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| § 2 AsylG'97 |
| AsylG'05 |
| Judikatur |
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| Titel:
§ 2 Asylgesetz 1997
2. Abschnitt
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Internationaler Schutz (Kapitel VII der RICHTLINIE 2004/83/EG) |
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Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention |
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Seeleute |
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Straffreiheit bei illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt |
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Die Überschrift des 2. Abschnitts enthält eine weitreichende Formulierung, wenn sie den „Schutz der Flüchtlinge in Österreich“ anspricht. Demgegenüber behandelt das AsylG in § 2 nur einen kleinen, wenn auch wichtigen Ausschnitt der Schutzgewährung in Österreich. Andere wesentliche Elemente der Schutzgewährung in Österreich ergeben sich quer durch die Kompetenzverteilung aus verschiedenen Drittnormen (siehe dazu die Ausführungen zum Asylbegriff bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz xx) Schutz der Flüchtlinge iSd AsylG erstreckt sich ausschließlich auf die Zuerkennung eines dauernden Einreise- und Aufenthaltsrechts (Asylgewährung) und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, deren Rechtswirkungen weithin ungewiß sind (siehe dazu die Ausführungen zu § 12 AsylG). In diesem Sinne könnte man von einer Schutzgewährung iSd AsylG bzw von einer Schutzgewährung im engeren Sinne sprechen. Adressaten des § 2 AsylG sind Fremde (§ 1 Abs 1 FrG; ds Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen).
Eine Rechtsbedingung für die Erlangung des Schutzes iSd AsylG ist, dass sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält (vgl Rosenmayr, Asylrecht, 568; zum Aufenthalt im Bundesgebiet siehe Rohrböck. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 44 ff). Dass im Bundesgebiet eine Abgabestelle iSd § 4 ZustellG besteht, ist nicht gefordert. Aufenthalt bedeutet soviel wie physische Anwesenheit. Ob der Aufenthalt legal oder illegal ist, hat hier keine Bedeutung. Schwierig ist die Frage abzuklären, zu welchem Zeitpunkt bzw in welchem Zeitraum sich der Fremde im Bundesgebiet aufhalten muß. Mehrere Varianten stünden zur Disposition: der Aufenthalt muß sich auf die gesamte Zeit des Asylverfahrens bzw des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erstrecken, der betroffene Fremde muß sich in dieser Zeitspanne überwiegend im Bundesgebiet befinden, es genügt, wenn er zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung im Bundesgebiet anwesend ist.
Die RV deutet auf einen Zeitrahmen hin, wenn hervorgehoben wird: „Eine Asylgewährung an Fremde im Ausland wäre insofern ein inhaltsleerer Akt, als in solchen Fällen ein für die Asylgewährung unabdingbares Moment, nämlich die tatsächliche Möglichkeit, über den betreffenden Fremden die Hoheitsgewalt in einem erforderlichen Mindestmaß auszuüben, fehlt“.
Die Frage um den Zeitpunkt (Zeitraum) des Aufenthalts im Bundesgebiet ist auf dogmatischer Ebene zufriedenstellend nicht zu lösen. § 2 spricht wörtlich davon, dass Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen des AsylG Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft „erlangen“. Der Ausdruck „erlangen“ scheint eher einen Zeitpunkt, denn einen Zeitraum anzusprechen, zumal hier die „Erlangung“ von Bescheiden gemeint zu sein scheint. Damit ist dem Wortlaut nach die Rechtsbedingung erfüllt, wenn sich der betroffene Fremde zumindest zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung im Inland befindet. Besondere Probleme kann eine Fallkonstellation aufwerfen, in der sich ein Fremder, mag sein überwiegend, aber nicht zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung im Bundesgebiet aufhält. In dieser Situation ist wohl die Zustellung eines positiven Asyl- und Feststellungsbescheids unzulässig. Die Anwesenheit im Bundesgebiet ist eine positive Rechtsbedingung für die Asylgewährung, Asylerstreckung (vgl § 12 AsylG 1997; dieser Bestimmung lässt sich entnehmen, dass durch Asylerstreckung auch „Asyl gewährt“ wird) und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber für die non-refoulement-Prüfung nach § 8. Vice versa ist die Abwesenheit vom Bundesgebiet eine negative Rechtsbedingung für die Asylgewährung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und somit ein temporärer Asylausschlusstatbestand. Temporär ist dieser Ausschlusstatbestand deshalb, weil mit der (neuerlichen) Einreise die negative Rechtsbedingung wieder wegfällt, dadurch ein neuer Sachverhalt vorliegt, und somit ein neues Asylverfahren angestrengt werden kann.
§ 2 AsylG legt den Schutzumfang relativ eng mit der Asylgewährung (di das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht) und der bescheidmäßigen Feststellung der Flüchtlingseigenschaft fest (siehe dazu die Ausführungen zu § 1, Rz 40 ff und § 12, Rz 369 ff). Der tatsächliche „Schutzgehalt“ des AsylG ist allerdings wesentlich weiter, insb dann, wenn man sich in der Betrachtung nicht auf materielles Asylrecht beschränkt. Im § 8 AsylG ist der sog . „Subsidiäre Schutz“ geregelt. Auch die befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 15 leg cit und die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 leg cit gehören zum „Schutzumfang“ des AsylG. § 21 leg cit sieht unter näheren Voraussetzungen einen beschränkten Schutz vor Aufenthaltsbeendigung vor.
Das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes ist im Kern in der Bestimmung des § 8 AsylG geregelt. Rechtsbedingung für die Erlangung subsidiären Schutzes ist zunächst, dass sich der betreffende Fremde im Bundesgebiet aufhält; hier ist sinngemäß auf die Ausführungen zu obigem Abschnitt II zur verweisen. Weitere Rechtsbedingung ist zudem, dass ein Asylantrag gestellt (nicht aber zwingend eingebracht) wurde. Diese Rechtsbedingungen finden sich in § 8 AsylG nicht. Dem betreffenden Fremden darf – ob nun zu Recht oder zu Unrecht bzw ob nun nach § 7 AsylG buw nach § 10 AsylG ist ohne Belang – kein Asyl gewährt worden sein. Mit den Worten des § 8 AsylG beduetet dies, dass der betreffende Asylantrag abzuweisen ist.
Der Kreis der Familienangehörigen wird im § 1 Z 6 AsykG festgelegt. Familienangehörige sollen nach Möglichkeit in jedem Stadium des Verfahrens – auch aus formalrechtlicher Sicht – gleich behandelt werden. Dieses Prinzip findet sich im Regelungskomplex des „Familienverfahrens“ nach § 10 AsylG wieder. § 2 Abs 3 AsylG ist Teil des „neuen Konzepts des Familienverfahrens“ (120 BglNR 22. GP 13); der betreffende Familinenagehörige muss einen Asylantrag gestellt (nicht zwangsläufig bereits eingebracht) haben. Die „Stellung eines Asylantrages“ richtet sich an und für sich nach § 3 Abs 2 AsylG. Nach dieser Bestimmung ist „ein Asylantrag gestellt, wenn Fremde auf welche Weise immer gegenüber einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen“. Die Entscheidungspflicht der Behörden wird erst mit der Einbringung des Asylantrages begründet.
Wie alle Rechtsakte der Rechtsform „EU-Richtlinie“ ist auch die RICHTLINIE 2004/83/EG DES RATES vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, dem Grunde nach intergouvernemantal angelegt, indem sie grundsätzich der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bedarf (Art 249 Abs 3 EGVG). Richtlinen sind somit durch eine Zweistufigkeit der Rechtsetzung gekennzeichnet (Thun-Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht, 4. Aufl [2003] 176). Adressaten der Richtlinien sind nach Art 249 Abs 3 EGV, Art 161 Abs 3 EAVG grundstäzlich die oder einige Mitgliedstaaten (Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht. Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich [2001] 11; Thun-Hohenstein/Cede/Hafner aaO176; beachte auch Art 40 der Richtlinie 2004/83/EG). Man unterscheidet zwischen allgemeinen Richtlinien, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind, und individuellen Richtlinien, die nur einzelne Mitgliedstaaten binden. Richtlinien sind für die Mitgliedstaaten „hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel (ihrer Umsetzung)“.
Richtlinien können unter bestimmten Voraussetzungen auch „unmittelbare Wirkung“ entfalten (siehe dazu Potacs, Auslegung im öffentichen Recht [1994] 282; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht. Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich [2001] 59 ff). Erste Voraussetzung für die unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien ist die nicht fristgerechte ordnungsgemäße Umsetzung in nationales Recht. Weitere Voraussetzung ist die hinreichende Bestimmtheit der Richtlinie; Richtlinien entfalten unmittelbare Wirksamkeit, wenn sie „inhatlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen“. „Inhaltlich unbedingt“ bedeutet, dass dem Mitgliedstaat kein - größerer - Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Richtline zur Verfüfung steht. „Hinreichend genau“ ist eine Richtlinie, wenn sie hinreichend bestimmt ist (Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht. Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich [2001] 60). Die Richtlinie 2004/83/EG ist bis zum 10. Oktober 2006 umzusetzen (Art 38 Abs 1 der Richtlinie 2004/83/EG).
Die Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, regelt ua auch den „Inhalt des internationalen Schutzes“ (Kapitel VII). Grundsätzlich ist eine salvatorische Klausel zu Gunsten der GFK vorgesehen (§ 20 Abs 1 der Richtlinie 2004/83/EG); den begünstigenden Rechten aus der GFK kommt somit ausnahmslos Vorrang gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie zu. Im Verhältnis zwischen der Richtlinie 2004/83/EG und der GFK gilt in materiellrechtlicher Hinsicht ein wechselseitiges Günstigkeitsprinzip (beachte dazu Art 20 Abs 1 der Richtlinie 2004/83/EG und Art 5 GFK). Von Ausnahmeregelungen abgesehen gelten die Bestimmungen der Richtlinie sowohl für – nicht nur anerkannte – Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 20 Abs 1 der Richtlinie 2004/83/EG).
Die Mitgliedstaaten (beachte dazu Absatz xx der Praeambel und Art xx der Richtlinie 2004/83/EG) sind gehalten, bei der Umsetzung des des Kapitels VII der Richtlinie die spezielle Situation bon besonders schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Bhinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern und Personen, die folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer oder sexueller Gewalt erlitten haben (§ 20 Abs 3 der Richtlinie 2004/83/EG). Die vorstehende Aufzählung ist demonstrativ.
Die verpflichteten Mitgliedstaaten haben den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen (beachte dazu insb Art 3 EMRK und Art 33 GFK) zu achten (Art 21 Abs 1 der Richtlinie 2004/83/EG). Unter Vorbehalt dieser völkerrechtlichen Verpflichtungen kann ein Mitgliedstaat einen Flüchtling, unabhängig davon, ob er als solcher förmlic anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaates darstellt, in dem sie sich aufhält (Art 21 Abs 2 lit a der Richtlinie 2004/83/EG), oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaates darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (Art 21 Abs 2 lit b der Richtlinie 2004/83/EG). Wenn Art 21 Abs 2 der Richtlinie 2004/83/EG auf die betreffende Person anwendbar ist, können die Mitgliedstaaten den einem Flüchtling erteilten Aufnehtaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw die Erteilung eines Aufenthaltstitels widerrufen (Art 21 Abs 3 der Richtlinie 2004/83/EG). Argumento a maiore ad minus sind vorstehende Regelung auch für subsidiär Schutzberechtigte maßgebend.
Die Regelung des Art 21 der Richtlinie 2004/83/EG hat streckenweise den Wortlaut des Art 33 GFK zum Vorbild. In diesem Bereich ist erstere Bestimmung GFK-konform zu interpretieren. Auch an dieser Stelle ist hervorzuheben, dass Art 3 EMRK ein absulutes (vorbehaltloses) Recht verbürgt und jedenfalls gegenüber Art 21 Abs 2 der Richtlinie 2004/83/EG Vorrang zukommt.
Die Mitgliedstaaten gewähren nach Art 22 der Richtlinie 2004/83/EG den Personen, deren BEdürfnis nach internationalem Schutz anerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung des jeweiligen Schutzstatus (ie Flüchtlingseigenschaft oder Status eines subsidiär Schutzberechtigten) Zugang zu Informationen über die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit den Status in einer Sprache, von der angenommen werden kann, dass sie sie verstehen.
Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, dass der Familienverband aufrecht erhalten werden kann (Art 23 Abs 1 der Richtlinie 2004/83/EG). Sie haben zudem Sorge dafür zu tragen, dass die Familienangehörigen der person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines entsprechenden Status erfüllen, gemäß den einzelstaatlichen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 34 genannten Vergünstigungen haben, sofern dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist (Art 23 Abs 2 der Richtlinie 2004/83/EG). Im Hinblick auf subsidiär Schutzberechtigte Personen kommt den Mitgliedstaaten hier weitgehendes Ermessen zu (Art 23 Abs 2 zweiter Satz der Richtlinie 2004/83/EG). Die Mitgliedstaaten haben Familienangehörigen von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder – under den weiteren näheren Voraussetzungen des Abs 2 zweiter Satz – der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, durch die gewährten Vergünstigungen einen Mindeststlebensstandard, der mit „angemessen“ umschrieben wird, sicherzustellen (Art 23 Abs 2 dritter Satz der Richtlinie 2004/83/EG).
Die Mitgliedstaaten sind zur Gewährung der obigen Vergünstigungen aus dem Blickwinkel der Richtlinie 2004/83/EG nicht verpflichtet, wenn der betreffende Familienangehörige aufgrund der Kapitel III und Kapitel V von der Anerkennung als Flüchtling oder der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen wäre. Ungeachtet all dessen können die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung die in Art 23 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG aufgeführten Vergünstigungen verweigern, einschränken oder zurückziehen (Art 23 Abs 4 dritter Satz der Richtlinie 2004/83/EG).
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass dieser Artikel auch für andere engere Verwandte gilt, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt für ihren Unterhalt vollständig oder größtenteils auf die Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, angewiesen waren (Art 23 Abs 5 dritter Satz der Richtlinie 2004/83/EG).
So bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des Art 19 Abs 3 der Richtlinie 2004/83/EG stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen. Unbeschadet des Art 23 Abs 1 der Richtlinie 2004/83/EG kann der Aufenthaltstitel, der Familienangehörigen von Personen ausgestellt wird, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, weniger als drei Jahre gültig und verlängerbar sein (Art 24 Abs 1 der Richtlinie 2004/83/EG).
So bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (Art 24 Abs 2 der Richtlinie 2004/83/EG).
Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise — wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen — für Reisen außerhalb ihres Gebietes aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (Art 25 Abs 1 der Richtlinie 2004/83/EG). Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente aus, mit denen sie reisen können, zumindest wenn schwerwiegende humanitäre Gründe ihre Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (Art 25 Abs 2 der Richtlinie 2004/83/EG).
Unmittelbar nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestatten die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten (Diskriminierungsverbot; Art 26 Abs 1 der Richtlinie 2004/83/EG). Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen und praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz zu gleichwertigen Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen angeboten werden (Art 26 Abs 2 der Richtlinie 2004/83/EG); hier gilt der Grundsatz der Inländergleichbehandlung.
Unmittelbar nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gestatten die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten (Diskriminierungsverbot). Die nationale Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten kann berücksichtigt werden; das schließt die Durchführung einer Vorrangprüfung beim Zugang zur Beschäftigung für einen begrenzten Zeitraum nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts ein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften über die vorrangige Behandlung auf dem Arbeitsmarkt Zugang zu einem Arbeitsplatz erhalten, der ihnen angeboten worden ist (Art 26 Abs 3 der Richtlinie 2004/83/EG).
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Zugang zu beschäftigungsbezogenen Bildungsangeboten für Erwachsene, zu berufsbildenden Maßnahmen und zu praktischer Berufserfahrung am Arbeitsplatz unter Bedingungen haben, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind (Art 26 Abs 4 der Richtlinie 2004/83/EG); in diesem Zusammenhang besteht ein sehr weiter Spielraum der Mitgliedstaaten.
Die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften über das Arbeitsentgelt, den Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie sonstige Beschäftigungsbedingungen finden Anwendung (Diskriminierungsverbot; Art 26 Abs 5 der Richtlinie 2004/83/EG).
Die Mitgliedstaaten gewähren allen Minderjährigen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen Zugang zum Bildungssystem (Inländergleichbehandlung; Art 27 Abs 1 der Richtlinie 2004/83/EG). Die Mitgliedstaaten gestatten Erwachsenen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörigen mit regelmäßigem Aufenthalt Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu Weiterbildung und Umschulung (Ausländergleichbehandlung; Art 27 Abs 2 der Richtlinie 2004/83/EG). Die Mitgliedstaaten sorgen für eine gleiche Behandlung zwischen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und eigenen Staatsangehörigen im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Hochschul- und Berufsabschlüssen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen (Inländergleichbehandlung; Art 27 Abs 3 der Richtlinie 2004/83/EG).
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten (Inländergleichbehandlung; Art 28 Abs 1 der Richtlinie 2004/83/EG). Abweichend von der allgemeinen Regel nach Art 28 Abs 1 der Richtlinie 2004/83/EG können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren (Art 28 Abs 2 der Richtlinie 2004/83/EG).
