I. Allgemeines
Das Völkerecht lässt sich als die Summe der Rechtsnormen definieren, die das Verhalten der Völkerrechtssubjekte regeln und nicht dem internen Recht eines dieser Subjekte angehören. Im Gegensatz zu einfachen und eindeutigen Begriffsbestimmungen in anderen Rechtsbereichen birgt diese Definition des Völkerrechts mehr Probleme mit sich als sie löst (s dazu Neuhold, Abgrenzungen, Strukturmerkmale und Besonderheiten der Völkerrechtsordnung, in: Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerechts4 I [2004] Rz 7). Rechtsnormen unterscheiden sich von anderen Normen wie jene der Moral, der Sitte etc durch ihre organisierte Durchsetzungsmittel und dementsprechende Verfahren. Im innerstaatlichen Rechtsbereich bestehen idR zentrale Rechtsprechungsorgane mit obligatorischer Zuständigkeit. Exekutionsorgane sind mit ausreichenden Zwangsmitteln zur Rechtsdurchsetzung ausgestattet. Demgegenüber werden diese und ähnliche Funktionen im Bereich des Völkerrechts grundsätzlich von den Rechtssubjekten selbst wahrgenommen. Dabei ergreifen Völkerrechtssubjekte einerseits Repressalien (Gegenmaßnahmen), andererseits setzen sie auch von vornherein an und für sich zulässige „unfreundliche Maßnahmen“ („Retorsionen“).
Der klassische Rechtsquellenkatalog in Art 38 Statut des Internationalen Gerichtshofes (IGH) nennt als „Primärrechtsquellen“ des Völkerrechts die Verträge, Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze. Diese Aufzählung ist jedoch nicht vollständig (s dazu Neuhold, Abgrenzungen, Strukturmerkmale und Besonderheiten der Völkerrechtsordnung, in: Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerechts4 I [2004] Rz 8). Als Beispiel weiterer völkerrechtserheblicher Rechtsquellen seien etwa die Beschlüsse internationaler Organisationen und einseitige Rechtsgeschäfte hervorgehoben. Zudem gilt es, zwischen völkerrechtlich verbindlichen Vorschriften und anderen internationalen Verhaltensstandards ohne völkerrechtliche Bindungswirkung wie etwa der „Völkersitte“ oder „Courtoisie“ zu unterscheiden. Überdies ist die rechtserhebliche Praxis von jener zu trennen, die durch das - häufig schwer nachweisbare – Hinzutreten der „opinio iuris sive necessitatis“ zu – verbindlichem – Völkergewohnheitsrecht wird. Eine besondere Normenkategorie bildet das sog. „soft law“.
Auch die Liste der Völkerrechtssubjekte ist nicht eindeutig abschließbar. Neben Staaten und (zwischenstaatlichen) Internationalen Organisationen sind Sonderfälle wie etwa der „Heilige Stuhl“, die als Krieg Führende anerkannten Aufständischen oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zu nennen. Daneben gibt es auch „partielle Völkerrechtsubjektivität“ und „transnationale Wirtschaftsunternehmen“, die Träger einzelner bestimmter völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sein können. Auch der einzelne Mensch kann gelegentlich als Völkerrechtsubjekt in Erscheinung treten.
Nicht zum Völkerrecht, sondern zum innerstaatlichen Recht gehören trotz deren missverständlichen Bezeichnung Normen aus den Bereichen des internationalen Privat-, Prozess-, Straf- und Verwaltungsrechts (vgl Schwimann, Internationales Privatrecht [2001] 7), auch wenn in diesen Bereichen ein Trend zur Vereinheitlichung im Wege multilateraler völkerrechtlicher Verträge und damit eine Verankerung im Völkerrecht festzustellen ist (s Neuhold, Abgrenzungen, Strukturmerkmale und Besonderheiten der Völkerrechtsordnung, in: Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerechts4 I [2004] Rz 12).
