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Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG)
I. AllgemeinesDie Errichtung eines unabhängigen Tribunals zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des BAA und in Säumnisfällen des BAA war eine der tragenden Säulen der Asylrechtsreform 1997 (vgl dazu Dok Asylrecht: Asylgesetz: Asylgesetz 1997: § 38. Unabhängiger Bundesasylsenat; beachte auch § 61 AsylG 2005 idF BGBl I 2005/100). Eine wesentliche Ursache für die Schaffung des unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) war die Überlastung des Verwaltungsgerichtshofes mit asylrechtlichen und fremdenrechtlichen Beschwerden (756 BlgNR 20. GP 1; Brandl, Das österreichische Asylgesetz 1997, ASYL 1999/1, 10; Rosenmayr, Asylrecht, in Machacek/Pahr/Stadler [Hrsg], Grund und Menschenrechte in Österreich III (1997) 538; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 1050; Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 15); bei allen wesentlichen Unterschieden wurden ua das Schweizerische Modell der Asylrekurskommission und das französische Modell als Vorbild herangezogen (686 BglNR 20. GP, 29; vgl auch Brandl, Das österreichische Asylgesetz 1997, ASYL 1999/1, 10). Die Schaffung einer unabhängigen Berufungsbehörde war bereits in Nr 8 der Mindestgarantien (Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren ABl 19. 9. 1996 C 274, 13) vorgezeichnet: Für den Fall eines ablehnenden Bescheides ist vorzusehen, dass Rechtsmittel bei einem Gericht oder einer Überprüfungsinstanz, die in voller Unabhängigkeit (…) entscheidet, eingelegt werden können. Der UBAS sollte mit Erlassung des Asylgesetzes 1997 als „Gericht oder Überprüfungsinstanz in voller Unabhängigkeit“ den Erfordernissen der Nr 8 der Mindestgarantien gerecht werden. Nunmehr sieht auch Art 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Mindeststandards für wirksame Rechtsmittel vor und setzt im Lichte dessen ein Gericht oder Tribunal voraus. Dem europäischen Trend zur Einrichtung einer gerichtsartigen Instanz im Asylrechtsbereich und teilweise auch einer völkerrechtlichen Notwendigkeit folgend errichtete der österreichische Gesetzgeber – mit Wirkung ab 1. 1. 1998 den unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS). Der UBAS wurde zunächst beim BKA als „weiterer unabhängiger Verwaltungssenat“ mit Sitz in Wien errichtet (§ 1 UBASG idF BGBl I 1997/77; vgl dazu auch § 38 Abs 1 und 9 AsylG 1997 idF BGBl I 1997/76; 314 der Beilagen 23. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen, 12). Mit der Erlassung des AsylG 2005 wurde die verfassungsrechtliche Grundlage für die Einrichtung des UBAS neu formuliert (vgl Art 129c B-VG idF BGBl I 2005/100), wobei die Einrichtungsermächtigung (vgl Putzer/Rohrböck, Asylrecht (2007) Rz 708) des einfachen Gesetzgebers noch immer erhalten blieb: „Der UBAS erkennt nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, über „Beschwerden in Asylsachen“ und über „Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen“ (vgl Wiederin, Der gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen, migralex 2008, 6 FN 3). Gleichfalls mit dem AsylG 2005 wurde eine Außenstelle des unabhängigen Bundesasylsenates eingerichtet, die in Linz angesiedelt wurde (§ 1 Abs 2 UBASG idF BGBl I 2005/100). Schon mit der AsylG-N 20038 wurde der UBAS ungeachtet seiner Einordnung als besonderer UVS des Bundes organisatorisch in das BMI eingegliedert. Damit war der UBAS – wie das BAA – dem BMI zugeordnet, dem die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse oblag (§ 38 Abs 9 AsylG 1997 idF BGBl I 2003/101). Während der Verfassungsgerichtshof dies als unproblematisch sah, hat die Eingliederung des UBAS in das BMI in weiterer Folge durchaus dessen mittelbaren Einfluss auf die Praxis verstärkt, was der VfGH im Gegensatz zu einer zuvor hinsichtlich des VwGH ergangenen Entscheidung offenbar nicht voraussah (VfGH 25. 11. 2003, B 804/03). Diese Entscheidung erscheint insoferne inkonsequent, als der Gerichtshof noch im Jahr 2002 die Weisungsbefugnis des BK gegenüber dem Präsidenten des VwGH in Personalangelegenheiten wegen Widerspruchs zum verfassungsmäßig festgelegten Kontrollsystem des B-VG aufhob (VfSlg 15.762). Die Begründung müsste auf den UBAS umso mehr zutreffen, da das BMI jenes Ressort ist, dessen Unterbehörde Bundesasylamt er zu überprüfen hat. Im Vordergrund stand mehr und mehr die Zahl der „Enderledigungen“ sowie eine positive „Outputbilanz“ und weniger die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall mit möglicherweise tragischen Folgen für schutzbedürftige Flüchtlinge; dass sich einzelne Mitglieder – bei „sanftem Druck“ durch die Verwaltung – diesem Trend nicht entziehen konnten, lag von vornherein auf der Hand. Der Trend zur Steigerung der Zahl der Erledigungen zulasten deren Qualität blieb weiter ungebrochen, insgesamt bedauerlicherweise ein schlechtes Zeugnis für den Rechtstaat und die Behörde, welche die rechtstaatliche Prinzipien im Asylverfahren eigentlich garantieren sollte. Zu allem Überfluss hatte der Vorsitzende des UBAS im August 2007 ein Belohnungssystem ins Leben gerufen, indem er Geldprämien für Mitglieder des UBAS auslobte , die im Jahr mehr als 290 Enderledigungen („Stricherl“) vorweisen können (vgl dazu das Schreiben des Vorsitzenden des UBAS an sämtliche Mitglieder; weiters Die Presse, Asylverfahren: Belohnung für schnelle Entscheidung. Berufungsinstanz lobt Prämie aus, Richtervereinigung lehnt derartige Anreize ab; vgl auch den Pressespiegel von UNHCR vom 5. September 2007; Lohmeyer, Asylverfahren: Belohnung für schnelle Entscheidung. Berufungsinstanz lobt Prämie aus, Richtervereinigung lehnt derartige Anreize ab, Die Presse vom 5. 