Art 29 der Richtlinie 2004/83/EG sieht den Zugang anerkannter Flüchtlinge (nicht aber jene der Asyl[be]werber) sowie subsidiär Schutzberechtigter zu medizinischer Versorgung vor.
Nach Art 30 der Richtlinie 2004/83/EG sollen „unbegleiteten Minderjährigen“ entsprechend deren typischen Bedürfnissen besondere Begünstigungen zuteil werden. Auch hier sind nur anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte angesprochen. Art 30 der Richtlinie 2004/83/EG sieht vor, dass „unbegleiteten Minderjährige“ nach näher genannten Kriterien vertreten und untergebracht werden; Familienangehörige (nach dem Zweck der Regelung in einem weiten Sinne) sollen so bald wie möglich ausfindig gemacht werden; zuletzt muss das Betreuungspersonal für „unbegleiteten Minderjährige“ im Hinblick auf die Bedürfnisse des Minderjährigen adäquat ausgebildet sein oder ausgebildet werden.
Mitgliedstaaten (im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/83/EG, die an und für sich an die Mitgliedstaaten der EU gerichtet ist) sind verpflichtet, zu gestatten, dass anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten Zugang zu Wohnraum unter den Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig („gleichwertig“ bedeutet nicht „gleich“) sind, die für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig ihrem Hoheitsgebiet aufhalten (Drittstaatsangehörigengleichbehandlung unter Vorbehalt des rechtmäßigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des verpflichteten Mitgliedstaates), haben (Art 31 der Richtlinie 2004/83/EG).
Die Freizügigkeit anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter sieht Art 32 der Richtlinie 2004/83/EG vor. Das Recht auf Freizügigkeit richtet sich hier nach dem Prinzip der Drittstaatsangehörigengleichbehandlung unter Vorbehalt des rechtmäßigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des verpflichteten Mitgliedstaates.
Um die Integration von Flüchtlingen in die Gesellschaft zu erleichtern, sehen die Mitgliedstaaten gem Art 33 der Richtlinie 2004/83/EG „von ihnen für sinnvoll erachteten Integrationsmaßnahmen“ vor oder schaffen die erforderlichen Rahmenbedingungen, die den Zugang zu diesen Programmen garantieren. Auffallend ist hier nicht von „Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist“, die Rede. Der Zugang zu Integrationsmaßnahmen betreffend subsidiär Schutzberechtigte fällt weitestgehend in das Belieben der Mitgliedstaaten (Art 33 Abs 2 der Richtlinie 2004/83/EG).
Mitgliedstaaten können anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten, (in ihr Herkunftsland) Zurückkehren möchten, Unterstützung gewähren („Rückführung“; siehe Art 34 der Richtlinie 2004/83/EG). Dieser Regelung ermächtigt nicht zu unmittelbar behördlichen Befehls- und Zwangsakten wie etwa Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung.
Die GFK in der Fassung des Protokolls – dem Wesen nach ein multilateraler Völkerrechtsvertrag – wurde gem Art 49 B-VG (idF BVG BGBl 1996/659) generell transformiert (vgl dazu Rosenmayr, Asylverfahren, 121; zum Prinzip der generellen Transformation zB Ermacora/Hummer, Völkerrecht, Recht der Europäischen Union und Landesrecht, Rz 579 ff; Fischer/Köck, Völkerrecht, 14; Öhlinger, 110 ff ). Dadurch, dass ein Staatsvertrag nach der Genehmigung durch den NR (Art 50 B-VG idF vor dem BVG 4. 3. 1964 BGBl 59) im BGBl kundgemacht wurde, ist seine Rechtsquellenqualität als eine Vorschrift auf der Stufe eines BG und damit seine rechtsverbindende Kraft (Art 49 Abs 1 B-VG idF BVG BGBl 1996/659) jedem Meinungsstreit entrückt (VfSlg 3.767). Obgleich die GFK unbestreitbar als innerstaatliche Rechtsquelle existiert, bleibt doch die Notwendigkeit, die Qualität der Rechtsbindung zu untersuchen, wobei strikt zwischen dem völkerrechtlichen und dem innerstaatlichen Normenkomplex zu unterscheiden ist. Wie bei anderen Normen auch ist am Inhalt des Staatsvertrages zu prüfen, ob er unmittelbar anwendbares Recht oder nur eine die gesetzgebenden Organe treffende Verpflichtung enthält, die bestehende Rechtsordnung dem Staatsvertrag anzupassen, soweit jene mit ihm nicht übereinstimmt, und in Hinkunft keine Rechtsvorschriften zu erlassen, die dem Staatsvertrag widersprechen, der Staatsvertrag also „self-executing“ oder „non self-executing“ ist. Self-executing ist eine Vertragsbestimmung dann, wenn der Normadressat (Anspruchsberechtigte) so bezeichnet und der Norminhalt (Anspruch) so formuliert ist, daß die innerstaatlichen Vollzugsorgane die Bestimmung ohne weiteres anwenden können (Zemanek, Völkervertragsrecht, Rz 342 f). Maßgeblich sind demnach inhaltliche und nicht formelle Kriterien, sodaß die Qualifikation einer Norm als self-executing letztendlich eine Frage der Interpretation ist (vgl Öhlinger, 141). Das erforderliche Maß der inhaltlichen Bestimmtheit richtet sich nicht nach Art 18 B-VG (vgl dazu Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 239; so aber noch zB Bleckmann, Anwendbarkeit, 305 ff; Ermacora, Staatsvertrag, 397; Öhlinger, 142 f; Rosenmayr, Asylverfahren, 121; Winkler, JBl 1961, 12), weil Art 18 B-VG nicht die Qualifikation einer Norm als Norm berührt. Ist eine Norm non self-executing, fehlen der „Norm“ essentielle Momente wie zB Normenadressat oder irgendein faßbarer Inhalt, sodaß im innerstaatlichen Rechtsbereich eine Norm überhaupt nicht vorliegt. Im Gegensatz dazu kann Art 18 B-VG nur geltende und verbindliche Normen treffen; die genannte Verfassungsbestimmung konstituiert nichts anderes als ein Fehlerkalkül im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot im Lichte des rechtsstaatlichen Prinzips. Würde man das erforderliche Maß der inhaltlichen Bestimmtheit im Lichte des Art 18 B-VG betrachten, wäre jede Aufhebung einer Norm eines transformierten (adoptierten) Staatsvertrages durch den VfGH vor dem Hintergrund des Art 18 B-VG ausgeschlossen, weil eine transformierte Bestimmung, sollte sie unter den Anforderungen des Art 18 liegen, non self-executing und damit im innerstaatlichen Rechtsbereich eine Nichtnorm darstellen würde.
Allgemein ist noch darauf hinzuweisen, dass Art 5 GFK eine Kollisionsregel bezüglich anderer als in dieser Konvention gewährten Rechte enthält, indem normiert wird, dass keinerlei Rechte oder Vorteile, die von einem vertragschließenden Staat vor oder neben diesem Abkommen gewährt wurden, durch dieses Abkommen beeinträchtigt werden sollen (Günstigkeitsprinzip). Die GFK kann also im Verhältnis zu anderen Normen Flüchtlinge in ihren Rechten nicht verkürzen. Die GFK enthält demnach „relativ zwingendes Recht“ in dem Sinne, dass sie nur einen Mindeststandard regelt. Diese Bestimmung kann für sich allein einem Flüchtling keine Rechte zubilligen und ist deshalb für die Asyldefinition nur im Rahmen der Auslegung anderer schutzgewährender Normen von Bedeutung.
Gem Art 6 GFK besagen die Worte „unter den gleichen Umständen“, dass alle Bedingungen (einschließlich der Dauer und der Bedingung des vorübergehenden oder gewöhnlichen Aufenthaltes) erfüllt werden müssen, wie sie von der in Frage stehenden Person erfüllt werden müssen, wie sie von der in Frage stehenden Person zur Ausübung des betreffenden Rechts zu erfüllen wären, wenn sie nicht ein Flüchtling wäre. Ausgenommen sind nur jene Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Flüchtling nicht erfüllt werden können. Art 6 GFK stellt im wesentlichen eine Interpretationsregel dar, aus der unmittelbar keine Rechte erfließen.
Gem Art 2 GFK hat jeder Flüchtling gegenüber dem Lande, in dem er sich aufhält, Pflichten, die insb darin bestehen, daß er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen wurden, unterwirft. Art 2 GFK ist Ausdruck einer generellen Regel des Völkerrechts, dass Fremde unter die Hoheitsgewalt des Staates fallen, den sie betreten haben (siehe dazu E/AC 32, SR 11, 49 ff; Oppenheim, 626). Nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage zur GFK (136 BlgNR 7. GP, 36) ist Art 2 leg cit nicht erläuterungsbedürftig, weil er eine selbstverständliche Bestimmung beinhalte.
Art 10 GFK enthält Zeitrechnungsregeln für die „ununterbrochene Aufenthaltsdauer“. Art 10 GFK hat nur im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen Bedeutung, die auf die ununterbrochene Aufenthaltsdauer Bezug nehmen. Hervorzuheben bleibt, dass diese Bestimmung dem Wortlaut nach nicht auf die GFK beschränkt ist (vgl dazu Robinson, 97).
In der Folge sind nun die einzelnen Bestimmungen der GFK auch darauf zu prüfen, ob aus den einzelnen Normen eine derartige „Regelungsdichte“ hervorleuchtet, sodass man im Hinblick auf die einzelnen Normen von self-executing sprechen kann (zur unmittelbaren Anwendbarkeit der GFK siehe Geistlinger, Asylrecht, 1124; Rosenmayr, Asylverfahren, 121). An dieser Stelle ist hervorzuheben, daß die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der GFK grundsätzlich neben dem AsylG zur Anwendung kommen und das AsylG grundsätzlich – im Rahmen des möglichen Wortsinns – iSd GFK zu interpretieren ist (vgl dazu insb § 43 AsylG). Zur unmittelbaren Anwendbarkeit der GFK hat der VwGH ausgeführt: „Im Gegensatz zu der von der belangten Behörde insbesondere in ihrer Gegenschrift vertretenen Rechtsansicht, es handle sich bei den Bestimmungen der GFK im allgemeinen und deren Art. 23 im besonderen um Normen, die nicht in das innerstaatliche Recht übernommen worden seien, wird in Judikatur und Lehre der gegenteilige Standpunkt vertreten, nämlich der, dass es sich bei der GFK um unmittelbar anzuwendendes, einfaches Bundesrecht handelt, das ‚self executing‘ ist (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1966, Zl. 759/1965 Slg. N.F. Nr. 6948/A, das Urteil des OGH vom 4. April 1956, 3 Ob 70/6 SZ 29/32 sowie Veiter, Die Flüchtlingskonvention in der österreichischen Rechtsprechung, JBl. 1972, 349 ff insb. 351 und Steiner, Österreichisches Asylrecht 2 FN 1). Dass dies insbesondere auch für den Fall des Art. 23 der Konvention gilt, ergibt sich aus dem eben zitierten hg. Erkenntnis Slg. N.F. 6948/A welches zu Art. 31 der GFK ergangen ist, dessen maßgeblicher Wortlaut mit dem des hier in Rede stehenden Art. 23 in den entsprechenden Passagen ident ist, nämlich: ‚Die vertragsschließenden Staaten sollen (…) keine Strafen wegen (…) verhängen‘ (Art. 31) bzw. ‚die vertragsschließenden Staaten sollen (…) gewähren‘ (Art. 23)“ (VwGH 14. 12. 1992, 92/15/0146).
An mehreren Stellen der GFK wird der Begriff des erlaubten bzw rechtmäßigen Aufenthaltes („lawfully staying“; „residant regulièrement“) verwendet (vgl dazu die Art 15, 17, 18, 19, 21, 23, 24, 26, 28, 32). Daneben kennen die authentischen Texte auch den Begriff „being lawfully in the territory of a Contracting State“ (vgl dazu die Art 18, 26, 32 GFK), welcher in der deutschen Übersetzung keinen Niederschlag fand. Der Unterschied zwischen beiden Begriffen dürfte darin liegen, daß letzterem jede zeitliche Komponente fehlt. Einige Bestimmungen (siehe dazu die Art 14, 16 Z 2 GFK) sprechen vom gewöhnlichen Aufenthalt („habitual residence“; vgl Grahl-Madsen II, 298). Zum erlaubten Aufenthalt hat der VwGH ausgeführt, daß ein solcher grundsätzlich nur dann vorliege, wenn die in dem betreffenden Konventionsland bestehenden Einreise- und Aufenthaltsvorschriften eingehalten werden (VwSlgNF 4.345 A; in diesem Fall ging es um eine nach Art 13 des Anhanges zur GFK zulässige Beschränkung der Wiedereinreise). Ein genereller Verweis dieser Art auf die nationale Rechtsordnung ist nicht unproblematisch, stünde damit einem Staat die Möglichkeit offen, durch die Einengung nationaler Vorschriften betreffend Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen einzelne Regeln der Konvention (zB Art 32, 33 GFK, aber auch Art 42 GFK betreffend Vorbehalte) auszuhöhlen (in diesem Sinne auch Grahl-Madsen II, 367). Wäre die Festlegung des erlaubten Aufenthaltes ohne jede Schranke in das Ermessen der Vertragsstaaten gestellt, so könnten sie den Grad ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung, soweit sie den erlaubten Aufenthalt zum Gegenstand hat, selbst festlegen und hätten auf diese Weise die Möglichkeit, einen großen Teil der GFK für sich außer Kraft zu setzen. Dies würde dem Zweck der GFK, dem Schutz der Flüchtlinge und der Gewährung eines effektiven Asyls, offensichtlich zuwiderlaufen (Rosenmayr, Asylverfahren, 142). All jene Rechte der Flüchtlinge, deren Anwendbarkeit an die Voraussetzung der Erlaubtheit ihres Aufenthaltes geknüpft sind, können nicht als Scheingarantien verstanden werden (Rosenmayr, Asylverfahren, 143). Dies lässt den Schluss zu, dass es einen völkerrechtlich vorgeformten Begriff des erlaubten Aufenthaltes gibt. Grahl-Madsen hat, gestützt auf eine umfassende Analyse der GFK und einzelner nationaler Rechtsordnungen, vorgeschlagen, daß ein Flüchtling, der sich mehr als drei Jahre im Staatsgebiet eines Vertragsstaates der GFK aufgehalten hat, auch dann, wenn sein Aufenthalt zunächst nicht ausdrücklich erlaubt war, ein „erlaubtes Aufenthaltsrecht“ erworben haben muß und gem Art 32 GFK nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden darf (Grahl-Madsen II, 437 ff). Richtigerweise wird – obwohl der besagte Lösungsvorschlag willkürlich anmutet – auf ein faktisches Naheverhältnis abgestellt. Wesentliche Elemente dieses „factual link“ sind neben der Aufenthaltsdauer, die nicht als starre Größe gesehen werden darf, insb die verwandtschaftlichen Beziehungen (nicht nur zu Staatsangehörigen), (unbewegliches) Vermögen im Staatsgebiet, soziale, nationale, kulturelle, ethnische und religiöse Beziehungen. Auch Rechtsbeziehungen sind dazu geeignet, eine tatsächliche Bindung zu schaffen bzw zu vertiefen. Der Ausdruck erlaubter Aufenthalt ist insofern mißverständlich, als es aus völkerrechtlicher Sicht auf einen „erlaubenden nationalen Akt“ im Einzelfall nicht ankommt. „Lawful residence“ ist eher im Sinne eines rechtmäßigen (gerechtfertigten) Aufenthaltes zu verstehen. Ab einer bestimmten Intensität des factual link geht die GFK davon aus, daß der Aufenthalt auch „lawfully“ ist. Damit hängen eng die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK (vgl insb Art 1 des 7. ZP EMRK) zusammen. Auch innerstaatlich nimmt die Rechtsordnung auf Beziehungen zum Staat Bezug. Dies kommt deutlich in den §§ 33 ff FrG 1997 zum Ausdruck. Darüber hinaus sind nicht nur jene Rechtsvorschriften heranzuziehen, die sich ausdrücklich mit dem Aufenthaltsrecht befassen (zB § 31 FrG 1997, §§ 1 Z 2 iVm §§ 9 ff und §§ 19, 20 AsylG 1997). Auch § 57 FrG 1997 spielt – wenn auch nur aus dogmatischer Sicht und weniger in der Praxis – eine zentrale Rolle. Diese Bestimmung enthält unter näheren Voraussetzungen ein Verbot der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß der Fremde im Zielstaat menschenunwürdiger Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen würde oder daß er von dort aus in einen Staat weitergeschoben würde, wo ihm ein solches Schicksal droht (vgl dazu Wiederin, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, 25 ff). Die Bestimmung des § 57 FrG 1997 ist in der Praxis weitestgehend ineffektiv, obgleich dieser Bestimmung im Gesamtgefüge des Asylrechts eine wesentliche – subsidiäre – Schutzfunktion zukommt (siehe dazu vor dem Hintergrund des FrG 1992 U. Davy, Neuordnung, 78). Die Verfolgungsgefahr iSd GFK begründet nur ein relatives Abschiebungshindernis (vgl § 57 Abs 4 FrG 1997). Die Abschiebung von Fremden, die unter § 57 FrG 1997 fallen, ist gem § 56 Abs 2 FrG 1997 von der Behörde mit Bescheid aufzuschieben. Für den Fall der Säumnis der Behörde gibt es kein (sofort) wirksames Rechtsmittel; ein „Aufschiebungsbescheid“ gem § 56 Abs 2 FrG 1997 ist notwendige Rechtsbedingung für die Aufschiebung (Unterlassung) der Abschiebung bzw für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Für die im Bescheid festgesetzte Frist ist dem Fremden der weitere Aufenthalt in Österreich gestattet (vgl § 107 Abs 2 FrG 1997). Der Abschiebungsaufschub stellt – zumindest im Lichte des fremdenpolizeilichen Verwaltungsstrafrechts – einen Rechtfertigungsgrund dar.
