Am 30. 12. 2008 veröffentlichte der VfGH eine Presseaussendung "über 1200 Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes im Jahr 2008".
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Mit 29. Dezember 2008 wurde das Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008) verlautbart (BGBl I 2008/147).
9.. Dezember 2008: Publizierung des Berichts des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (1 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008). (30 BlgNR 24. GP)
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Am 27. November 2008 hat der VfGH eine Presseinformation unter dem Titel „Verfassungsgerichtshof hebt erste Asylgerichtshof-Entscheidungen auf“ veröffentlicht.
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Im Regierungsprogramm vom 23. November 2008 ab Seite 101 finden sich Absichtserklärungen zu Migration und Integration für die 24. Gesetzgebungsperiode.
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Am 8. November 2008 wurde der Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) verlautbart (ABl 8. 11. 2008 L 299, 43).
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Ebenfalls am 8. November 2008 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) verlautbart (ABl 8. 11. 2008 L 299, 1).
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Am 28. Oktober 2008 langte im Nationalrat eine Regierungsvorlag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Rechtspflegergesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008) beschlossen. Art 8 des Entwurfs enthält eine Novelle zum AsylGHG die weitgehend (rückwirkend) mit 1. Juli 2008 in Kraft treten soll. Neben einigen Berichtigungen und einer Gehaltsanpassung soll § 23 AsylGHG abgeändert und der Verweis auf das VwGG gestrichen werden, sodass nunmehr nach dem AsylG 2005 ausschließlich das AVG und nicht mehr das VwGG in Verfahren vor dem AsylGH anzuwenden sein soll (vgl 1 BglNR 24. GP).
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Wie von vielen Fachleuten bereits vor dem Beschluss der Asylverfahrensrechtsnovelle 2008 prognostiziert wurde, wird der VfGH infolge der Abschaffung des Rechtszuges an den VwGH zunehmend mit Beschwerden in Asylsachen belastet. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes hat diesen Umstand und die Rolle, die der Verfassungsgerichtshofes im asylrechtlichen Instanzenzug zu übernehmen hat, kritisiert und empfohlen, die Rolle des VfGH in Asylverfahren rasch überprüfen und Konsequenzen ziehen (Presseaussendung des VfGH vom 1. Oktober 2008).
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Am 7. Juli 2008 erfolgte die Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Wortfolge „von Amts
wegen“ in den §§ 72f des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes durch den
Verfassungsgerichtshof (BGBl I 2008/103).
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Am 30. Juni 2008 wurde die Wiederverlautbarung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 kundgemacht (BGBl I 2008/87).
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Am 17. Juli 2008 langte im Parlament die Regeirungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008), ein (217Me BlgNR 23.GP). Darin ist auch eine Novellierung des AsylGHG enthalten.
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Mit Presseaussendung des VfGH vom 27. Juni 2008 hat der VfGH auf sein Erkenntnis betreffend die jene Bestimmungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, die festlegen, dass ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nur "von Amts wegen" vergeben werden kann, hingewiesen. Dieses Erkenntnis wurde nunmehr veröffentlicht: VfGH 27. 6. 2008, G 246, 247/07.
Am 1. Juli 2008 hat der AsylGH die erste Geschäftsordnung beschlossen; ob die in den Anlagen 2 und 3 angesprochenen Formularbücher Gegenstand des Beschlusses waren, ist fraglich, da die Formularbücher zwar vor Beschlussfassung teilweise per E-Mail an die Richter als Mitgieder der Vollversammlung versandt wurden, zur Beschlussfassung aber – im Gegensatz zum Text der Geschäftsordnung – nicht schriftlich vorlagen. Sind die Formularbücher aber im Rahmen der GEschäftsordung beschlossen, stellt sich die Frage, ob Formulare ohne Beschlüsse der Vollversammlung abgeändert werden dürfen, was in der Praxis jedoch geschieht. Geht die Beschließung aber sachlich über den Gegenstand einer Geschäftsordnung hinaus, liegt die Annahme nicht fern, dass der insoweit überschießende Teil mangels Fehlerkalküls nichtig sein könnte.