9.2007; vgl auch den Pressespiegel von UNHCR vom 5. September 2007; Dok Asylrecht: Asylgesetz: Asylgesetz 1997: § 38. Unabhängiger Bundesasylsenat; vgl dazu auch das Schreiben des Vorsitzenden des UBAS an sämtliche Mitglieder des UBAS); das förderte weiter Abhängigkeiten der Mitglieder des UBAS bzw der zukünftigen Richter des AsylGH und schadete in vielen Fällen weiter der Qualität in für viele lebenswichtigen Verfahren (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 17). Am 7. November 2007 brachte die Bundesregierung im Nationalrat die Vorlage einer B-VG-Novelle ein, die unter anderem die Umwandlung des UBAS in einen AsylGH vorschlug und in Asylsachen im Allgemeinen keine Beschwerde an den VwGH mehr vorsah (vgl 314 BlgNR 23. GP Regierungsvorlage - Gesetzestext 4). Nach einigen geringfügigen Änderungen im Verfassungsausschuss und im Plenum erhob der Nationalrat diese Vorlage am 5. Dezember 2007 zum Beschluss. Die Neuregelung wurde am 4. Jänner 2008 unter der Nummer 2 im Teil I des Bundesgesetzblattes kundgemacht (BGBl I 2008/2). Ihre die Asylsachen betreffenden Bestimmungen traten am 1. Juli 2008 in Kraft (vgl Art 151 Abs 39 B-VG idF BGBl I 2008/2). Ergänzend dazu wurde am 4. Jänner 2008 mit BGBl I 2008/4 das Bundesgesetz, mit dem ein AsylGHG erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz‑Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz), verlautbart; diese Regelungen gehen auf einen Antrag des Verfassungsausschusses und mittelbar auf die RV vom 7. November 2007 (314 BlgNR 23.GP) zurück (371 BlgNR 23. GP). Zu einem ordentlichen Begutachtungsverfahren war es nicht gekommen. Zu Recht spricht Jabloner von „Kabinettsgesetzgebung“. „Die Intransparenz des Verfahrens – keine Begutachtung, keine rechtzeitige Befassung der anderen Bundesministerien (BMJ!), willkürliche Auswahl der Gesprächspartner – erreichte einen so hohen Grad, dass (nur leicht übertreibend) von einer ,Verfassungserzeugung durch Verfassungsintrige‘ gesprochen werden kann“ (Jabloner, Kritisches zur neuen Asylgerichtsbarkeit, migralex 2008, 3). Die besondere sachlich aber kaum begründbare Eile, die die Politik plötzlich an den Tag legte, hatte ihre Gründe wohl im Fall Arigona Z., der medial großes Aufsehen erregte (vgl etwa Ettinger, Neunmal Gnade nach Gutdünken, Die Presse vom 23. 7. 2007; Traxler, Fall Z.: Willkür und Gnade, Der Standard vom 11. 10. 2007; Neue Chancen für Arigona und ihre Mutter, Die Presse vom 11. 10. 2007; Brickner, Warum Platter das letzte Wort hat, Der Standard vom 16. 10. 2007; Lohmeyer, Kein Asyl: Abschiebebescheid für Baby, Die Presse vom 16. 10. 2007. Die Presse vom 16. Oktober 2007, 9). Die Diskussion entstand, nachdem ein minderjähriges Mädchen aus einer im Wohnort sozial gut integrierten Familie nach erfolgter Abschiebung von Familienmitgliedern infolge einer nach jahrelangem Verfahren ergangenen negativen Asylentscheidung „untergetaucht“ ist und Selbstmordabsichten geäußert hat); die Politiker sahen sich offensichtlich veranlasst, schnellste „Lösungen“ zu präsentieren. Die möglicherweise aus Scheu vor verfassungspolitischer Kritik an den Tag gelegte Übereilung führte denn auch zu gravierenden – nicht nur verfassungstechnischen – Fehlern (näher Jabloner, Kritisches zur neuen Asylgerichtsbarkeit, migralex 2008, 3; in diesem Sinn auch Wiederin, Der gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen, migralex 2008, 12; Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 18 FN 18), auch wenn die mit der Einrichtung des AsylGH als Gericht solche an sich positiv zu bewerten wäre. Große Unsicherheiten bestehen etwa in der Frage, was das Wesen einer Grundsatzentscheidung ausmacht, worin deren Wirkung besteht, worin etwa die verfassungsrechtliche Grundlage für die Erlassung einer Geschäftsordnung durch den AsylGH bestehen soll etc; selbst das Entlohnungssystem der Richter wurde nur oberflächlich geregelt, sodass man sich bis zuletzt über die Frage des Überstellungsverlusts nicht einig war (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 18 FN 18). Bis zur Novellierung des § 23 AsylGH war überhaupt unsicher, welches Verfahrensrecht vor dem AsylGH zur Anwendung kommen sollte (vgl 1 BglNR 24. GP unter Hinweis auf Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 ff). Ziel der Neuordnung ist einerseits den vorhandenen Rückstau an offenen Verfahren bis 2010 abzubauen und andererseits künftig Verfahren idR innerhalb von 18 Monaten ab Antragstellung abzuschließen (Hesse, Anmerkungen zum Asylgerichtshof aus Sicht des Kabinetts des Bundeskanzlers, migralex 2008, 4; Kolonovits, Neuer Asylgerichtshof in Österreich – Verfassungsrechtliche Aspekte der Neuregelung des Rechtsschutzes in Asylsachen - Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Aspekte der Neuregelung des Rechtsschutzes in Asylsachen, in Hilpold/Perathoner [Hrsg], Immigration und Integration [2008, im Druck]; Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 19; vgl auch 314 BlgNR 23. GP Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 4; 370 BlgNR 23. GP Ausschussbericht NR - Berichterstattung 2 und 3). Die angestrebte Beschleunigung in diesem Ausmaß bleibt – will man den derzeitigen Qualitätsstandard auch nur annähernd halten – mit größter Wahrscheinlichkeit nur Utopie. Dazu wird der UBAS aufgelöst und ein Asylgerichtshof (AsylGH) eingerichtet. Gleichwohl durch die Neuschaffung des AsylGH – zumindest im Hinblick auf die Personalübernahme – zwischen UBAS und AsylGH eine deutliche Zäsur gezogen wurde, ist das nicht in allen Punkten der Fall. Was etwa die passive Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts betrifft, geht diese Position vom UBAS auf den AsylGH über; s dazu näher Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 113). Die Gerichtsqualität der neuen Behörde, die zumindest angestrebte Verfahrensbeschleunigung und die vermehrten personellen Ressourcen – die bisherigen Mitglieder des UBAS sollen den Kern des AsylGH