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Verfahrensgrundsätze

I. Verfahrensordnung der Asylbehörden

Da im Asylverfahren – mit Ausnahme der im AsylG enthaltenen Abweichungen (der UBAS zudem mit Ausnahme des § 64 AVG) – das AVG anzuwenden ist (Art II Z 34 und Z 43a EGVG; vgl dazu – allerdings im Lichte des § 28 Asylgesetz 1997 – etwa VwGH 11. 11. 1998, 98/01/0308; vgl dazu auch 952 BlgNR 22. GP Materialien 44), gelten im Rahmen des Beweisverfahrens auch die Grundprinzipien des AVG. Das Beweisverfahren nach dem AVG ist von den Grundsätzen der Offizialmaxime, der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und der Unbeschränktheit der Beweismittel beherrscht. Weitere Verfahrensgrundsätze enthält die rechtlich nicht verpflichtende Entschließung des Rates der Europäischen Union über Mindestgarantien für Asylverfahren, sowie die auf Art 63 EG-Vertrag gestützte Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde bereits kundgemacht (ABl 13. 12. 2005, L 326, 13; HTML). Wie schon das Asylgesetz 1997 enthält auch das AsylG 2005 zahlreiche Abweichung vom AVG, etwa die Sonderregelungen betreffend die Mitwirkungspflichten im Asylverfahren (§ 15 AsylG 2005) und teilweise jene des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 (§ 16 ff leg cit), davon insb Sonderregelungen betreffend die Handlungsfähigkeit (§ 16 AsylG 2005), das Ermittlungsverfahren (§ 18 AsylG 2005), Befragungen und Einvernahme (§ 19 AsylG 2005, § 20 AsylG 2005), Entscheidungen (§ 22 AsylG 2005), Zustellungen (§ 23 AsylG 2005), Einstellung des Verfahrens und ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle (§ 24 AsylG 2005), Gegenstandslosigkeit und Zurückziehung von Anträgen (§ 25 AsylG 2005), Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005), Verfahren in der Erstaufnahmestelle (§ 29 AsylG 2005, § 30 AsylG 2005), Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (§ 31 AsylG 2005, § 32 AsylG 2005, § 33 AsylG 2005), Sonderbestimmungen für das Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005, § 35 AsylG 2005), Wirkung von Berufungen (§ 36 AsylG 2005), Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung (§ 37 AsylG 2005) und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung (§ 38 AsylG 2005). Weitere Sonderbestimmungen haben das „Verfahren in zweiter Instanz“ zum Gegenstand (6. Abschn des 4. Hauptstückes; § 40 AsylG 2005, § 41 AsylG 2005, § 42 AsylG 2005). Zudem kommt den Rechtsinstituten „Drittstaatsicherheit“ (§ 4 AsylG 2005) und „Zuständigkeit eines anderen Staates“ (§ 5 AsylG 2005) wesentliche Bedeutung im Asylverfahren zu. Die (verfassungsrechtliche) Zulässigkeit derartiger Sonderregelungen hängt häufig mit der Problematik der Einschränkung eines „effektiven Rechtsschutzes“ zusammen. Daneben spielt auch die sog „Bedarfskompetenz“ (Zur Bedarfskompetenz s Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 [2000] Rz 260; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 34) iSd Art 11 ABs 2 B-VG eine bedeutende Rolle. Im Lichte der „Drittstaatsicherheit“ und der „Zuständigkeit eines anderen Staates“ darf der völkerrechtliche Rahmen nicht außer Acht gelassen werden (s dazu Rohrböck, Fragen der Drittstaatsicherheit, migralex 2004, 51, 77).

II. Prinzip der Offizialmaxime

Dieser Grundsatz ergibt sich aus § 39 Abs 2 und 3 AVG und bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Die Beteiligten können zwar Beweisanträge stellen (§ 43 Abs 2 AVG), die Behörde hat aber auch ohne derartige Anträge die zur Feststellung des Sachverhalts notwendigen Beweiserhebungen anzuordnen und durchzuführen und der Partei von Amts wegen ihr Recht zu geben, wenn sie es auch unterlassen haben sollte, dieses Recht entsprechend geltend zu machen oder zu verteidigen; dies wird durch die gesetzliche Manuduktionspflicht (§ 13a AVG) unterstrichen. Das AVG selbst kennt ganz allgemein keine Mitwirkungspflicht der Parteien an der Feststellung des Sachverhalts (siehe dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 320 ff). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Verfahren nur auf Grund eines Antrages einzuleiten ist (vgl VwGH 29. 6. 1982, 81/11/0057). Nach § 39 AVG sind jedoch für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend. Das AsylG 2005 hat die  „Mitwirkungspflichten von Asylwerbern in Verfahren“ neu umschrieben (§ 15 AsylG 2005). Die Mitwirkungspflichten soll „Folgen“ nach sich ziehen (vgl § 15 Abs 4 AsylG 2005), wobei unklar ist, worin die „Folgen“ bestehen sollten; nach § 18 Abs 2 AsylG 2005 ist allerdings „im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung Bedacht zu nehmen. Dies ist indes sachlich betrachtet keine Neuerung, war doch auch schon bisher im Rahmen der „Freiheit der Beweiswürdigung“ und der „Unbeschränktheit der Beweismittel“ die Mitwirkung der Partei(en) zu berücksichtigen.