Gem Art 3 GFK sollen die vertragschließenden Staaten die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auf die Flüchtlinge anwenden, ohne bei ihnen einen Unterschied wegen Rasse, Religion oder ihres Herkunftslandes zu machen. Im Entwurf des ersten Ad-hoc-Komitees lautete diese Bestimmung folgendermaßen: „The Contracting States shall not discriminate against a refugee on account of his race, religion, or country of origin, or because he is a refugee“ (UNDoc E/1618 in Takkenberg/Tahbaz I, 409). Das zweite Ad-hoc-Komitee ergänzte diesen Entwurf mit den Worten: „within the territory“ (vgl UNDoc E/1850 in Takkenberg/Tahbaz II, 213). Als Motiv wurde dazu geäußert: „(…) to make clear, that it was not intended to apply to special conditions of immigration imposed on aliens but only to the treatment of aliens within the territory of a Contracting State“ (vgl UNDoc E/1850 in Takkenberg/Tahbaz II, 211; vgl auch UNDoc E/AC.32/SR.34). In der Bevollmächtigtenkonferenz wurden im wesentlichen zwei Fragen diskutiert: erstens ging es um den Ausdruck „within the terrritory“. Der französische Delegierte schlug vor, diesen Ausdruck zu streichen (UNDoc A/CONF.2/SR.4, 19 in Takkenberg/Tahbaz III, 234), weil damit die Diskriminierung von Personen möglich wäre, die sich noch nicht im Gebiet des betreffenden Staates aufhielten (UNDoc A/CONF.2/SR.4, 19 in Takkenberg/Tahbaz III, 234. Der gleichen Meinung war der Vertreter des World Jewish Congress (vgl UNDoc A/CONF.2/SR.4, 13 in Takkenberg/Tahbaz III, 231; vgl dazu auch UNDoc A/CONF.2/SR.5, 7 in Takkenberg/Tahbaz III, 238). Die Mehrzahl der Delegierten war sich darin einig, daß sich das Verbot der Nichtdiskriminierung auch auf die Einreise beziehen müsse (vgl insb UNDoc A/CONF.2/SR.5, 15 f in Takkenberg/Tahbaz III, 242). Die Lösung dieser Frage wurde einem eigens zu diesem Zweck eingesetzten Komitee übertragen (das Komitee bestand aus Vertretern Australiens, Belgiens, Frankreichs, Israels und der USA; vgl dazu UNDoc A/Conf.2/SR.5, 8 in Takkenberg/Tahbaz III, 238). Dieses Komitee erstellte einen Entwurf, der die Wortfolge „within the territory“ nicht mehr enthielt (vgl UNDoc A/CONF.2/72 in Takkenberg/Tahbaz III, 604). Der zweite wesentliche Punkt, der in der Bevollmächtigtenkonferenz diskutiert wurde, war die Frage, ob sich Art 3 auch auf die Gleichbehandlung der Flüchtlinge untereinander beziehen soll. Auf Vorschlag des israelischen Delegierten wurden die Worte „or because he is a refugee“ gestrichen (vgl dazu UNDoc A/CONF.2/SR.4, 17 in Takkenberg/Tahbaz III, 233; vgl dazu näher Amann, Flüchtlingsrechte, 88 f). In der weiteren Diskussion führte der französische Delegierte zu dieser Frage aus: „(…) there could be no question of discrimination between refugees, since that would open the door to discriminatory measures of all kinds. For example, a Contracting State would only need to reserve prejudicial treatment for all refugees to avoid contravening the provisions of the Convention“ (vgl UNDoc A/CONF.2/SR.5, 8 in Takkenberg/Tahbaz III, 238; UNDoc A/CONF.2/SR.4, 18 aaO, 233). Letztendlich wurde von dem zuvor erwähnten speziellen Komitee die Formulierung „without discrimination“ vorgeschlagen; dieser Wortlaut fand in der endgültigen Fassung seinen Niederschlag.
Das Diskriminierungsverbot nach Art 3 leg cit ist self-executing und findet weitestgehend seine Entsprechung im Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung BGBl 1972/377, das durch BVG vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung BGBl 390 speziell transformiert wurde (vgl auch Art 7 Abs 1 B-VG; Art 2 StGG RGBl 1867/142; Art 66 StV v Saint-Germain StGBl 1920/303; Art 7 StV v Wien BGBl 1955/152; Art 14 EMRK BGBl 1958/210 iVm BVG 4. 3. 1964 BGBl 59). Self-executing ist diese Bestimmung deshalb, weil sie inhaltlich ausreichend determiniert ist. Art 3 leg cit enthält allerdings nur ein beschränktes Gleichbehandlungsgebot, indem nur auf Rasse, Religion und Herkunft als Ursache einerseits und auf die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens andererseits Bezug genommen wird (vgl dazu Amann, Flüchtlingsrechte, 89). Andere Gründe für eine mögliche Diskriminierung wie Geschlecht, politische Meinung oder soziale Abstammung sind nicht angesprochen (siehe dazu Robinson, 74 f; vgl dazu auch UNDoc A/CONF.2/SR.4, 13, 19 in Takkenberg/Tahbaz III, 231, 234), finden allerdings in der Rechtsordnung anderweitig – insb im oben genannten BVG – Deckung. Aus Art 3 GFK läßt sich aus innerstaatlicher Sicht für den Flüchtling das Recht auf Gleichbehandlung gegenüber anderen Flüchtlingen und Ausländern ableiten (vgl dazu Amann, Flüchtlingsrechte, 89). Die deutsche Übersetzung des Art 3 GFK ist irreführend. Die deutsche Übersetzung enthält nämlich den Ausdruck „bei ihnen“ (nämlich bei den Flüchtlingen); dieser oder ein gleichbedeutender Passus findet sich in den authentischen Texten nicht (vgl zu diesem Problemkreis auch Art 7 GFK). Das Diskriminierungsverbot nach Art 3 GFK kann zwar nicht abgesondert durchgesetzt werden, ist aber im Rahmen jedes Verfahrens relevierbar. Wenn man an die Ungleichbehandlung der Flüchtlinge in den Asylverfahren, aber auch in Bezug auf Reisepässe, Sichtvermerke, Aufenthaltsberechtigung, etc denkt, begreift man die Wichtigkeit dieser Bestimmung. Im gegebenen Zusammenhang spielt Art 3 GFK idR in Verfahren nach dem AsylG 1997 und nach dem FrG 1997 eine bedeutende Rolle. Auch in Gerichtsverfahren ist grundsätzlich eine Bezugnahme auf Art 3 GFK denkbar. Hervorzuheben ist, daß dieses Recht an den materiellen Flüchtlingsbegriff der GFK anknüpft, sodaß auch Asylwerber, aber auch Personen, die keinen Antrag auf Asylgewährung stellen oder keine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach dem AsylG 1997 erlangen, sogar abgelehnte Asylwerber, sofern sie die Voraussetzungen des Art 1 GFK erfüllen, von diesem Recht betroffen sind. Ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es allerdings nicht (VfSlg 9.191). Wie in der Regierungsvorlage zur GFK ausgeführt wird, verbietet Art 3 GFK nicht die Anwendung des Ausländerrechts schlechthin; er verbietet nur, daß Flüchtlinge ungünstiger behandelt werden als andere Ausländer, etwa mit der Begründung, daß sie Flüchtlinge iSd GFK sind (vgl 136 BlgNR 7. GP, 37).
Neben dem Diskriminierungsverbot des Art 3 GFK ist auf die Bestimmung des Art 7 Abs 1 GFK hinzuweisen, die Grundsätze für die Ausländergleichbehandlung enthält; diese Regelung wurde erst vom zweiten Ad-hoc-Komitee in den Entwurf der GFK aufgenommen (vgl UNDoc E/1850, 19 in Takkenberg/Tahbaz II, 211; Robinson, 82) und von der Bevollmächtigtenkonferenz ohne Änderungen akzeptiert (vgl UNDoc A/CONF.2/SR.24, 24 in Takkenberg/Tahbaz III, 439; UNDoc A/CONF.2/SR.35, 37 in Takkenberg/Tahbaz III, 580). Art 7 Abs 1 GFK enthält den Grundsatz, daß Konventionsflüchtlingen dieselbe Behandlung wie Ausländern im allgemeinen zukommen muß, sofern nicht in den Bestimmungen der GFK eine „bessere Behandlung“ vorgesehen ist (vgl UNDoc E/1850, 19 in Takkenberg/Tahbaz II, 211; zu den verschiedenen Arten der „besseren Behandlung“ siehe Amann, Flüchtlingsrechte, 91). Während sich Art 3 GFK auf die „Bestimmungen des vorliegenden Abkommens“ bezieht, reicht Art 7 Abs 1 GFK darüber hinaus. Ob die „Behandlung“ nach Art 7 Abs 1 leg cit auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, ist irrelevant. Die Worte „im allgemeinen“ („generally“) wurden in dem Bewußtsein gewählt, daß die Behandlung von Ausländern in vielen Staaten nicht auf gesetzlichen Regelungen, sondern auf einer Verwaltungspraxis beruht (vgl dazu UNDoc E/AC.32/SR.34, 13 in Takkenberg/Tahbaz II, 78). Mit „Ausländer im allgemeinen“ sind jene Ausländer gemeint, die keine besonderen Privilegien genießen (vgl Robinson, 82). Art 7 Z 2 GFK schließt nach einem Aufenthalt von drei Jahren im Bundesgebiet den Grundsatz der Reziprozität aus. Art 7 Abs 4 GFK ist non self-executing, da er inhaltlich eine Empfehlung darstellt (arg „Die vertragschließenden Staaten sollen die Möglichkeit wohlwollend ins Auge fassen (…)“).
Art 4 GFK stellt die im Inland befindlichen Flüchtlinge hinsichtlich der Freiheit der Religionsausübung und der Freiheit des Religionsunterrichtes ihrer Kinder den österreichischen Staatsbürgern gleich (siehe dazu Art 9 EMRK). Ein Recht auf Religionsausübung war weder im Entwurf des ersten noch des zweiten Ad-hoc-Komitees vorgesehen. Ein solches wurde erst in der elften Sitzung der Bevollmächtigtenkonferenz durch einen Vertreter der Pax Romana vorgeschlagen (vgl UNDoc A/CONF.2/SR.11, 9 ff in Takkenberg/Tahbaz III, 299 f). Ein Textvorschlag des Delegierten aus Luxemburg (UNDoc A/CONF.2/94 in Takkenberg/Tahbaz III, 37) wurde von der Bevollmächtigtenkonferenz vorläufig angenommen und vom Style Committee endgültig ausformuliert (UNDoc A/CONF.2/102, 4 in Takkenberg/Tahbaz III, 176). Art 4 GFK ist self-executing und knüpft an den materiellen Flüchtlingsbegriff an. Damit erwächst Flüchtlingen das Recht auf freie Religionsausübung und das Recht, die religiöse Erziehung ihrer Kinder frei zu bestimmen. Art 14 Abs 1 StGG bestimmt, daß „die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit (…) jedermann gewährleistet (ist)“; nach Art 14 Abs 2 StGG ist der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte vom Religionsbekenntnis unabhängig; den staatsbürgerlichen Pflichten darf durch das Religionsbekenntnis „kein Abbruch geschehen“; weiters kann niemand zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, „insofern er nicht der nach dem Gesetz hiezu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht“ (Art 14 Abs 3 StGG). Art 63 Abs 2 StV St. Germain gewährt allen Einwohnern Österreichs das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung mit der öffentlichen Ordnung (vgl dazu Gampl, Staatskirchenrecht, 76) oder mit den guten Sitten (vgl dazu Gampl, aaO, 84) vereinbar ist. Darüber hinausgehend gewährt Art 9 Abs 1 EMRK jedermann einen Anspruch „auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. Art 66 Abs 1, 2 und Art 67 StV St. Germain normieren ein Diskriminierungsverbot – allerdings nur für österreichische Staatsbürger – aus Gründen der Religion, des Glaubens oder des Bekenntnisses; sie stellen besondere Ausprägungen des Gleichheitsgrundsatzes dar (vgl auch Art 14 Abs 2 StGG und Art 7 Abs 1 B-VG; Gampl, Staatskirchenrecht, 93). Die in Art 9 EMRK normierten Rechte (siehe dazu auch Art 2 des 1. ZP EMRK) stehen als Menschenrechte auch Fremden zu.
Gem Art 8 GFK werden die vertragschließenden Staaten Sondermaßnahmen, die gegen die Person, das Eigentum oder die Interessen von Staatsbürgern eines fremden Staates ergriffen werden können, nicht auf einen Flüchtling anwenden, der formell Staatsbürger des betreffenden Landes ist, nur weil er eine solche Staatsangehörigkeit besitzt. Die vertragschließenden Staaten, die nach ihrer Gesetzgebung den vorstehenden Grundsatz nicht anwenden können, werden in geeigneten Fällen Ausnahmen von der Anwendung der Sondermaßnahmen zugunsten der Flüchtlinge gewähren. Aus Art 8 GFK ergibt sich für einen Flüchtling grundsätzlich das Recht, von den angesprochenen Sondermaßnahmen ausgenommen zu werden, wobei dieses Recht für den Fall, daß das innerstaatliche Recht die Umsetzung dieses Grundsatzes nicht vorsieht, durch den abstrakten Gesetzesbegriff „geeignete Fälle“ („appropriate cases“) relativiert wird.
Nach Art 9 GFK soll einen vertragschließenden Staat in Kriegs- oder nationalen Notstandszeiten nichts in diesem Abkommen hindern, gegen jede Person provisorisch die für die Staatssicherheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, bis es geklärt ist, ob die betreffende Person tatsächlich ein Flüchtling ist und ob solche Maßnahmen in diesem Falle noch immer im Interesse der Staatssicherheit notwendig sind. In der deutschen Übersetzung der authentischen Texte liegt in dieser Bestimmung ein Übersetzungsfehler vor. Der Ausdruck „nationale Notstandszeiten“ ist mit dem englischen Ausdruck „other grave and exceptional circumstances“ oder dem französischen Ausdruck „d´autres circonstances graves et exceptionelles“ nicht deckungsgleich. Praktische Bedeutung kommt dieser Vorschrift nicht zu.
Sonderregeln für geflüchtete Seeleute normiert Art 11 GFK (vgl dazu Robinson, 98). Diese Bestimmung ist inhaltlich als Empfehlung formuliert und demnach non self-executing. Völkerrechtlich enthält Art 11 leg cit die Verpflichtung des Staates, sich mit den angesprochenen Problemen auseinanderzusetzen und Seeleute als Flüchtlinge nicht grundlos abzuweisen.
