| top |
| Blättern |
| Druckansicht |
| back |
| Titel:
Verordnungen
Verordnungen haben nach Art 249 Abs 2 EGV, Art 161 Abs 2 EGV "allgemeine Geltung", sie sind in "allen ihren Teilen verbindlich" und "gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat" (siehe dazu ausführlich Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht. Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich, 2. Aufl, [2001], 51 ff; Thun-Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht4 [2003] 175 ff). Allgemeine Geltung der Verordnung bedeutet, dass sie eine allgemein-abstrakte Rgelung für eine unbestimmte Anzahl von Fällen und einen nicht näher bestimmten Personenkreis verkörpert. Die Verbindlichkeit in allen Teilen grenzt die Verordnung von der Richtlinie ab, die nur hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich (final determiniert) ist. Auch Verordnungen können Ermächtigungen zum Erlass von Durchführungsbestimmungen enthalten (vgl auch Art 202 Strich 3 EGV; Thun-Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht4 [2003] 175). Einer Verordnung kommt unmittelbare Geltung in jedem Mitgliedstaat zu. Vor diesem Hintergrund bedarf sie keiner Umsetzung oder Transormation durch Mitgliedstaaten. Verordnungen wirken auch gegen nationales Recht, selbst gegen nationales Verfassungrecht (vgl Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 210; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 246/9). Verordnungen entfalten nicht nur für die Gemeinschaft und ihre Organe und sonstigen Institutionen sowie für die Mitgliedstaaten und deren Einrichtungen rechtliche Verbindlichkeit, sondern auch für die unter ihren Tatbestand fallenden natürlichen und juristischen Personen in den Mitgliedstaaten. Verordnungen binden - anders als Richtlinien - auch im Verhältnis zwischen Privatpersonen (Drittwirkung). In der Rechtssatzform der Verordnung wird der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sichtbar: Jedem Recht, wo immer es auch im Stufenbau der nationalen Rechtsordnung angesiedelt ist, das mit der Verordnung kollidiert, wird insoweit (materiell) derogiert, und zwar selbst dann, wenn die einschlägigen nationalen Rechtsnormen nach der Verordnung erlassen werden. Mit der Verordnung unvereinbare Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sind zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten der Verordnung inhaltlich anzupassen (Bereinigungspflicht; Thun-Hohenstein/Cede/Hafner Europarecht4 [2003] 176). Die Verordnung ist jene Rechtsform des Gemeinschaftsrechts, mit der typischwerweise Recht und Pflichten von Personen in unmittelbar verbindlicher Weise festgelegt werden können. Insofern gleichen gleichen Verordnungen natiionalen Gesetzen.
Letzte Änderung: 30. März 2007 |