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Verfahrensrecht
„Verfahren“ geht auf das althochdeutsche Wort „firfaran“ auch „farfaran“ zurück und bedeutet eine „räumliche Bewegung“, und zwar im Sinn einer „Wegbewegung“ („wegziehen“, „weiterziehen“), auch als endgültiges „Wegbewegen auch im Sinn von „Sterben“, „Untergehen“, „Zugrundegehen“. Dieser Bedeutungsinhalt ist später im mittelhochdeutschen Wort „vervarn“ wiederzufinden, wobei mit „vervarn“ auch die Bedeutung „den falschen Weg gehen“, „sich verirren“ verbunden wurde (Schumacher, Das Prinip des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens [Diss 2006] 10; Pfeifer [Hrsg], Etymologisches Wörterbuch des Deutschen7 [2004] 1501). Im 16. Jahrhundert wurde die Hauptbedeutung auf „etwas auf eine bestimmte Weise erledigen“, Vorgehensweise, „jemanden behandeln“, im Groben vergleichbar dem, was auch derzeit unter dem Wort „Verfahren verstanden wird. Um diese Zeit fand der Begriff des Verfahrens als substantiierter Infinitiv im Mittelhochdeutschen als „Verfahrung“ erstmals Eingang in die Rechtssprache. „Verfahrung“ wurde als „Vorgehen“ (übertragen aus der räumlichen Bedeutung „nach vorne“ bzw „vorwärtsgehen“) verstanden (Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutsche Sprache24 [2002] 951), jedoch weniger als Ausdruck eines örtlichen Bewegungsaktes, sondern als Abstraktum, wenn auch der dynamische Charakter des Bedeutungsinhalts überwiegend erhalten blieb (Schumacher, Das Prinip des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens [Diss 2006] 10). Im 17. Jahrhundert wurde das Wort „Verfahrung" das Wort „Verfahren" (s dazu näher Schumacher, Das Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens [Diss 2006] 10, FN 5). „Verfahren“ steht nun weitgehend synonym für „Prozess“ und zwar als Abfolge von Rechthandlungen, die der Erledigung einer bestimmten Rechtssache dienen. Das Wort Verfahren fand verbreitet Eingang in verschiedene Wissenschaften. Das Wort Prozess wird insb auch in den Naturwissenschaften verwendet: Unter einem Prozess (lat. procedere – voranschreiten; Nominativ: processus) versteht man hier eine definierte oder wahrscheinliche Aufeinanderfolge von Zuständen eines Systems in Abhängigkeit von den Vorbedingungen und den äußeren Einflüssen. Der Ablauf eines Prozesses kann vorgegeben sein, meist aber auch eigenständig gestaltet werden. Ein Verfahren ist im allgemeinen Verständnis ein geregelter, in Verfahrensschritte zerlegbarer, für Beobachter transparenter und wiederholbarer Ablauf. Auf den Rechtsbereich bezogen bedeutet das Wort Verfahren sohin einen geregelter, in Verfahrensschritte zerlegbarer, für Beobachter transparenter und wiederholbarer Ablauf durch Organe der Verwaltung bzw der Gerichte wie auch durch Organe der Gesetzgebung. Aus rechtstheoretischer Sicht (zur soziologischen und kommunikationstheoretischer Sicht s Schumacher, Das Prinip des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens [Diss 2006] 11) wird unter „Verfahren“ zunächst als die Art und Weise, in der im Bereich der Normenwelt aus einer Rechtserscheinung höherer Stufe eine Rechtserscheinung niedrigerer Stufe entsteht („Erzeugungsnormen“; Verfassungsrecht im materiellen Sinn; s dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 3), verstanden. Einen anderen davon abzugrenzenden Bereich bilden die sog „Vollzugsnormen“ (s ebenfalls Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 3), die nach dem Wortverständnis neben dem „Verfahrensrecht“ auch Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt umfassen. Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausschließend versteht man unter Verfahrensrecht eine prozessförmige Vorgangsweise – hier sieht man einen wesentlichen Unterschied zum sog verfahrensfreien Verwaltungsakt (behördlicher Akt unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt) –, die sich durch ein gewisses Mindestmaß an Formalisierung im Ablauf und der Förmlichkeit der Entscheidungen ausgezeichnet (vgl Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1987] 49; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1996] 601 f). Nach heute gängiger Umschreibung handelt es sich beim „Verfahrensrecht“ um jene Normen, die bestimmen, wer zur Vollziehung von Zwangsnormen (materielles Recht) berufen ist („Organisationsrecht“) und wie dabei vorzugehen (zu „verfahren“) ist (Verfahrensrecht im engeren Sinne). Die Vollzugsnormen (Verfahrensrecht im weiteren Sinn) regeln Organisation und Verfahren des Vollzugs der Zwangsnormen bis hin zur Setzung des Vollzugsaktes (Vollstreckungsaktes); sie dienen somit der „Rechtsverwirklichung“ (Umsetzung des normativen Vorbilds in die Realität), wobei damit impliziert wird, dass der in der Realität herbeigeführte Zustand als solcher vom normativ vorgegebenen möglichst nicht abweichen soll. Die Ordnung des Weges bis zur Vollstreckung der Zwangsnormen erfordert also die Regelung, wer über die Zwangsnormen zu erkennen hat und wie dabei vorzugehen ist, wer die Rechtsbedingungen (die Voraussetzungen) aus dem Tatsachenbereich, die die Zwangsnorm vorsieht, festzustellen und wie dies zu geschehen hat, sowie wer letztendlich, sofern dem rechtlich vorgesehenen Zustand nicht schon zuvor Rechnung getragen wurde, den Zwangsakt (Vollstreckung) auf welche Art und Weise zu setzen hat. Es geht also um den Bereich der Rechtsfindung (Erkenntnisverfahren), der Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen (Beweisverfahren) sowie um den Bereich der Setzung von Zwangsakten (Vollstreckungsverfahren) und des Weiteren darum, wer diese Aufgaben zu erfüllen hat (Organisationsrecht). Die verschiedenen Versuche der Abgrenzung zwischen verschiedenen Normbereichen sind idealtypisch und finden sich nicht immer exakt fassbar in der Rechtsordnung wieder (zur Abgrenzung der Zwangsnormen von den Zwangsvollzugsnormen, also dem Verfahrensrecht s Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 3; vgl aber auch Burckhardt, Methode und System des Rechts [1936] 132; Hart, The Concept of Law [1994] 79, 94).
Letzte Änderung: 21. März 2007 |