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Völkerrechtliche Aspekte
AnmerkungenVölkerrechtsverträge wie die GFK sehen in aller Regel keine verfahrensrechtliche Bestimmungen zu deren Vollziehung vor (nicht gemeint sind hier etwa Verfahrensregeln zur Unterfertigung, Hinterlegung bzw Ratifikation von Verträgen); bekannte Ausnahme ist etwa die EMRK mit ihren Art 6 und Art 13. Dennoch können Parteien völkerrechtlicher Verträge bei der Gestaltung des Verfahrensrechts, die der Vollziehung von Völkerrechtsverträgen dienen, nicht willkürlich vorgehen. Parteien völkerrechtlicher Verträge sind gehalten, diese nach dem Prinzip von Treu und Glauben (bona fide) zu vollziehen (Art 26 WVK; beachte auch Art 31 Abs 1 WVK). Dass ein Vertrag nach dem Prinzip von Treu und Glauben zu vollziehen ist, entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz und den Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der „Friendly-Relations-Deklaration“ der Generalversammlung der Vereinten nationen 1970 und der Schlussakte der KSZE 1975 umschrieben wurden (Zemanek, Völkervertragsrecht, in: Neuhold/Hummer/Schreuer (Hrsg), Österreichisches Handbuch des Völkerrechts4 [2004] Rz 338).Das Prinzip von Treu und Glauben bedeutet in diesem Zusammenhang zunächst, dass bloß formale innerstaatliche Anwendbarkeit, etwa durch Übernahme in die innerstaatliche Rechtsordnung, die völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Erfüllung nicht erschöpft, sondern dass eine wirksame Durchführung, die allenfalls auch politische, wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten einschließt, gefordert ist (s dazu Zemanek, Völkervertragsrecht, in: Neuhold/Hummer/Schreuer (Hrsg), Österreichisches Handbuch des Völkerrechts4 [2004] Rz 338). Die Umsetzung Völkerrechtsverträge muss in einem gewissen Mindestmaß „effektiv“ sein (zur Bedeutung des Effektivitätsprinzips im Völkerrecht s Neuhold, Abgrenzungen, Strukturmerkmale und Besonderheiten der Völkerrechtsordnung, in: Neuhold/Hummer/Schreuer (Hrsg), Österreichisches Handbuch des Völkerrechts4 [2004] Rz 69). Völkerrechtlichen Verträgen entgegenstehendes innerstaatliches Recht ist kein Rechtfertigungsgrund für die Nichterfüllung eines solchen Vertrages (Art 27 WVK). Wie ein völkerrechtlicher Vertrag erfüllt wird, bleibt idR den Vertragsparteien überlassen. Fest steht, dass eine Vertragspartei alle zumutbare Vorkehrungen zu treffen hat, um den in Frage stehenden Vertrag „effektiv“ zu erfüllen. Dies zwingt die Vertragsparteien sachlich regelmäßig auch dazu, ein effektives Verfahrensrechtsystem vorzusehen, um überhaupt in der Lage zu sein, materielle Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrages entsprechend umzusetzen (sachlicher Zwang zu einem effektiven innerstaatlichen Verfahrensrecht). Ähnlich auch der Ansatz in Verfahren vor internationalen Instanzen: Internationale Gerichte, insb Organe zum Schutz der Menschenrechte sind nicht auf die Verwendung des Tatsachenvortrags der Parteien beschränkt. Sie können vielmehr selbst eine weitere Aufklärung des Sachverhalts veranlassen und durchführen. Jedenfalls sind Organe zum Schutz der menschenrechte hierzu verpflichtet, weil ein öffentliches Interesse an der Richtigkeit von Menschenrechtsentscheidungen besteht. Das gilt auch für den Europäischen und Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte. Wenn also der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl zB auch Ramcharan, Evidence, in: ders [Hrsg], International Law and Fact-Finding in the Field of Human Rights [1984] 80), gibt es in Verfahren zum Schutz der menschenrechte nur eine objektive oder materielle Beweislast (burden of persuation). Eine subjektive Beweislast existiert demgegenüber nicht (s dazu insb Kokott, Beweislastverteilung und Prognoseentscheidungen bei der Inanspruchnahme von Grund- und Menschenrechten, in: Frowein/Steinberger/Wolfram [Hrsg], Beiträge zum ausländischen Recht und Völkerrecht [Band 110] 389). Wie anzumerken bleibt, folgen die völkerrechtlichen Verfahrenssysteme va im Bereich des Menschenrechtsschutzes auch die Schutzgüter der GFK fallen in diese Kategorie weitgehend dem Untersuchungsgrundsatz, ein Verfahrensgrundsatz, der dem innerstaatlichen Prinzip der materiellen Wahrheit sehr nahe kommt. Letzte Änderung: 18. Mai 2006 |