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Dublinverfahren
I. Allgemeines§ 5 AsylG 2005 schließt materiell an eine staatsvertraglich begründete Zuständigkeit, im Näheren an das Dublin Übereinkommen (das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, BGBl. III Nr. 165/1997; § 2 Abs 1 Z 7 AsylG 2005) und an die Dublin Verordnung (die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1; § 2 Abs 1 Z 8 AsylG 2005) an. Das Dublin Übereinkommen wurde von der Dublin Verordnung nunmehr vollständig abgelöst (s Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 210), dennoch ist das Dublin Übereinkommen nicht völlig bedeutungslos; es kann im Rahmen der Interpretation der wichtige Anhaltspunkte liefern. Von der Dublin Verordnung sind die EurodacVO sowie die EurodacDVO nicht zu trennen; wobei auch auf die Dublin DVO hinzuweisen ist. Das Verfahren betreffend die Zuständigkeit eines anderen Staates wird idR im Rahmen des Zulässigkeitsverfahrens abgewickelt (§ 17 AsylG 2005); damit sind in diesem Rahmen auch die besonderen Fristen-und Zuständigketisregeln des Zulassungsverfahrens anzuwenden (zum Zulasungsverfahren s Dok Verfahrensrecht: Sonderverfahren: Zulassungsverfahren).
Die „Zuständigkeit eines anderen Staates“ nach § 5 AsylG 2005 begründet mehrere Verfahrensgegenstände: die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 5 Abs 1 erster Satz AsylG 2005), die Feststellung des zuständigen Staates (§ 5 Abs 1 zweiter Satz AsylG 2005), die Vermutung der Drittstaatsicherheit, über die allerdings nicht ausdrücklich abgesprochen wird (§ 5 Abs 3 AsylG 2005). In weiterer Folge ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005) mit einer Ausweisung zu verbinden (vgl § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005). Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den UBAS (vgl dazu § 36 Abs 1 AsylG 2005 und § 37 AsylG 2005) nach der Zurückweisung des Antrags wegen Zuständigkeit eines anderen Staates und der damit regelmäßig verbundenen Ausweisung durch das Bundesasylamt ist ein weiterer Verfahrensgegenstand eröffnet (Asylrecht: Asylgesetz: Asylgesetz 2005: § 5. Zuständigkeit eines anderen Staates Punkt III). Bei der Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates geht es nicht nur um die Frage der Zuständigkeit eines Staates zur Führung eines materiellen Asylverfahrens (im Grunde nach der jeweils innerstaatlichen Rechtsordnung), sondern auch um die Zuständigkeit zur Führung des Dubliner Zuständigkeitsverfahrens (vgl § 5 Abs 2 AsylG 2005).
II. KonsultaionsverfahrenGem § 58 Abs 2 AsylG 2005 ist das Bundesasylamt bezogen auf Einzelfälle die für den Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen die Dublin Verordnung oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist. Damit soll die Zuständigkeit des Bundesasylamts im Rahmen des Dublin-Konsultationsmechanismus (sowie auch vergleichbarer vertraglicher Vereinbarungen) im innerstaatlichen Recht verankert werden (vgl 952 BlgNR 22. GP 72). Der Informationsaustausch erfolgt auf Antrag eines Mitgliedstaats und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, deren Benennung von jedem Mitgliedstaat der Kommission mitgeteilt wurde, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat (Art 21 Abs 6 Dublin Verordnung; Art 15 Abs 4 Dublin Übereinkommen). Die Bestimmungen des § 58 Abs 2 AsylG 2005 und Art 21 Abs 6 Dublin Verordnung des beziehen sich dem Wortlaut folgend auschließlich auf den „Informationsaustausch“, nicht aber auf das Konsultaionsverfahren als solches. Der Gestzestext würde es an und für sich auch erlauben, dass neben dem Bundesasylamt auch der unabhängige Bundesasylsenat im Berufungsverfahren ein Konsultationsverfahren führen könnte, wobei der technische Vorgang des Informationsaustausch mit der dafür zuständigen Behörde im Ausland allerdings dem Bundesasylamt vorbehalten bliebe. In der Praxis wird das Konsultationsverfahren ausschließlich vom Bundesasylamt geführt. Allfällige Mängel im Konsultationsverfahren hat aber auch der unabhängige Bundesasylsenat im Berufungsverfahren aufzugreifen (s etwa UBAS 30. 