Der folgende Abschnitt bietet eine kurze Darstellung der Entwicklung und des gegenwärtigen Bestandes des internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingsschutzes. Das in den völkerrechtlichen Instrumenten zum Ausdruck gebrachte Interesse der Staatengemeinschaft an der weltweiten Achtung der Menschenrechte und die Internationalisierung ihres Schutzes darf über zwei grundsätzliche Aspekte nicht hinwegtäuschen: Die Hauptverantwortlichkeit für den Schutz der Menschenrechte obliegt nach wie vor den Staaten und der internationale Schutz ist nur ergänzend und kann erst nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges zur Abstellung der Verletzung der Menschenrechte (subsidiär) in Anspruch genommen werden (Hummer, Der internationale Menschenrechtsschutz: Entwicklung und Grundlagen, in: Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerechts4 I [2004] Rz 1394).
Wenn die Verantwortung zum Schutz der Menschenrechte durch den Heimatstaat nicht wahrgenommen wird, wird den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen internationaler Schutz (in Form der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung) zu teil. In diesem Sinn ist das Asyl- und Flüchtlingsrecht als unter Umständen notwendiges Mittel zu einer effektiven Umsetzung und Gewährung der international verbürgten Menschenrechte zu verstehen.
Selfexecuting
Wie bei anderen Normen auch ist am Inhalt des Staatsvertrages zu prüfen, ob er unmittelbar anwendbares Recht oder nur eine die gesetzgebenden Organe treffende Verpflichtung enthält, die bestehende Rechtsordnung dem Staatsvertrag anzupassen, soweit jene mit ihm nicht übereinstimmt, und in Hinkunft keine Rechtsvorschriften zu erlassen, die dem Staatsvertrag widersprechen, der Staatsvertrag also „self-executing“ oder „non self-executing“ ist. Self-executing ist eine Vertragsbestimmung dann, wenn der Normadressat (Anspruchsberechtigte) so bezeichnet und der Norminhalt (Anspruch) so formuliert ist, daß die innerstaatlichen Vollzugsorgane die Bestimmung ohne weiteres anwenden können (Zemanek, Völkervertragsrecht, Rz 342 f). Maßgeblich sind demnach inhaltliche und nicht formelle Kriterien, sodaß die Qualifikation einer Norm als self-executing letztendlich eine Frage der Interpretation ist (vgl Öhlinger, 141). Das erforderliche Maß der inhaltlichen Bestimmtheit richtet sich nicht nach Art 18 B-VG (vgl dazu Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 239; so aber noch zB Bleckmann, Anwendbarkeit, 305 ff; Ermacora, Staatsvertrag, 397; Öhlinger, 142 f; Rosenmayr, Asylverfahren, 121; Winkler, JBl 1961, 12), weil Art 18 B-VG nicht die Qualifikation einer Norm als Norm berührt. Ist eine Norm non self-executing, fehlen der „Norm“ essentielle Momente wie zB Normenadressat oder irgendein faßbarer Inhalt, sodaß im innerstaatlichen Rechtsbereich eine Norm überhaupt nicht vorliegt. Im Gegensatz dazu kann Art 18 B-VG nur geltende und verbindliche Normen treffen; die genannte Verfassungsbestimmung konstituiert nichts anderes als ein Fehlerkalkül im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot im Lichte des rechtsstaatlichen Prinzips. Würde man das erforderliche Maß der inhaltlichen Bestimmtheit im Lichte des Art 18 B-VG betrachten, wäre jede Aufhebung einer Norm eines transformierten (adoptierten) Staatsvertrages durch den VfGH vor dem Hintergrund des Art 18 B-VG ausgeschlossen, weil eine transformierte Bestimmung, sollte sie unter den Anforderungen des Art 18 liegen, non self-executing und damit im innerstaatlichen Rechtsbereich eine Nichtnorm darstellen würde.
In der Darstellung wurde eine Unterteilung in universelle und regionale Rechtsinstrumente vorgenommen.