Gem Art 12 Abs 1 GFK wird die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings vom Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, vom Gesetz des Aufenthaltslandes bestimmt. Lag vor Inkrafttreten des AsylG 1991 die eigentliche Bedeutung dieser Bestimmung darin, daß die personenrechtliche Stellung im Einklang mit dem IPR-G auch die Handlungsfähigkeit und iVm § 8 AVG auch die Prozeßfähigkeit im Asylverfahren (vgl dazu Rohrböck, Prozeßfähigkeit, 1) umfaßte, bestimmt nunmehr § 25 AsylG 1997, daß Fremde, die das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben (§ 25 AsylG 1997 regelt nur die Prozeßfähigkeit im Hinblick auf das Alter; für den übrigen Bereich bleibt die allgemeine Rechtslage bestehen), in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig (besser wohl prozeßfähig) sind. Gem § 25 Abs 2 AsylG 1997 sind Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertreten nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Sobald für solche Jugendliche ein gesetzlicher Vertreter gemäß § 95 Abs 3 FrG 1997 einzuschreiten hat wird er auch Vertreter nach diesem Bundesgesetz (zur Prozeßfähigkeit siehe die Ausführungen zu § 25, Rz 745 ff). § 25 AsylG 1997 hat dem Art 12 GFK und dem § 9 Abs 3 IPR-G teilweise derogiert. Rechte aus Art 12 GFK können sich für den Flüchtling nur im Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften ergeben. Nach Art 12 Abs 2 der GFK sollen Rechte, die von einem Flüchtling vorher erworben wurden und die auf der personenrechtlichen Stellung beruhen, insb solche Rechte, die sich aus einer Verehelichung ergeben, von den vertragschließenden Staaten anerkannt werden, vorausgesetzt, daß die nach der Gesetzgebung des betreffenden Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt worden sind. Voraussetzung ist weiters, daß es sich bei diesen Rechten um solche handelt, die von der Gesetzgebung des betreffenden Staates auch anerkannt werden würden, wenn die in Frage stehende Person nicht Flüchtling wäre. Dem Wortlaut zufolge könnte man meinen, daß diese Bestimmung insofern im Widerspruch zu Abs 1 steht, als auch die Regeln über die Handlungsfähigkeit (Prozeßfähigkeit) zu den „vorher erworbenen Rechten“ zu zählen sind. Dies würde heißen, daß die im Verfolgerstaat erworbene Handlungsfähigkeit in Österreich anzuerkennen ist, auch wenn der Flüchtling nach österreichischem Recht nicht handlungsfähig wäre (dies träfe va minderjährige Personen). In diesem Falle wäre die maßgebliche Rechtsordnung im Gegensatz zu Art 12 Abs 1 GFK und zum IPR-G das Recht des Verfolgerstaates. Für die Handlungsfähigkeit ist allerdings die letzte Rechtsbedingung des Abs 2 leg cit nicht erfüllt, die voraussetzt, daß die „erworbenen Rechte“ im Hinblick auf die personenrechtliche Stellung aus der Sicht der österreichischen Rechtsordnung nicht flüchtlingsspezifisch sondern allgemein fremdenbezogen sind. Die vorher erworbenen Rechte müssen seitens der österreichischen Rechtsordnung für Fremde allgemein und nicht nur für Flüchtlinge anerkannt werden. Als solche Rechte kommen neben der Verehelichung Rechte aus dem Bereich der Familie (zB Rechte der Erziehungsberechtigten bzw Eltern insb zur Pflege, Erziehung und zur Namengebung; Unterhaltsansprüche; Rechte aus einer Adoption etc) und Rechte aus der Staatszugehörigkeit, soweit sie die personenrechtliche Stellung berühren (hierher gehört insb das Recht zum Verkehr mit den Heimatbehörden), in Betracht, nicht aber die Handlungsfähigkeit (Prozeßfähigkeit), die für Flüchtlinge eine besondere Regelung erfahren hat.
Gem Art 13 GFK werden die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen beim Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und anderen dazugehörigen Rechten und bei der Abschließung von Miet- und anderen Verträgen eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie gewöhnlichen Ausländern unter den gleichen Umständen gewährt wird. Der erste – vom Generalsekretär der VN erstellte – Entwurf enthielt ua noch das Erfordernis des „rechtmäßigen Aufenthaltes“ (vgl UNDoc E/AC.32/2, 26 in Takkenberg/Tahbaz I, 130). Bereits der Entwurf des ersten Ad-hoc-Komitees enthielt dieses Erfordernis nicht mehr (vgl UNDoc E/1618 in Takkenberg/Tahbaz I, 409). Nachdem schon das zweite Ad-hoc-Komitee den Text des Entwurfs unverändert gelassen hatte (vgl UNDoc E/1850 in Takkenberg/Tahbaz II, 214), nahm die Bevollmächtigtenkonferenz den Text ohne weitere Diskussion fast unverändert an (an die Stelle der Wortfolge „accorded generally to aliens“ trat die Wortfolge „accorded to aliens generally“).
Der erste Teil dieser Bestimmung ist zu unbestimmt und daher nicht self-executing (arg „(…) möglichst günstige Behandlung (…)“). Aus dem zweiten Halbsatz ergibt sich für den Flüchtling das Recht auf Gleichbehandlung mit Fremden. Wie alle Rechte, die auf eine Gleichbehandlung mit Fremden abstellen, ist auch dieses Recht relativ wirkungslos. Je „fremdenfeindlicher“ eine Rechtsordnung ist, desto weniger ist einem Flüchtling durch diese Bestimmung gewährleistet. Der Begriff „Eigentum“ darf nicht technisch verstanden werden (arg „(…) rights pertaining to property (…)“; vgl dazu Laurer, Wirtschaftsaufsicht, 150; vgl auch VfSlg 3.684, 5.371, 7.160). Er umfaßt auch den Rechtsbesitz etwa aus Miet- und Pachtverträgen. Art 5 StGG bestimmt, daß „das Eigentum (…) unverletzlich ist. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt“. Dazu legt Art 1 des 1. ZP EMRK ergänzend fest, daß „jede natürliche oder juristische Person (…) ein Recht auf Achtung ihres Eigentums (hat)“ und „niemandem (…) sein Eigentum entzogen werden (darf), es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen“. Österreich hat zu Art 1 des 1. ZP EMRK einen Vorbehalt abgegeben, der sich auf die Teile IV und V des StV v Wien bezieht (vgl dazu die E der EKMR 48 und 148 bei Khol, JBl 1967, 102; JBl 1972, 492). Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums kommt auch Ausländern (VfSlg 2.680) sowie in- und ausländischen juristischen Personen (VfSlg 5.513, 5.531) zu; der Gesetzgeber ist bei Enteignungen an den „Wesenskern“ des Grundrechtes gebunden (zum Wesenskern siehe Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 1373); zudem sind Eigentumseingriffe nur nach Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zulässig (VfSlg 13.579; VfGH 9. 3. 1995, G 28/93; 21. 6. 1995, G 294/94; die Verhältnismäßigkeit wird verneint, wenn die Enteignung nicht „ultima ratio“ war). Damit ist jedenfalls das Privateigentum als Institut geschützt; es darf nur ausnahmsweise und nicht hinsichtlich ganzer Eigentumskategorien ausgeschlossen werden (vgl Aicher, Grundfragen, 130). Art 6 Abs 1 StGG bestimmt, daß jeder Staatsbürger „Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen“ kann. Die Freiheit des Liegenschaftserwerbs gem Art 6 Abs 1 StGG steht nur österreichischen Staatsbürgern zu. Für Ausländer ergeben sich aus den Grundverkehrsgesetzen und den Ausländergrunderwerbsgesetzen (vgl dazu Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG idF BGBl 1993/508; Art VII B-VG-Nov BGBl 1974/444; VfSlg 6718, 7838) der Länder zahlreiche Beschränkungen.
Im Gegensatz zu Art 13 GFK stellt Art 14 leg cit auf eine Gleichstellung mit Inländern ab, wenn normiert wird, daß bezüglich des Schutzes von gewerblichem Eigentum wie Erfindungen, technischen Plänen oder Modellen, Schutzmarken und Handelsnamen und des Schutzes von literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten dem Flüchtling der gleiche Schutz gewährt werden wird, der dort Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der ursprüngliche Entwurf kannte das Erfordernis des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ nicht (vgl UNDoc E/1618 in Takkenberg/Tahbaz I, 409). Das zweite Ad-hoc-Komitee fügte das Kriterium des Aufenthaltes ein (vgl UNDoc E/1850 in Takkenberg/Tahbaz II, 214). Erst die Bevollmächtigtenkonferenz formulierte den „gewöhnlichen Aufenthalt“ als Rechtsbedingung (siehe dazu Amann, Flüchtlingsrechte, 125 f). Die Voraussetzung des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ wurde den Beratungen zufolge deshalb in die Bestimmung aufgenommen, um deren Anwendbarkeit bei einem vorübergehenden Aufenthalt („temporary residence“) in einem Vertragsstaat auszuschließen. Gem Art 14 erster Satz GFK hat der Flüchtling das Recht, im Hinblick auf den Schutz von gewerblichen Rechten, insb Erfindungen, Muster und Modellen, Warenzeichen und Handelsnamen, sowie im Hinblick auf den Schutz von Rechten an Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft, gleich den Inländern behandelt zu werden, wenn der Flüchtling im betreffenden Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl damit im Zusammenhang die Pariser Verbandsübereinkunft BGBl 1973/399; die Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Fassung) BGBl 1982/319; das Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung) BGBl 1982/293). Der Patent- und Musterschutz kann von Ausländern in Österreich ohne weiteres in Anspruch genommen werden (Schönherr, Rz 929.1). Im Gegensatz hiezu setzt der (strafrechtliche) Schutz von Kennzeichen ausländischer Unternehmen nach dem MSchG die Feststellung formeller Gegenseitigkeit (§ 60 MSchG), der Schutz des UWG für Ausländer ohne Hauptniederlassung im Inland die Feststellung „entsprechenden Schutzes“ – also einer gewissen materiellen Gegenseitigkeit (§ 40 UWG) – durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt voraus. Solche Kundmachungen sind bisher nur für das MSchG erlassen worden (vgl Friedl/Schönherr/Thaler, 401, Anm 4). Hat ein Flüchtling seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, so wird ihm der gleiche Schutz zuteil, wie er einem Angehörigen des Staates zuteil wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl Art 14 zweiter Satz GFK).
Veröffentlichte Werke der Angehörigen eines Vertragsstaates und die zum ersten Mal im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates veröffentlichten Werke genießen gem Art II Z 1 Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung; vgl auch Art II Z 1 Welturheberrechtsabkommen in der Genfer Fassung) in jedem anderen Vertragsstaat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den zum ersten Mal in seinem eigenen Hoheitsgebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt, sowie den durch dieses Abkommen besonders gewährten Schutz. Unveröffentlichte Werke der Angehörigen eines Vertragsstaats genießen in jedem anderen Vertragsstaat gem Z 2 leg cit den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den unveröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt, sowie den durch dieses Abkommen besonders gewährten Schutz. Für die Anwendung dieses Abkommens kann gem Z 3 des Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung) jeder Vertragsstaat durch seine innerstaatliche Gesetzgebung seinen Staatsangehörigen die Personen gleichstellen, die ihren Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben. Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, werden gem Z 1 des Zusatzprotokolls (BGBl. Nr. 293/1982; vgl dazu auch BGBl 1957/108) für die Anwendung des Abkommens von 1971 (Welturheberrechtsabkommen in der Pariser Fassung) den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt.
Gem Art 15 GFK werden die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiet aufhalten, die vorteilhafteste Behandlung bezüglich der unpolitischen und nicht auf Gewinn berechneten Vereine und Gewerkschaften gewähren, die unter den gleichen Umständen den Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt wird. Der Passus „vorteilhafteste Behandlung“ ist als non self-executing anzusehen, während die Gleichbehandlung mit Fremden nach dem letzten Halbsatz unmittelbar vollziehbar ist. Hervorzuheben bleibt, daß dieses Recht nur Flüchtlingen zuteil wird, die sich „erlaubterweise“ im Bundesgebiet aufhalten. Im Entwurf des Ad Hoc Committee on Statelessness and Related Problems (UNDoc E/1618, E/AC. 32/5) fehlte der Ausdruck „non-political“. Ein französischer Vorschlag, eine ausdrückliche Regelung dahingehend aufzunehmen, politische Aktivitäten von Flüchtlingen zu untersagen, wurde allerdings nicht angenommen (UNDoc E/AC. 32/L. 3, Art 8). Ein Verbot politischer Betätigung ist aus der GFK nicht ableitbar.
Art 12 StGG bestimmt, daß die österreichischen Staatsbürger das Recht haben, „sich zu versammeln und Vereine zu bilden“. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt; nach Z 3 des Beschlusses der provisorischen Nationalversammlung v 30. Oktober 1918 (StGBl 1918/3) sind „die Ausnahmeverfügungen betreffs des Vereins- und Versammlungsrechts (…) aufgehoben. Die volle Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts ist hergestellt“. Gem Art 11 Abs 1 EMRK haben alle Menschen das Recht, „sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten“; nach Art 11 Abs 2 EMRK kann die Ausübung dieser Rechte solchen gesetzlichen Einschränkungen unterworfen werden, „die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind“ (siehe dazu VfSlg 12.155). Art 16 EMRK läßt eine Beschränkung der politischen Tätigkeit von Ausländern zu (vgl dazu Wieser, EuGRZ 1990, 56). Das Vereinsgesetz 1951 (BGBl 1951/233 idF BGBl 1954/141, BGBl 1962/102, BGBl 1987/648) kennt allerdings keine Unterschiede zwischen In- und Ausländern (vgl Schmidt/Aigner/Taucher/Petrovic, 371; anders das Versammlungsgesetz 1953; vgl § 8 leg cit). Gem Art 11 EMRK stellen die Vereins- und Versammlungsfreiheit Menschenrechte dar (vgl dazu Art 12 StGG; Internationales Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes BGBl 1950/228). Auch das ParteienG nimmt nach dessen Wortlaut auf Ausländer nicht Bezug, doch besteht das Wahlrecht nur für österreichische Staatsbürger (vgl zB § 21 NRWO).
Gem Art 16 Z 1 GFK wird ein Flüchtling zu den Gerichten auf dem Gebiete der vertragschließenden Staaten zugelassen. Ein Flüchtling, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt (zum gewöhnlichen Aufenthalt siehe § 66 Abs 2 JN RGBl 1895/111 idF BGBl 1983/135) hat, wird gem Art 16 Z 2 leg cit in bezug auf Zulassung zu den Gerichten einschließlich Armenrecht und Befreiung von der cautio judicatum solvi (vgl §§ 57 ff ZPO; Fasching, Lehrbuch, Rz 475) die gleiche Behandlung wie ein eigener Staatsangehöriger genießen. Gem Art 16 Z 3 leg cit wird ein Flüchtling im Gebiete vertragschließender Staaten, in denen er nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei der in Art 16 Z 2 leg cit angeführten Angelegenheiten die gleiche Behandlung wie ein Staatsangehöriger des Landes genießen, in dem der Flüchtling seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Entwurf des Generalsekretärs der VN enthielt in den Bestimmungen der Z 2 und 3 noch die Formulierung „domicile or regular residence“ (vgl UNDoc E/AC.32/2, 29 f in Takkenberg/Tahbaz I, 132). Das erste Ad-hoc-Komitee wählte die Formulierung „habitual residence“ (vgl UNDoc E/AC.32/SR.11, 7 in Takkenberg/Tahbaz I, 216). Die Bevollmächtigtenkonferenz nahm den Text des ersten Ad-hoc-Komitees in der Fassung des Style Committee an (vgl Amann, Flüchtlingsrechte, 128). Die österreichische Rechtsordnung macht im Hinblick auf den Justizgewährungsanspruch (vgl dazu Fasching, Lehrbuch, Rz 9 ff) keinen Unterschied zwischen In- und Ausländern. Der Justizgewährungsanspruch ergibt sich schon aus § 19 ABGB, der es „jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt erachtet“, freistellt, „seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen“. Eindeutiger kommt dies in Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK zum Ausdruck, der dem einzelnen als im Verfassungsrang geschütztes Menschenrecht einen „Anspruch darauf“ gibt, „daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird“ (vgl dazu Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 1472 ff).
Gem Art 17 Z 1 GFK werden die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die günstigste Behandlung im Hinblick auf das Recht der Annahme einer Anstellung gewähren, die unter den gleichen Umständen Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt wird. Nach Art 17 Z 2 leg cit sollen auf jeden Fall einschränkende Maßnahmen gegen Ausländer oder gegen die Anstellung von Ausländern zum Schutz des heimischen Arbeitsmarktes nicht auf Flüchtlinge angewendet werden, die bereits am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens für den betreffenden Staat davon ausgenommen waren, oder die sich bereits volle drei Jahre im Lande aufgehalten haben (Art 17 Z 2 lit a GFK); oder mit Staatsangehörigen ihres Aufenthaltslandes verheiratet sind (Flüchtlinge, die den Ehegatten verlassen haben, können sich auf diese Bestimmung nicht berufen; Art 17 Z 2 lit b GFK); oder eines oder mehrere Kinder besitzen, die die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes besitzen (Art 17 Z 2 lit c GFK). Gem Art 17 Z 3 leg cit werden die vertragschließenden Staaten die rechtliche Gleichstellung aller Flüchtlinge mit den eigenen Staatsangehörigen in bezug auf die Ausübung eines bezahlten Berufes wohlwollend in Erwägung ziehen, insbesondere bei Flüchtlingen, die auf Grund von Arbeitsanwerbung oder Einwanderungsplänen in ihr Gebiet einwandern (siehe dazu Amann, Flüchtlingsrechte, 131 f). Österreich hat die GFK ua unter dem Vorbehalt ratifiziert, daß es die in den Art 17 Z 1 und 2 lit a (hier jedoch mit Ausnahme des Satzes: „die bereits am Tage des Inkrafttretens (…) bis (…) davon ausgenommen waren, oder“) enthaltenen Bestimmungen für sich nicht als bindende Verpflichtung, sondern nur als Empfehlung anerkennt. Die Z 1 und 2 des Art 17 GFK sind demnach für Österreich nicht verbindlich; Art 17 Z 3 GFK stellt inhaltlich eine Bestimmung dar, die non self-executing ist. Gem § 1 Abs 2 lit a AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (AuslBG) nicht auf Flüchtlinge im Sinne der GFK anzuwenden, die entweder zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind oder die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sind, es sei denn, daß sie den Ehegatten verlassen haben, oder die ein Kind haben, das österreichischer Staatsbürger ist. Flüchtlinge iSd GFK unterliegen somit unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 2 lit a AuslBG hinsichtlich des Antritts einer unselbständigen Beschäftigung keinen Beschränkungen nach dem AuslBG (vgl 1451 BlgNR 13. GP, 19).
