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Titel:

Bundesverfassungsrecht

Das östereichische Bundesverfassungsrecht ist nicht in einem Gesetzeswerk konzentriert, sondern ist in zahlreichen oft weit zerstreuten Rechtsquellen zu finden. Das B-VG enthält zwar wichtige Teile des Bundesverfassungsrechts, wird jedoch durch zahlreiche andere Rechtsvorshriften geändert, modifiziert und ergänzt (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 [2000] Rz 100). Grundlegend wird zwischen „Verfassungsrecht im materiellen Sinn“ und „Verfassungsrecht im formellen Sinn“ unterschieden. Beim „Verfassungsrecht im materiellen Sinn“ handelst es sich um all jene Normen, die – ohne Rücksicht auf ihre Form – dazu ermächtigen, Normen zu erzeugen bzw aufzuheben, die also regeln, wer zur Normerzeugung und –aufhebung berufen wird und wie dabei vorzugehen ist. Das „Verfassungsrecht im formellen Sinn“ ist durch eine besondere Form (durch eine eigene [besondere] Art der Erzeugung) gekennzeichnet. In der österreichischen Rechtsordnung ist das formelle Verfassungsrecht durch eine erschwerte Form des Zustandekommens (vor allem durch qualifizierte Quoren) gekennzeichnet. Die erwähnte Abgrenzung ist eine idealtypische und findet sich in er Rechtsordnung nur ungefähr wieder (näher dazu Walter/Mayer, Bundesverfassungrecht9 [2000] Rz 3 ff).

Mit Bundesverfassungsgesetz betreffend die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl I 1997/87 idFdN BGBl I 1999/148 wurde der einfache Gesetzgeber ermächtigt, den einen weitereren unabhängiger Verwaltungssenat als oberste Berufungsbehörde in Asylsachen (unabhängiger Bundesasylsenat) einzurichten (s dazu Art 129c Abs 1 B-VG; weiter dazu auch asylum-online, Asylrecht in Österreich: Asylgesetz 1997: § 38. Unabhängiger Bundesasylsenat; asylum-online, Asylrecht in Österreich: Asylgesetz 2005: § 61. Unabhängiger Bundesasylsenat).

Nicht nur für den Asylrechtsbereich wichtig ist die Tatsache, dass in Österreich die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) formell im Verfassungsrang steht. Die EMRK BGBl 1958/210 idF BGBl 1970/330, 1972/84, 1990/64, 1990/558 (DFB), 1994/593, III 1998/30 und BGBl III 2002/179 (DFB), wurde mit BVG BGBl 1964/59 mit Verfassungsrang ausgestattet. Die EMRK wurde am 4. November 1950 unterzeichnet und ist am 3. September 1958 in Kraft getreten.


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Letzte Änderung: 22. November 2005