Auf Grund des Kundmachungsreformgesetzes 2004, BGBl I 2003/100, werden die im österreichischen Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften seit 1. Jänner 2004 rechtlich verbindlich ausschließlich im Rahmen des Rechtsinformationssystems RIS (http://www.ris.bka.gv.at) kundgemacht. Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt können von jedermann aus dem RIS unentgeltlich ausgedruckt werden. Ferner können auch Ausdrucke von Bundesgesetzblättern gegen Entgelt bezogen werden. Der Bundeskanzler wird die Stellen, bei denen diese Ausdrucke und Kopien bezogen werden können, erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 und in der Folge nach jeder erfolgten Änderung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundmachen. Für jedes Bundesgesetzblatt, das aus technischen Gründen aus mehreren Dokumenten (Hauptdokument und Anlagen) bestehen kann, werden neben der rechtlich verbindlichen Fassung auch Versionen in anderen Dateiformaten (beispielsweise PDF und HTML) angeboten. Beachten Sie jedoch, dass ausschließlich die elektronisch signierte Fassung, die auf der Übersichtsseite mit einem eigens dafür vorgesehenen Icon aufgerufen werden kann, rechtlich verbindlich ist. Die anderen Dateiformate, wie beispielsweise PDF oder HTML, sind rechtlich unverbindlich. Für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Jänner 2004 kundgemacht wurden, ist ausschließlich die Kundmachung in Papierform rechtsverbindlich.