8. 2006, 266.863/0-X/47/05). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates ist einzuleiten, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art 4 Dublin Verordnung). Ein Asylantrag gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Asylbewerber eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Asylantrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein. Eine etwa bloß mündliche Asylantragstellung ist nach der Dublin Verordnung nicht wirksam. Die Stellung eines Asylantrags iSd Dublin Verordnung ist an die Schriftform gebunden; wenn der Asylantrag in einem Protokoll seinen Niederschlag findet, ist der Schriftform genüge getan (Art 4 Abs 2 Dublin Verordnung). Diese Formbindung ist allerdings nicht zwangsläufig für das innerstaatliche Asylverfahren maßgeblich (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 450). Art 3 Abs 1 Dublin Verordnung lässt sich entnehmen, dass ein Asylantrag auch an der Grenze gestellt werden können muss, der auch verpflichtend zu prüfen ist. Möglichst schon bei der Antragstellung iSd Art 4 Dublin Verordnung sind den Asylbewerbern die Fingerabdrücke abzunehmen; jeder Mitgliedstaat nimmt jedem Asylbewerber, der mindestens 14 Jahre alt ist, unverzüglich die Fingerabdrücke aller Finger ab und übermittelt der Zentraleinheit unverzüglich die in Art 5 Abs 1 lit a bis f EurodacVO bezeichneten Daten. Anhang I der EurodacDVO sieht dafür einige besondere technische Spezifikationen vor; die Abdrücke der Finger sind auf einem dafür vorgesehenen Formblatt festzuhalten (Anhang II der EurodacDVO). Das Verfahren zur Abnahme von Fingerabdrücken wird gemäß den innerstaatlichen Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats und unter Beachtung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln festgelegt (Art 4 Abs 1 EurodacVO). Das Verfahren zur Abnahme der Fingerabdrücke steht unter Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts verknüpft mit dem verbindlichen Hinweis auf die Kinderrechtskonvention, deren Inhalt aber wenig bestimmt ist. Gem § 44 Abs 2 AsylG 2005 ist ein Fremder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist, dessen Vorführung nach § 45 Abs 1 und 2 AsylG 2005 unterbleibt oder der einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit dies nicht bereits erfolgt ist. Fingerabdrücke (Papillarlinienabdrücke der Finger) sind erkennungsdienstliche Daten iSd AsylG 2005 (§ 2 Abs 2 AsylG 2005). Fingerabdrücke bzw die davon abgeleiteten Kennzahlen sind in der zentralen Informationsdatei gespeichert (s § 56 Abs 3 AsylG 2005). Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags im Sinne von Art 4 Abs 2 Dublin Verordnung den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig (Art 17 Abs 1 Dublin Verordnung; zum Aufnahme bzw Wiederaufnahmeverfahren siehe weiter unten). Das Bundesasylamt hat sich für sein Aufnahmegesuch eines Formblatts, wie es in Anhang I Dublin DVO dargestellt ist, zu verwenden (Art 17 Abs 3 Dublin Verordnung). Dieses Formblatt „enthält bestimmte obligatorische Felder, die in jedem Fall ausgefüllt werden müssen; die übrigen Felder sind nach Maßgabe der verfügbaren Daten auszufüllen. Ergänzende Angaben können in ein hierfür eigens vorgesehenes Feld eingetragen werden“ (Art 1 Abs 1 Dublin DVO). Dem Gesuch sind gemäß Art 1 Abs 1 Dublin DVO bestimmte Unterlagen beizufügen, und zwar Kopien aller Beweismittel und Indizien, die auf die Zuständigkeit des ersuchten Staats hinweisen, gegebenenfalls ergänzt durch Anmerkungen zu den Umständen ihrer Erlangung bzw. zu der Beweiskraft, die ihnen der ersuchende Staat unter Bezugnahme auf die in Art 18 Abs 3 Dublin Verordnung genannten Verzeichnisse der Beweismittel und Indizien, die in Anhang II Dublin DVO enthalten sind, zumisst, und gegebenenfalls Kopien der vom Asylbewerber schriftlich abgegebenen oder protokollierten Erklärungen. Aufnahme- bzw Zustimmungserklärungen von Mitgliedstaaten binden die nach § 5 AsylG 2005 zuständige