Das Asylrecht kennt seit längerem spezielle Bestimmungen betreffend die Ermittlungspflichten der Asylbehörden. Die Bestimmung des § 28 Asylgesetz 1997 ist im Lichte des Prinzips der Offizialmaxime iSd AVG zu sehen und entspricht inhaltlich der Bestimmung des § 16 Abs 1 AsylG 1991. Nach dieser Bestimmung hatten die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls waren Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Das AsylG 2005 enthält ebenfalls eine vergleichbare Bestimmung in Gestalt des § 18 Abs 1 leg cit. Der bisherigen Judikatur (s zB VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0022) folgend dürfte auch § 18 Abs 1 AsylG 2005 so gesehen werden, dass in eben dieser Bestimmung eine Konkretierung AVG der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs 2 leg cit hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, darstellt, dass dadurch aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht“ begründet wird (VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0222; 8. 9. 1999, 98/01/0150; 6. 10. 1999, 98/01/0311; 24. 11. 1999, 99/01/0280; 22. 12. 1999, 99/01/0334; vgl auch VwGH 14. 3. 1995, 94/20/0798; 24. 11. 1999, 98/01/0652; 7. 9. 2000, 2000/01/0122; 30. 11. 2000, 99/20/0590; 8. 4. 2003, 2002/01/0522).

III. Prinzip der Materiellen Wahrheit

Der Grundsatz der materiellen Wahrheit ergibt sich aus der Offizialmaxime (Herrnritt, Das Verwaltungsverfahren [1932] 4; Mannlicher/Quell Das Verwaltungsverfahren I8 [1975] 249; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I [1987] 355; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 323; Weyr, Die Verfahrensordnung der politischen Verwaltung in der Cechoslovakei [1930] 59) und bedeutet, dass die Behörde die „objektive Wahrheit“, dh den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen hat (vgl dazu Klecatsky, Der Sachverständigenbeweis im Verwaltungsverfahren, ÖJZ 1961, 312; VwSlgNF 1.462 A; VwGH 28. 4. 1967, 53/66). Zugeständnisse der Beteiligten oder ein „Außerstreitstellen“ von Tatsachen machen eine Beweisaufnahme nicht überflüssig (vgl aber § 266 ZPO); die Behörde hat vielmehr – ohne Rücksicht auf allfällige gegenteilige Äußerungen der Beteiligten – den wirklichen Sachverhalt festzustellen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 323). Nach der Jud obliegt es der Behörde auch, den Inhalt oder die Zurechnung von undeutlichen Prozesshandlungen von Amts wegen klarzustellen (VwSlgNF 11.625; VwGH 9. 11. 1989, 87/06/0064).

Aus den Grundsätzen der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit ergibt sich, dass primär die Behörde nach den betreffenden gesetzlichen Vorschriften zu bestimmen hat, was zu beweisen ist (Beweisthema, Beweisgegenstand), und dass sie für die Herbeischaffung der Beweise zu sorgen hat (VwGH 27. 11. 1987, 85/18/0098; 19. 6. 1991, 90/03/0174). Eine Art Beweislast der Beteiligten ergibt sich – in engen Grenzen – aus ihrer „Pflicht“, an der Durchführung der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (vgl § 28 AsylG 1997 und § 18 AsylG 2005). Der VwGH geht in ständiger Jud davon aus, dass ungeachtet des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens die Parteien auch eine Mitwirkungspflicht trifft. Dies gilt insbesondere dann, wenn der amtswegigen Ermittlung von Sachverhalten Grenzen gesetzt sind; dort, wo der Behörde bestimmte Ermittlungen möglich bzw bestimmte Umstände nur durch ein Vorbringen der Partei bekannt werden können, hat die Partei bei der Sachverhaltsfeststellung entsprechend mitzuwirken. „Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit nämlich die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig blieb, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitwirkte“ (VwGH 18. 1. 1990, 89/16/0099; vgl auch VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214; 26. 6. 1997, 95/18/1291; 17. 7. 1997, 97/18/0336; UBAS 12. 2. 1998, 201.740/0-III/07/98). „Die Mitwirkungspflicht der Partei geht nicht so weit, dass sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Verfahren ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie (hier gemäß §§ 11 und 16 Asylgesetz 1991 in Verbindung mit §§ 39, 45 und 60 AVG) verpflichtet ist“ (vgl VwGH 26. 4. 1984, 81/05/0019 uva). Der Mitwirkungspflicht kommt dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl VwGH 23. 1. 1987, 86/11/0044, 27. 4. 1993, 91/08/0123). „Dies trifft auf die allgemein in Ungarn beobachtete Vorgangsweise betreffend den Schutz von Flüchtlingen vor Rückschiebung in ihren Heimatstaat nicht zu“ (VwGH 27. 3. 1996, 95/01/0067; vgl auch VwGH 26. 1. 1995, 94/19/0413). Zahlreiche Verwaltungsvorschriften sehen eine Beweislast der Parteien ausdrücklich vor (vgl Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 324 FN 282; beachte insb § 28 Asylgesetz 1997 und § 18 AsylG 2005). Eine amtswegige Erforschung der materiellen Wahrheit hat etwa auch im Abgabenverfahren (vgl § 115 BAO), im gerichtlichen Strafverfahren (vgl zB § 254 StPO) sowie im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen.