bilden und die Planstellen für Richter (bisher etwa 50) sollen um 24 Stellen aufgestockt werden (Hesse, Anmerkungen zum Asylgerichtshof aus Sicht des Kabinetts des Bundeskanzlers, migralex 2008, 4) – sollen einen gewichtigen Beitrag leisten. In diesem Zusammenhang wird von „kurzfristiger“ Personalaufstockung gesprochen (vgl 314 BlgNR 23. GP Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 4; 370 BlgNR 23. GP Ausschussbericht NR - Berichterstattung 3); wie eine kurzfristige Bestellung mit der richterlichen Unabhängigkeit in Einklang zu bringen ist, bleibt im Dunkeln. Nicht umsonst wurden die Mitglieder des UBAS auf als solche unbefristet ernannt (vgl Putzer/Rohrböck, Asylrecht (2007) Rz 714; vgl auch Art 129c Abs 2 B-VG idF BGBl I 1997/76; s näher § 2 UBASG). Der AsylGH soll – wie der UBAS bis 2003 auch – beim Bundeskanzleramt (BKA) eingerichtet werden (vgl 371 BlgNR 23. GP Bericht und Antrag NR - Berichterstattung 18; 370 BlgNR 23. GP Ausschussbericht NR - Berichterstattung 4), was sich im Ergebnis doch positiv auswirken sollte, da der Bundeskanzler im Gegensatz zum BMI in das Asylverfahren nicht unmittelbar involviert ist und damit eine gewisse sachlich gebotene Distanz gewährleistet sein sollte. Im Vordergrund der Neuordnung steht wieder einmal die Verfahrensbeschleunigung (vgl 370 BlgNR 23 GP Ausschussbericht NR - Berichterstattung 2) teilweise wohl auch wieder auf Kosten der Effektivität des Rechtschutzes und der Verfahrensqualität. Jede größere Asylrechtsreform seit nahezu zwanzig Jahren wird im Grunde mit der Notwendigkeit einer Verfahrensbeschleunigung begründet Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 19; vgl dazu auch Muzak, Die Zukunft des Asylverfahrens, migralex 2008, 13; 952 BlgNR 22. GP). Eine rationale Erklärung dafür, dass für die Beschleunigung des Asylverfahrens die Abschaffung des UBAS und die Errichtung eines AsylGH notwendig sein sollte, ist nicht ersichtlich (zu möglichen Motiven dazu vgl Jabloner, Kritisches zur neuen Asylgerichtsbarkeit, migralex 2008, 3; Wiederin, Der gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen, migralex 2008, 12), wobei zu bedenken ist, dass schon die Mitglieder des UBAS weitgehend materiell mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattet waren (vgl Art 129c Abs 3 B-VG und § 4 UBASG; Putzer/Rohrböck, Asylrecht (2007) Rz 715; vgl weiters Wiederin, Der gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen, migralex 2008, 8; Kolonovits, Neuer Asylgerichtshof (im Druck); den Schutz der Mitglieder des UBAS vor Versetzungen in Außenstellen, die jetzt für Richter des AsylGH garantiert ist, wurde auch schon für Mitglieder des UBAS praktisch angenommen), auch wenn das in der Praxis in einigen Punkten unterlaufen wurde. Der Unterschied zwischen UBAS und AsylGH deren organisationsrechtliche Position betreffend ist insoweit nicht sehr groß (Wiederin, Der gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen, migralex 2008, 8; Kolonovits, Neuer Asylgerichtshof; Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 20). Der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wird – von der Vorlage von Grundsatzentscheidungen abgesehen – ausgeschlossen (Jabloner, Kritisches zur neuen Asylgerichtsbarkeit, migralex 2008, 2; Kolonovits, Neuer Asylgerichtshof in Österreich – Verfassungsrechtliche Aspekte der Neuregelung des Rechtsschutzes in Asylsachen - Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Aspekte der Neuregelung des Rechtsschutzes in Asylsachen, in Hilpold/Perathoner [Hrsg], Immigration und Integration [2008] im Druck), die Beschwerdemöglichkeit beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) bleibt erhalten (vgl 314 der BlgNR 23. GP – Regierungsvorlage – Vorblatt Erl 4). Die Prüfungskompetenzen des VfGH werden aber nicht erweitert und bleiben auf die „Grobprüfung“ beschränkt (s zB zuletzt Jabloner, Kritisches zur neuen Asylgerichtsbarkeit, migralex 2008, 2); wie der VfGH mit diesem Problem umgehen wird, bleibt vorläufig fraglich). Nicht zuletzt wird das Rechtsinstitut der „Grundsatzentscheidung“ mit weitreichenden Konsequenzen geschaffen (vgl § 42 AsylG 2005; Wiederin, Der gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen, migralex 2008, 8). Mit diesen Maßnahmen sollen die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entlastet werden (370 BlgNR 23 GP Ausschussbericht NR - Berichterstattung 2); zumindest für den VfGH wird das wohl nicht gelten können (vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 21; dazu etwa auch Presseaussendung des VfGH vom 1. Oktober 2008).
II. Verfassungsrechtliche GrundlagenGem Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG fällt die „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ idF der B-VG-Nov BGBl I 2008/2 (zuvor Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG) im Hinblick auf die Gesetzgebung und Vollziehung in den Bereich des Bundes. Auch die Regelungen betreffend den AsylGH sollen sich auf den Kompetenztatbestand „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ stützen (vgl 314 der Beilagen 23. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 7). Damit wurde der Inhalt dieses Kompetenztatbestandes, der sich bisher nur auf den VwGH bezog, um Regelungen betreffend den AsylGH erweitert. Er umfasst im Wesentlichen die organisationsrechtlichen Komponenten betreffend den VwGH und den AsylGH. Die „Überstellung“ des Kompetenztatbestandes „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ in Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG war bereits in Art I Z 2 der RV einer B-VG-Nov 1996 (vgl 14 BlgNR 20. GP) vorgesehen und wurde in den Erläuterungen mit dem inhaltlichen Zusammenhang dieses Kompetenztatbestandes mit dem Kompetenztatbestand „Verfassungsgerichtsbarkeit“ begründet. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die systematische Zuordnung des Kompetenztatbestandes „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ zu Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG bereits im Jahr 1920 erwogen wurde (vgl 314 der Beilagen 23. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 7 unter Hinweis auf die Fassung Renner des Art 25 Z 1 des Renner-Mayer-Entwurfs, abgedruckt bei Ermacora, Die Entstehung der Bundesverfassung 1920, Bd. 4, Die Sammlung der Entwürfe zur Staats- bzw. Bundesverfassung [1990], 414 [426]). Unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen etwa Vorschriften über prozessrelevante Akte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VfGH 24. 6. 1986, G 24/86 = VfSlg 10.937) sowie über die Wirkung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses (VfSlg 3169). Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den AsylGH wurden in das siebente Hauptstück des B-VG „Garantien der Verfassung und Verwaltung“ eingefügt. Art 129 B-VG nennt nun den AsylGH neben dem VwGH und den UVS als zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufenes Organ; freilich trifft diese programmatische Aussage (vgl bereits Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung [1977] 105; Jabloner, Rz 5 zu Art 129 B-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht) hinsichtlich des VwGH mit Inkrafttreten der B-VG-Nov BGBl I 2008/2 nur mehr beschränkt zu, da er – von Grundsatzentscheidungen abgesehen – keine Kompetenz zur Entscheidung über Beschwerden in Asylsachen mehr hat. Die näheren Bestimmungen finden sich in Art 129c-Art bis 129f B-VG. Schon die Regelung durch Art 129c deutet daraufhin, dass der AsylGH den bisherigen unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) ersetzt. Da die Regelungen betr den AsylGH umfangreicher als die bisherigen betr den UBAS sind, wurden zusätzlich zu Art 129c drei weitere Art, nämlich Art 129d–129f B-VG eingefügt. Während Art 129c alte Fassung (BGBl I 1997/87; BGBl I 1999/148; BGBl I 2005/100) eine Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber zur Errichtung des UBAS enthielt, ist der AsylGH nun unmittelbar in der Verfassung verankert. Die beim UBAS diskutierte Frage, ob die einmal errichtete Behörde später durch einfaches BG wieder abgeschafft werden kann (vgl etwa Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 1054; Balthasar, Die Bewertung des Art 129c B-VG idF BGBl I 2005/100, UVS aktuell 2006,8), stellt sich sohin beim AsylGH nicht. Ihm kommt eine verfassungsgesetzliche Bestandsgarantie zu; eine Abschaffung oder eine Umwandlung etwa in ein allgemeines Bundesverwaltungsgericht erster Instanz würde daher ein Tätigwerden des Bundesverfassungsgesetzgebers erfordern. Aus der systematischen Einordnung im B-VG und der Bezeichnung als „Gerichtshof“ ist zu schließen, dass der AsylGH – anders als der UBAS (vgl etwa Köhler, Rz 3 zu Art 129c B-VG; in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht; Dok Asylrecht: Asylgesetz: Asylgesetz 1997: § 38. Unabhängiger Bundesasylsenat; VfGH 19. 6. 1995, G 183/94 = VfSlg 14.164) – kein besonderer UVS des Bundes ist. Er ist vielmehr – ähnlich wie der VwGH – als ein besonderes öffentlich-rechtliches Gericht eingerichtet, das aber teilweise Höchstgereicht ist und teilweise unterhalb des VwGH bzw auch des VfGH steht (vgl Muzak, Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, migralex 2008, 86; Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 24). Dies ist trotz des Fehlens einer Bekämpfbarkeit der Entscheidungen jedenfalls aus der den AsylGH überprüfenden Rolle des VwGH im Verfahren zur Erzeugung von Grundsatzentscheidungen abzuleiten. Der VwGH kann seine Rechtsansicht im Grundsatzentscheidungsverfahren an Stelle der des AsylGH setzen, wenn auch die diesbezügliche Sechsmonatsfrist seine Entscheidungsbefugnis in problematischer Weise einengt (vgl dazu Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 24, 93). Mit dem ansonsten nur bei Höchstgerichten anzutreffenden Wortteil „-hof“ soll die höchstgerichtsähnliche Stellung offenbar besonders hervorgestrichen werden. In diese Richtung weist auch der auf einfachgesetzlicher Ebene gem § 25 AsylGHG vorgesehenen Ausschluss von Amtshaftungsansprüchen, wobei auch die Regelungen betreffend die „Vollstreckung“ nach § 24 AsylGHG in eben diese Richtung deuten (vgl Wiederin, Der gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen, migralex 2008, 8). Die EB zur RV zur B-VG-Nov BGBl I 2008/2 (314 BlgNR 23. GP Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 3) bezeichnen den AsylGH als „gerichtliche Rechtsmittelinstanz“. Im AB erfolgt eine Einordnung als „(Sonder-) Verwaltungsgerichtsbarkeit“, woraus die Entbehrlichkeit eines eigenen Zuständigkeitstatbestandes in der Anlage zum BMG abgeleitet wird (370 der Beilagen 23. GP - Ausschussbericht NR - Berichterstattung 4). Der AsylGH wird im Hinblick auf einzelne Aspekte tatsächlich zumindest funktionell zu einem Höchstgericht: er entscheidet nämlich insoweit in Asylverfahren endgültig, als es nicht um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte oder die Rechtmäßigkeit genereller Normen geht, was gem Art 144a B-VG beim VfGH geltend gemacht werden kann; faktisch wird dies daher wohl den weitaus größten Teil der vom AsylGH zu entscheidenden Fälle betreffen. Nur Grundsatzentscheidungen unterliegen der Kontrolle des VwGH (nicht aber des VfGH). Der AsylGH tritt aus diesem Blickwinkel gleichsam an die Stelle des VwGH; der VfGH bleibt aber als nachprüfender Gerichtshof erhalten (vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 25). Insoweit kann im Ergebnis von der Asylgerichtsbarkeit als einer besonderen spezialisierten Verwaltungsgerichtsbarkeit gesprochen werden (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] Rz 960 sehen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch den VwGH ebenfalls eine „besondere“, weil diese auf die Verwaltungsrechtspflege beschränkt ist; insoferne ist die Asylgerichtsbarkeit vergleichsweise noch mehr spezialisiert). Die Verfassung selbst spricht in mehreren Zusammenhängen (zB Art 144 Abs 1 und 2 B-VG) von „Entscheidungen“ des AsylGH. Ungeachtet dessen erscheint es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers im Zuge von Ausführungsregelungen diese anders – etwa als „Urteile“ oder „Erkenntnisse“ – zu bezeichnen; § 22 Abs 6 AsylGHG sieht für Entscheidungen in der Sache die Form des Erkenntnisses, für sonstige die des Beschlusses vor; außenwirksame Entscheidungen haben daher ausnahmslos in Form eines Erkenntnisses oder Beschlusses zu ergehen. Schritliche Ausfertigungen von Bescheiden, die bereits von Organen des UBAS öffentlich verkündet wurden, sind keine Entscheidungen iSd § 22 Abs 6 AsylGHG. Da es sich um gerichtliche und nicht um verwaltungsbehördliche Entscheidungen handelt, scheidet eine Qualifikation als Bescheide jedenfalls aus (s o auch Wiederin, Der gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen, migralex 2008, 11). Monokratische Hoheitsakte im Rahmen der Justizverwaltung – etwa durch den Präsidenten des AsylGH – sind allerdings Bescheide und nicht Entscheidungen iSd Art 144a B-VG (Wiederin, Der gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen, migralex 2008, 11). Dass dadurch verwaltungsbehördliche Akte von einem Gericht überprüft werden können, stellt insoweit eine verfassungsrechtlich ausdrücklich angeordnete Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art 94 B-VG) dar. Beschwerden nach Art 131 Abs 1 Z 1, Art 131 Abs 2 oder Art 144 Abs 1 B-VG, wie sie gegen Entscheidungen des UBAS möglich waren, kommen im Hinblick auf Entscheidungen des AsylGH nicht in Frage (vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 25). Betrachtet man die Organisationsnormen für den AsylGH, insb die unabhängige, weisungsfreie Rechtsstellung der Mitglieder und deren unbefristete Bestellung, ist die Qualifikation als Tribunal iSd Art 6 EMRK grundsätzlich zu bejahen. Probleme hatten sich aber im Übergangszeitraum im Hinblick auf die Überleitung der UBAS-Mitglieder ergeben. Die Zuständigkeit eines Tribunals ist gemeinschaftsrechtlich durch Art 39 der AsylverfahrensRL (Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. 12. 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl 13. 12. 2005 L 326, 13) geboten, wobei eine wirksame Beschwerde verlangt wird. Zum mit dem durch BGBl I 2008/2 neu eingeführten Kompetenztatbestand „Asyl“ s Dok Asylrecht: Asylgesetz: Asylgesetz 2005: § 2. Begriffsbestimmungen.
III. Organisation des Asylgerichtshofes1. Zusammensetzung und Ernennung der Mitglieder (Richter)Art 129d Abs 1 B-VG regelt die Zusammensetzung des AsylGH aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern (nach § 2 Abs 1 Z 3 AsylGHG „sonstige Richter“). Gem Art 129d Abs 2 B-VG sind sämtliche Mitglieder des AsylGH vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennen. Art 129d Abs 3 B-VG nennt als Ernennungsvoraussetzungen für die Mitglieder des AsylGH ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium und eine zumindest fünfjährige juristische Berufserfahrung. § 2 Abs 1 Z 3 AsylGHG wiederholt diese Voraussetzung, hebt aber eine Berufserfahrung im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts demonstrativ besonders hervor (vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 43). Auf Grund des § 2 Abs 3 AsylGHG, also auf Ebene des einfachen Gesetzes, treten folgende Voraussetzungen hinzu: die österreichische Staatsbürgerschaft sowie die persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit eines Richters des AsylGH verbundenen Aufgaben. Jenen des § 2 RStDG vergleichbare Ernennungserfordernisse (vgl § 26 RStDG), eine besondere Ausbildungsphase (§ 9 ff RStDG) bzw eine „Richteramtsprüfung“ (§ 16 ff RStDG) sind nicht vorgesehen (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 140). Die Ernennungsvoraussetzungen der Richter des AsylGH ist auf einfachgesetzlicher Ebene näher durch § 2 AsylGHG geregelt (vgl auch Dok Asylrecht: AsylGHG: § 2. Zusammensetzung und Ernennung der Richter). 2. Amtsende und AmtsenthebungGem Art 88 Abs 1 B-VG wird durch Bundesgesetz eine Altersgrenze bestimmt, mit deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand treten. Im Übrigen dürfen Richter gem Art 88 Abs 2 B-VG nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Art 88 B-VG ist Ausdruck eines Teilbereiches der Unabhängigkeit der Richter, indem er die Grundsätze der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit postuliert (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 142). Vor Erreichung der Altersgrenze können Richter gegen ihren Willen nur aus bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Gründen und nur durch einen gerichtlichen Akt (gerichtsförmige Justizverwaltung) aus ihrem Amt entfernt werden (VfSlg 8523, 8803; VwGH 23. 10. 2002, 99/12/0234). Im Hinblick auf Art 88 Abs 1 B-VG bestimmt § 99 RStDG, dass Richter mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden in den dauernden Ruhestand treten (zur Anwendbarkeit des RStDG auf Richter des AsylGH vgl § 4 AsylGHG). 3. Unabsetzbarkeit und UnversetzbarkeitAuch für die Richter des AsylGH gelten die richterlichen Garantien der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit (vgl Art 88 Abs 2 B-VG); die Entfernung eines Richters von seinem Amt darf gegen seinen Willen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen stattfinden. Neben der Weisungsfreit sind auch die Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit sowie die Kriterien des Amtsendes und der Amtsenthebung wesentliche Punkte, anhand derer der Begriff des Richters ausgelegt wird (vgl Mayer, B-VG4 [2007] 317; VfGH 12. 12. 