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EU-Recht

Im Lichte der einzelnen Rechtssphären der EG (im Sinne der drei Gemeinschaften EG, EGKS und EAG) einerseits und der GASP und PJZS andererseits ist zu unterscheiden: Gemeinschaftsrecht (als Recht der ersten Säule) und Unionsrecht (im engeren Sinn) als dem Recht der zweiten und dritten Säule. Beide Kategorien werden häufig unter dem Titel „EU-Recht“ oder "Recht der Europäischen Union" zusammengefasst.

Der Harmonisierungsprozess auf europäischer Ebene im Bereich des Asylrechts war lange Zeit durch eine unüberschaubare Vielzahl von Arbeitsgruppen und Unterarbeitsgruppen gekennzeichnet. Die sog TREVI-Gruppe etwa bestand aus mehreren Untergruppen, von denen sich eine mit Fragen der Verschärfung der Grenzkontrollen an den Außengrenzen, Visaerteilungen und Verhinderung des Asylmissbrauchs beschäftigt hat (vgl zB Goldstein, Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaften [1994] 37 f). Während der Präsidentschaft des Vereinigten Königreiches wurde im Jahre 1985 eine Ad-hoc-Gruppe „Einwanderung“ geschaffen. Das erste spürbare Resultat der Ad-hoc-Gruppe Einwanderung stellte die Unterfertigung des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags dar (in der Folge kurz: Dubliner Üerinekommen bzw DÜ; publiziert in Abl 19. 8. 1997, C 254/1; BGBl III 1997/165; International Legal Materials, Band XXX, Nr. 2, 427).

Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (zweites Schengener Übereinkommen; in der Folge kurz: Schengener Durchführungsübereinkommen bzw SDÜ; BGBl III 1997/90) wurde am 19. Juni 1990 unterzeichnet. Bereits vier Tage vorher, am 15. Juni 1990, schlossen die EG-Staaten das Dubliner Übereinkommen ab (Dänemark unterzeichnete den Vertrag zu diesem Zeitpunkt nicht; es holte dies allerdings später am 13. Juni 1991 nach). Die zeitliche Abfolge der Vertragsabschlüsse darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich das Dubliner Abkommen an den Vorgaben des Schengener Durchführungsübereinkommens orientierte und nicht umgekehrt (vgl dazu Achermann, Schengen und Asyl: Das Schengener Übereinkommen als Ausgangspunkt der Harmonisierung europäischer Asylpolitik, in Achermann/Bieber/Epiney/Wehner, Schengen und die Folgen [1995] 83), worin der „Laborcharakter“ des Schengener Durchführungsübereinkommens deutlich zum Ausdruck kommt (Vgl dazu Bieber, Schengen als Modell zukünftiger Integration, in Achermann/Bieber/Epiney/Wehner, Schengen und die Folgen [1995] 181).

Das Dubliner Übereinkommen und die Schengener Vertragswerke standen ursprünglich nur Mitgliedstaaten der EU offen. Anlässlich der Unterzeichnung des Dubliner Übereinkommens wurde allerdings auch Nichtmitgliedstaaten die Möglichkeit in Aussicht gestellt, Parallelabkommen abzuschließen (vgl Achermann, Schengen und Asyl: Das Schengener Übereinkommen als Ausgangspunkt der Harmonisierung europäischer Asylpolitik, in Achermann/Bieber/Epiney/Wehner, Schengen und die Folgen [1995] 83; Textsammlung des Rates der Europäischen Union vom 25. April 1996, Dok Nr 4464/95 REV 1, Abschn I.B.). Der Abschluss solcher Parallelabkommen wurde nach herrschender Ansicht erst nach der Ratifizierung des Übereinkommens durch alle Mitgliedstaaten möglich (vgl Groupe Ad Hoc Immigration, Programme de travail du Groupe ad hoc „Immigration“ au cours de la Présidence belge, Brüssel, 1. Juli 1993, SN 3675/93 WGI 1566 Z 1, C). Am 19. 1. 2001 wurde das Parallelabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrages abgeschlossen und am 15. März 2001 durch den Rat genehmigt (ABl 3. 4. 2001, L 93); der Vertrag ist am 1. 4. 2001 in Kraft getreten.