Den Gegensatz zum Grundsatz der materiellen Wahrheit bildet der Grundsatz der formalen Wahrheit; dieser hängt strukturell eng mit der Dispositionsmaxime zusammen und bedeutet, dass Beweisthema nur die strittigen Parteienbehauptungen sind (vgl Weyr, Die Verfahrensordnung der politischen Verwaltung in der Cechoslovakei [1930] 59). In diesem Sinn gilt der Grundsatz der formalen Wahrheit („Verhandlungsgrundsatz“) zB im Zivilprozess (siehe dazu Fasching III, 231; Herrnritt, Das Verwaltungsverfahren [1932] 4; vgl auch § 182 ZPO).

Eine Einschränkung des Grundsatzes der materiellen Wahrheitserforschung ergibt sich in Fällen der Glaubhaftmachung (vgl § 7 Asylgesetz 1997; § 3 Abs 1 AsylG 2005; § 49 Abs 4, § 53 Abs 1, § 71 Abs 1 Z 1 AVG; § 8 VVG) sowie im Falle einer gesetzlichen Vermutung (vgl § 45 Abs 1 AVG).

Schon das Asylgesetz 1997 steht klar auf dem Boden der materiellen Wahrheitserforschung, wenn § 28 leg cit bestimmt, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel (wohl auch Beweismittel) für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dazu hat der VwGH noch vor dem Hintergrund des § 16 Abs 1 AsylG 1991 ausgeführt, „dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Gesetzesstelle, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, darstellt, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht. Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln“ (vgl. VwGH 30. 11. 1992, 92/01/0800-0803; 25. 4. 1995, 95/20/0112; UBAS Sen 16. 2. 1998, 201.749/0-VII/19/98). Der VwGH hat in weiterer Folge an seiner Judikaturlinie festgehalten (s zB VwGH 11. 11. 1998, 98/01/0308; 11. 11. 1998, 98/01/0312; 18. 2. 1999, 98/20/0468; 24. 11. 1999, 98/01/0652; 14. 12. 2000, 2000/20/0494; 7. 9. 2000, 2000/01/0122; 21. 9. 2000, 2000/20/0291; 30. 11. 2000, 99/20/0590; 8. 4. 2003, 2002/01/0522), die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch vor dem Hintergrund des § 18 AsylG 2005 von Bedeutung ist. Zu den Ermittlungspflichten der Asylbehörden hat sich eine umfangreiche und kasuistische Judikatur entwickelt.

IV. Prinzip der freien Beweiswürdigung

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich aus § 45 Abs 2 AVG, wonach die Behörde – soweit es sich nicht um offenkundige oder um gesetzlich vermutete Tatsachen handelt – unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist (vgl § 167 Abs 2 BAO; § 272 ZPO). Dies bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind, dh die gleiche abstrakte Beweiskraft haben und dass allein der „innere Wahrheitsgehalt“ der Ergebnisse des Beweisverfahrens dafür ausschlaggebend zu sein hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 325). Bei der Feststellung dieses inneren (materiellen) Wahrheitsgehaltes hat die Behörde – ohne dabei an Beweisregeln gebunden zu sein (vgl Walter/Thienel, Verfahren, 641; VwGH 23. 5. 1977, 1938/75) – schlüssig im Sinne der Denkgesetze vorzugehen (Seifert, Freie Beweiswürdigung und freies Ermessen, ÖVB 1933, 166; vgl zB VwSlgNF 2.778 A; VwGH 27. 6. 1985, 85/18/0218; VwGH 25. 4. 1986, 86/18/0011). Die Überlegungen einer bestimmten Beweiswürdigung sollen jedoch möglichst intersubjektiv überprüfbar dargelegt werden, wenn auch freie Beweiswürdigung eine gewisse subjektive Komponente des beweiswürdigenden Organs nicht ausschließt. Die Überlegungen, die im Zuge der Beweiswürdigung angestellt wurden, sind in die Begründung eines Bescheides aufzunehmen (vgl § 60 AVG). Die Grundsätze der freien Beweiswürdigung gelten auch dann, wenn eine Tatsache „glaubhaft“ zu machen ist (VwGH 28. 1. 1966, 1140/65).

