I. Satzung der Vereinten Nationen aus 1945 (SVN) BGBl 1956/120
Durch die Satzung der Vereinten Nationen wurde 1945 die Organisation der Vereinten Nationen als neue Weltorganisation geschaffen. Die VN umfasste ursprünglich nur 51 Staaten. Mittlerweile sind nahezu alle Staaten Mitglieder der VN geworden und die verbleibenden haben die Grundsätze der VN anerkannt. Damit kommt der Satzung der Vereinten Nationen die Qualität einer „Grundordnung“ des universellen Völkerrechts zu (Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 1984, § 91].
Die Satzung der Vereinten Nationen (SVN) bezeichnet in ihrer Präambel und in ihrem Art 1 selbst die Ziele und Grundsätze, die die Staaten als Richtschnur ihres individuellen und kollktiven Handelns anerkannt haben (Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 1984, § 92). Die allgemeine Achtung der Menschenrechte bildet ein wichtiges Ziel der Vereinten Nationen. Außerdem verpflichtet Art 55 der SVN die Organisation, die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte für alle, ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion zu fördern und Art 56 die Mitgliedstaaten, gemeinsam und einzeln mit der Organisation zusammenzuarbeiten, um diese Ziele zu verwirklichen (Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 1984, §1233). Mit der konkreten Wahrnehmung dieser Aufgabe wurde der Wirtschafts- und Sozialrat der VN betraut.
II. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948 (AEMR)
Am 10. Dezember 1948 nahm die Generalversammlung der VN (ohne Gegenstimme, aber bei Stimmenthaltung der damaligen sozialistischen Staaten, Saudi-Arabiens und Südafrikas) die von der Menschenrechtskommission (Hilfsorgan des Wirtschafts-und Sozialrates der VN) ausgearbeitete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte an. Die AEMR ist die erste Ausführung der Grundpflicht der SVN zur Förderung der Menschenrechte. Sie ist als solche nicht rechtsverbindlich, da die Generalversammlung der VN keine Zuständigkeit zur Erlassung völkerrechtlicher Normen gegenüber den Mitgliedsstaaten hat; die AEMR stelle eine programmatische Absichtserklärung da (Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, 3. Aufl 1996, § 1318). Da aber sämtliche nachfolgenden regionalen Menschenrechtsinstrument, sowie zahlreiche nationale Verfassungen und Gesetze auf die AEMR Bezug nehmen, kann davon ausgegangen werden, dass die in der Erklärung formulierten Menschenrechte unabhängig von vertraglichen Festschreibungen völkerrechtlich verbindlich geworden sind (Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 1984, §1234).
Art 14 AEMR enthält eine ausdrückliche Formulierungen des Asylrechts: (1) Jeder Mensch hat das Rechts, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen. (2) Dieses Recht kann jedoch im Falle seiner Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen Ziele und Grundsätze der vereinten Nationen verstoßen, nicht in Anspruch genommen werden.
III. Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Das Kernstück des völkerrechtlichen Flüchtlingsschutzes ist die Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge aus 1951 (BGBl 1955/55; englische Version der Konvention; konsolidierte deutsche Fassung der GFK nach der im österr. BGBl verlautbarten Fassung; beachte: die GFK ist nur in englischer bzw franzöischer Sprache authentisch) und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aus 1967 (BGBl 1974/78; englische Version des Protokolls). Die Genfer Flüchtlingskonvention wurde am 28.Juli 1951 als Übereinkommen abgeschlossen, das an frühere einschlägige Verträge anknüpft (vgl Goodwin-Gill). In ihrer Präambel beruft die GFK sich auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Die Vertragsstaaten nehmen durch Ratifizierung der GFK oder Beitritt zur GFK ... [vgl Goodwin-Gill] und verpflichten sich damit insbesondere jenen Personen, die sich infolge von „vor dem 1.Januar 1951 eingetretenen Ereignissen“ aus wohlbegründeter Furcht, aus rassischen, religiösen, politischen Gründen, wegen ihrer Nationalität oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatstaates befinden und weder dessen Schutz genießen noch eine neue Staatsangehörigkeit erworben haben, bestimmte materielle Rechte einzuräumen. Dazu gehören die Ausstellung von Identitäts- und Reisedokumenten und in weiten Bereichen eine Gleichstellung mit Inländern (vgl dazu Amann, ...). Die materiellen Rechte der Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention gehen damit über den allgemeinen völkerrechtlichen Mindeststandard in der Behandlung von Ausländern hinaus (vgl dazu Verdross/Simma, ...; zum völkerrechtlichen Mindeststandard zählt beispielsweise das Recht jedes Fremden, als Rechtsperson behandelt zu werden, ...)