1988, G 108/88 = VfSlg 11.933). Das allgemeine Versetzungsverbot gilt auch für die Versetzung an eine ( auch andere möglicherweise erst in Zukunft geschaffene) Außenstelle bzw von der Außenstelle an den Hauptsitz des AsylGH; dies ergibt sich schlüssig daraus, dass Richter des AsylGH mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Außenstelle des AsylGH nur mit ihrer Zustimmung betraut werden dürfen. Umgekehrt dürfen für eine Verwendung auf einer Planstelle in der Außenstelle ernannte Mitglieder des AsylGH mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Dienststelle am Hauptsitz des AsylGH nur mit ihrer Zustimmung betraut werden (vgl § 28 Abs 4 AsylGHG). Die Frage der Versetzungen an die ordentlichen Gerichte wurde durch den Gesetzgeber nicht gelöst: einerseits sind nach § 4 AsylGHG – soweit das AsylGHG selbst nicht anderes bestimmt – für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des RStDG auf das Dienstverhältnis der Richter des AsylGH sinngemäß anzuwenden (dies betriff insb §§ 57 ff RStDG; dem BMJ nach dem RStDG zufallende Aufgaben fallen im Zusammenhang mit dem AsylGHG dem Bundeskanzler zu; vgl Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 143), wobei das RStDG in §§ 77 ff weitreichende Regelungen betreffend Verwendungsänderungen enthält, die eine „Verwendungsänderung“ der Richter beim AsylGH hin zu einem ordentlichen Gericht nicht von vornherein ausschließen; andererseits unterscheiden sich die jeweiligen Aufgaben- und Anforderungsprofile in wesentlichen Punkten sodass hier wohl keine sinngemäße Anwendung des Art 88 Abs 2 B-VG bzw der §§ 77 ff RStDG mehr vorläge (so schon Wiederin, Der gerichtliche Rechtsschutz in Asylsachen, migralex 2008, 7, FN 22). 4. UnvereinbarkeitAuch für Richter git es grundsätzlich typische Konstelationen und Tätigkeiten, die mit dem Amt als Richter sachlich nicht in Einklang zu bringen sind, weil sie etwa schon aus objektiver Sicht an der Unparteilichkeit des Richters Zweifel aufkommen lassen. Im Lichte dessen enthält auch das AsylGHG Bestimmungen, die typische Unvereinbarkeiten festlegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Richter in der Tat persönlich voreingenommen ist; der objektive Anschein der der Parteilichkeit genügt und wird vom Gesetz unwiderleglich vermutet. Daher sind Unvereinbarkeitsregeln grundsätzlich absolut und zwingend. Zu Unvereinbarkeit betreffend Richter des AsylGH vgl § 3 AsylGHG und Dok Asylrecht: AsylGHG: § 3. Unvereinbarkeit. 5. UnabhängigkeitDie Unabhängigkeit muss zunächst gegenüber der Exekutive (vgl dazu schon VfSlg 7099, 7284), der Legislative aber auch gegenüber den Verfahrensbeteiligten (Parteien) gewährleistet sein (EGMR 23. 10. 1985 Benthem Nr 8848/80, EuGRZ 1986, 299; 23. 4. 1987 Ettl Nr 9273/81, ÖJZ 1988, 22; 25. 11. 1993 Holm Nr Unparteilichkeit meint Unvoreingenommenheit; auch diese muss objektiv und subjektiv (faktisch) gegeben sein. Die Judikatur vertritt die Auffassung, dass an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit keine berechtigten Zweifel bestehen dürfen (VfGH 1. 12. 1986, B 616/85, B 448/86 = VfSlg 11.131; VfGH 2. 12. 1986, B 382/84 = VfSlg 11.142; EGMR 22. 2. 1996 Bulut ÖJZ 1996, 430; 10. 6. 1996 Pullar, ÖJZ 1996,874), auch bei dieser Beurteilung ist der äußere Anschein im jeweiligen Verfahren von Bedeutung (VfSlg 10.639, 12.074, 13.001; VfGH 23. 9. 1996, B 4001/95; EGMR 22. 6. 1989 Langborger, EuGRZ 1987, 299; 24. 5. 1989 Hauschildt ÖJZ 1990, 188; EKMR 6. 12. 1993, ÖJZ 1994, 524; vgl. Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention. EMRK-Kommentar2 [1996] Art. 6 Rz 132). Ein unabhängiges Kontrollsystem erlaubt von Verfassungs wegen wohl keinen wie immer gearteten effektiven Eingriff des kontrollierten Organs in die Funktion des Kontrollierenden; eine solche Annahme bedeutete nämlich geradezu eine Umkehrung der Kontrollrichtung und erwiese sich als schlechthin systemwidrig (siehe dazu VfGH 10. 3. 2000, G 19/99 = VfSlg 15.762). Wenn nun – wie oben bereits dargelegt wird – im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bereits auf den äußeren Anschein abgestellt wird, ist es nicht erforderlich, dass es tatsächlich zu Einflussnahmen bzw. Eingriffen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Mitgliedern des AsylGH kommen (gekommen sein) muss; die Möglichkeit dessen genügt, um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise einzuschränken. 6. AußenstellenBei Außenstellen handelt es sich um unselbständige Untergliederungen des AsylGH. Die von diesen gesetzten Rechtsakte sind daher der nach außen hin einheitlichen Behörde „Asylgerichtshof“ zuzurechnen. Ob die Errichtung einer Außenstelle eine gesetzliche Regelung erforderlich ist, erscheint fraglich, wird aber aufgrund des unselbständigen Charakters der Außenstellen zu verneinen sein. Da die Außenstelle in Linz auf einfachgesetzlicher Ebene im AsylGHG durch BG eingerichtet wurde (§ 1 Abs 2 AsylGHG), wurde deren Auflassung oder Verlegung allerdings als contrarius actus derzeit ebenfalls einer bundesgesetzlichen Regelung bedürfen. Ob die Errichtung der Außenstelle Linz zweckmäßig war und ist, steht wohl auf einem anderen Blatt. Effizienter wäre die Schaffung einer Außenstelle in einer von Wien weiter entfernten Landeshauptstadt, etwa in Salzburg oder Innsbruck gewesen. Damit verbunden könnten in der Geschäftsverteilung Rechtssachen von Asylwerbern mit Wohnsitz in westlichen Bundesländern dieser zugewiesen werden, womit die Anfahrtswege und die dadurch anfallenden Kosten für die Verfahrensparteien verkürzt würden. Derzeit ist allerdings daran gedacht, der Außenstelle Linz im Wege der Geschäftsverteilung Länderbereiche zuzuweisen, was auch zur Folge haben kann, dass Beteiligte, Dolmetscher und Sachverständige von Wien nach Linz anreisen müssen; es liegt auf der Hand, dass derartige Konsequenzen mit Effizienz wenig zu tun haben. Näheres zur Außenstelle s § 1 Abs 2 AsylGHG sowie Dok Asylrecht: AsylGHG: § 1. Sitz und zum Leiter der Außenstelle s § 18 AsylGHG bzw Dok Asylrecht: AsylGHG: § 18. Geschäftsordnung). Weithin unklar bleibt, welche(s) Verfahrensrechtssystem(e) in Verfahren vor dem AsylGH anzuwenden ist (sind). § 23 AsylGHG bestimmt: „Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem AsylGH die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „Berufung“ der Begriff „Beschwerde“ tritt.