Bei der „Glaubhafttmachung“ um die Feststellung eines eines Sachverhaltselements als rechtlich maßgebend, wobei gegenüber dem „Beweis“ ein herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab genügt. Die Beweiswürdigung ist ein komplexer gedanklicher Vorgang, welcher der Feststellung des wirlichen Sachverhalts dient. Es liegt auf der Hand, dass es unmöglich ist, den maßgebenden Wahrscheinlichkeitsgrad im Hinblick auf den „Beweis“ bzw die „Glaubhafttmachung“ in mathematischen Formeln bzw Prozentsätzen zu erfassen (so aber UBAS 1. 2. 2005, 213.234/28-II/04/05 und zahlreiche daran anknüpfende Bescheides desselben Mitglieds des UBAS); noch abwegiger ist es, die Feststellung des Prozentsatzes im Einzelfall und damit den eigentlichen Vorgang der Beweiswürdigung auf Sachverständige abzuwälzen (s wiederum UBAS 1. 2. 2005, 213.234/28-II/04/05)

„Freie Beweiswürdigung“ darf erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (Walter/Thienel, Verfahren, 641; VwSlgNF 726 A, 1.497 A; VwGH 18. 12. 1978, 2470/78; VwGH 20. 1. 1988, 87/03/0197).

Ausnahmen vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung gelten in gewissem Rahmen in Bezug auf Urkunden (vgl § 47 AVG). Grob verfehlt ist der Ansatz des UBAS, „dass (...) generell einem offiziellen Bericht einer österreichischen Behörde - und dies aufgrund der Verpflichtung aller österreichischer Behördenorgane zur wahheitsgemäßen Erfüllung ihrer Tätigkeit bzw. objektiven Berichterstattung - grundsätzlich größere Beweiskraft gegenüber Lage- bzw. Situationsberichten von seiten Privater (Printmacher etc.) bzw. sogar non-governmental organisations beizumessen ist“ (UBAS 23. 10. 1998, 201.141/0-V/13/98). Dem ist der VwGH im Ergebnis zutreffend entgegengetreten: „Eine gesetzliche Rechtsvermutung dafür, dass derartige Länderberichte einer Botschaft „den Tatsachen entsprechen“ besteht nicht. Es bedarf vielmehr einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem Inhalt solcher Berichte, um daraus Schlussfolgerungen auf deren Richtigkeit in Abwägung mit weiteren, auch gegenteiligen Beweisquellen ziehen zu können“ (VwGH 22. 4. 1999, 98/20/0567).

V. Prinzip der Unbeschränktheit der Beweismittel

Nach § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Neben den in den §§ 47 ff AVG geregelten Beweismitteln können daher auch zB Auskunftspersonen, Auskunftssachen und mangelhafte Niederschriften (vgl auch § 318 ZPO; § 166 BAO) als Beweismittel dienen. Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztendlich die Behörde zu bestimmen; entscheidend ist dabei, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhalts zu erwarten ist (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 329; VwSlg­NF 10.201 A; zur Bedeutung von Beweisverboten siehe Walter/Thienel, Verfahren, 730).

Das Asylgesetz 1991 respektierte grundsätzlich das Prinzip der Unbeschränktheit der Beweismittel, obgleich es in § 14 Abs 1 Z 1 leg cit im Hinblick auf den Nachweis der Identität expressis verbis auf Urkunden zurückgriff und in § 17 Abs 4 Z 3 leg cit die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr durch Urkunden die offensichtliche Begründetheit eines Asylantrages iSd § 17 Abs 1 leg cit bewirkte. Auch das Asylgesetz 1997 steht auf dem Boden der Unbeschränktheit der Beweismittel (vgl dazu insb § 23 leg cit), obgleich es mit den Regelungen betreffend die offensichtlich unbegründeten Asylanträge (§ 6 leg cit), die gesetzliche Vermutung der Drittstaatsicherheit (§ 4 Abs 3 leg cit) und die Ermittlungspflichten nach § 28 leg cit Bestimmungen enthält, die den Problemkreis der Unbeschränktheit der Beweismittel zwar tangieren, die Unbeschränktheit der Beweismittel nach dem AVG allerdings nicht in Frage stellen. Das AsylG 2005 sieht sich gleichfalls dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel verpflichtet; es enthält zwar in § 21 leg cit eine Bestimmung betreffend „Beweismittel“, legt aber keine Beweisregeln fest, sondern schreibt vor wie mit bestimmten sichergestellten oder übergebenen „Dokumenten oder Gegenständen“ zu verfahren ist; dies betrifft die Rückstellung der angesprochenen Beweismittel, deren Sicherstellung nach anderen Bundesgesetzen, die Auskunftspflicht und die Bestätigung der Übergabe der Beweismittel an eine zuständige Behörde oder an ein zuständiges Gericht. Auch wenn § 60 AsylG 2005 betreffend die Staatendokumetnation aus dieser entstammende Beweismittel hervorhebt, ändert dies auch im Lichte des AsylG 2005 nichts am am Prinzip der Unbeschränktheit der Beweismittel.

VI. (Un-)Mittelbarkeit des Verfahrens

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht (VwGH 21. 9. 1977, 1823/76; VwSlgNF 8.249 A; VwGH 16. 9. 1981, 2454/79). § 55 Abs 1 AVG sieht allgemein vor, dass die Behörde Beweisaufnahmen durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne, dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen kann. Die Gerichte dürfen nach § 55 Abs 2 AVG um die Aufnahme von Beweisen nur in den gesetzlich bestimmten Fällen ersucht werden (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 330; vgl in diesem Zusammenhang auch § 66 Abs 1 AVG).