Die vertragschließenden Staaten werden gem Art 18 GFK den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, im Hinblick auf das Recht, sich in der Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe und Handel niederzulassen und Handels- und Industriegesellschaften zu gründen, die günstigste Behandlung zusichern, auf jeden Fall aber keine schlechtere, als sie im allgemeinen Ausländern unter den gleichen Umständen zuteil wird. Diese Bestimmung enthielt von Anfang an die Rechtsbedingung „lawfully in their territory“. Die Bevollmächtigtenkonferenz hat lediglich die Worte „on his own account“ hinzugefügt (vgl UNDoc A/CONF.2/SR.9, 19 in Takkenberg/Tahbaz III, 281; in der deutschen Übersetzung findet diese Phrase keinen Niederschlag). Art 18 GFK sichert einem Flüchtling die Gleichbehandlung mit Fremden zu. In diesem Zusammenhang ist auf § 14 GewO zu verweisen. Der Zugang zu freien Berufen ist Flüchtlingen insoweit eröffnet, als nicht die entsprechenden Berufsorganisationsgesetze für die Ausübung des jeweiligen Berufes ausdrücklich den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft voraussetzen. Die österreichische Staatsbürgerschaft setzen beispielsweise voraus: § 2 Abs 2 lit f BG über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher (BGBl 1975/137 idF BGBl 1994/623) und § 1 Abs 2 lit a RAO.
Gem Art 19 GFK soll jeder vertragschließende Staat Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf seinem Gebiet aufhalten, Diplome besitzen, welche von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates anerkannt wurden (vgl dazu Art 25 GFK, der allerdings unter einen „einschränkenden“ österreichischen Vorbehalt zur GFK fällt), und einen freien Beruf ausüben wollen, die günstigste Behandlung angedeihen lassen, auf keinen Fall aber eine schlechtere als die, die im allgemeinen Ausländern unter gleichen Umständen gewährt wird. Der Entwurf des ersten Ad-hoc-Komitees gebrauchte noch die Formulierung „lawfully resident in their territory“. Das zweite Ad-hoc-Komitee zog die Wortfolge „lawfully in their territory“ vor (siehe UNDoc E/1850 in Takkenberg/Tahbaz II, 215). Das Style Committee gebrauchte die Formulierung „lawfully staying in their country“ (vgl UNDoc A/CONF.2/102, 9 in Takkenberg/Tahbaz III, 179). Unter freien Berufen versteht man üblicherweise Ärzte, Dentisten, Veterinäre, Pharmazeuten, Architekten, Künstler (vgl Robinson, 118) uam. Eine Nostrifikation ausländischer Zeugnisse sieht § 75 SchUG vor. Die Bestimmungen der §§ 70 bis 73 UniStG regeln die Nostrifikation ausländischer akademischer Grade. § 27a BerufsausbildungsG behandelt die Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen. § 3 Abs 7 ÄrzteG befreit Flüchtlinge, denen nach dem AsylG 1991 Asyl gewährt worden ist, vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft, unter näheren Voraussetzungen von der ausreichenden Kenntnis der deutschen Sprache und (oder) von den „besonderen Erfordernissen“ des § 3 Abs 3 ÄrzteG (ds ein in Österreich erworbenes oder nostrifiziertes Doktorat und das von der Ärztekammer ausgestellte Diplom).
Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es gem § 3 Abs 1 ÄrzteG, unbeschadet der §§ 3a bis 3d leg cit, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse, der für den Arzt für Allgemeinmedizin oder für den Facharzt vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste (§ 11a leg cit). Nach § 3 Abs 2 leg cit sind allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs 1: die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Z 1 leg cit), die Eigenberechtigung (Z 2 leg cit), die Vertrauenswürdigkeit (Z 3 leg cit), die gesundheitliche Eignung (Z 4 leg cit) sowie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Z 5 leg cit). Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs 1 sind gem § 3 Abs 3 ÄrzteG: das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichartiges, im Ausland erworbenes und in Österreich nostrifiziertes Doktorat (Z 1 leg cit) und das von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 11 Abs 1 ausgestellte Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt geltenden Ausbildungserfordernissen (Z 2 leg cit). Gem § 3 Abs 4 ÄrzteG ist Ausbildungserfordernis für den Arzt für Allgemeinmedizin im Sinne des Abs 3 Z 2 die mindestens dreijährige praktische, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Art sowie für Personen, die nach dem 31. Dezember 1996 eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin beginnen werden oder begonnen haben, die mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§§ 4 und 8). Ausbildungserfordernis für den Facharzt im Sinne des Abs 3 Z 2 ist gem § 3 Abs 5 leg cit die praktische, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art und Dauer sowie für Personen, die nach dem 31. Dezember 1996 eine Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde beginnen werden oder begonnen haben, die mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung (§§ 5 und 8). Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt (§ 2 Abs 3) bedarf es nach § 3 Abs 6 leg cit des Nachweises der Erfüllung der im Abs 2 und Abs 3 Z 1 angeführten Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste (§ 11a). Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß den §§ 3a bis 3c berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß Abs 3 Z 1 zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärzte berechtigt und diesbezüglich diesen gleichgestellt. Für Flüchtlinge, denen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1991), BGBl. Nr. 8/1992, Asyl gewährt worden ist, entfällt gem § 3 Abs 7 ÄrzteG das Erfordernis des Abs 2 Z 1. Sofern die ärztliche Tätigkeit dieser Personen ausschließlich Patienten ihrer Muttersprache umfaßt, entfällt auch das Erfordernis des Abs 2 Z 5. Das Erfordernis gemäß Abs 3 entfällt, sofern eine im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildung glaubhaft gemacht worden ist. Ärzte, deren Doktorat der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 1984 in Österreich erworben bzw. nostrifiziert wurde und denen die venia docendi für das gesamte Gebiet eines Sonderfaches oder für ein Teilgebiet desselben längstens bis 31. Dezember 1989 verliehen wurde, gelten gem § 3 Abs 8 ÄrzteG als Fachärzte für dieses Sonderfach bzw des jeweiligen Teilgebietes.
Umsiedler und Flüchtlinge, die eine dreijährige zahntechnische Lehrzeit und eine mindestens dreijährige Beschäftigung in einer zahnheilkundlichen Praxis nachweisen, können gem § 18 Abs 1 Dentistenprüfung – Anerkennung als Dentist (Ausführungsbestimmungen zu § 123 der Reichsversicherungsordnung (RVO) über die Zulassung zur staatlichen Dentistenprüfung und Anerkennung als Dentist im Sinne der RVO v 25. 11. 1939 (MBliV. S. 2396) in der Fass. v. 2. 1. 1942 RdErl. d. RMdI. v. 2. 1. 1942 – IV d 1/42-3680 MBlI S 58/1942) bis zum 31. 3. 1943 nach einjährigem Besuch eines Lehrinstituts für Dentisten (Fachschule des Reichsverbandes Deutscher Dentisten) zur staatl. Dentistenprüfung zugelassen werden. Umsiedlern und Flüchtlingen, die noch nicht eingebürgert sind, ist nach Ablegung der Prüfung die Anerkennung als Dentist im Sinne des § 123 RVO mit der Maßgabe zu erteilen, daß sie bis zum Vollzug der Einbürgerung jederzeit widerrufen werden kann (§ 18 Abs 2 leg cit).
Art 20 GFK normiert die Gleichstellung von Flüchtlingen mit eigenen Staatsangehörigen dort, wo ein Bewirtschaftungssystem besteht, das auf die breite Bevölkerung Anwendung findet und die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt (zur Genese dieser Bestimmung siehe Amann, Flüchtlingsrechte, 94 f). Art 20 leg cit erfaßt alle Flüchtlinge ohne jede weitere Qualifikation, auch wenn sie sich illegal im Staatsgebiet aufhalten (vgl UNDoc E/AC.32/SR.41, 18 in Takkenberg/Tahbaz II, 175). Die Bestimmung des Art 20 GFK ist in der Praxis nur von sehr geringer Bedeutung.
Gem Art 21 GFK sollen die vertragschließenden Staaten bezüglich der Unterkunft, soweit dies durch Gesetze und Verordnungen geregelt oder Gegenstand der Kontrolle von öffentlichen Behörden ist, den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die günstigste Behandlung gewähren, auf keinen Fall aber eine schlechtere, als sie gewöhnlich Ausländer unter den gleichen Umständen erhalten. Bereits im Entwurf des ersten Ad-hoc-Komitees (vgl UNDoc E/1618 in Takkenberg/Tahbaz I, 410) war das Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthaltes und das Gebot der möglichst günstigen Behandlung enthalten (vgl dazu auch UNDoc E/1850 in Takkenberg/Tahbaz II, 215; UNDoc A/CONF.2/SR.10, 11 in Takkenberg/Tahbaz III, 288; UNDoc A/CONF.2/SR.35, 5 in Takkenberg/Tahbaz III, 564). Spezielle fremdenrechtliche Vorschriften – sieht man vom BBetrG ab – gibt es im Bereich des Wohnungswesens nicht. Damit im Zusammenhang steht allerdings der Anspruch auf Achtung der Wohnung nach Art 8 EMRK (vgl dazu auch Art 8, 9, 10 StGG; HausRG; Art 63 StV v Saint-Germain). Dieses Recht steht als Menschenrecht In- und Ausländern gleichermaßen zu. Im Lichte dessen ist die Praxis der BPD Wien zweifelhaft, in regelmäßigen Zeitabständen fremdenpolizeiliche Streifen vornehmlich in „Asylwerberunterkünften“ durchzuführen und im Rahmen dieser Streifen Nachschau in Wohnungen zu halten und Dokumentenkontrollen abzuwickeln. (vgl dazu § 71 FrG 1997; dieser Bestimmung ist entnehmbar, daß regelmäßige Kontrollen in Wohnräumen prinzipiell nicht zulässig sind). Aus Art 21 GFK läßt sich zwar unmittelbar kein Recht auf Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylwerbern ableiten, doch kann die Unterlassung jeder Unterkunftsgewährung in Extremfällen eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK darstellen. Vor diesem Hintergrund ist die zufällig anmutende Gewährung der Bundesbetreuung und die willkürliche Entlassung aus derselben in der Praxis des BMI ausgesprochen bedenklich. Im gegebenen Zusammenhang sind weiters die Sozialhilfegesetze der Länder von Bedeutung, auf die in der Praxis allerdings kaum zurückgegriffen wird. Die Integrationshilfe gem § 41 AsylG 1997 umfaßt je nach Lage des Einzelfalles auch die Unterkunftsgewährung. Im Lichte des Art 21 GFK bleibt auf Art 11 Abs 1 CESCR (Yearbook of the United Nations 1966, 423; BGBl 1978/590) hinzuweisen, welcher ua das Recht eines jeden auf Unterbringung sowie eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen vorsieht.
Gem Art 22 Z 1 GFK werden die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen die gleiche Behandlung zuteil werden lassen, die eigene Staatsangehörige bezüglich der Pflichtschulen erhalten. Gem Z 2 dieser Bestimmung werden die vertragschließenden Staaten Flüchtlingen eine ebenso günstige und jedenfalls keine ungünstigere Behandlung zuteil werden lassen, wie sie Ausländer im allgemeinen unter den gleichen Umständen hinsichtlich aller anderen Schulen als der Pflichtschulen genießen, insb was die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und Universitätsgraden sowie den Gebührenerlaß und die Erteilung von Stipendien betrifft. Bereits im ersten Entwurf des Generalsekretärs der VN war im Hinblick auf die Grundschulbildung die Pflicht zur Inländergleichbehandlung enthalten (vgl UNDoc E/AC.32/2, 40 in Takkenberg/Tahbaz I, 137). Im Bewußtsein dessen, daß die Bestimmung des Art 22 GFK Art 26 AEMR (Art 26 AEMR lautet auszugsweise: „Everyone has the right to education. Education shall be free, at least in the elementary and fundamental stages. Elementary education shall be compulsory (…)“) nachgebildet ist, kam es weder im ersten (vgl UNDoc E/1618 in Takkenberg/Tahbaz I, 410, 418), im zweiten Ad-hoc-Komitee (vgl UNDoc E/1850 in Takkenberg/Tahbaz II, 216), noch in der Bevollmächtigtenkonferenz zu einer eingehenderen Diskussion. Art 22 GFK wurde von Österreich mit der Maßgabe ratifiziert, daß die in Art 22 Z 1 angeführten Bestimmungen nicht auf die Gründung und Führung von Privatschulen bezogen werden können. Im Rahmen des öffentlichen Unterrichtes gewährt Z 1 des Art 22 GFK bezüglich der Pflichtschulen dem Flüchtling ein Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern und bezüglich anderer Schulen zumindest ein Recht auf Gleichbehandlung mit Ausländern.
Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule hat gem § 31 Abs 1 UniStG für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs 2 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und die allfälligen Hochschultaxen gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 zu bezahlen haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden. Die allgemeine Zulassungsfrist gilt nach § 31 Abs 2 UniStG für: österreichische Staatsangehörige (Z 1 leg cit), Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, BGBl 1995/45, oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl 1993/909 (Z 2 des § 31 Abs 2 UniStG), andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten und Hochschulen oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben (Z 3 leg cit), Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt (Z 4 leg cit). Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt gem § 31 Abs 3 UniStG die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität oder Hochschule einlangen. Nach § 31 Abs 4 UniStG ist das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen. § 1 PersonengruppenV sieht vor, daß gemäß § 31 Abs 2 Z 4 UniStG für folgende Personengruppen die allgemeine Zulassungsfrist gemäß § 31 Abs 1 UniStG gilt: Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten und deren Kinder (§ 1 Z 1 PersonengruppenV); in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten und ihre Kinder (§ 1 Z 2 PersonengruppenV); Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist (§ 1 Z 3 PersonengruppenV); Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind (§ 1 Z 4 PersonengruppenV); Inhaberinnen und Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen (§ 1 Z 5 PersonengruppenV); Personen, die auf Grund des § 7 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind (§ 1 Z 6 PersonengruppenV; vgl dazu § 44 Abs 6 AsylG 1997); Personen, die auf Grund des § 7 oder § 8 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1991), BGBl. Nr. 8/1992, in der jeweils geltenden Fassung, Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet haben (§ 1 Z 7 PersonengruppenV; vgl dazu § 44 Abs 6 AsylG 1997).
§ 4 SchOG sieht die allgemeine Zugänglichkeit der Schulen vor und ist nicht auf Staatsbürger beschränkt. Auch Fremde unterliegen der allgemeinen Schulpflicht, wenn sie ein Alter zwischen vollendetem 6. Lebensjahr und 15. Lebensjahr aufweisen und sich in Österreich dauernd aufhalten. Halten sie sich in Österreich nur vorübergehend auf, sind sie unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Schulpflichtige vorgesehen sind, gem § 17 SchPflG zum Schulbesuch berechtigt. Auf eine etwaige fehlende Schulreife – etwa wegen mangelnder Sprachkenntnisse – wird nur dann Rücksicht genommen, wenn dies im ersten Jahr der Schulpflicht festgestellt wird (vgl § 14 Abs 1 iVm § 7 Abs 2 SchPflG). § 4 Abs 2 lit a iVm § 4 Abs 3 SchUG sieht die Aufnahme eines schulpflichtigen Kindes, das die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrscht, für die Dauer von zwölf Monaten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren als außerordentlicher Schüler vor. Gem § 9 Abs 5 Z 1 KrankenpflegeG sind Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, bei Bewerbung um Aufnahme in eine Krankenpflegeschule österreichischen Staatsbürgern gleichzuhalten.
Nach Art 17 Abs 2 StGG hat jeder Staatsbürger das Recht, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, sofern er seine Befähigung in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat; der häusliche Unterricht unterliegt nach Art 17 Abs 3 StGG nicht diesen Beschränkungen. Unter den Schutz des Art 17 Abs 2 StGG fällt der Unterricht, der erzieherische Zwecke verfolgt, nicht jedoch die Vermittlung bloßer Fertigkeiten, wie etwa tanzen oder schilaufen (VfSlg 4579, 4990). Ein Konzessionssystem für die Errichtung und den Betrieb von Unterrichts- und Erziehungsanstalten ist durch Art 17 Abs 2 StGG ausgeschlossen (Adamovich, Verfassungsrecht, 551). Art 2 des 1. ZP EMRK bestimmt, ohne auf Staatsbürger einzuschränken, daß das Recht auf Bildung niemandem verwehrt werden darf. Diese Bestimmung umfaßt jedenfalls das Recht, in der Staatsprache erzogen zu werden, das Recht auf Zugang zu allen bestehenden Erziehungseinrichtungen sowie das Recht auf amtliche Anerkennung der absolvierten Studien nach den staatlichen Gesetzen.