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Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass jene Bestimmungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, die festlegen, dass ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nur "von Amts wegen" vergeben werden kann, verfassungswidrig sind. Der VfGH legt eine Reparaturfrist von 9 Monaten fest (vgl die Presseaussendung des VfGH vom 27. Juni 2008). Das Erkenntnis (Zahlen: G 246, 247/07 ua) wird in den nächsten Tagen ausgefertigt.
Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 2005/100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2008/4, wird – hinsichtlich des § 30 Abs 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten erging am 15. Juni 2008 die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (BGBl II 2008/188).
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Am 10. Juni 2008 wurden erstmals Wahlmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses beim AsylGH gewählt.
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Mit Beschluss der Bundesregierung vom 21. Mai 2008 wurden die bisherigen Mitglieder des UBAS zu Richtern des AsylGH ernannt und neu zu ernennende Richter dem BPräs zur Ernennung vorgeschlagen. Zwei Mitglieder des UBAS hatten – wohl nicht frei von jedem Zwang – ihren „Übernahmeantrag zurückgezogen“ und wurden demnach nicht zu Richtern des AsylGH ernannt.
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Mit Ablauf des 8. Mai 2008 tritt die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Zustellformularverordnung 1982 geändert wird, BGBl II 2008/152 in Kraft.
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Mit BGBl II 2008/146, augegeben am 7. 5. 2008, wurde die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Betreuungseinrichtungen-Betretungsverordnung 2005 geändert wird
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Mit einer Presseaussendung vom 16. 4 2008 fordert nun auch UNHCR, Dublin-Transfers nach Griechenland zu stoppen (beachte dazu das Postitionspapier vom 15. 4. 2008 zu diesem Thema).
Offenbar zu früh ging man davon aus, dass die Probleme in Griechenland um die Übernahme bzw Rückübernahme von Asylwerbern weitgehend bereinigt wären (beachte im Gegensatz dazu die Petition vo ProAsyl von ProAsyl und die Aufforderung betreffend einen Abschiebestop nach Griechenland des Norwegischen Helsinki-Komitees in Zusammenarbeit mit der Norwegischen Organisation für Asylsuchende).
4. Jänner 2008: Ausgeabe des BGBl I 2008/5, mit dem das Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Zustellgesetz geändert werden (Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007).
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Mit BGBl I 2008/4 wurde am 4. Jänner 2008 das Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz), verlautbart.
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Am 4. Jänner 2008 wurde mit BGBl I 2008/2 das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, ausgegeben; mit diesem Bundesverfassungsgesetz wurden ua die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Einrichtung des Asylgerichtshofes mit 1. Juli 2008 geschaffen.
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Der Verfassungsgerichtshof hat sich aufgrund entsprechender Beschwerden mit den Regeln im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auseinandergesetzt, die für die Angehörigen von Österreichern von Bedeutung sind (s dazu VfGH 13. 10. 2007, B 1462/06 und die diesbezügliche Presseaussendung des VfGH).
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Mit Am 19. Dezember 2007 gab der Bundesrat den Weg für den Asylgerichtshof frei (s dazu die Parlamentskorrespondenz).
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Mit Erkenntnis vom 11. 12. 2007, B 1263/07 ua hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde der Familie Zogaj gegen die Nicht-Erteilung einer so genannten Erstniederlassungsbewilligung (betrifft nicht die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung durch den Innenminister) abgewiesen. Dass die Behörden keine Erstniederlassungsbewilligung erteilt haben, war nicht verfassungswidrig. Die Entscheidung über die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck angeregte Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen ist vom Innenminister zu treffen. Sein Handlungsspielraum bleibt durch die VfGH-Entscheidung unberührt. Die Frage, ob Arigona Zogaj und ihre Mutter Österreich nun tatsächlich verlassen müssen, ist daher durch die Entscheidung des VfGH nicht beantwortet (s dazu auch die diesbezügliche Presseinformation des VfGH).
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Am 5. Dezember 2007 hat der Nationalrat das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz (beachte dazu auch die Einrichtung des Asylgerichtshofes; 370 BlgNR 23. GP) und das Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Asylgerichtshof- Einrichtungsgesetz; 371 BlgNR 23. GP) beschlossen (s dazu die Parlamentskorrespondenz).