Der verfahrensrechtliche Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, dass das zur Entscheidung berufene Organ an der Beweisaufnahme selbst teilnimmt; dies ist im gerichtlichen Zivil- und Strafprozess weitgehend vorgeschrieben (vgl § 412 ZPO; Fasching II, 837; Fasching, Lehrbuch Rz 673 ff; § 245 Abs 1, § 252 Abs 1 StPO; Bertel, 119; Foregger/Fabrizy, StPO § 252).

Im Asylverfahren spielt die unmittelbare Vernehmung bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes eine bedeutende Rolle, weil regelmäßig nur der persönliche unmittelbare Eindruck einen einigermaßen verlässlichen Schluss auf den Wahrheitsgehalt der Aussage von Asylwerbern zulässt. Obwohl dies den Gesetzesredaktoren des AsylG 1991 offenbar bewusst war (vgl dazu 270 BlgNR 18. GP, 17), hatte man im AsylG 1991 im Rahmen des Berufungsverfahrens eben diese Möglichkeit weitgehend ausgeschlossen (siehe dazu Rohrböck, AsylG 1991, 156 ff und 197 ff). Mit dem AsylG 1997 sind diese sachlich nicht zu rechtfertigenden Beschränkungen weggefallen. Gleichzeitig geht das AsylG 1997 einen kleinen Schritt weiter Richtung Unmittelbarkeit, wenn in § 27 Abs 1 leg cit bestimmt wird, dass ein Asylwerber persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BAA (nicht aber des UBAS) zu vernehmen ist, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Die Rechtsbedingung „unverhältnismäßiger Aufwand“ ist bedenklich unterdeterminiert. Von „unverhältnismäßigem Aufwand“ wird man dann sprechen können, wenn die Aufwendungen der Behörde zum erwarteten Nutzen für die Sachverhaltsfeststellung unverhältnismäßig sind (siehe auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 818). Die Bestimmung des § 27 Abs 1 Asylgesetz 1997 gilt ausdrücklich nur für Organe des BAA. Vergleichbar mit § 27 Abs 1 Asylgesetz 1997 geht auch § 19 Abs 2 erster Satz AsylG 2005 von einer grundsätzlichen Unmittelbarkeit des Verfahrens aus; Abgrenzungsmerkmal ist auch hier der „unverhältnismäßige Aufwand“.

Für Verfahren vor dem UBAS (wie auch für die UVS) ist das Prinzip der Unmittelbarkeit des Verfahrens grundsätzlich verwirklicht (vgl § 67f AVG; § 10 UBASG; Art 83 B-VG; siehe dazu auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 1115 ff und Rz 1102 ff).

VII. Entscheidungspflicht

Das Asylprotokoll zum Vertrag von Amsterdam scheint zunächst dem Wortlaut nach die Prüfung von Asylanträgen von EU-Bürgern weitgehend auszuschließen. Das Asylprotokoll sollte ursprünglich die Anerkennung von ETA- bzw IRA-Mitgliedern durch Mitgliedstaaten der EU verhindern, wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass terroristische Aktivitäten regelmäßig einen Asylausschlusstatbestand nach Art 1 Abschn F lit b Genfer Flüchtlingskonvention darsstellen; im Lichte dessen stellt sich die Frage, ob das Asylprotokoll sachlich überhaupt notwendig gewesen wäre. Im Grunde ist das Asylprotokoll schwerpunktmäßig aus dem Blickwinkel dreier Rechtsschichten zu betrachten: Völkerrecht, EU-Recht und innerstaastliches Recht.

Völkerrechtich ist das Asylprotokoll Teil eines umfassenden völlkerrechtichen Vertragswerkes eingebettet in den Vertrag von Amsterdam (BGBl III 1999/83). Als völkerrechtlicher Vertrag und tritt das Asylprotokoll auf völkerrechtlicher Ebene in Konkurrenz zur Genfer Flüchtlingskonvention bzw auch zur EMRK. Als völkerrechtlicher Vertrag schlagen der Vertrag von Amsterdam und dessen Protokolle – gleichwohl im Bereich des EU-Rechts als „Primärrecht geltend – nicht unmittelbar in die innerstaatliche Rechtsordnung durch, sondern müssen in irgendeiner Form in die einzelnen innerstaatlichen Rechtsordnungen übergeleitet werden (s dazu Dok Völkerrecht: Interpretation im Völkerrecht). In Österreich wurden der Vertrag von Amsterdam und das Asylprotokoll generell in die österreichische Rechtsordnung transformiert (s dazu Dok Völkerrecht: Interpretation im Völkerrecht) und sind somit auch Bestandteil des innerstaatlichen Rechts; diesbezügliche Ausführungsgesetze gibt es nicht. Damit stellt sich die Frage, ob und inwieweit das Asylprotokoll self-executing ist (zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Normen s Dok Rechtsquellen: Völkerrecht). Das Asylprotokoll geht zunächst davon aus, dass „in Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Mitgliedstaaten für einander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer gelten“. Hinter diesem Satz steckt eine normative Vermutung, dass die Mitgliedstaaten der EU für sich untereinander als sichere Herkunftsstaten gelten, wobei die Intensität der Vermutung nicht klar zu Tage tritt. Grundsätzlich darf ein Asylantrag unter den Rechtsbedingungen der lit a bis d des Asylprotokoll auch im Hinblick auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates zugelassen werden (vgl erster Absatz zweiter Satz Asylprotokoll); dies spricht dafür, dass die Vermutung der Sicherheit des Herkunftsstaaytes (des betreffenden Mitgliedstaates der EU) grundsätzlich widerlegbar ist. Das Asylprotokoll zählt jene Fälle auf, in denen der Asylantrag eines EU-Bürgers berücksichtigt oder zu Bearbeitung zugelassen werden darf. Die Wortfolge „berücksichtigt oder zu Bearbeitung zugelassen“ bedeutet nicht, dass es sich hier um Kriterien der Zulässigkeit eines Verfahrens iSd österreichischen Rechtsordnung handelt; Asylanträge (Anträge auf inernationalen Schutz, § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005) sind sohin nicht von vornherein als unzulässig zurückzuweisen. Das Asylprotokoll verwendet auch in diesem Zusammenhang eigenständige Begriffe betreffend die Zulässigkeit bzw der Durchführung des Verfahrens, wobei diesbezüglich eine relativ scharfe Trennung nicht zu Tage tritt.

Ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat unter Hinweis auf die grundsätzliche Vermutung, dass Mitgiedstaaten der EU sichere Herkunftsstaaten seien, zunächst nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Art 15 EMRK anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen (lit a Asylprotokoll). Gem Art 15 EMRK im Notstandsfall außer Kraft setzen: Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile (Vertragstaat der EMRK) Maßnahmen ergreifen, welche die in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, und unter der Bedingung außer Kraft setzen, dass diese Maßnahmen nicht in Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen (Art 15 Abs 1 EMRK). Die vorstehende Bestimmung gestattet kein Außerkraftsetzen des Artikels 2 außer bei Todesfällen, die auf rechtmäßige Kriegshandlungen zurückzuführen sind, oder der Artikel 3, 4, Abs. 1, und 7 (Art 15 Abs 2 EMRK). Jeder Hohe Vertragschließende Teil, der dieses Recht der Außerkraftsetzung ausübt, hat den Generalsekretär des Europarats eingehend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe zu unterrichten. Er muss den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen, in dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Vorschriften der Konvention wieder volle Anwendung finden (Art 15 Abs 3 EMRK). Ein Asylantrag eines EU-Bürgers darf weiters nur berücksichtigt oder zu Bearbeitung zugelassen werden, wenn das Verfahren des Artikels Art 7 Abs 1 EUV des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat diesbezüglich einen Beschluss gefasst hat (lit b Asylprotokoll), wenn der Rat nach Art 7 Abs 1 EUV des Vertrags über die Europäische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Abs 1 EUV genannten Grundsätzen durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, festgestellt hat (lit c Asylprotokoll) und schlussendlich wenn ein Mitgliedstaat in bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss faßt; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, daß der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne daß die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (lit d Asylprotokoll).

Aus völkerrechtlicher Sicht entlässt das Asylprotokoll, genausowenig wie das Dublin Übereinkommen bzw die Dublin – Verordnung sowie das Rechtsinstitut der Drittstaatsicherheit, die Mitgliedstaaten der EU nicht aus ihrer völkerrechtlichen Verantwortlichkeit. Das Asylprotokoll ist als Teil eines völkerrechtlichen Vertrags auch nach völkerrechtlichen Prinzipien zu interpretieren (zur Interpretation völkerrechtlicher Verträge s Dok Völkerrecht: Interpretation im Völkerrecht). Dabei sticht zunächst ins Auge, dass das Asylprotokoll gegenüber der EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention der jüngere Vertrag ist. Demnach müsste man auf den ersten Blick davon ausgehen, dass das Asylprotokoll den Bestimmungen der EMRK bzw der Genfer Flüchtlingskonvention derogiert; dass dem nicht so ist, liegt daran, dass die EMRK und die Genfer Flüchtlingskonvention mehr und andere Parteien binden als das Asylprotokoll. In diesem Fall müssten auch die durch das Asylprotokoll nicht erfassten Parteien der vorhergehenden Verträge dem Asylprotokoll zustimmen, was im Ergebnis zu einer Abänderung der älteren Verträge führen würde; im Lichte des Asylprotokoll ist dem nicht so.