Gem Art 23 GFK sollen die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentlichen Unterstützung und Hilfeleistung gewähren, wie sie ihren eigenen Staatsbürgern zuteil wird. Bereits im Entwurf des ersten Ad-hoc-Komitees war diese Bestimmung inhaltlich weitestgehend fixiert (vgl UNDoc E/1618 in Takkenberg/Tahbaz I, 410). Die GFK wurde von Österreich mit der Maßgabe ratifiziert, daß unter den in Art 23 angeführten „öffentlichen Unterstützungen und Hilfeleistungen“ nur „Zuwendungen aus der öffentlichen Fürsorge (Armenversorgung)“ zu verstehen sind. Unter „Fürsorge“ versteht man allgemein Instrumente zur Vorsorge für einen im Einzelfall eventuell auftretenden Bedarf bei Eintritt bestimmter sozialer Risiken (vgl Pfeil, 31 ff). Aus Art 23 GFK erwächst Flüchtlingen iSd GFK – soweit sie sich erlaubterweise im Inland aufhalten – das Recht, im Rahmen der öffentlichen Fürsorge (Armenversorgung) wie österreichische Staatsbürger behandelt zu werden. Nach der Jud des VwGH handelt es sich auch bei Art 23 GFK um unmittelbar anzuwendendes, einfaches Bundesrecht, das „self-executing“ ist (vgl VwGH 14. 12. 1992, 92/15/0146; vgl auch OGH 4.4.1956, 3 Ob 70/6 SZ 29/32).
An dieser Stelle sei beispielsweise auf das SchülerbeihilfenG hingewiesen: Gem § 1 Abs 1 SchülerbeihilfenG haben österreichische Staatsbürger, die nach erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe eine polytechnische Schule, eine mittlere Schule oder eine höhere Schule als ordentliche Schüler besuchen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Heimbeihilfen (einschließlich der Fahrtkostenbeihilfe). Nach § 1 Abs 2 SchülerbeihilfenG haben österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst besuchen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen). An Schulen für Berufstätige entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs 2a leg cit). Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach (§ 1 Abs 3 leg cit). Als Polytechnische Schulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten gem § 1 Abs 4 SchülerbeihilfenG die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr. 242/1962, oder im land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl Nr 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440. Ferner gelten als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art 14a Abs 2 lit c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen BGBl 1975/320, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern BGBl 1974/140, sowie die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs 2 des Privatschulgesetzes BGBl 1962/224), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1.200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen. Wenn für eine Privatschule erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde (§ 1 Abs 5 Z 1 leg cit) oder im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde (§ 1 Abs 5 Z 2 leg cit), ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre (§ 1 Abs 5 leg cit). Gem § 1 Abs 6 SchülerbeihilfenG sind Schüler, die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs 1 lit b des Schulunterrichtsgesetzes BGBl 1986/472 oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch infolge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs 4 vorletzter Satz angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden erreicht. Österreichischen Staatsbürgern sind gem § 1 Abs 7 SchülerbeihilfenG hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz gleichgestellt: Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt (Z 1 leg cit), nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 erfaßte Schüler, wenn deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten (Z 2 leg cit) und Flüchtlinge im Sinne des Artikels I des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955 (§ 1 Abs 7 Z 3 SchülerbeihilfenG).
Gem § 3 Abs 1 StudFG können folgende österreichische Staatsbürger Förderungen erhalten: ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten (Z 1 leg cit), ordentliche Hörer an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen (Z 2 leg cit), Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art V § 1 Abs 1 des Konkordates BGBl II 1934/2) nach Ablegung einer Reifeprüfung (§ 3 Abs 1 Z 3 StudFG), nach Z 4 leg cit ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang), ordentliche Studierende an Privatschulen, wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, ein eigenes Organisationsstatut haben und ihre Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festgestellt ist (Z 5 leg cit), ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien (Z 6 leg cit), gem Z 7 leg cit ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs 2), Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien (Z 8 leg cit) und Studierende von Fachhochschul-Studiengängen (Z 9 leg cit). Den im Abs 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind gem § 3 Abs 2 StudFG Privatschulen gleichgestellt, die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben (Z 1 leg cit) oder denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben (Z 2 leg cit). Unter Kunsthochschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gem § 3 Abs 3 StudFG auch die Akademie der bildenden Künste in Wien zu verstehen. Unter Akademien werden nach § 3 Abs 4 StudFG im folgenden die im Abs 1 Z 4, 5 und 6 genannten Einrichtungen verstanden. Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs 1 genannten Studierenden ist nach § 3 Abs 5 StudFG die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Für Studien, die nach dem UniStG eingerichtet sind, tritt an die Stelle der Inskription die Zulassung. Semester, für die eine Inskription oder Zulassung besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums jedenfalls zu berücksichtigen. Gem § 4 Abs 1 StudFG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt. Nach § 4 Abs 2 StudFG sind Ausländer und Staatenlose österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung gemeinsam mit ihren Eltern wenigstens durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren (Z 1 leg cit), in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten (Z 2 leg cit) und eine österreichische Reifeprüfung abgelegt haben, wenn diese eine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist (Z 3 leg cit). Flüchtlinge iSd Art 1 GFK sind gem § 4 Abs 3 StudFG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Auf dem Gebiete der Arbeitsgesetzgebung und Sozialversicherung normiert Art 24 GFK eine Gleichbehandlung des Flüchtlings mit Inländern in zahlreichen Punkten wie etwa Remunerationen einschließlich Familienbeihilfen, Arbeitsstunden, Überstundenvereinbarungen, bezahlten Urlaub, Beschränkungen bezüglich Heimarbeit, Mindestalter für Arbeitnehmer, Lehrzeit und Ausbildung, Frauenarbeit, Arbeit von Jugendlichen und Genuß der Vorteile des Kollektivvertrages sowie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Entbindungen, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Alter, Todesfall, Arbeitslosigkeit, Familienverpflichtungen und sonstige Verpflichtungen, die unter das Sozialversicherungswesen fallen. Der Flüchtling, der sich rechtmäßig im Inland aufhält, hat in diesen Punkten ein Anrecht auf Gleichbehandlung mit Inländern. Das Kriterium des rechtmäßigen Aufenthaltes war von Anfang an in den Entwürfen enthalten (vgl dazu UNDoc E/1618 in Takkenberg/Tahbaz I, 410; UNDoc E/1850 in Takkenberg/Tahbaz II, 216; UNDoc A/CONF.2/SR.10, 24 in Takkenberg/Tahbaz III, 294; UNDoc A/CONF.2/SR.35, 8 in Takkenberg/Tahbaz III, 565). Im gegebenen Zusammenhang ist auf den CESCR zu verweisen. Dieser Pakt sieht Mindestrechte im Bereich des Arbeits- und Sozialrechtes vor, ohne zwischen Staatsbürgern und Fremden zu differenzieren.
Wenn die Lage auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Gruppen von Arbeitslosen oder für bestimmte Gebiete andauernd günstig ist, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung gem § 34 Abs 1 AlVG nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer für solche Gruppen von Arbeitslosen oder für solche Gebiete die Gewährung der Notstandshilfe ausschließen. Gem Abs 2 leg cit kann der Bundesminister für soziale Verwaltung die Gewährung der Notstandshilfe an arbeitslose Angehörige eines anderen Staates zulassen, wenn dieser Staat eine der österreichischen Notstandshilfe gleichwertige Einrichtung besitzt, die auf österreichische Staatsbürger in gleicher Weise wie auf eigene Staatsangehörige angewendet wird. Nach § 34 Abs 3 AlVG stehen für den Anspruch auf Notstandshilfe den Arbeitslosen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, folgende Arbeitslose gleich: Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Z 1 leg cit); Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Z 2 leg cit); Personen, die im Bereich des gegenwärtigen Staatsgebietes der Republik Österreich geboren sind und in diesem Gebiet seither ununterbrochen ihren Wohnsitz haben (Z 3 leg cit); Personen, die seit 1. Jänner 1930 ununterbrochen im Bereich des gegenwärtigen Staatsgebietes der Republik Österreich ihren Wohnsitz haben (Z 4 leg cit); ausländische Staatsbürger, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist (Z 5 leg cit); Inhaber von Befreiungsscheinen und ihnen gleichgestellte Personen nach Maßgabe des Abs 4 (Z 6 leg cit); verletzte Personen, die im Besitz eines von einer österreichischen Behörde ausgestellten Personalausweises sind (Z 7 leg cit); Südtiroler- und Canaltaler-Umsiedler (Z 8 leg cit).
Gem Art 25 Z 1 GFK sollen die vertragschließenden Staaten, auf deren Gebiet sich ein Flüchtling aufhält, wenn die Ausübung eines Rechtes durch einen Flüchtling normalerweise die Hilfe fremder Behörden notwendig macht, an die sich der Flüchtling nicht wenden kann, Verfügungen treffen, daß diese Hilfe ihm, sei es von ihren eigenen Behörden oder von einer internationalen Behörde, gewährt wird. Die genannten Behörden sollen gem Art 25 Z 2 GFK den Flüchtlingen Dokumente oder Bescheinigungen ausstellen oder unter ihrer Aufsicht ausstellen lassen, die normalerweise Ausländern von ihren eigenen staatlichen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden. Nach Art 25 Z 3 GFK werden so ausgefolgte Dokumente oder Bescheinigungen die offiziellen Papiere, die Ausländern sonst von ihren nationalen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden, ersetzen und bis zum Gegenbeweis Glaubwürdigkeit besitzen. Abgesehen von bedürftigen Flüchtlingen, denen eine Ausnahmebehandlung gewährt wird, können gem Art 25 Z 4 GFK für die hier erwähnten Amtshandlungen Abgaben eingehoben werden; jedoch müssen diese gering und jenen Abgaben angemessen sein, die für ähnliche Dienste von eigenen Staatsbürgern eingehoben werden. Gem Art 25 Z 5 bleiben die Bestimmungen der Art 27 und 28 leg cit unbeeinflußt. Die GFK wurde von Österreich ua mit der Maßgabe ratifiziert, daß unter den im Art 25 Z 2 und 3 angeführten „Dokumenten oder Bescheinigungen“ nur Identitätsausweise zu verstehen sind, die im Flüchtlingsabkommen vom 30. Juni 1928 erwähnt werden (siehe dazu Goodwin-Gill, Refugee, 208). Aus Art 25 GFK erwachsen einem Flüchtling, sofern er sich – gleichgültig ob legal oder illegal – im Inland aufhält, auf umfangreichen Gebieten Rechte auf Verwaltungshilfe, die sich quer durch die Kompetenzverteilung nach dem B-VG ziehen.
Gem Art 26 GFK sollen die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiet aufhalten, das Recht gewähren, ihren Wohnort zu wählen und frei innerhalb ihres Gebietes herumzureisen, genau so, wie dies auch Ausländern unter den gleichen Umständen freisteht (zur Rolle der OSZE betreffend die Freizügigkeit und Ausreisefreiheit siehe Geistlinger, OSZE, 1998 ff). Im Laufe der Beratungen zu Art 26 GFK gab es kaum Meinungsverschiedenheiten; der endgültige Text entspricht im wesentlichen seiner ursprünglichen Fassung (vgl dazu UNDoc E/1618 in Takkenberg/Tahbaz I, 411; UNDoc E/ 1850 in Takkenberg/Tahbaz II, 217; UNDoc A/CONF.2/SR. 11, 17 in Takkenberg/Tahbaz III, 303; UNDoc A/CONF.2/SR.35, 9 in Takkenberg/Tahbaz III, 566). Damit zusammenhängend normiert Art 31 Z 2 GFK, daß die vertragschließenden Staaten Flüchtlingen, die, direkt aus einem Gebiet kommend, wo ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne des Art 1 bedroht war, ohne Erlaubnis einreisen oder sich ohne Erlaubnis auf ihrem Gebiet befinden, keine Bewegungsbeschränkungen auferlegen sollen, außer denen, die notwendig sind; solche Beschränkungen sollen nur so lange bestehen, bis der Stand des Flüchtlings geordnet ist oder bis er die Erlaubnis erhält, in ein anderes Land einzureisen. Die Ordnung des Standes des Flüchtlings bedeutet nichts anderes als eine „Regularisierung“ im weiten Sinne und betrifft demnach auch die Regelung (Rechtfertigung) des Aufenthaltes. Notwendigkeit ist dann gegeben, wenn ein rechtmäßiger Erfolg ohne Bewegungsbeschränkungen nicht oder nur unverhältnismäßig schwer erreicht werden kann.
Gem § 19 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1997 dürfen nach § 18 leg cit vorgeführte Asylwerber (Asylwerber sind Fremde nach Einbringung eines Asylantrags oder Asylerstreckungsantrags bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens; § 1 Z 3 leg cit) dazu verhalten werden, sich zur Sicherung der Ausweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einem bestimmten Ort aufzuhalten, wobei diese Asylwerber jederzeit ausreisen dürfen. In dieser Sicherung der Ausweisung kann im Einzelfall auch eine Freiheitsentziehung gelegen sein (siehe dazu unten die Ausführungen zu § 19, Rz 571). Gemäß § 18 Abs 1 AsylG 997 haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter näheren Voraussetzungen bestimmte Asylwerber dem Bundesasylamt vorzuführen. Doch selbst unter der Annahme, daß in Einzelfällen die Notwendigkeit zu einer Bewegungsbeschränkung iSd Art 31 Z 2 GFK bestünde, bleibt doch die Frage, ob die Freiheitsentziehungen nach § 18 Abs 1 und § 19 Abs 1 AsylG 1997 verfassungsrechtlich zulässig wären (vgl insb VfGH 12. 12. 1992, G 142/92 ua; siehe im näheren dazu unten die Ausführungen zu den § 18, Rz 535 ff und § 19, Rz 567 ff).
Die vertragschließenden Staaten werden gem Art 27 GFK jedem Flüchtling in ihrem Gebiete, der kein gültiges Reisedokument besitzt, Identitätspapiere ausstellen. Der Entwurf des Generalsekretärs der VN sah die Ausstellung von Personalausweisen für Flüchtlinge vor, die zum Aufenthalt im Staatsgebiet ermächtigt sind („(…) authorized to reside in their territory“ in UNDoc E/AC.32/2, 41 in Takkenberg/Tahbaz I, 138). Die Rechtsbedingung der Aufenthaltserlaubnis stieß im ersten Ad-hoc-Komitee auf erheblichen Widerspruch (vgl UNDoc E/AC.32/SR.15, 11 ff in Takkenberg/Tahbaz I, 250 ff); im Zuge der Diskussionen einigte man sich auf nachstehenden Text: „The Contracting States shall issue identity papers to any refugee in their territory who does not possess a valid travel document issued pursuant to article 23“ (vgl UNDoc E/1618 in Takkenberg/Tahbaz I, 411; der in dieser Stelle erwähnte Art 23 entspricht dem derzeitigen Art 28 GFK). Im zweiten Ad-hoc-Komitee wurde betont, daß die Bestimmung für alle Flüchtlinge gelten müsse, auch für solche, die sich unrechtmäßig im Territorium des Vertragsstaates befinden (vgl UNDoc E/AC.32/SR.38, 24 in Takkenberg/Tahbaz II, 130; das zweite Ad-hoc-Komitee änderte den Text der Bestimmung nicht ab). Die Bevollmächtigtenkonferenz strich lediglich die Wortfolge „issued pursuant to article 28“, ließ aber ansonsten den Text unverändert (vgl Amann, Flüchtlingsrechte, 115 f). Jeder Flüchtling, der sich im örtlichen Geltungsbereich der österreichischen Gesetze aufhält, hat Anspruch auf ein Identitätspapier (nach der Jud besteht eine „Verpflichtung des Staates“ zur Ausstellung von Identitätspapieren nach Art 27 GFK; vgl VwGH 18. 2. 1969, 1182/68; 21. 9. 1988, 88/01/0182). Identitätspapiere sind im Gegensatz zu den Reisedokumenten vorrangig für den Gebrauch innerhalb des Territoriums der Vertragsstaaten gedacht.
Identitätspapiere sind insb Übernahmserklärungen für Fremde gem § 4 leg cit, Lichtbildausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten gem § 84 FrG 1997 (vgl die VO des BMaA über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl 1979/378), Lichtbildausweise für Fremde gem § 85 leg cit, die Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gem § 19 Abs 3 und 4 AsylG 1997, aber auch andere Dokumente wie etwa Führerscheine nach § 71 KFG. Lichtbildausweise für Fremde werden nur für Fremde ausgestellt, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind (§ 85 Abs 1 FrG 1997). Es gibt nunmehr keine speziellen „Identitätspapiere“, die ohne weitere Rechtsbedingung Flüchtlingen, die kein Reisedokument besitzen, auszustellen sind. Die österreichische Rechtslage entspricht insofern nicht dem Art 27 GFK. Während Art 27, 28 GFK Vorsorge dafür treffen, Flüchtlingen durch die Ausstellung von Personaldokumenten die Lebensführung zu erleichtern, akzeptiert die Praxis in vielen Bereichen – etwa im Bereich der Bundesbetreuung – ausweislose Flüchtlinge nicht.