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Am 28. November 2007 hat der Verfassungsausschuss des Nationalrates seinen Bericht betreffend das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz (beachte dazu auch die Einrichtung des Asylgerichtshofes; 370 BlgNR 23. GP) erlassen wird, und den Antrag und Bericht betreffend das Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Asylgerichtshof- Einrichtungsgesetz; 371 BlgNR 23. GP) beschlossen.
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Mit BGBl II 2007/314 wurde am 12. November 2007 die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Niederlassungsverordnung 2007 (NLV 2007) geändert wird, verlautbart.
Die Regierungsvorlage an den Nationalrat vom 7. November 2007 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, sieht Mitte des kommenden Jahres auch die Einrichtung eines Bundesasylgerichtshofes vor (s dazu 314 BlgNR 23. GP).
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Am 7. November 2007 wurde das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten im BGBl III 2007/119 kundgemacht.
Mit Erkenntnis VfGH 29. 9. 2007, B 328/07 hat der Verfassungsgerichtshof wesentiche Prüfungskriterien (einen Prüfungskatalog) im Hinbick auf die Erlassung einer Ausweisung festgehalten.
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Mit Beschluss vom VfGH 11. 10. 2007, B 215/07 hat der Verfassungsgerichtshof im Hinbick auf die Wortfolge „von Amts wegen“ in § 73 Abs. 2 NAG ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet; s dazu auch die diesbezügliche Presseinformation.
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Am 22 Oktober wurde Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Bulgarien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, im BGBl III 2007/113 verlautbart.
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Im Fall der Familie Zogaj hat sich Innenminister Platter – soweit ersichtlich – einen weiteren Eingriff in die insb durch Art 8 EMRK geschützte Privatsphäre und einen beachtlichen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gestattet, indem die ausländerrechtlichen Verfahren betreffend die Familie Zogaj um den 18. Oktober 2007 in einer Präsentation auf der Homepage des Innenministers mit genauen Details publiziert wurden. Die Präsentation enthält Fotos von Mitgliedern der Familie Zogaj im Kosovo offenbar vor deren Behausung. Zudem sind Abbildungen aus der – wirklich schönen – Landschaft des Kosovo enthalten, die einer Touristenwerbung entnommen sein könnten. Weiters werden Beispiele von Bautätigkeiten im Kosovo und von neugebauten Häusern gezeigt, die mit dem Fall Zogaj – soweit ersichtlich – nichts zu tun haben; zerstörte Häuser und zerstörte Teile der Infrastruktur sieht man freilich nicht. Ein Schelm, wer Schlechtes dabei denkt ...
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In den ersten Oktobertagen 2007 haben die Grünen das Handbuch zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz des Innenministeriums aus dem Jahre 2006 stammend auf deren Homepage publiziert. Mit dieser Publikation könnte die ursprünglich interne Weisung – je nach ihren materiellen Komponenten – zu einer Verordnung mutiert sein, die als solche beim VfGH angefochten werden könnte.
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Anfang Oktober hat Innenminister Platter – offenbar veranlasst durch die breitge mediale Wirkung um die Zerrüttung der Familie Zogaj durch eine Abschiebung eines Teils der Familie und die Flucht der minderjährigen Tochter vor der Abschiebung – die Schaffung eines Asylgerichtshofes angekündigt, um die Asylverfahren zu beschleunigen; die Verbesserung dürfte nur – wenn überhaupt – nur eine untergeordnete Rolle spielen. Das Schicksal des unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS), der derzeit die Aufgaben eines solchen Gerichtshofes wahrnimmt, bleibt derzeit völlig im Dunkeln. Durch diese Ankündigung und die damit verbundene weitere Verunsicherung der Mitglieder des UBAS wird die Unabhängigkeit bzw der Anschein der Unabhängigkeit der Mitglieder des UBAS wiederum geschwächt. Die bisherigen Entwürfe um die Schaffung eines Bundesverwaltungsgerichts fürften damit zumindest vorläufig vom Tisch sein.