Die den Bereich des Asylrechts betreffenden Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Dubliner Übereinkommens sind zwar fast identisch, einige Differenzen bestehen dennoch (siehe dazu Rohrböck, das Übereinkommen von Dublin und das österreichische Asylrecht, in Wiederin (Hrsg), Neue Perspektiven im Ausländerrecht [1996] 51 FN 29). Nach Art 30 Abs 4 der Wiener Vertragskonvention (BGBl 1980/40) würde zwischen Staaten, die Parteien beider Verträge sind, der spätere Vertrag (Schengener Durchführungsübereinkommen) Anwendung finden (vgl dazu zB Zimmermann, Das Grundrecht auf Asyl [1994] 151 ff; Ress, Die Auswirkungen der Abkommen von Schengen und Dublin auf die Asylpolitik der EG, in Pauly (Hrsg), Les accords de Schengen: Abolition des frontières ou menace pour les libertés publiques? [1993] 89). Das Schengener Durchführungsübereinkommen enthält demgegenüber eine spezielle Kollisionsregel: Nach Art 142 Abs 1 werden „die Bestimmungen, die zu den Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der EG geschlossenen Übereinkommen in Widerspruch stehen, (...) auf jeden Fall angepasst“ (dazu näher Nanz, ZAR 1994, 104; Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 26 April 1994, SCH/Com-ex (94) 3). Damit trat das Schengener Durchführungsübereinkommen gegenüber dem Dubliner Übereinkommen zurück (siehe dazu Brandl, Die Europäisierung der Asylpolitik, in Althaler/Hohenwarter (Hrsg), Torschluss. Wanderungsbewegungen und Politik in Europa [1992] 50; Achermann, Schengen und Asyl: Das Schengener Übereinkommen als Ausgangspunkt der Harmonisierung europäischer Asylpolitik, in Achermann/Bieber/Epiney/Wehner, Schengen und die Folgen [1995] 90).

Mit dem Vertrag von Amsterdam vom 19. Juni 1997 (ABl 10. 11. 1997, C 340), in Kraft getreten am 1. Mai 1999 (BGBl III 1999/83; vgl auch 1211 BlgNR 20. GP; BVG über den Abschluss des Vertrages von Amsterdam BGBl I 1998/76) sieht eine beträchtliche Ausweitung der Kompetenzen der Gemeinschaft im Bereiche des Asylrechts vor (Rosenmayr, Asylrecht 617 f; Hailbronner, Die Neuregelung der Bereiche Freier Personenverkehr, Asylrecht und Einwanderung in Hummer (Hrsg), Die Europäische Union nach dem Vertrag von Amsterdam [1998] 179; Thallinger, Das neue Asylgesetz – ein verfassungrechtlicher Grenzgänger, ZfV 2004, 162, FN 7).

Gem Artikel 63 (ex-Artikel 73 k) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 67 leg cit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam (dh bis zum 1. Mai 2004) in Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie einschlägigen anderen Verträgen (hier ist auch die Europäische Menschenrechtskonvention angesprochen) Asylmaßnahmen in folgenden Bereichen:

Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art 63 Nr 1 lit a);

Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Art 63 Nr 1 lit b);

Mindestnormen für die Anerkennung von Staatsangehörigen dritter Länder als Flüchtlinge (Art 63 Nr 1 lit c);

Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art 63 Nr 1 lit d);

Wie oben beschließt der Rat Maßnahmen in bezug auf Flüchtlinge und vertriebene Personen in folgenden Bereichen:

Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz von vertriebenen Personen aus dritten Ländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, und von Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Art 63 Nr 2 lit a);

Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Art 63 Nr 2 lit b);

Der Rat beschließt weiters einwanderungspolitische Maßnahmen in folgenden Bereichen:

Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten (Art 63 Nr 3 lit a);

illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich der Rückführung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten (Art 63 Nr 3 lit b);

Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund deren sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen (Art 63 Nr 4).

Maßnahmen, die vom Rat nach den Art 63 Nummern 3 und 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen worden sind, hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, in den betreffenden Bereichen innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, die mit diesem Vertrag und mit internationalen Übereinkünften vereinbar sind.

Der vorgenannte Fünfjahreszeitraum gilt nicht für nach Nummer 2 Buchstabe b (Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten), Nummer 3 Buchstabe a (einwanderungspolitische Maßnahmen in folgenden Bereichen: Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten) und Nummer 4 (einwanderungspolitische Maßnahmen in folgenden Bereichen: Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten) zu beschließende Maßnahmen nach Art 63 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Gestützt auf Artikel 63 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurden zahlreiche Verordnungen bzw Richtlinien erlassen (beachte aber auch sonstige Rechtsakte der EU).


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Letzte Änderung: 14. Juni 2006