Gem Art 28 Z 1 GFK hat jeder Flüchtling, der sich erlaubterweise im Hoheitsgebiet eines vertragschließenden Staates aufhält, Anspruch auf ein Reisedokument, vorausgesetzt, daß keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dagegen sprechen (vgl dazu die Anlage zur GFK; UNDoc E/1618 in Takkenberg/Tahbaz I, 411; UNDoc E/1850 in Takkenberg/Tahbaz II, 217; UNDoc A/CONF.2/SR.12, 9 in Takkenberg/Tahbaz III, 308; UNDoc A/CONF.2/SR.12, 9 in Takkenberg/Tahbaz III, 357; UNDoc A/CONF.2/102/Add 1, 2 in Takkenberg/Tahbaz III, 183; zur Entwicklung dieser Bestimmung siehe Amann, Flüchtlingsrechte, 138 f). Nach der Jud des VwGH läßt sich dem Wortlaut des Art 28 Z 1 GFK unter den näheren Voraussetzungen eine „Verpflichtung zur Ausstellung von Reisedokumenten an Flüchtlinge“ entnehmen (VwGH 15. 5. 1963, 1980/61; vgl auch VwGH 18. 2. 1969, 1182/68; 21. 9. 1988, 88/01/0182). Art 28 GFK bezweckt, dem Flüchtling Reisen über Staatsgrenzen hinweg zu ermöglichen (vgl dazu UNDoc E/AC.32/SR.16, 4 in Takkenberg/Tahbaz I 258), und dient als Ersatz für einen nationalen Reisepaß (vgl UNDoc E/1918 in Takkenberg/Tahbaz I, 419). Art 28 Z 1 zweiter Satz GFK ermächtigt die Staaten zwar, jedem Flüchtling, der sich nur auf ihrem Gebiet befindet, ein Reisedokument auszustellen, ein Rechtsanspruch besteht aber für Flüchtlinge mit bloßem Aufenthalt nicht. Der Bedarf nach einer Regelung zur Ausstellung von Reisedokumenten ist historisch belegt. In diesem Zusammenhang ist auf das Übereinkommen vom 5. 7. 1922 betreffend die sog Nansendokumente für russische Flüchtlinge, das Abkommen vom 31. 5. 1924 für armenische Flüchtlinge und die Abkommen vom 12. 5. 1926, 30. 5. 1928 sowie vom 30. 7. 1935, die sich nur mit Reisedokumenten befaßten (LNTS Vol XIII. No 355), hinzuweisen. Der Anspruch solcher Flüchtlinge auf ein Identitätspapier nach Art 27 bleibt unberührt. Als Reisedokumente kommen Fremdenpässe nach §§ 76 ff FrG 1997 und Konventionsreisedokumente nach § 83 leg cit in Frage.
Vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Rechtslage ist die Regelung des § 83 FrG 1997 betreffend die Konventionsreisedokumente ohne jeden Zweifel zu eng. Gem § 83 Abs 1 leg cit sind Konventionsreisedokumente Flüchtlingen auszustellen, denen in Österreich Asyl gewährt wird (siehe dazu auch den besonderen Teil B Abschnitt I Z 8 der BundesverwaltungsabgabenV; danach ist ua für die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes eine Abgabe von 80,– Schilling zu entrichten). Nach der Ermessensbestimmung des Abs 2 können Konventionsreisedokumente Flüchtlingen, denen in einem anderen Staat Asyl gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne die Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind. Während Art 28 GFK auf die (materielle) Flüchtlingseigenschaft und den „erlaubten“ Aufenthalt im Hoheitsgebiet abstellt und demnach irgendeine Aufenthaltsberechtigung genügt, erfordert § 83 FrG 1997 die Asylgewährung. Die Asylgewährung ist allerdings nur eine von mehreren Rechtsgrundlagen für einen erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl insb § 31 FrG 1997). Damit bleibt das innerstaatliche Recht hinter dem Völkerrecht zurück. Dieses Problem harrt bereits seit Jahrzehnten einer Lösung durch den Gesetzgeber.
Art 29 Z 1 GFK bestimmt, daß die vertragschließenden Staaten Flüchtlingen in ihrem Gebiet keine Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art auferlegen sollen, die anders oder höher als jene sind, die von ihren eigenen Staatsangehörigen in einer ähnlichen Situation verlangt werden. Gem Art 29 Z 2 leg cit steht die Z 1 dieser Bestimmung in keiner Weise der Anwendung von Gesetzen und Verordnungen auf Flüchtlinge, betreffend die Gebühren für die Ausstellung von Verwaltungsdokumenten einschließlich der Identitätspapiere an Ausländer, entgegen. Der Entwurf des ersten Ad-hoc-Komitees (vgl UNDoc E/1918 in Takkenberg/Tahbaz I, 411) und der Entwurf des zweiten Ad-hoc-Komitees (vgl UNDoc E/1850 in Takkenberg/Tahbaz II, 217) enthielten noch die Passage „in their territory“. Diese Wortfolge wurde in der Bevollmächtigtenkonferenz gestrichen (vgl UNDoc A/CONF.2/SR.35, 10 in Takkenberg/Tahbaz III, 566). Die österreichische Rechtsordnung kennt keine in dieser Bestimmung angesprochenen fremdenspezifischen fiskalischen Belastungen („charges“).
Gem Art 30 Z 1 GFK wird ein vertragschließender Staat im Rahmen seiner Gesetze und Verordnungen einem Flüchtling den Transfer seines Vermögens, das er in das Gebiet mitgebracht hat, in ein anderes Land gestatten, wenn er die Erlaubnis erhielt, sich dort niederzulassen. Nach Art 30 Z 2 leg cit wird ein vertragschließender Staat das Gesuch eines Flüchtlings um Erlaubnis zum Transfer seines Vermögens, das für die Niederlassung in einem anderen Lande, in dem er sich ansiedeln darf, notwendig ist, wo immer es auch sein mag, wohlwollend in Erwägung ziehen. Die von der Bevollmächtigtenkonferenz angenommene Textierung (vgl UNDoc A/CONF.2/SR.35, 10 in Takkenberg/Tahbaz aaO) entsprach im wesentlichen den Entwürfen des ersten und des zweiten Ad-hoc-Komitees (vgl UNDoc E/1618 in Takkenberg/Tahbaz I, 411; UNDoc E/1850 in Takkenberg/Tahbaz II, 217; näheres zur Genese des Art 30 GFK siehe bei Amann, Flüchtlingsrechte, 99 ff). Art 30 Z 2 leg cit ist zur Gänze non self-executing (arg „(…) wohlwollend in Erwägung ziehen (…)“). Es darf aber nicht übersehen werden, daß ein Staat, der seine „Gesetze und Verordnungen“ betreffend den Vermögenstransfer drastisch einschränkt und so dem Verständnis der GFK widerspricht, völkerrechtswidrig handeln würde. Nach Art 4 Abs 1 StGG unterliegt die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes keiner Beschränkung. Nach der Jud des VfGH bezieht sich Art 4 Abs 1 StGG nur auf die örtliche Bewegung der Person und des Vermögens (vgl VfSlg 1.631, 3.975, 7.361). Verfügungen, die nicht die örtliche Bewegung betreffen, sondern vermögensrechtliche Verfügungsbeschränkungen anderer Art auferlegen, sind nach der Jud durch Art 4 Abs 1 StGG nicht ausgeschlossen (VfSlg 2.009; vgl auch VfSlg 1.631).
Gem Art 31 Z 1 GFK sollen die vertragschließenden Staaten keine Strafen wegen illegaler Einreise oder Anwesenheit über Flüchtlinge verhängen, die, direkt aus einem Gebiet kommend, wo ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne des Art 1 GFK bedroht war, ohne Erlaubnis einreisen oder sich ohne Erlaubnis auf ihrem Gebiet befinden, vorausgesetzt, daß sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und gute Gründe für ihre illegale Einreise oder Anwesenheit vorbringen.
Der im Entwurf des Generalsekretärs der VN enthaltene Art 24 – betitelt mit „Expulsion and Non-admittance“ – umfaßte die Regelungen der späteren Art 31, 32, 33 GFK (siehe UNDoc E/AC.32/2 in Takkenberg/Tahbaz I, 140). Das erste Ad-hoc-Komitee befaßte sich mit der Aufgabe, die Bestimmung des ursprünglichen Art 24 inhaltlich voneinander zu trennen und in drei verschiedene Artikel zu fassen (siehe dazu UNDoc E/AC.32/SR.19, 9 ff; UNDoc E/AC.32/SR.20, 2 ff; UNDoc E/AC.32/SR.21, 2 ff in Takkenberg/Tahbaz I, 288 ff). Die Wortfolge „direkt aus seinem Heimatstaat kommend“ („coming directly from his country of origin“) – wie sie im ersten Ad-hoc-Komitee vorgeschlagen wurde – löste in der Bevollmächtigtenkonferenz eine breite Diskussion aus (siehe dazu Amann, Flüchtlingsrechte, 117 ff). Diese Wendung ging auf einen französischen Vorschlag zurück (vgl UNDoc A/CONF.2/62 in Takkenberg/Tahbaz III, 83). Schließlich wurde sie durch die Worte „coming directly from a territory where their life or liberty was threatened“ ersetzt (vgl UNDoc A/CONF.2/SR.13, 15 in Takkenberg/Tahbaz III, 320; UNDoc A/CONF.2/SR.14, 4 f in Takkenberg/Tahbaz III, 322 f; UNDoc A/CONF.2/SR.35, 10 in Takkenberg/Tahbaz III, 566 ff; zur weiteren Entstehungsgeschichte siehe Amann, Flüchtlingsrechte, 116 ff).
Nach der Judikatur stellt Art 31 GFK keine Derogation paß- oder fremdenpolizeirechtlicher Vorschriften, sondern einen besonderen Strafausschließungsgrund iSd § 6 VStG dar (VwSlgNF 6.948 A; vgl dazu auch Veiter, Rechtsprechung, 353; Steiner, AsylR `92, 21; Rohrböck, AsylG 1991, 101 ff; Muzak, Aufenthaltsberechtigung, 248 f; Davy U., ZAR 1993, 74). § 6 VStG bestimmt, daß eine Tat nicht strafbar ist, wenn sie durch „Notstand“ entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Was unter Notstand zu verstehen ist, wird vom VStG als bekannt vorausgesetzt (VA 27 mit Hinweis insb auf § 1306a ABGB; vgl dazu § 10 StGB). Vom „entschuldigenden Notstand“, bei dem die Tat rechtswidrig bleibt, wird der „übergesetzliche Notstand“ unterschieden, der die Tat rechtfertigt, weil ein deutlich höherwertiges Rechtsgut auf Kosten eines weniger wertvollen gerettet wird (vgl zB Rittler, Strafrecht, 143; Nowakowsky, Strafrecht, 61; Pichler/Drexler, 90). Setzt man die Rechtsgüter des Art 31 Z 1 GFK, nämlich Freiheit und Leben, auf der einen Seite und die der §§ 10 und 11 GrekoG, des 2. Hauptsückes des FrG 1997, nämlich das (polizeiliche) Interesse des Staates auf die geordnete Einreise, auf der anderen Seite zueinander in Verhältnis, zeigt sich ein deutliches Überwiegen der Rechtsgüter des Art 31 Z 1 GFK. Im Lichte dessen könnte davon ausgegangen werden, daß diese Bestimmung keinen Entschuldigungsgrund, sondern im Lichte des Verwaltungsstrafrechts einen Rechtfertigungsgrund darstellt. In diesem Zusammenhang ist auf § 107 Abs 2 FrG 1997 hinzuweisen; nach den Materialien (vgl die Regierungsvorlage zum gleichlautenden § 82 Abs 4 FrG 1992, 692 BlgNR 18. GP, 60) stellt diese Bestimmung einen Rechtfertigungsgrund dar. Dies ist im Hinblick auf die widerlegliche Schuldvermutung des § 5 Abs 1 VStG nicht ohne Bedeutung. Sind die illegale Einreise und (oder) der illegale Aufenthalt im Lichte strafrechtlicher Vorschriften nach Art 31 Z 1 GFK gerechtfertigt, so heißt das nicht zwangsläufig, daß der illegale Aufenthalt auch im Lichte anderer Rechtsnormen rechtmäßig wird. Dies ist vielmehr im Wege der Interpretation der rechtfertigenden Norm festzustellen. Der Text des Art 31 Z 1 GFK läßt dem ersten Anschein nach beide Deutungsmöglichkeiten zu. Dies gilt auch für die deutsche Übersetzung der Überschrift zu Art 31 GFK, die von „Flüchtlingen ohne gesetzliche Einreise“ spricht. Anders hingegen findet sich in der englischen Version die Wortfolge „Refugees unlawfully in the Country of Refuge“. Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, daß der Aufenthalt als solcher nur im Lichte strafrechtlicher Vorschriften gerechtfertigt werden soll, sonstige den Aufenthalt regelnde Vorschriften allerdings nicht berührt werden. Ein ähnliches Ergebnis zeigt sich in einer systematischen Betrachtung der Art 26 und 31 GFK. Während Art 26 GFK die Fälle des rechtmäßigen Aufenthaltes erfaßt (arg „refugees lawfully in its territory“ in Art 26 GFK), regelt Art 31 GFK die Situation von Flüchtlingen mit illegalem Aufenthalt (vgl dazu insb die Z 2 des Art 31 GFK, der inhaltlich einen ähnlichen Sachverhalt wie Art 26 GFK regelt. In Art 31 Z 2 GFK findet sich die Wortfolge „(…) bis der Stand des Flüchtlings geordnet ist (…)“. Die Ordnung des Standes des Flüchtlings bedeutet nichts anderes als eine „Regularisierung“ im weiten Sinne und betrifft demnach auch die Regelung (Rechtfertigung) des Aufenthaltes. Dies wird durch die travaux préparatoires belegt (vgl dazu UNDoc E/AC.32/L.32 in Takkenberg/Tahbaz I, 392 ff; UNDoc E/AC.32/8 in Takkenberg/Tahbaz II, 206 ff; UNDoc A/CONF.2/L.1/Add.3 in Takkenberg/Tahbaz III, 650; UNDoc A/CONF.2/L.1/Add.4 in Takkenberg/Tahbaz III, 651). Steht allerdings der Abschiebung eines der Verbote des § 57 FrG 1997 entgegen oder erscheint sie aus tatsächlichen Gründen unmöglich, so muß (der Ausdruck „muß“ läßt keinen Handlungsspielraum für die Fremdenpolizeibehörden zu) sie gem § 56 Abs 2 FrG 1997 auf Antrag oder von Amts wegen aufgeschoben werden. Im „Aufschiebungsbescheid“ ist eine Frist zu bestimmen, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf. Während dieser Zeitspanne ist dem Fremden der weitere Aufenthalt in Österreich gestattet (vgl Wiederin, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, 143; vgl § 107 Abs 2 FrG 1997).
Die vertragschließenden Staaten sollen gem Art 32 Z 1 GFK keinen Flüchtling, der sich erlaubterweise (beachte dazu auch Art 31 Z 1 und Art 33 Z 1 GFK) auf ihrem Gebiet aufhält, ausweisen, es sei denn aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung. Nach Z 2 dieser Bestimmung soll die Ausweisung (dieser Begriff der Ausweisung ist mit dem der §§ 33 und 34 FrG 1997 nicht ident, sondern umfaßt allgemein jede Art der „Außerlandesschaffung“) eines Flüchtlings nur in Ausführung einer Entscheidung erfolgen, die gemäß den gesetzlichen Verfahren erflossen ist. Dem Flüchtling soll, wenn keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen, erlaubt werden, Entlastungsbeweise zu liefern, gegen die Ausweisung zu berufen und sich zu diesem Zwecke vor der zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren Personen, die von den zuständigen Behörden besonders dafür bestimmt sind, vertreten zu lassen (vgl dazu auch Art 1 des 7. ZP EMRK). Gem Art 32 Z 3 GFK sollen die vertragschließenden Staaten solchen Flüchtlingen einen angemessenen Zeitraum gewähren, während dessen sie sich um die Einreise in ein anderes Land bewerben können. Die vertragschließenden Staaten behalten sich das Recht vor, während dieses Zeitraumes die notwendigen internen Maßnahmen zu treffen.
Der Entwurf des ersten Ad-hoc-Komitees nahm den endgültigen Text im wesentlichen vorweg (vgl UNDoc E/AC.32/2, 45 in Takkenberg/Tahbaz I, 140). In der Diskussion im zweiten Ad-hoc-Komitee ging es ua um den Begriff der „öffentlichen Ordnung“ (vgl UNDoc E/AC.32/SR.40, 10 ff in Takkenberg/Tahbaz II, 151 ff). Schlußendlich beschloß das Komitee, den Wortlaut des vorliegenden Entwurfes beizubehalten; es wurde jedoch deutlich hervorgehoben, daß Ausweisungen aus sozialen Gründen, wie zB Bedürftigkeit oder Krankheit, keinesfalls erlaubt sind und keinesfalls unter den Begriff der „öffentlichen Ordnung“ subsumiert werden können (vgl UNDoc E/1850, 29 in Takkenberg/Tahbaz II, 212; vgl dazu auch UNDoc A/CONF.2/44 in Takkenberg/Tahbaz III, 86; UNDoc A/CONF.2/SR.14, 19 ff in Takkenberg/Tahbaz III, 330 ff). Die Bevollmächtigtenkonferenz vertrat die Auffassung, daß die Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Ordnung“ zwar der Rechtsprechung des jeweiligen Vertragsstaates überlassen bleibe, doch nur bei schwerwiegenden Gründen anzunehmen sei (vgl UNDoc A/CONF.2/SR.14, 19 ff in Takkenberg/Tahbaz aaO; UNDoc A/CONF.2/SR.15, 4 ff in Takkenberg/Tahbaz III, 335).