Am 31. 8. 2007 wurde das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Übernahme von Personen mit illegalem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen) BGBl III 2007/100 kundgemacht.
Die von der Bundesregierung eingesetzte Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform hat am 23.7.2007 Ihre Vorschläge für eine B-VG-Novelle veröffentlicht und zur Begutachtung ausgesendet.
Am 5. Juli 2007 haben die Grünen einen Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird (Bleiberechtsgesetz – 2007), im Nationalrat eingebracht (273/A BlgNR 23. GP; elektronische Fassung)
Am 3. 5. 2007 hat das BZÖ einen Entschließungsantrag betreffend Legalisierung voll integrierter, langjährig in Österreich lebender unbescholtener Ausländer bei gleichzeitiger Beibehaltung des strengen Asyl- und Fremdenrechts sowie einen Entschließungsantrag betreffend rasche und deutliche Verkürzung der Asylverfahren eingebracht. Es verwundert nicht, dass diese Anträge mit dem rechtsstaatlichen Prinzip der Verfassung nur sehr bedingt in Einklang zu bringen sind.
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Am 14. 3. 2007 wurden die Ergebnisse der diskursanalytischen Untersuchung verschiedener Berufungsverhandlungen am UBAS im Zeitraum von Oktober 2005 bis Oktober 2006 „Dolmetschen im Asylverfahren vor dem UBAS“ von Univ.-Prof. Dr. Pöchhacker und Dr. Kolb des Dolmetschinstituts Wien vorgestellt.
Mit Beschluss vom VwGH 30. 1. 2007, A 2007/0010 (2006/21/0090) hat der VwGH dem Beschluss gefasst, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, folgende Wortfolge in § 76 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, als verfassungswidrig aufzuheben: "oder 4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird".
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Am 15. Februar 2007 wurde das NÖ Grundversorgungsgesetz (9240-0 Stammgesetz 15/07 2007-02-15 ) ausgegeben.
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Am 21. Februar 2007: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung BGBl III 2007/10
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Am 16. Februar 2007 wurde das Landesgesetz über die Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung (Oö. Grundversorgungsgesetz 2006) veröffentlicht (oÖ LGBl 2007/12; [BlgLT 2006/1058; BlgLT 2006/951]).
Am 30. Jänner 2007 wurde das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, BGBl III 2007/11, verlautbart.
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Am 9. Jänner 2007 wurde das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode publiziert. Im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts ist vorgesehen, die bisherige Politik fortzusetzen. An Stelle des UBAS soll ein Asylgericht mit grundsätzlich zweigliedrigem Instanzenzug (dh Ausklammerung der Höchstgerichte) zur Beschleunigung der Asylverfahren eingerichtet werden (S 141). Vorgesehen ist auch die Neuausschreibung der Stellen bzw die Einzelübernahme von Mitgliedern des UBAS nach hohen Leistungs- und Qualitätskriterien und die Schaffung einer effektiven Qualitätssicherung nach dem Muster der Justizverwaltung. Mitglieder des UBAS sollen sohin nicht direkt übernommen werden, sondern müssen sich – soweit wohl offensichtlich – neu bewerben, wobei die Auswahl der Mitglieder nach derzeitigem Stand im Ergebnis wohl beim Innenminister liegen wird. Es liegt auf der Hand, dass im Lichte dessen der seit der Übernahme des UBAS in das BMI stetig verstärkte Druck auf einzelne Mitglieder weiterhin erhöht wird; der Unabhängigkeit der Mitglieder des UBAS wurde im Lichte dessen schon jetzt schwerer Schaden zugefügt.
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Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird, wurde im BGBl II 2007/8 verlautbart.
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Der VfGH hat mit seinem Erkenntnis VfGH 3. 10. 2006, G 33/06 ua ein denkwürdiges und zugleich nicht unproblematisches Erkenntnis zum GVG-B erlasssen, das noch einige wesentliche Folgen nach sich ziehen könnte.
Mit Amtsblatt vom 31. August 2006 L 236, 35 wurde die RICHTLINIE 2005/85/EG DES RATES vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl 13. 12. 2005, L 326, 13; HTML) – wenn auch inhaltich wenig bedeutsam – berichtigt.