Anhaltspunkte für die Absicht der Vertragsparteien sind nicht nur historischen Quellen wie Beratungsprotokollen zu entnehmen, sondern ergeben sich häufig auch aus den Präambeln der betreffenden Verträge. Die Präambel des EUV enthält ua die Worfolge: „IN BESTÄTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit“ (…). Nach Art 6 Abs 1 EUV beruht die Union auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. Nach Art 6 Abs 2 EUV achtet die Union die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. Das Asylprotokoll geht von der „Erwägung aus, dass dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beachtet“ (Präambel des Asylprotokolls). Im LIchte dessen ist davon auszugehen, dass weder durch den EUV noch den EGV und infolge dessen auch durch das Asylprotokoll der EMRK bzw der Genfer Flüchtlingskonvention derogiert werden soll. Sohin ist von dem Grundsatz auszugehen, dass das Asylprotokoll nicht so interpretiert werden darf, dass es im Ergebnis der EMRK oder der Genfer Flüchtlingskonvention widerspricht. Dies betrifft neben materiellen Aspekten auch den durch die EMRK bzw die Genfer Flüchtlingskonvention geschützten Personenkreis; EU-Bürger sind vom Anwendungsbereich der EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausgeschlossen; die Unionsbürgerschaft bildet auch keinen Flüchtlingsausschlusstatbestand iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Im Ergebnis darf das Asylprotokol nicht dazu führen, dass Asylanträge (Anträge auf internationalen Schutz) von EU-Bürgern nicht mehr inhaltlich geprüft werden und so etwa als unzulässig zurückgeweisen werden (so aber UBAS 16. 2. 2007, 254.648/0/25E-XIII/66/04; 16. 2. 2007, 267.110/0/18E-XIII/66/06; 19. 2. 2007, 306.296-C1/6E-XIII/66/06; 7. 3. 2007, 256.249/0/2E-IV/11/04; 7. 3. 2007, 261.362/0/2E-IV/11/05).

VII. Recht auf Gehör

Das grundsätzliche und im Lichte des rechtsstaatlichen Prinzips fundamentale Recht der Parteien, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden (§ 37, § 43 Abs 2 AVG; vgl auch § 27 Abs 1 AsylG 1997), ist für das Beweisverfahren durch § 45 Abs 3 AVG präzisiert; nach dieser Vorschrift ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu – innerhalb angemessener Frist (VwGH 26. 4. 1979, 1085/78; VwSlgNF 3.840 A; UBAS Sen 18. 3. 1998, 202.139/0-I/01/98; 6. 4. 1998, 202.415/0-I/02/98; 7. 4. 1998, 202.467/0-I/03/98) – Stellung zu nehmen (vgl UBAS 21. 8. 1998, 204.606/0-I/02/98; im Hinblick auf ausländisches Recht siehe auch UBAS 16. 6. 1998, 203.527/0-X/31/98; 3. 7. 1998, 203.858/0-X/31/98; vgl dazu auch § 183 BAO). Damit ist normiert, dass alle tatsächlichen Feststellungen, die im Rahmen des Beweisverfahrens getroffen wurden (VwGH 31. 1. 1984, 83/07/0215), den Parteien von Amts wegen (VwSlg 14.952 A) zur Kenntnis zu bringen sind; darüber hinaus ist der Partei Gelegenheit zu geben, sich zu den genannten Ergebnissen des Beweisverfahrens zu äußern. Die Behörde muss der Partei (den Parteien) ausdrücklich und mit ausreichender Frist Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen (vgl dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 334; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I [1987] 423; Hauer/Leukauf, 332; VwGH 18. 1. 1968, 1221/67; 3. 6. 1976, 283/75; 26. 4. 1979, 1392/79; 14. 11. 1979, 1652/79; 30. 3. 1982, 82/07/0001; 12. 4. 1983, 82/11/0252; 19. 10. 1983, 2981/80; VwSlg 3840 A, 4557 A, 4896 A; UBAS 19. 3. 1998, 202.139/0-I/01/98; 6. 4. 1998, 202.415/0-I/02/98; 7. 4. 1998, 202.467/0-I/03/98; 21. 8. 1998, 204.606/0-I/02/98). Die Frist zur Stellungnahme muss eine „sachangemessene“ Frist sein (siehe VwGH 19. 10. 1983, 2981/80; vgl auch UBAS 25. 3. 1998, 202.250/0-I/02/98; 6. 4. 1998, 202.415/0-I/02/98; 24. 6. 1998, 203.709/0-X/30/98; 21. 8. 1998, 204.606/0-I/02/98). Eine fachunkundige Partei hat etwa nur dann Gelegenheit, zu Fragen des (medizinischen) Fachwissens Stellung zu nehmen, wenn ihr nach Kenntnisnahme des Sachverständigenbeweises eine angemessene Frist für die Einholung fachlichen Rates oder für die Überlegung (medizinischer) Fachfragen zur Verfügung steht (VwSlg 3840 A). Ein Recht, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und sich hiebei einer sachkundigen Hilfsperson zu bedienen, muss der Partei des Verwaltungsverfahrens dann zustehen, wann es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, dem nur in der Weise wirksam entgegengetreten werden kann, dass sich auch die Partei einer sachkundigen Person bedient (vgl VwSlg 4896 A). Dabei ist der Partei die Möglichkeit der Überlegung und der entsprechenden Formulierung der Stellungnahme zu geben (VwGH 7. 9. 1979, 1085/78; 27. 3. 1980, 58/79; 9. 4. 1981, 132/80; 29. 11. 1982, 82/12/0079; UBAS 6. 4. 1998, 202.348/0-I/02/98; 7. 4. 1998, 202.467/0-I/03/98; 24. 6. 1998, 203.709/0-X/30/98; 27. 5. 1998, 203.202/0-8/30/98; 21. 8. 1998, 204.606/0-I/02/98).

