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Sicherer DrittstaatAnmerkungen:Das Verfahren betreffend sichere Drittstaaten hat seit dem Beitritt der an Österreich angrenzenden Staaten zur EU gegenüber dem „Dubliner Zuständigkeitssystem“ (§ 5 AsylG 2005) wesentlich an praktischer Bedeutung eingebüßt. Die Drittstaatsicherheit ist als negative Prozessvoraussetzung konstruiert (s dazu auch § 4 Abs 1 AsylG 2005; dazu wiederum VwGH 23. 7. 1998, 98/20/0175; vgl auch VwGH 11. 11. 1998, 98/01/0284; 11. 11. 1998, 98/01/0348; 8. 3. 1999, 98/01/0368, 0385, 0459, 0511, 0590; 9. 3. 1999, 98/01/0323; 24. 3. 1999, 98/01/0344, 0349, 0360, 0403-0405,0458, 0460, 0482, 0483; 21. 4. 1999, 98/01/0387; 12. 5. 1999, 98/01/0536; 16. 6. 1999, 98/01/0520; 6. 7. 1999, 98/01/0530; 24. 11. 1999, 99/01/0298; vgl für viele andere UBAS, 21. 8. 1998, 207.606/0-I/02/98; vgl auch UBAS Sen 21. 4. 1998, 202.689/0-I/01/98; 16. 2. 1998, 201.749/0-VII/19/98; Rohrböck, Fragen der Drittstaatsicherheit, migralex 2004, 54; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 193; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 429). Prozessvoraussetzungen sind Rechtsbedingungen für die Zulässigkeit eines Verfahrens in der eigentlichen Sache („Hauptsache“, „Verwaltungssache“) überhaupt. Dies bedeutet aber nicht, dass Prozessvoraussetungen in bestimmten Konstellationen nicht eigenständige „Verwaltungssache“ sein können (man denke etwa an ein Berufungsverfahren eine Prozessvoraussetzung betreffend). Dadurch, dass die Drittstaatsicherheit in (materiellen) Asylverfahren nicht „Verwaltungssache“ ist, unterliegt sie in dieser Hinsicht auch keiner res iudicata und entfaltet insoweit auch keine Bindungswirkung; Bindungswirkungen entstehen nur im Hinblick auf die Zurückweisung des Asylantrags aus den diesen Bescheid tragenden Gründen nach § 4 AsylG 2005. Nach einer Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4 AsylG 2005 Folgeanträge (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005) zulässig sein können, wenn sich im Lichte des § 68 Abs 1 AVG der der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgebende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Wie jede Prozessvoraussetzung ist auch die Drittstaatsicherheit in jeder Lage des Verfahrens (auch im Berufungsverfahren) von Amts wegen wahrzunehmen; dies gilt auch in den „Übergangsfällen“ iSd § 75 Abs 1 AsylG 2005 (vgl dazu im Lichte des § 44 Asylgesetz 1997 UBAS 17. 2. 1998, 201.580/0-III/07/98); im Bereich des Übergangsrechts führt die Änderung der Rechtslage für sich allein nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft (§ 75 Abs 4 AsylG 2005). Das Rechtsinstitut der Drittstaatsicherheit geht zumindest nach innerstaatlichem Regime dem „Dubliner Zuständigkeitssystem“ (§ 5 AsylG 2005) sachlich vor (Brandl, Das österreichische Asylgesetz 1997, ASYL 1999/1, 14. Arg „mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages anwendbar ist“ in § 4 Abs 1 leg cit; vgl auch § 5 AsylG. Beachte dazu auch UBAS Sen 18. 3. 1998, 202.139/0-I/01/98; 18.3.1998, 202.139/0-I/01/98; Sen 30. 3. 