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Titel:

Richtlinien

Geltende Richtlinien im Asylrechtsbereich sind:

RICHTLINIE 95/46/EG DES EURPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl 23. 11. 1995 L 281, 31)

RICHTLINIE 2001/40/EG DES RATES vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl 2. 6. 2001 L 149, 34)

RICHTLINIE 2001/55/EG DES RATES vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl 7. 8. 2001 L 212, 12)

RICHTLINIE 2003/9/EG DES RATES vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl 6. 2. 2003 L 31,18)

RICHTLINIE 2003/86/EG DES RATES vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl 3. 10. 2003 L 251, 12)

RICHTLINIE 2003/109/EG DES RATES vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl 23. 1. 2004 L 16, 44)

RICHTLINIE 2004/81/EG DES RATES vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl 6. 8. 2004 L 261, 19)

RICHTLINIE 2004/83/EG DES RATES vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl 30. 9. 2004 L 304, 12; HTML)

RICHTLINIE 2005/85/EG DES RATES vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl 13. 12. 2005 L 326, 13); die Richtlinie muss bis zum 1. Dezember 2007, hinsichtlich deren Art 15 bis zum 1. Dezember 2008 umgesetzt sein (Art 43 der Richtlinie).

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Letzte Änderung: 19. September 2007