH gesetzeswidrige (verfassungswidrige) Grundsatzentscheidungen zwar nicht aufheben kann, an Grundsatzentscheidungen aber auch nicht gebunden ist (vgl näherMuzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 73).

Vor dem Hintergrund einer möglichen Bindungswirkung von Grundsatzentscheidungen den VwGH betreffend ist zu differenzieren: Sofern der VwGH innerhalb der sechsmonatigen Frist über die Grundsatzentscheidung entscheidet, tritt ohnehin die verwaltungsgerichtliche Entscheidung an Stelle der des AsylGH. Daher erscheint hier die Problemlage nicht von vornherein anders, als in anderen Konstellationen, in denen der VwGH von seiner Judikatur abgeht; dh eine abweichende spätere Entscheidung ist zulässig, darf aber nur in Form eines verstärkten Senates erfolgen. Gegen diese Sichtweise spricht auch nicht die verfassungsrechtlich durch Art 132a Abs 2 B-VG angeordnete Verbindlichkeit der Grundsatzentscheidung für alle Fälle, in denen die mit ihnen beantwortete Rechtsfrage zu lösen ist. Diese ist nämlich – wie gezeigt – im Zuge grundprinzipienkonformer Interpretation – einschränkend so zu verstehen ist, dass sie bloß den AsylGH selbst und das Bundesasylamt bindet (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 77).

Schwieriger erscheint die Problematik in jenen Fällen, in welchen die Grundsatzentscheidung des AsylGH gem Art 132a Abs 2 erster Satz B-VG aufgrund der Nichtentscheidung des VwGH innerhalb von sechs Monaten als bestätigt gilt. In diesem Fall wird die Grundsatzentscheidung ohne Mitwirkung des VwGH allein durch den AsylGH erzeugt (s dazu näher Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 78). Vor dem Hintergrund dessen liegt die Annahme nahe dass in dieser Fallkonstellation weder der VwGH noch der VfGH an diese Grundsatzentscheidung gebunden sind. Eine abweichende Sicht durch den VwGH Nicht nur im Bereich des Übergangsrechts, sondern auch im Hinblick auf Grundsatzentscheidungen, in einem späteren Verfahren wäre damit denkbar (aA Kolonovits, Neuer Asylgerichtshof in Österreich – Verfassungsrechtliche Aspekte der Neuregelung des Rechtsschutzes in Asylsachen, in Hilpold/Perathoner [Hrsg], Immigration und Integration [2008 im Druck]).

Auf verfassungsrechtlicher Ebene bleibt ua offen, ob sich die Grundsatzentscheidung auch im Anlassfall bzw in den Anlassfällen (insb bei Fragen, die sich in einer erheblichen Zahl von Fällen iSd § 42 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 stellen) auszuwirken hat (anders 314 BlgNR 23. GP Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 12, die implizit von einer Verbindlichkeit für den Anlassfall ausgehen, wenn sie schreiben: „Grundsatzentscheidungen … sind für alle Fälle – also nicht nur für den Anlassfall (bzw die Anlassfälle) – verbindlich“). VA im Lichte des Art 129f Abs 2 B-VG ist diesbezüglich ein Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers anzunehmen. Zu beachten ist dabei aber jedenfalls die zwingende Verbindlichkeit der Grundsatzentscheidung für alle Fälle, in denen die mit ihnen beantwortete Rechtsfrage zu lösen ist. Das bedeutet, ab jenem Zeitpunkt, in welchem der Grundsatzentscheidung durch Bestätigung durch den VwGH oder durch Fristablauf un die darauf folgende Verlautbarung Verbindlichkeit erlangt, sind die für Einzelfallentscheidungen zuständigen Richter und Senate an diese Entscheidung gebunden. Hingegen liegt es wohl im Ermessen des Gesetzgebers, eine Beendigung eines Einzelverfahrens, in dem die jeweilige Rechtsfrage relevant ist, auch vor Ergehen der Grundsatzentscheidung zuzulassen; dies vor allem im Lichte des in den Mat mehrfach hervorgehobenen Ziels der Beschleunigung des Verfahrens. Ob im Falle des Abweichens der später ergangenen Grundsatzentscheidung von der zuvor ergangenen Einzelfallentscheidung eine Durchbrechung der Rechtskraft letzteren Bescheides erfolgen soll, lässt die Verfassung ebenfalls offen. Auch diesbezüglich ist ein gewisser Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers zu bejahen, wobei aber auch andere verfassungsrechtliche Bindungen wie der aus dem aufgrund des B-VG über das Verbot der rassischen Diskriminierung auch im Fremdenrecht beachtlichen Gleichheitssatz (Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander; dazu etwa VfSlg 14.369, 16.383; Öhlinger, Verfassungsrecht7 [2007] Rz 757; Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II [1990] 74; Wiederin, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Fremdenpolizeirecht [1995] 99; Muzak, Die Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Fremdenrecht [1995] 9 ff; weitergehend Korinek, Der gleichheitsrechtliche Gehalt des B-VG gegen rassische Diskriminierung, FS Rill [1995] 183.) vom VfGH abgeleitete Vertrauensschutz (vgl etwa Mayer, B-VG, Anm VI. zu Art 2 StGG mwN) sowie der Verfahrensgarantien bei Ausweisungen regelnde Art 1 des 7. ZProtEMRK zu beachten sind. Insoweit wird eine nachträgliche Abänderung eines Asylbescheides im Anlassfall in aller Regel nur zugunsten und nur ausnahmsweise zulasten des betroffenen Fremden in Betracht kommen. Grundsätzlich binden Grundsatzentscheidungen, die auf Initiative des BMI ergehen, auf Grund der einfachgesetzlichen Regelung des § 42 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 in Anlassfällen nicht (vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 79 FN 199).