Der Partei ist gem § 45 Abs 3 AVG nicht nur das Beweisergebnis, sondern auch die Beweisquelle bekanntzugeben (VwGH 20. 2. 1991, 90/02/0151; 13. 9. 1991, 91/18/0065; UBAS 6. 4. 1998, 202.348/0-I/02/98; 7. 4. 1998, 202.467/0-I/03/98; 21. 8. 1998, 204.606/0-I/02/98). Damit ist gesetzlich geregelt, dass alle tatsächlichen Feststellungen, die im Rahmen des Beweisverfahrens getroffen wurden (VwGH 31. 1. 1984, 83/07/0215), den Parteien von Amts wegen (VwSlg 14.952 A) zur Kenntnis zu bringen sind (vgl zB VwGH 15. 12. 1993, 93/01/0900 = ZfVB 1995/2/476). Die namentliche Bekanntgabe von Sachverständigen, die an einem Asylverfahren mitwirken, stößt gelegentlich auf praktische Probleme, weil dies fallweise Unsicherheiten und Angstgefühle bei den Sachverständigen auslöst.

Nur Tatsachen, nicht Rechtsvorschriften sind Gegenstand des Beweises (iura novit curia); nur Tatsachen unterliegen dem Parteiengehör. Eine Ausnahme ist – analog zu § 271 ZPO – für ausländisches Recht anzunehmen (vgl dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 316; VwGH 21. 12. 1987, 87/10/0157 = ZfVB 1988/4/1536; VwGH 22. 3. 1993, 92/10/0403; 27. 11. 1995, 94/10/0180; UBAS 26. 3. 1998, 202.248/0-I/03/98; Sen 21. 4. 1998, 202.689/0-I/01/98; 30. 6. 1998, 203.855/0-II/06/98; 2. 7. 1998, 203.857/0-X/30/98; 21. 8. 1998, 204.606/0-I/02/98). Ausländisches Recht ist schon deshalb als „Tatsache“ iSd österreichischen Rechtsordnung zu sehen, weil es nicht auf Rechtserzeugungsregeln der österreichischen Rechtsordnung zurückgeführt werden kann. Ausländisches Recht wird nur dann zu „Recht“ iSd österreichischen Rechtsordnung, wenn es in irgendeiner Form in die österreichische Rechtsordnung integriert (transformiert bzw adoptiert) wird.

Das Parteiengehör betrifft auch offenkundige Tatsachen (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0235; 21. 4. 1994, 94/19/0163; UBAS Sen 21. 4. 1998, 202.689/0-I/01/98; 14. 8. 1998, 204.455/0-X/31/98; 21. 8. 1998, 204.606/0-I/02/98). Der Beweis der Unrichtigkeit von Tatsachen ist selbst dann zulässig, wenn die Tatsachen als offenkundig behandelt wurden. Die Behörde hat den Parteien Gelegenheit zu geben, solche Beweise zu erbringen und sie gegebenenfalls hie zu anzuleiten (VwSlg NF 4443 A, 7227 A, 8489 A; UBAS 21. 8. 1998, 204.606/0-I/02/98).

Ein Verstoß gegen § 45 Abs 3 AVG liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn das Beweismittel von der Partei selbst stammt; die Würdigung der Beweismittel selbst und die darauf gestützte rechtliche Schlussfolgerung ist nicht als „Ergebnis der Beweisaufnahme“ zu verstehen und muss daher auch der Partei nicht zur Kenntnis gebracht werden (vgl VwGH 12. 2. 1986, 85/11/0025; 9. 11. 1995, 95/19/0540). Die Einräumung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs 3 AVG bezieht sich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, dh auf die Beweisergebnisse, welche die „Sachverhaltsgrundlage“ für die von der Behörde anzuwendende Rechtslage bilden sollen. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28. 3. 1996, 96/20/0129).

Verschiedene Gutachten wie Berichte von amnesty international, Berichte des UNHCR oder Sachverständigenbeweise, auch wenn sie keine Gutachten im technischen Sinne sind, unterliegen regelmäßig dem Parteiengehör (vgl VwGH 11. 10. 1989, 89/01/0236; 20. 1. 1993, 92/01/0740). Die Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz wird im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme saniert, wenn dem Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Bescheid das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde (VwGH 25. 1. 1979, 2189/77; vgl zB auch VwGH 12. 10. 1983, 81/01/0127; 20. 2. 1987, 86/09/0099; 25. 10. 1990, 88/06/0127; 13. 9. 1991, 91/18/0093; 16. 12. 1992, 92/02/0193; 24. 11. 1995, 95/17/0009; 26. 6. 1996, 95/07/0229); dies gilt aber nicht, wenn aufgrund einer verkürzten Berufungsfrist im Berufungswege eine angemessene Frist zur Stellungnahme nicht eingeräumt werden kann (vgl dazu UBAS 6. 4. 1998, 202.416/0-I/01/98; Sen 21. 4. 1998, 202.689/0-I/01/98; 27. 5. 1998, 203.202/0-X/30/98; 14. 8. 1998, 204.455/0-X/31/98; anders aber UBAS 21. 4. 1998, 202.693/0-VII/19/98; Sen 15. 4. 1998, 202.669/0-V/13/98; 16. 4. 1998, 202.707/0-III/07/98).


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Letzte Änderung: 18. April 2007