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Judikatur
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Judikaturübersicht

 

 

Das Wort „Judikatur“ (iudicare = „richten“) kommt aus dem Lateinischen. Als Judikatur bezeichnet man die Gesamtheit der (richtungsweisenden) Gerichtsurteile. Ein einzelnes Urteil wird meist als Judikat, ein erstmals über eine wesentliche Rechtsfrage entscheidendes Urteil als „Präjudiz“ bezeichnet. Gelegentlich wird der Begriff auch als Synonym für Rechtsprechung verwendet.

Die Judikatur (Rechtsprechung) bildet im Rechtssystem eine besondere gegenüber Gesetzen und Verordnungen schwächere Rechtsschicht. Zwar bindet die Rechtsprechung – zumindest im kontnentaleuropäischen Kontext – in aller Regel formell nur in Einzelfällen (beachte dazu aber § 42 AsylG 2005 ab der Fassung BGBl I 2008/4 betreffend die sog „Grundsatzentscheidungen“), doch ist jede Behörde – von den Höchsgerichten abgesehen – auch jedes Gericht gut beraten, sich grundsätzlich an der Judikatur zu orientieren, will man nicht in Kauf nehmen, dass die betreffenden Hoheitsakte im Wege des Rechtszuges aufgehoben bzw abgeändert werden.

 

 

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Letzte Änderung: 8. Februar 2009