“ Diese Vorschrift ist legistisch insofern missglückt, als aus historischer Sicht wohl nie gepalnt war, die Vorschriften des VwGG vorrangig zum AVG zur Anwendung zu bringen, was der Wortlaut des § 23 AsylGHG und die Gesetzessystematik jedoch nahelegen. Der Interpret findet sich in der unangenehmen Lage, dass er sich zwischen dem „Willen des historischen Gesetzgebers“ und dem Wortlaut des § 23 AsylGHG entscheiden muss. Die Anwendung der Verfahrensvorschriften aus dem VwGG im Verfahren vor dem AsylGHG kann nur auf dem Wege abgewendet werden, indem der Verweis des § 23 AsylGHG auf das VwGG als weithin seines Inhalts entleert wird, was aus rechtsmethodischer Sicht einen schalen Beigeschmack hinterlässt (zum Verhältnis der einzelen verfahrensrechtlichen Komponenten und zu den weitreichenden Folgen, die sich daraus ergeben s Dok Asylrecht: Asylgerichtshofgesetz: § 23. Verfahren; zum Verfahren vor dem AsylGH s näher Dok Asylrecht: Asylgesetz 2005: § 41. Verfahren vor dem Asylgerichtshof). 7. Rechtsmittel an den AsylgerichtshofEinbringungsbeörde für Beschwerden ist der Praxis folgend im Allgmeinen die Behörde erster Instanz, derzeit ausnahmslos das BAA, wobei man sich nach ohne weiteres § 63 Abs 5 AVG richtet. Vor dem Hintergrund, dass fraglich ist, ob in diesem Zusammenhang das AVG überhaupt anzuwenden ist (s dazu Dok Asylrecht: AsylGHG: § 23. Verfahren), könnte sich die Regelung der Einbringung von Beschwerden auch nach § 24 Abs 1 erster Satz VwGG richten; in diesem Fall wären Beschwerden direkt beim AsylGH einzubringen. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde (das BAA) sind jedenfalls beim AsylGH einzubringen (§ 61 Abs 1 Z 2 AsylG 2005). „Berufungen“ sind mit der Einführung des AsylGH generell Beschwerden (vgl § 23 letzter Satz AsylGHG). Geht man davon aus, dass nach der Konzeption des AsylGHG im Hinblick auf Beschwerden an den AsylGH gegenüber dem AVG vorrangig die einschlägigen Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind, gilt dies nicht nur für Beschwerden, sondern ganz allgemein für „Schriftsätze“ (schriftliche Anbringen iSd § 18 AVG). Im Lichte des VwGG wären von jedem Schriftsatz samt Beilagen so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof [hier AsylGH] zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann (vgl Müller, in: Machacek (Hrsg), Verfahren vor dem VfGH und VwGH (2004) 205). Sind die Beilagen sehr umfangreich, so kann die Beigabe von Abschriften unterbleiben. Beilagen iSd § 28 Abs 5 VwGG sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen (§ 24 Abs 1 zweiter und dritter Satz VwGG). Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müssen nach §§ 45 und 46 VwGG – für den Fall deren Anwendbarkeit in Verfahren vor dem AsylGH – mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (Anwaltszwang). Dies setzt nicht zwingend ein Vollmachtsverhältnis voraus (vgl Müller, in: Machacek (Hrsg), Verfahren vor dem VfGH und VwGH [2004] 206). Die in Verfahren nach dem AsylG 2005 erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten (§ 70 AsylG 2005). Unter der Wortfolge „Verfahren nach diesem Bundesgesetz“ ist das Asylverfahren als solches gemeint, unabhängig davon, ob es nun vollständig im AsylG 2005 geregelt ist oder nicht. Die Bestimmung des § 24 Abs 3 VwGG kommt auf Grund des Vorrangs der inhaltlich korrespondierenden Regelung des § 70 AsylG 2005 (beachte dazu auch § 34 Asylgesetz 1997) nicht zur Anwendung. Im Asylverfahren sind sohin auch in Zukunft keine Gebühren und Barauslagen zu entrichten. Eine Beschwerde iSd VwGG hätte zu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (…), die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (…) erlassen hat, den Sachverhalt, die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ein bestimmtes Begehren, die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (§ 28 Abs 1 VwGG). Bei Säumnisbeschwerden (§ 28 Abs 3 VwGG) entfallen die Angaben nach § 28 Abs 1 Z 1, 2, 5 und 7 leg cit (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides; Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat; Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist). Als belangte Behörde ist die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde; das ist in Asylverfahren derzeit das Bundesasylamt. Ferner ist glaubhaft zu machen, daß die sechsmonatige Frist iSd § 27 VwGG abgelaufen ist. Beschwerden nach Art 131 B-VG (Bescheidbeschwerden; bei sinngemäßer Anwendung wären dies hier Beschwerden gem Art 129c B-VG) ist, sofern dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (vgl § 28 Abs 5 VwGG). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde beträgt gemäß Art 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (vgl § 26 VwGG). Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (hier: dem AsylGH) gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat (§ 26 Abs 2 VwGG). Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den VwGH (hier wäre das der AsylGH) zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei (§ 26 Abs 3 VwGG). Nimmt man an, dass im Hinblick auf das beim AsylGH anzuwendenden Verfahrensrecht im Hinblick auf die Einbringung der Beschwerde das AVG (vgl §§ 63 bis 67 AVG) Anwendung finden muss, beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen (§ 63 Abs 5 AVG); die Berufung wird mit § 23 letzter Satz AsylGHG „Beschwerde“ genannt . Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht nur der (den) vom Bescheid betroffenen Partei(en) zu (arg „Partei“ in § 63 Abs 4 AVG und § 63 Abs 5 AVG; VwSlgNF 3.891 A; 8.032 A; VwGH 8. 11. 1982, 82/10/0087; VfSlg 3.439; s näher auch Dok Verfahrensrecht: Rechtschutz: Berufung). Gegen „Verfahrensanordnungen“ (vgl zB § 17 Abs 4, § 39 Abs 2 und 3, § 53 Abs 2 AVG; beachte aber va § 29 Abs 3 Z 3, 4 und 5 AsylG 2005; § 42 Abs 6 AsylG 2005) ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig (§ 63 Abs 2 AVG). Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat (§ 63 Abs 4 AVG). Das Vorliegen einer wirksamen Zurückziehung einer Beschwerde ist streng zu prüfen (vgl zB VwGH 16. 3. 1994, 93/01/0143 und die dort zitierte Vorjudikatur; VwGH 11. 1. 1989, 88/01/0188; 31. 5. 1995, 93/01/1040). Vom AsylGH neuerlich zu entscheiden und Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur jene „Sache“, die auch schon Gegenstand der unterinstanzlichen Entscheidung war und über die im angefochtenen Bescheid bereits abgesprochen worden ist (im Lichte des Asylgesetzes 1997 beachte aber VfGH 15. 6. 2001, G 138/00 ua). War etwa Gegenstand der unterinstanzlichen Entscheidung lediglich eine Verfahrensfrage, dann kann der AsylGH nicht über die materiellrechtliche Frage, die den Anlass zur Erlassung des angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheides gebildet hat, entscheiden (vgl zB VwGH 13. 5. 1985, 84/10/0064; 12. 3. 1986, 85/11/0109; 18. 1. 1990, 89/09/0093; 4. 6. 1991, 90/11/0229; 17. 11. 1992, 92/11/0160; 29. 6. 1993, 92/08/0074; 28. 4. 1994, 93/18/0221; 20. 4. 1995, 93/08/0207, 94/05/0178; 16. 12. 1996, 93/10/0167; vgl auch UBAS 1. 7. 1998, 203.376/0-I/02/98) und er kann, wenn sich die von der Unterinstanz entschiedene Sache als trennbarer Teil eines umfassenderen Sachkomplexes darstellt, weder über andere (trennbare) Teile desselben komplexen Verfahrensgegenstands noch über diesen zur Gänze entscheiden, wenn sich die Beschwerde nicht auf die entsprechenden Teile bzw auf sämtliche Teile des Bescheides bezieht (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] 1242 f und die zit Jud auf 1264 ff). Die Beschwerde hat gem § 63 Abs 3 AVG den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet („Beschwerdeerklärung“) und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Die Beschwerdebegründung, die den Beschwerdeantrag rechtfertigt, kann etwa in der materiellen Rechtswidrigkeit, in wesentlichen Verfahrensverstößen, in unzweckmäßiger Ermessensübung und (oder) in unrichtiger Beweiswürdigung gelegen sein. Gem § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen (auch Beschwerdeanträge) die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. „Mängel“, die das Anbringen (hier: die Beschwerde) nicht unzulässig machen, sondern nur seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen werden von der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG nicht erfasst. Gem § 63 Abs 5 AVG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen. Diese Frist beginnt für jede Partei mit der Erlassung des Bescheides ihr gegenüber zu laufen. § 33 Abs 3 AsylG 2005 sieht für das „Flughafenverfahren“ eine verkürzte Beschwerdefrist von 7 Tagen vor. Für die Wahrung der Frist ist es ausreichend, dass die Berufung innerhalb offener Frist mit richtiger Anschrift der Post übergeben wurde (zB VwGH 3. 4. 1974, 1271/73; 4. 7. 1994, 94/19/0988; UBAS 28. 7. 1998, 203.457/0-VIII/22/98). Der Tag der Postaufgabe wird grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen (VwSlgNF 8731 A; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) Rz 239; UBAS 28. 7. 1998, 203.457/0-VIII/22/98); dies gilt auch für den Fall, dass den verfahrensrechtlichen Regelungen des VwGG Vorrang eingeräumt wird. Im Allgemeinen haben rechtzeitig eingebrachte (und zulässige) Berufungen gem § 64 Abs 1 AVG aufschiebende Wirkung. Doch kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (§ 64 Abs 2 AVG). Insgesamt ist der Komplex der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden (Berufungen) im AsylG 2005 vorrangig zum AVG und zum VwGG geregelt (vgl §§ 36 ff AsylG 2005). Bei zurückweisenden Entscheidungen des BAA ist die aufschiebende Wirkung der Berufung unmittelbar auf Grund des Gesetzes ausgeschlossen. Wurde mit einer solchen Entscheidung eine Ausweisung verbunden, kann der AsylGH dieser Berufung (nur gegen die Ausweisung) unter den näheren Voraussetzungen des § 37 Abs 1 AsylG 2005 binnen sieben Tagen aufschiebende Wirkung zuerkennen (§ 36 Abs 1 AsylG 2005). Die Überschreitung der siebentägigen Frist durch den AsylGH hindert die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen die Ausweisung nicht (§ 37 Abs 4 AsylG 2005). Anderen Entscheidungen des BAA kommt zunächst von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu; diese kann aber vom BAA aberkannt werden (§ 36 Abs 2 AsylG 2005; vgl auch § 64 Abs 2 AVG). Das AsylG 2005 fügt den Tatbeständen des § 64 Abs 2 AVG, der von der Notwendigkeit der Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung der Berufung auf Grund verschiedener Gefährdungsmomente getragen ist, weitere Tatbestandselemente hinzu, die mit dem ursprünglichen Gedanken des § 64 Abs 2 AVG nicht mehr viel zu tun haben; § 38 Abs 1 AsylG 2005 etwa ist zumindest teilweise ein gewisser Sanktionscharakter wohl nicht abzusprechen, auch wenn der AsylGH auch in Fällen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung durch das BAA unter den Voraussetzungen des § 38 Abs 2 AsylG 2005 binnen sieben Tagen wiederum aufschiebende Wirkung zuerkennen kann; auch in diesem Zusammenhang hindert die Versäumung der siebentägigen Frist durch den AsylGH die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Grunde nicht (vgl § 38 Abs 3 AsylG 2005).
Letzte Änderung: 19. November 2008 |