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Am 11. August 2006 wurde das Burgenländische Landesgesetz vom 18. Mai 2006 über die vorübergehende Grundversorgung von Asylwerberinnen und Asylwerbern und sonstigen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (Asylwerberinnen und Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) im Burgenland (Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG) LGBl 2006/42 ausgegeben.
Mit 31. März 2006 ist die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, und dem Ministerium des Inneren der Tschechischen Republik, über praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, in Kraft getreten (BGBl III 2006/84, ausgegeben am 3. Mai 2006).
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Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend das fremdenrechtliche Gesundheitszeugnis (FrG-GZV), BGBl. II Nr. 481/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 464/2003, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (BGBl II 2006/180, ausgegeben am 3. Mai 2006).
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Am 1. 5. 2006 tritt das Protokoll zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder Island oder Norwegen gestellten Asylantrags in Kraft (s dazu die entsprechende Mitteilung des Rates im ABl 26. 4. 2006 L 112, 12).
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Mit 1. 5. 2006 tritt das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in Kraft (s ABl 5. 4. 2006 L 96, 9).
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Regierungsübereinkommen vom 4. 4. 2006: Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten BGBl III 2006/65.
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Am 3. 4. 2006 ist die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Prüfung zum Nachweis der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes (Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung - StbP-V) BGBl II 2006/138 ergangen.
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Mit 1. 4. 2006 ist Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung auf Dänemark der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantragsuständig ist, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens in Kraft getreten (s ABl 5. 4. 2006 L 96, 9).
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Am 22. 3. 2006 wurde das Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), das Tilgungsgesetz 1972 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden (Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005), verlautbart (BGBl I 2006/37).
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Mit BGBl I 2006/31, ausgegeben am 14. März 2006, wurde das NAG bereits wieder geändert. Die Novelle tritt rückwirkend mit 1. Jännder 2006 in Kraft.
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Die Anwendung der Dublin II-Verordnung sowie der Eurodac-Verordnung wurde auch auf Dänemark, Island und Norwegen ausgedehnt (s dazu ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABL 8. 3. 2006 L 66, 38; BESCHLUSS DES RATES vom 21. Februar 2006 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung auf Dänemark der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [2006/188/EG], ABl 8. 3. 2006, L 66, 37; PROTOKOLL zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags, ABl 28. 2. 2006 L 57, 16; BESCHLUSS DES RATES vom 21. Februar 2006 über den Abschluss eines Protokolls zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat, ABl 28. 2. 2006 L 57, 15 oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags [2006/167/EG], ABl 28. 2. 2006 L 57, 15).
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Am 16. Februar 2006 wurde die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung des Grenzgängerabkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik im BGBl III 2006/30 verlautbart.
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Mit BGBl II 2006/54, ausgegeben am 8. Februar 2006, wurde die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Ausländerbeschäftigungsverordnung geändert wird, verlautbart. Am selben Tag wurde die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung geändert wird, BGBl II 2006/55, ausgegeben.
Ab sofort (Januar 2006) finden Sie wichtige EU-Dokumente und die dazugehörigen Positionen von UNHCR auf dessen Homepage.
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Am 30. Dezember 2005 wurde die Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes im BGBl I 2005/157 kundgemacht.
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Am 27. Dezember 2005 wurden die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 - AsylG-DV 2005) BGBl II 2005/448, die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV) BGBl II 2005/450, die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) BGBl II 2005/451, sowie die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V) BGBl II 2005/ 449, kundgemacht.
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Mit BGBl II 2005/439, ausgegeben am 22. Dezember 2005, wurde per Verordnung der Bundesministerin für Inneres die „Anhalteordnung“ geändert.
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16. Dezember 2005: Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligungen und die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde für das Jahr 2006 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2006 – NLV 2006) BGBl II 2005/426.
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Die RICHTLINIE 2005/85/EG DES RATES vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde bereits kundgemacht (ABl 13. 12. 2005, L 326, 13; HTML).