Der Kreis der schutzberechtigten Personen ist durch den Wegfall der zeitlichen Begrenzung und der ursprünglich bestehenden Möglichkeit, durch einseitige Erklärung den Begriff der „Ereignisse“ in der Flüchtlingsdefinition auf Ereignisse in Europa einzuschränken, in einem Protokoll vom 31. Januar 1967 erweitert worden, das die Flüchtlingskonvention weltweit auf alle (zukünftigen) Flüchtlingssituationen anwendbar macht (Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht [1984] 840).
Parallel zu den Beratungen zur Flüchtlingskonvention waren mehrere Versuche unternommen worden, ein „right of asylum“, ein Recht auf Asyl, in die Menschenrechtsdokumente der Vereinten Nationen aufzunehmen (Davy, Asyl und Internationales Flüchtlingsrecht, S. 52). Insbesondere bei den Arbeiten an den Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen ging der Vorstoß dazu vor allem von den osteuropäischen Staaten aus. Sämtliche Vorschlägen dieser Art scheiterten jedoch daran, dass die Staaten sich die Möglichkeit offen halten wollten, die Gewährung von Asyl ohne Einschränkung auf bestimmte Gründe verweigern zu können (Davy, aaO). Ein allgemeiner völkerrechtlicher Anspruch auf Asylgewährung hat daher in die den UN-Menschenrechtspakte keinen Eingang gefunden. Selbst die rechtlich nicht verbindliche Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus 1948 enthält lediglich die oben dargestellte Bestimmung (Art 14 AEMR), die den Anspruch jedes Menschen, Asyl zu suchen und es zu genießen, verbürgt, nicht aber die explizite Verpflichtung der Staaten zur Asylgewährung in bestimmten Fällen festschreibt. Das Ergebnis der Beratungen mündete in der Deklaration über territoriales Asyl 1967.
IV. UNHCR – Statut
UNHCR-Statut 1950 (Res der GV 428 V vom 14.12.1950): Seit dem Ende des Ersten Weltkrieges haben zahlreiche Personen ihre Heimatstaaten verlassen. Mit und nach dem Zweiten Weltkrieg haben sich Massenfluchtbewegungen und Massenauswanderungen noch verstärkt. Um diese Personen einigermaßen zu schützen, wurde 1922 unter dern Auspiezein des Völkerbundes der Nansen-Pass als Ausweispapier für Flüchtlinge geschaffeb und 1933 der der Hohe Kommissär für Flüchtlinge aus Deutschland eingesetzt. Im Jahr 1946 schuf die Generalversammlung der Vereinten Nationen die International Refugee Organization (IRO) als eine auf Zeit angelegte Spezialorganisation mit der Aufgabe der Heimbeförderung („repatriation“) der während des Zweiten Weltkrieges verschleppten Personen. Am 1. Januar 1951 wurde die IRO aufgelöst und durch das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für das Flüchtlingswesen (United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR) ersetzt.
UNHCR hat formal den Status eines Hilfsorganes („subsidiary organ“ gem Art 22 der SVN) der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht [1984], S. 839-840, Türk, Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen [UNHCR], 1992, S. 29). Das Statut des UNHCR wurde am 14.12.1950 durch eine Resolution der Generalversammlung verabschiedet. Diese Resolution ist als die eigentliche Rechtsgrundlage von UNHCR zu qualifizieren (Türk, Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen [UNHCR], 1992, S. 28).
Zusammenhang zur Entstehung der GFK;
Kompetenzen des UNHCR; „Mandatsflüchtlinge“ - Vergleich zur GFK-Flüchtlingen; Rechtsfortbildung im Rahmen von UNHCR: EXCOM-Beschlüsse und thematische Richtlinien von UNHCR.
V. UNHCR – Positionen zum weltweiten Flüchtlingsrecht
Statut über die Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofes zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begnagen worden sind (ICTY-Statut) aus 1993