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Rechtsquellen
Als „Rechtsquelle“ bezeichnet nach der modernen Auffassung den „Erkenntnisgrund für etwas als Recht". Diese Definition wurde von Alf Ross im Jahre 1929 publiziert und ist bis heute weitgehend anerkannt. Rechtsquellen können unterschieden werden in: Rechtserzeugungsquellen, die die Vorstellungen und das Verhalten der Betroffenen umfassen, welche das Recht bestimmen; Rechtswertungsquellen, die allgemeine Maßstäbe, wie z. B. Gerechtigkeit oder Freiheit umfassen; und Rechtserkenntnisquellen, die Rechtsquellen im engeren Sinne, also Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften. Grundsätzlich gibt es in den Staaten, deren Gefüge oder Verfassung nur eine Gewalt kennt, die die Kompetenz zum Erlass von Rechtssätzen hat, nur eine Rechtsquelle. Mehrere Normgeber wie sie in modernen, demokratischen und pluralistischen Staaten üblich sind, führen zu unterschiedlichen Arten von Rechtsquellen und Rechtssätzen. Die Rechtsquellen werden üblicherweise von der jeweiligen Verfassung vorgegeben. Eine sehr bedeutende Rechtsquelle ist inzwischen das Europarecht im engeren Sinne geworden (s dazu weiter Dok EU-Recht ff): Bei gemeinschaftsbezogenen oder übergreifenden Sachverhalten genießt das Europarecht Anwendungsvorrang. Rechtsquellen sind hierbei: das Primärrecht: Das sind die Verträge zur Europäischen Gemeinschaft und zur Europäischen Union das Sekundärrecht: Das sind die Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Empfehlungen (und Stellungnahmen) der Organe der Gemeinschaften. Hinzu treten - insofern vom Rang zwischen Primär- und Sekundärrecht gelegen - völkerrechtliche Vereinbarungen der EG, die aufgrund von Art. 281 EGV und vom Rang her nach Art. 300 Abs. 7 EGV bestimmt ist. Bei diesen Rechtsquellen ist jedoch die Bindungswirkung zu differenzieren: Das Primärrecht bindet nicht nur die Staaten, es gewährleistet auch Rechte für die Bürger der Staaten. Völkerrechtliche Verträge, die die EG abschließt, binden in erster Linie die Organe der EG, also Kommission, Rat, Parlament usw. bei ihren Rechtsetzungen. Allerdings folgt daraus auch die unmittelbare Verbindlichkeit für die Mitgliedstaaten der EG. Beim Sekundärrecht ist zu unterscheiden (laut Art. 249 EGV): Verordnungen haben eine unmittelbare Wirkung für Bürger und Mitgliedstaaten in der EG. Richtlinien sind bis zu einem bestimmten Termin umzusetzen. Im Gegensatz zur Verordnung geben sie lediglich das Ziel, nicht aber die Mittel, vor. Sie richten sich an den Mitgliedstaat, werden dem Bürger jedoch dadurch Rechtspositionen eingeräumt, die ihn begünstigen, so kann der Mitgliedstaat schadensersatzpflichtig werden bzw. ein Vertragsverletzungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden. Entscheidungen richten sich an einzelne Mitgliedsstaaten und sind für diese, in allen Teilen, verbindlich. Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Europarecht verdrängt das innerstaatliche Recht, vernichtet es jedoch nicht. Das mitgliedstaatliche Recht gilt also weiter, wird aber nicht mehr angewandt, wenn ihm Gemeinschaftsrecht entgegensteht. Bei Sachverhalten, die nicht die Europäische Gemeinschaft oder die EU berühren, bleibt es bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts. Daher beschränkt sich das Europarecht auf einen Anwendungsvorrang. Als klassische Rechtsquellen des Völkerrechts nennt in Art 38 Statut des Internationalen Gerichtshofes (IGH) „Primärrechtsquellen“ des Völkerrechts die Verträge, Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze (Dok Völkerrecht). Diese Aufzählung ist jedoch nicht vollständig (s dazu Neuhold, Abgrenzungen, Strukturmerkmale und Besonderheiten der Völkerrechtsordnung, in: Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerechts4 I [2004] Rz 8; Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerechts4 I [2004] Rz 166; Karl, Sonstige Quellen des Völkerrechts, in: Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerechts4 I [2004] Rz 523). Als Beispiel weiterer völkerrechtserheblicher Rechtsquellen seien etwa die Beschlüsse internationaler Organisationen und einseitige Rechtsgeschäfte hervorgehoben. Zudem gilt es, zwischen völkerrechtlich verbindlichen Vorschriften und anderen internationalen Verhaltensstandards ohne völkerrechtliche Bindungswirkung wie etwa der „Völkersitte“ oder „Courtoisie“ zu unterscheiden. Überdies ist die rechtserhebliche Praxis von jener zu trennen, die durch das - häufig schwer nachweisbare – Hinzutreten der „opinio iuris sive necessitatis“ zu – verbindlichem – Völkergewohnheitsrecht wird. Eine besondere Normenkategorie bildet das sog „soft law“. Nicht zum Völkerrecht, sondern zum innerstaatlichen Recht gehören trotz deren missverständlichen Bezeichnung Normen aus den Bereichen des internationalen Privat-, Prozess-, Straf- und Verwaltungsrechts (vgl Schwimann, Internationales Privatrecht [2001] 7), auch wenn in diesen Bereichen