1998, 202.332/0-II/05/98; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 429). Verfahren, die die Sicherheit in einem Drittstaat zum Gegenstand haben sind in aller Regel im Rahmen des Zulassungsverfahrens (§ 28 ff AsylG 2005) abzuführen (Zum Zulassungsverfahren s Dok Verfahrensrecht: Sonderverfahren: Zulassungsverfahren). Nicht nur materiellrechtliche Bescheide sondern auch Zurückweisungsbescheide entfalten Bindungswirkungen. Die Bindungswirkung ist ein tragendes Element jeder Normativität. Es gilt normativ, was der Bescheid ausspricht. Parteien und Behörden haben sich an den Bescheid zu halten (vgl dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 [1999] Rz 465 ff; VwGH 18. 1. 1971, 1311/70; 15. 9. 1978, 2300/77; 8. 2. 1994, 93/08/0166). Die objektiven Grenzen der Bindungswirkung liegen in der „Verwaltungssache“. Verwaltungssache ist im gegebenen Zusammenhang die „Unzulässigkeit des Asylantrages wegen Drittstaatsicherheit“. Zwar wird die Drittstaatsicherheit im Zurückweisungsbescheid nicht ausdrücklich festgestellt, doch spielt die Begründung des Bescheids für die Festlegung der objektiven Grenzen der Bindungswirkung insofern eine Rolle, als sie für die Auslegung des Spruchs von Bedeutung ist (Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I [1954] 420; Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren I8 [1975] 373; VwSlgNF 1177 A, 1281 A, 1400 A; VwGH 28. 6. 1994, 94/08/0021; VfSlg 8739). Nicht nur der Fremde, sondern auch die Asylbehörden sind solange an den Zurückweisungsbescheid (die Erledigung der Verwaltungssache „Unzulässigkeit wegen Drittstaatsicherheit“) gebunden, bis dieser Bescheid rechtlich beseitigt wird. Vor diesem Hintergrund wird hier das oben beschriebene Rechtsschutzdefizit betreffend die Mitteilung der Fremdenpolizeibehörden noch deutlicher sichtbar. Gem § 51 Abs 1 FPG hat die Fremdenpolizeibehörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 50 Abs 1 oder 2 FPG bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat eine (die Zulässigkeit der Abschiebung bejahende) Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht. Eine ausdrückliche Entscheidung über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat kennt das aber nicht. Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 (dh wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird) verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat (§ 10 Abs 4 AsylG 2005); dies ist eine unmittelbare Gesetzeswirkung. Obwohl in § 51 Abs 1 FPG in weiterer Folge erkennbar ist, dass § 4 AsylG 2005 angesprochen ist, muss doch angemerkt werden, dass das AsylG 2005 auch eine ausdrückliche bescheidmäßige Feststellung der Drittstaatsicherheit nicht kennt (vgl VwGH 23. 7. 1998, 98/20/0175). Im Falle der Drittstaatsicherheit ist ein Asylantrag zurückzuweisen; nur über die Zurückweisung selbst erfolgt ein ausdrücklicher normativer Abspruch. Die Drittstaatsicherheit ist im Falle der Zurückweisung des Asylantrags gem § 4 AsylG 2005 nur Bestandteil der Begründung. Dies ändert im Ergebnis nichts daran, dass eine Entsheidung § 4 Abs 1 AsylG 2005 nach in § 51 Abs 1 FPG gemeint ist. Der Zurückweisungsbescheid nach § 4 Abs 1 AsylG 2005 entfaltet im Lichte des § 51 Abs 1 FPG Tatbestandswirkung (s im Lichte des § 75 Abs 1 zweiter Satz FrG VwGH 1. 6. 1999, 99/18/0072). Dessen inhaltliche Richtigkeit ist von den Fremdenpolizeibehörden nicht mehr zu hinterfragen. Ausführlich zum Rechtsinstitut der Drittstaatsicherheit s Dok Asylrecht: Asylgesetz: Asylgesetz 2005: § 4. Drittstaatsicherheit. Letzte Änderung: 18. Mai 2006 |