Eine andere Frage ist, ob die Bindung an Grundsatzentscheidungen sich auch auf „Altverfahren“ bezieht, in denen der VwGH über Bescheidbeschwerden von Asylwerbern zu entscheiden hat (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 86). Solche Fälle sind nach der Übergangsbestimmung des Art 151 Abs 39 Z 4 B-VG nicht ausgeschlossen; in der Praxis werden derartige Konstellationen in den nächsten Jahren häufig auftreten, zumal tausende Verfahren beim VwGH anhängig sind. Auffallend dabei ist zunächst, dass Art 132a Abs 2 letzter Satz B-VG nicht zwischen Alt- und Neufällen differenziert. Insoferne ist davon auszugehen, dass sich die Bindung sich auch auf Übergangsfälle bezieht, soweit der VwGH durch Grundsatzentscheidungen überhaupt gebunden werden kann (s dazu oben). Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass eine Bindung des VwGH in Einzelfallentscheidungen in Asylsachen überhaupt nur in solchen Übergangsfällen denkbar ist, da in neuen Fällen seine Erkenntnisse stets als Grundsatzentscheidungen ergehen, womit einer neuen Grundsatzentscheidung wohl eine res iudicata entgegenstehen würde (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 86; anderes wäre aber denkbar denkbar, wenn man – anders als hier – die Auffassung vertritt, das Antragsrecht des BMI auf Erlassung einer Grundsatzentscheidung sei an keine Voraussetzungen gebunden). An rechtskräftige Grundsatzentscheidungen ist jedenfalls der AsylGH auch in den Fällen des Übergangsrechts nach § 75 Abs 7 AsylG 2007 idF BGBl I 2008/4 gebunden.

VII. Säumnis des VwGH

Gem Art 132a Abs 2 dritter Satz B-VG gilt die Grundsatzentscheidung als bestätigt, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Grundsatzentscheidung ergeht; durch Bundesgesetz kann für besondere Fälle eine Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist vorgesehen werden (vgl auch 371 BlgNR 23. GP Bericht und Antrag NR - Berichterstattung 9). Ist der VwGH säumig, wird die Grundatzentscheidung des AsylGH rechtskräftig und ist entsprechend zu verlautbaren (zur Verlautbarung von Grundsatzentscheidungen s oben). Der VwGH wird säumig wenn die Grundsatzentscheidung nicht innerhalb der Frist „ergeht“, dh das Normerzeugngsverfahren durch Kundmachung abgeschlossen ist (zur Verlautbarung von Grundsatzentscheidung s oben).

Es ist nämlich festzuhalten, dass die Konstruktion um die Rechtskraftfähigkeit der Grundsatzentscheidung des AsylGH im Falle der Säumnis des VwGH einen massiven Einschnitt in das Rechtsschutzsystem des B-VG beinhaltet. Dem VwGH und dem VfGH kommen nämlich als Rechtsschutzeinrichtungen eine besondere Funktion für einen effektiven Rechtsschutz zu. Damit hängt auch zusammen, dass das Handeln der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bisher nicht an Fristen gebunden war. Ein Höchstgericht an solche Fristen zu binden erscheint schon deswegen problematisch, weil das die Gefahr in sich birgt, dass dadurch insb bei hohem Aktenanfall jenes Qualitätsniveau, das eine höchstrichterliche Entscheidung auszeichnen sollte, nicht erreicht werden kann (s dazu näher Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 78). Die mit Rechtserzeugung von Grundsatzentscheidung allein durch den AsylGH verbundenen Eingriffe in das rechtsstaatliche Prinzip ist im Ergebnis ein Argument dafür, in diesen Fällen eine Bindung des VwGH an die Grundsatzentscheidung des AsylGH nicht anzunehmen (s dazu oben).

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Letzte Änderung: 15. November 2008