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Am 13. Dezember 2005 wurde die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über den Beirat für die Führung der Staatendokumentation (Staatendokumentationsbeirat-Verordnung) im BGBl II 2005/413 verlautbart; die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
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Am 25. November 2005 wurden die Bundeshöchstzahl nach dem AuslBG für das jahr 2006 (BGBl II 2005/385) und die Landeshöchstzahlenverordnung (BGBl II 2005/384) kundgemacht.
Am 13. Oktober 2005 wurde asylum-online in der Ukraine in russischer Sprache gestartet. Diese Website ist Ergebnis des TACIS-Projektes zwischen Österreich (Boltzmanninstitut für Menschenrechte) und der Ukraine.
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Am 9. Oktober ist das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen) BGBlIII 2005/187 in Kraft getreten.
Am 18. August 2005 wurde das Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit im Interesse der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003 im BGBlIII 2005/150 verlautbart.
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Das Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen, das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Sicherheitspolizeigesetz, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden sowie das Fremdengesetz 1997 aufgehoben wird (Fremdenrechtspaket 2005) wurde am 16. Augsut 2005 im BGBlI 2005/100 (HTML) verlautbart.
Am 1. Jänner 2005 ist das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Rumänien über den gegenseitigen Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten, BGBlIII 2005/11, in Kraft getreten.
Der Bundesminister plant Rundfunkberichten vom 19. November 2004 zufolge eine neuerliche Verschärfung des Asylrechts und zwar unter Einbeziehung der Opposition, deren Unterstützung er für Verfassungsänderungen benötigt.
Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2004, beim VfGH eingelangt am 2. Februar 2004, hat die Wiener Landesregierung mehrere Stellen des AsylG idFdN 2003 beim VfGH angefochten. (Quelle: Die Presse, Kurier, Der Standard und Wiener Zeitung vom 13. 2. 2004)
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Die Verlegung des unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom Bundeskanzleramt in das Innenministerium ist nach Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2003 nicht verfassungswidrig. Indem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden von Mitgliedern des UBAS abgelehnt hat, hat er es vermieden, sich inhaltich mit den aufgeworfenen Problemen, insb mit der Frage der Unabhängigkeit des UBAS, auseinanderzusezten. (Quelle: OÖNachrichten vom 13. 1. 2004)
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Die Oberösterreichische Landesregierung hat gegen wesentliche Bestimmungen der AsylG-N 2003 und der BBetrG-N 2003 (BGBl I 2003/101) Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht; das Vorverfahren wurde bereits eröffnet. Das Land Oberösterreich sieht durch die AsylG-N 2003 vor allem das rechtsstaatliche Prinzip der Bundesverfassung (Effizienz des Rechtsschutzes) verletzt. Die Beschwerde betrifft im Näheren das Neuerungsverbot und den Ausschluss der aufschiebenden Wiirkung von Rechtsmitteln durch die AsylG-N 2003 sowie eine mögliche Beseitigung eines Rechtsanspruches auf Bundesbetreuung durch die Novelle zum BBetrG. (Quellen: APA 0084 vom 26. 12. 2003; Oberösterreichische Nachrichten vom 27. 12. 2003; Die Presse vom 27. 12. 2003; Wiener Zeitung vom 27. 12. 2003)
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Am 21. November 2003 wurde das BGBl I 2003/101 betreffend die Änderung des Asylgesetzes 1997 (AsylG-Novelle 2003), des Bundesbetreuungsgesetzes, des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat und des Meldegesetzes (NR: GP XXII RV 120 AB 253 S. 35. BR: 6870, 6871 AB 6885 S. 702.) ausgegeben. Die Novellen zum Bundesbetreuungsgesetz und zum Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat sind ohne Legisvakanz in Kraft getreten. Die Novelle zum Meldegesetz trat mit 1. Jänner 2004 in Kraft; die Novelle zum Asylgesetz 1997 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
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Mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2003, Zahl G 49, 50/03 ua, verlautbart mit BGBl I 2003/105, hat der Verfassungsgerichtshof den zweiten Satz des § 4 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, idF der Asylgesetz-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 82 als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
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Am 23. Oktober 2003 hat der Nationaltrat die AsylG-N 2003 (inklusive Novelle zum BBetrG) beschlossen.