Behörde nicht; solche Erklärungen können für sich allein die Zuständigkeit eines Dublinstaates nicht begründen (aA wohl Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 212), sie können jedoch je nach ihrem materiellen Gehalt ein Beweismittel in der Sache darstellen. Eine gegenteilige Ansicht würde gegen fundamentale rechtstaatliche Prinzipien verstoßen, da Asylwerber (Asylbewerber) nicht Parteien im Konsultationsverfahren sind. III. Zuständigkeiskriterien nach der Dublin Verordnung1. Ausgangslage§ 5 AsylG 2005 regelt die materiellen Voraussetzungen betreffend die Zuständigkeit anderer Staaten nicht selbst, sondern knüpft unmittelbar an die Dublin Verordnung an. Verordnungen haben nach Art 249 Abs 2 EGV, Art 161 Abs 2 EGV „allgemeine Geltung“, sie sind in „allen ihren Teilen verbindlich“ und „gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat“ (siehe dazu ausführlich Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht. Die Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich, 2. Aufl, [2001], 51 ff; Thun-Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht4 [2003] 175 ff). Allgemeine Geltung der Verordnung bedeutet, dass sie eine allgemein-abstrakte Rgelung für eine unbestimmte Anzahl von Fällen und einen nicht näher bestimmten Personenkreis verkörpert. Die Verbindlichkeit in allen Teilen grenzt die Verordnung von der Richtlinie ab, die nur hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich (final determiniert) ist. Auch Verordnungen können Ermächtigungen zum Erlass von Durchführungsbestimmungen enthalten (vgl auch Art 202 Strich 3 EGV; Thun-Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht4 [2003] 175). Einer Verordnung kommt unmittelbare Geltung in jedem Mitgliedstaat zu. Vor diesem Hintergrund bedarf sie keiner Umsetzung oder Transformation durch Mitgliedstaaten. Verordnungen wirken auch gegen nationales Recht, selbst gegen nationales Verfassungrecht (vgl Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 210; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 246/9). Verordnungen entfalten nicht nur für die Gemeinschaft und ihre Organe und sonstigen Institutionen sowie für die Mitgliedstaaten und deren Einrichtungen rechtliche Verbindlichkeit, sondern auch für die unter ihren Tatbestand fallenden natürlichen und juristischen Personen in den Mitgliedstaaten. Verordnungen binden - anders als Richtlinien - auch im Verhältnis zwischen Privatpersonen (Drittwirkung). In der Rechtssatzform der Verordnung wird der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sichtbar: Jedem Recht, wo immer es auch im Stufenbau der nationalen Rechtsordnung angesiedelt ist, das mit der Verordnung kollidiert, wird insoweit (materiell) derogiert, und zwar selbst dann, wenn die einschlägigen nationalen Rechtsnormen nach der Verordnung erlassen werden. Mit der Verordnung unvereinbare Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sind zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten der Verordnung inhaltlich anzupassen (Bereinigungspflicht; Thun-Hohenstein/Cede/Hafner Europarecht4 [2003] 176). Die Verordnung ist jene Rechtsform des Gemeinschaftsrechts, mit der typischwerweise Recht und Pflichten von Personen in unmittelbar verbindlicher Weise festgelegt werden können. Insofern gleichen gleichen Verordnungen natiionalen Gesetzen. Die Dublin Verordnung, die sich insb auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) stützt, trat am 17. März 2003 in Kraft und ist seit 1. September 2003 anwendbar. Die Anwendung der Dublin Verordnung sowie der Eurodac-Verordnung wurde auch auf Dänemark, Island und Norwegen ausgedehnt (s dazu ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABL 8. 3. 2006 L 66, 38; BESCHLUSS DES RATES vom 21. Februar 2006 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung auf Dänemark der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [2006/188/EG], ABl 8. 3. 2006, L 66, 37; PROTOKOLL zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags, ABl 28. 2. 