Art 32 Z 1 und 2 GFK wurde durch Art 1 des 7. ZP EMRK teilweise derogiert. Z 3 des Art 32 GFK ist nach wie vor anwendbar. Daraus resultiert für einen Flüchtling mit erlaubtem Aufenthalt das Recht zum Aufenthalt für einen angemessenen Zeitraum, um sich um die Einreise in ein anderes Land bewerben zu können. Gem Art 1 des 7. ZP EMRK darf ein Ausländer (beachtenswert ist, daß der Adressatenkreis dieser Bestimmung weiter ist als derjenige der GFK), der seinen rechtmäßigen Aufenthalt (der rechtmäßige Aufenthalt im Sinne der EMRK entspricht dem erlaubten Aufenthalt im Sinne der GFK) im Hoheitsgebiet eines Staates hat, aus diesem nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihm muß gestatten werden, Gründe vorzubringen, die gegen seine Ausweisung sprechen, seinen Fall prüfen zu lassen und sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen vertreten zu lassen (vgl dazu Trechsel, Das verflixte Siebente? Bemerkungen zum 7. Zusatzprotokoll zur EMRK, in FS Ermacora (1988), 197 ff). Ein Ausländer kann vor Ausübung seiner oben genannten Verfahrensrechte ausgewiesen werden, wenn die Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt (vgl dazu Wiederin, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, 86; Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, 8). Wie Rosenmayr und Wiederin aufgezeigt haben, genügt es im Lichte des 7. ZP EMRK entgegen der deutschen Übersetzung nicht, daß die Ausweisung selbst im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist; um dem 7. ZP EMRK genüge zu tun, muß vielmehr die vorzeitige Vollstreckung der Ausweisung unter den näheren Voraussetzungen notwendig sein. Zum Recht, „seinen Fall prüfen zu lassen“, gehört nicht nur das Recht auf ein Berufungsverfahren, sondern in Einzelfällen auch das Asylverfahren, dessen Ergebnis zu einer „Ausweisung“ in ursächlichem Zusammenhang stehen kann. Im gegebenen Zusammenhang sind weitgehende Einschränkungen der Aufenthaltsrechte von Fremden und Flüchtlingen aus völkerrechtlicher und verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich, da mit der Einengung des rechtmäßigen Aufenthaltes auch der Anwendungsbereich (genauer der persönliche Anwendungsbereich) des Art 1 des 7. ZP EMRK minimiert wird. Gem § 57 Abs 3 FrG 1997 darf ein Fremder, der sich auf eine der in § 57 Abs 1, 2 FrG 1997 genannten Gefahren beruft, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem er Gelegenheit hatte, entgegenstehende Gründe darzulegen.
Gem Art 33 Z 1 GFK darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (zum refoulement-Verbot siehe zB Kälin, Non-refoulement; Lieber, 21 ff; Gornig, EuGRZ 1986, 521 ff; Hailbronner, Asylrecht, 69 ff; ders, AuslR, Kommentar zu § 1 Ausländergesetz, Rz 21). Eine ähnliche Regelung ist dem Art 3 Folterkonvention zu entnehmen, wonach ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern darf, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie dort Gefahr liefen, gefoltert zu werden (vgl dazu Hailbronner/Randelholzer, EuGRZ 1985, 109 ff). Gem Art 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung (Art 33 Z 1 GFK) jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. In der Diskussion im ersten Ad-hoc-Komitee nahm die Frage der Zurückweisung an der Grenze breiten Raum ein (vgl dazu Amann, Flüchtlingsrechte, 102 f). Zu dieser Frage hatte der amerikanische Delegierte bezeichnend ausgeführt: „The Committee had decided to delete the chapter on admittance, considering that the convention should not deal with the right on Asylum (…). It did not, however, follow that the Convention would not apply to persons fleeing from persecution who asked to enter the territory of the Contracting State. Whether it was a question of closing the frontier to a refugee who asked admittance, or of turning him back after he had crossed the frontier, or even of expelling him after he had been admitted to residence on the territory, the problem was more or less the same. Whatever the case may be, whether or not the refugee was in a regular position, he must not be turned back to a country where his life or freedom could be threatened.“ Das erste Ad-hoc-Komitee hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Anwendung des Art 33 nicht voraussetze, daß ein Flüchtling auf jeden Fall in das betreffende Land zugelassen werden müsse (vgl UNDoc E/1618 in Takkenberg/Tahbaz I, 421; anders noch UNDoc E/AC.32/L.32/Add.1, 7 in Takkenberg/Tahbaz I, 404). Festgehalten wurde weiters, daß sich das Rückweisungsverbot nicht nur auf den Heimatstaat des Flüchtlings beziehe, sondern auf jeden Staat, in dem das Leben oder die Freiheit des Flüchtlings gefährdet ist (vgl UNDoc E/1618 in Takkenberg/Tahbaz I, 421). Im zweiten Ad-hoc-Komitee wurde die Frage der Zurückweisung an der Grenze erneut aufgeworfen und ähnlich wie im ersten Ad-hoc-Komitee kommentiert (vgl UNDoc E/AC.32/SR.40, 32 ff in Takkenberg/Tahbaz II, 162 f). In der Bevollmächtigtenkonferenz wurde auch die Frage der „Weiterschiebung“ durch einen Drittstaat diskutiert, aber keiner eindeutigen Lösung zugeführt, wobei jedoch einiges dafür spricht, daß man diesen Punkt im Lichte des Art 33 GFK als relevant betrachtet hat (vgl dazu UNDoc A/CONF.2/70 in Takkenberg/Tahbaz III, 89; UNDoc A/CONF.2/SR.16, 4 in Takkenberg/Tahbaz III, 344; UNDoc A/CONF.2/SR.16, 10 in Takkenberg/Tahbaz III, 347; UNDoc A/CONF.2/SR.16, 11 in Takkenberg/Tahbaz III, 348; vgl dazu auch Amann, Flüchtlingsrechte, 103 f). Differenzierend behandelte man auch die Frage der Zurückweisung an der Grenze (vgl dazu Amann, Flüchtlingsrechte, 105 f). In der zweiten Lesung einigten sich die Delegierten darauf, daß Art 33 GFK im Falle einer Massenflucht nicht zur Anwendung komme (vgl UNDoc A/CONF.2/SR.35, 21 in Takkenberg/Tahbaz III, 572). Im Wortlaut des Art 33 GFK findet diese Ansicht allerdings keine Stütze. Allgemein bleibt zu Art 33 Z 2 GFK festzuhalten, daß die EMRK zu Art 3 einen vergleichbaren Vorbehalt nicht kennt und die EMRK in diesem Punkt weiter ist als die GFK (vgl dazu EGMR 17. 12. 1996 Ahmed 71/1995/577/633; vgl dazu auch Art 1 7. ZP EMRK); die EMRK geht hier der GFK vor (vgl dazu Art 5 GFK).
Das refoulement-Verbot des Art 33 GFK ist bei jeder Abschiebung zu beachten. Dabei umfaßt dieses Verbot zwei Aspekte: zum einen darf der Flüchtling in dem Staat, in den er abgeschoben wird, nicht einer konventionsrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein, zum anderen aber umfaßt Art 33 GFK auch das Verbot der sog Kettenabschiebung, dh einen Flüchtling in einen Staat zu verbringen, wo ihm zwar nicht selbst unmittelbar Verfolgung droht, ihm jedoch die Weiterschiebung in (irgend) einen Verfolgerstaat bevorsteht (vgl zB Zimmermann, Grundrecht, 171; Bierwirth/Göbel-Zimmermann, Handlungsspielräume, 474; Kälin, Non-refoulement, 216; Lieber, 23; zur Kettenabschiebung fragwürdig UBAS Sen 22. 12. 1998, 206.792/0-II/4/98). Das Problem des refoulement-Verbots stellt sich, sobald ein Flüchtling iSd GFK auf das Hoheitsgebiet (genauer: in den örtlichen Anwendungsbereich des österreichischen Rechtes) gelangt ist, was auch dann bereits der Fall sein kann, wenn sich der Flüchtling noch vor der Einreise im technischen Sinn der Grenzkontrolle stellt.
Neben Art 33 Z 1 GFK ergibt sich ein refoulement-Verbot auch aus Art 3 EMRK. Die Folgerung, daß sich Ausländer auf Art 3 EMRK berufen können, um Schutz vor Ausweisung zu erlangen, wurde erstmalig von der EKMR in den Jahren 1961 und 1962 gezogen (Beschw. Nr 984/61 – unveröffentlicht, auf die jedoch in der Entscheidung vom 6. 10. 1962, Yb 1964, 256 ff, Bezug genommen wird). Dort hieß es: „(…) the Commission held that the deportation of a foreigner to a praticular country might in exceptionel cases give rise to the question whether there had been ‚inhuman treatment’ within the meaning of Art 3 of the Convention“ (nach Kälin, Non-refoulement, 167, FN 4 existieren etwa 40 Kommissionsentscheidungen in dieser Frage; vgl näher auch Zimmermann, Grundrecht, 84). Bereits im Jahre 1989 hat auch der EGMR in seiner Soering-Entscheidung (EGMR 7. 7. 1989, Serie A 161, 35) anerkannt, daß eine Auslieferungsentscheidung gegen Art 3 EMRK verstößt, wenn dem Betroffenen in dem Staat, an den er ausgeliefert werden soll, eine nach Art 3 EMRK verbotene Behandlung droht: „(…) the decision by a Contracting State to extradite a fugitive may give rise to an issue under Art. 3, and hence engage the responsibilitiy of the State under the Convention, where substantial grounds have been shown for believing that the person concerned, if extradited, faces a real risk of beeing subjected to torture or to inhuman or degrading treatment or punischment in the requesting country“.
In der Entscheidung im Fall Cruz Varas (EGMR 20. 3. 2991, Serie A 201 =EuGRZ 1991, 203) gelangt der Gerichtshof im Jahre 1991 zu dem Ergebnis, daß auch für Ausweisungsentscheidungen nichts anderes gelten kann: „Although the present case concerns expulsion as opposed to a decision to extradite, the Court considers that the above principle (gemeint waren die im Fall Soering aufgestellten Prinzipien) also applies to expulsion and a fortiori to cases of actual expulsion“. Diese Rechtsprechung wurde sodann in zwei Entscheidungen betreffend die Ausweisung von Tamilen nach Sri Lanka in den Jahren 1991 (EGMR 30. 10. 1991 Vilvarajah ua, Serie A 215) und 1992 (EGMR 27. 8. 1992 Vijayanathan und Pusparajah, Serie A 241-B = HRLJ 1993, 24) fortgeführt und bestätigt.
Im völkerrechtlichen Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß sich aus Art 3 EMRK auch ein Verbot der Abweisung an der Grenze ergibt, wenn die Person ansonsten Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (Kälin, Non-refoulement, 169; Seger, Asylrecht, 13; Dijk/Hoof, Theory and Practice, 236; Achermann, Handbuch, 187; Hailbronner, Perspektiven, 55). Zudem hatte der EGMR bereits im Fall Soering ausgeführt, daß Art 3 EMRK eine Interpretation erfordere, die dessen Garantien effektiv umsetze (Serie A 161, 34). Da aber die Gefährdung der durch Art 3 EMRK geschützten Rechtsgüter die gleiche ist, gleichgültig ob es sich nun um eine Zurückweisung oder Abschiebung handelt, muß Art 3 EMRK auch gegen eine im Widerspruch zu dieser Norm stehende Zurückweisung an der Grenze schützen. Zuletzt kann noch darauf hingewiesen werden, daß auch die beratende Versammlung des Europarates davon ausging, daß Art 3 EMRK ein Verbot der Abweisung an der Grenze umfaßt, wenn andernfalls eine unmenschliche Behandlung oder Folter drohe (Recommendation 434 (1965); vgl auch Zimmermann, Grundrecht, 87).
§ 57 Abs 1 FrG 1997 bestimmt, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Gem § 57 Abs 2 FrG 1997 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 GFK). Art 33 Z 2 GFK enthält vor dem Hintergrund der Durchbrechung des Refoulementschutzes im wesentlichen zwei Falltypen. Zum ersten wird aus gewichtigen Gründen die Gefährlichkeit eines Flüchtlings für die Staatssicherheit gefordert. Gewichtige Gründe bedeutet, daß Umstände vorliegen müssen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Staatsgefährlichkeit nahelegen. Es handelt sich hier dem Wesen nach um eine Prognose.
Gegenstand dieser Prognose sind im wesentlichen die §§ 242 ff, 249 ff und 252 ff StGB. Der Ausdruck „Gefahr“ besagt, daß im Einzelfall auch erhebliche Schäden für den Staat zu erwarten sein müssen. Der zweite Falltypus verlangt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens sowie eine daraus resultierende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit. Besonders schwere Verbrechen sind solche, deren Unrechtsgehalt im Einzelfall mit außergewöhnlichem sozialen Unwert verbunden ist. Der Ausdruck Gefahr verlangt auch hier eine Prognose und zu erwartende nicht unerhebliche Schäden. Die Gefährlichkeit muß hinsichtlich der Allgemeinheit gegeben sein, was regelmäßig mit einer Wiederholungsgefahr im Hinblick auf geschützte Rechtsgüter eines weiteren Personenkreises verbunden ist. Art 33 Z 2 GFK muß in Verbindung mit Art 31, 32 leg cit gesehen werden. Daraus folgt, daß eine Aus- bzw Zurückweisung – die „direkte Einreise“ vorausgesetzt – nur zulässig ist, wenn dem Flüchtling zuvor ein angemessener Zeitraum gewährt wurde, um sich um die Einreise in ein anderes Land bewerben zu können (vgl Robinson, 165). Anzumerken bleibt, daß der „Vorbehalt“ des Art 33 Z 2 GFK hinter Art 3 EMRK zurücktritt.
Art 33 Z 1 GFK verlangt, daß die Verfolgung in jenem Staat droht, in den der Flüchtling zurückgeschoben werden soll. Die GFK schützt auch dann vor einer Abschiebung, wenn – wie sich den Quellen bereits entnehmen läßt – der Flüchtling Gefahr läuft, vom aufnehmenden Staat in einen Drittstaat verbracht zu werden, wo zumindest sein Leben oder seine Freiheit bedroht wäre (BVerfGE 74, 51(67); Kälin, Non refoulement, 111; Uibopuu, Anderweitiger Schutz, 321; Gornig, Refoulement, 19; Crawford/Hyndman, Refugee Convention, 171 ff; Hailbronner, Koordinierung, 40; Marx, Anforderungen, 423 f; fragwürdig UBAS Sen 22. 12. 1998, 206.792/0-II/04/98). Der Begriff „Abschiebung“ ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfaßt jede Art der „Außerlandesschaffung“ wie auch die „Zurückweisung an der Grenze“ (vgl dazu Marx, Anforderungen, 411).
Gem Art 34 GFK sollen die vertragschließenden Staaten soweit als möglich die Gleichstellung und Einbürgerung von Flüchtlingen erleichtern. Sie sollen insb alles tun, um das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und soweit als möglich die Kosten eines solchen Verfahrens zu reduzieren. Diese Bestimmung ist zu abstrakt, um self-executing zu sein (arg „(…) soweit als möglich die Gleichstellung und Einbürgerung von Flüchtlingen erleichtern. Sie sollen alles tun (…)“; siehe dazu auch Robinson, 167), sodaß aus dieser Bestimmung für einen Flüchtling unmittelbar keine Rechte ableitbar sind. Bis zur Novelle BGBl I 1998/124 bestimmte § 11 zweiter Satz des StbG, daß bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen war, daß der Fremde Flüchtling iSd GFK ist. Gem § 10 Abs 3 StbG war eine vorzeitige (dh, wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hatte) Verleihung der Staatsbürgerschaft ua dann möglich, wenn ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund (vgl dazu Thienel, Staatsbürgerschaft II, 206 f) für die Verleihung vorlag. Die Flüchtlingseigenschaft stellte an sich einen derartigen berücksichtigungswürdigen Grund dar (vgl dazu 875 BlgNR 10. GP, 4); demgegenüber vertrat der VwGH die Meinung, daß die Flüchtlingseigenschaft für sich allein noch kein berücksichtigungswürdiger Grund war (zB VwSlgNF 12.409A; VwGH 21. 1. 1987, 87/01/0002; VwGH 15. 6. 1988, 86/01/0191). Mit der StbG-N BGBl I 1998/124, mit 1. 1. 1999 in Kraft getreten, gilt insb die Gewährung von Asyl nach dem AsylG 1997 einschließlich der Asylberechtigung (§ 44 Abs 6 AsylG 1997) nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren als berücksichtigungswürdiger Grund, sodaß hier vom Erfordernis des für zehn Jahre ununterbrochenen Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet abgesehen werden kann (§ 10 Abs 5 Z 4 iVm § 10 Abs 4 Z 1 und § 10 Abs 1 Z 1 StbG; vgl dazu näher die Ausführungen unter Rz 127). Der Regelungsgehalt des StbG bleibt zumindest in jenen Fällen hinter den völkerrechtlichen Vorgaben des Art 34 GFK zurück, in denen Flüchtlingen iSd GFK keine Asylberechtigung zukommt.
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Letzte Änderung: 28. Mai 2008