ein Trend zur Vereinheitlichung im Wege multilateraler völkerrechtlicher Verträge und damit eine Verankerung im Völkerrecht festzustellen ist (s Neuhold, Abgrenzungen, Strukturmerkmale und Besonderheiten der Völkerrechtsordnung, in: Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerechts4 I [2004] Rz 12). Im innerstaatlichen Rechtsbereich benennt man das „Gesetz“, „Verordnungen“, „Satzungen“, „Tarifvertrag“, „Verwaltungsvorschriften“, „Gewohnheitsrecht“ und „Richterrecht“. Der Begriff des Gesetzes kann sowohl im materiellen wie auch im formellen Gesetz gemeint sein. Das formelle Gesetz bestimmt den Rechtsakt als eine Handlung, die im Rahmen eines förmlichen Gesetzgebungsprozesses zustande gekommen ist. Im modernen Rechtsstaat sind dies alle Akte, die durch das Parlament und, soweit vorhanden, in der zweiten Kammer zustande kommen. Der Inhalt spielt dabei keine Rolle. Das materielle Gesetz hingegen ist inhaltlich terminiert. Das Gesetz enthält abstrakt-generelle Regelungen von menschlichem Verhalten. Dieser Gesetzesbegriff erstreckt sich also sowohl auf die Gesetze im engeren Sinne als auch auf Verordnungen und Satzungen sowie Gewohnheitsrecht. Für die Hierarchie entscheidend steht der Parlamentsakt verfassungsrechtlich verankert an der Spitze. Das im Gemeinen Recht vorherrschende Legislativmonopol bestimmt, dass nur aufgrund von Gesetzesrecht, daraus abgeleitetes Recht (Verordnungen usw.) durch eine andere Gewalt erlassen werden darf. Verordnungen, Rechtsverordnungen dienen der Entlastung des Gesetzgebers. Sie erscheinen historisch erstmals durch die Bestätigung der Gewaltenteilung im modernen Staat. Die Exekutive wird gesetzlich dazu ermächtigt, technische Fragen, Einzelheiten zu regeln, die den Parlamentsalltag unnötig behindern würden. Diese Delegation ist aber auch durch die verfassungsrechtliche Absicherung legitimiert und stellt daher kein Demokratieproblem dar. Verordnungen werden nicht allein von der Regierung oder einzelnen Ministerien erlassen. Sie sind von allen Verwaltungsstufen vorzufinden. Die Rechtsverordnungen lassen sich unterteilen in Regierungsverordnungen und Administrativverordnungen. Satzungen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind durch Gesetz ermächtigt, Satzungen zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten zu erlassen. Diese Kompetenz ist die so genannte Satzungsautonomie. Insbesondere Universitäten, die Kammern für selbstständige Berufe, aber auch Gemeinden − also territoriale oder gruppenplurale Körperschaften - machen davon Gebrauch. Kommunale Satzungen sind Teil des Ortsrechts. Tarifvertragsrecht: Im Rahmen der Koalitionsfreiheit genießen die Vereinbarungen der Tarifparteien im Arbeitsrecht einen Geltungsrang unterhalb des Landesverfassungsrechts. Dabei rangiert der Tarifvertrag über den Betriebsvereinbarungen und den Regelungen des Arbeitsvertrages. Verwaltungsvorschriften: Grundsätzlich binden die Verwaltungsvorschriften mit wenigen Ausnahmen nur die Verwaltung selbst. Sie können jedoch bei normkonkretisierender Wirkung und in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz auch für den Bürger selbst Bedeutung erlangen. Daher ist auch den Verwaltungsvorschriften die Qualität einer Rechtsquelle zuzusprechen. Verwaltungsvorschriften können unter bestimmten Ausnahmen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen und sind in dieser Darstellung noch vor dem Gewohnheits- und Richterrecht angeführt. Gewohnheitsrecht entsteht, wo durch lange Übung und die Überzeugung der Rechtmäßigkeit dieser Übung nichtkodifizierte Regelungen entstehen, die als Rechtssatz formulierbar sind. Gewohnheitsrecht kann auf jeder Stufe der Normenpyramide entstehen (z. B. Verfassungsgewohnheitsrecht, Observanz). Eingriffe in Grundrechte müssen allerdings immer auf ein förmliches Gesetz gestützt werden (Gesetzesvorbehalt), sodass insoweit kein entgegenstehendes Gewohnheitsrecht mehr neu entstehen kann (in Betracht kommt aber vorkonstitutionelles Recht). Das Richterrecht dient als Schließung von Lücken im kodifizierten Recht. Der Gesetzgeber ist nicht in der Lage jeden Sachverhalt vorauszudenken und inhaltlich rechtlich zu regeln. Insofern entsteht Richterrecht, das auch Verbindlichkeit genießt. Diese Verbindlichkeit wird jedoch gemeinhin schwächer eingestuft, als sie den übrigen Rechtsquellen zukommt. Teilweise ist umstritten, ob dem Richterrecht überhaupt Rechtsquellencharakter zukommt. Da aber die Entscheidungen der Obergerichte gewisse (zumindest faktische) Bindungswirkung über den entschiedenen Sachverhalt hinaus erlangen können, wird zunehmend der Rechtsquellencharakter des Richterrechts betont. Der Asylrechtsbereich setzt sich im Wesentlichen aus drei Rechtssphären zusammen: Völkerrecht, EU-Recht und innerstaatliche Rechtsordnung. Diese Rechtsbereiche stehen nicht isoliert jede für sich, sondern sie beeinflussen und durchdringen einander.
Letzte Änderung: 3. Februar 2008 |