2006 L 57, 16; BESCHLUSS DES RATES vom 21. Februar 2006 über den Abschluss eines Protokolls zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags [2006/167/EG], ABl 28. 2. 2006 L 57, 15). 2. Allgemeine Grundsätzea) PrüfungspflichtDie Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt (Art 3 Abs 1 erster Satz Dublin Verordnung); die Antragstellung iSd Dublin Verordnung ist mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz iSd § 17 Abs 1 AsylG 2005 nicht gleichzusetzen. Mit „Prüfung eines Asylantrags“ wird die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw Urteile der zuständigen Stellen in Bezug auf einen Asylantrag gem dem einzelstaatlichen Recht, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates gem dieser Verordnung bezeichnet (Art 2 lit e Dublin Verordnung, vgl auch Art 1 Abs 1 lit d Dublin Übereinkommen). Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird (Art 3 Abs 1 Dublin Verordnung; siehe auch Art 3 Abs 2 erster Satz Dublin Übereinkommen; ähnlich auch Art 29 Abs 3 SdÜ; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 209). Doppelprüfungen (soll heißen: Prüfung eines Asylantrags durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten) sind grundsätzlich untersagt. Daraus ergibt sich dem Grunde nach eine Art „internationale res iudicata“ als Folge der „extraterritorialen Wirkung von Entscheidungen der Dublin-Staaten ( Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] 182 FN 227; siehe dazu schon im Lichte des Dublin Übereinkommen Rohrböck, Das Übereinkommen von Dublin und das österreichischen Asylrecht, in Wiederin [Hrsg], Neue Perspektiven im Ausländerrecht [1996] 82; vgl in diesem Zusammenhang auch § 4 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005). Die Begründung einer „internationalen res judicata“ oder eines „Zuständigkeitsmonopols“ kann in Einzelfällen im Hinblick insb auf die Genfer Flüchtlingskonvention bzw die EMRK zu völkerrechtswidrigen Ergebnissen führen, da sich ein Staat als Völkerrechtsubjekt seiner völkerrechtlichen Verantwortlichkeit nicht mit dem Hinweis entziehen kann, ein anderer Staat habe bzw müsse in die betreffenden Pflichten eintreten, ohne sich zugleich im Wege entsprechender Maßnahmen (im Wege eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens) zu versichern, dass die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person entfallen ist; primär zuständig ist und bleibt jener Staat, unter dessen Jurisdiktion die betreffende Person fällt. Der zuständige Mitgliedstaat hat die Prüfung des Asylantrags abzuschließen (Art 3 Abs 1, Art 16 Abs 1 lit b Dublin Verordnung; vgl auch Art 10 Abs 1 lit b Dublin Übereinkommen; Art 29 Abs 3 SDÜ). Der zuständige Mitgiedstaat hat demnach ein vollständiges Verfahren durchzuführen; damit ist er auch verpflichtet, effektiven Rechtschutz zu gewährleisten. Abweichend von Art 3 Abs 1 Dublin Verordnung (im Ergebnis abweichend von den Regelungen Kapitels III Dublin Verordnung) kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (siehe auch Art 3 Abs 4 und Art 9 Dublin Übereinkommen). Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat iSd Dublin Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde (Art 3 Abs 2 Dublin Verordnung). Diese Übernahme der Prüfung des Asylantrags richtet sich in der Regel nach Ermessensdeterminanten des innerstaatlichen Rechts, gegebenenfalls aber auch nach Vorgaben des Völkerrechts. Beachtenswert ist, dass sich Dublin Verordnung nur auf Drittstaatsangehörige iSd Art 2 lit a Dublin Verordnung bezieht. Die Pflicht zur Prüfung von Asylanträgen besteht nach der Dublin Verordnung also nicht für Asylanträge von Unionsbürgern, was allerdings völkerrechtlichen Verpflichtungen insb nach der EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention keinen Abbruch tut (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 447). Dublin Verordnung untersagt Asylverfahren betreffend Unionsbürger nicht generell, nimmt diese Verfahren aber vom Zuständigkeitssystem der Verordnung aus (beachte dazu das Asylprotokoll; vlg auch Dok Verfahrensrecht: Verfahrensgrundsätze). b. Verhältnis zur DrittstaatsicherheitJeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen (Art 3 Abs 3 Dublin Verordnung; beachte dazu § 4 AsylG 2005). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass hier die EMRK nicht genannt ist; dies ändert aber nichts daran, dass auch die EMRK von den Mitgliedstaaten auch im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu beachten ist. c. BelehrungspflichtDer Asylbewerber wird schriftlich und in einer ihm hinreichend bekannten Sprache über die Anwendung der Dublin Verordnung, ihre Fristen und ihre Wirkung unterrichtet (Art 3 Abs 3 Dublin Verordnung). Der Charakter dieser schriftlichen Information ist fraglich. Der diesbezügliche Wortlaut in der Dublin Verordnung legt die Vermutung nahe, dass darin kein innerstaatlicher Hoheitsakt gelegen ist, der nach den Prinzipen eines Rechtsstaates auch wirksam bekämpft werden könnte. Anders liegt die Sache allerdings vor dem Hintergrund des Art 19 Abs 1 Dublin Verordnung. d) Einleitung des Verfahrens und Stellung des AsylantragsDas Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates ist einzuleiten, sobald ein Asylantrag zum erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art 4 Dublin Verordnung). Ein Asylantrag gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Asylbewerber eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Asylantrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein. Eine etwa bloß mündliche Asylantragstellung ist nach Dublin Verordnung nicht wirksam. Die Stellung eines Asylantrags ist an die Schriftform gebunden. Diese Formbindung ist allerdings nicht zwangsläufig für das innerstaatliche Asylverfahren maßgeblich. Art 3 Abs 1 Dublin Verordnung lässt sich entnehmen, dass ein Asylantrag auch an der Grenze gestellt werden können muss, der auch verpflichtend zu prüfen ist. Stellt ein Fremder bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Asylantrag, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Asylantrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke der Dublin Verordnung als der Staat, bei dem der Antrag gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Zuständigkeitsübertragung und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet (Art 4 Dublin Verordnung). Der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, ist gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Art 20 Dublin Verordnung wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat (Art 4 Dublin Verordnung). 3. Die besonderen Zuständigkeitskriterien und Rangfolge der KriterienEine von der in Kapitel III Dublin Verordnung festgelegten „Rangfolge der Kriterien“ abweichende Zuständigkeit eines Mitgliedstaates kann sich auch aus den Bestimmungen betreffend die Aufnahme und Wiederaufnahme von Asylbewerbern (s dazu unten) aber auch aus dem Eintritt in die Prüfungspflcht durch einen Mitgliedstaat ergeben. Grundsätzlich kommen aber die Zuständigkeitskriterien in genau der Reihenfolge, in der sie in Kapitel III Dublin Verordnung vorgesehen und hier aufgezählt sind, zur Anwendung. a) FamilieneinheitHandelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig. Unbegleitete Minderjährige sind: Unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden. Dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden. Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat , dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. Die Dublin Verordnung bezeichnet mit dem Ausdruck „Flüchtling“ jeden Drittstaatsangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK zuerkannt und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in dieser Eigenschaft gestattet wurde. Der Flüchtlingsbegriff der Dublin Verordnung unterscheidet sich vom Flüchtlingsbegriff der GFK insb dadurch, dass Letzterer materieller Natur ist und sohin eines staatlichen Anerkennungsaktes sowie der Gestattung des Aufenthaltes nicht bedarf. Hat ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. Unter den Begriff „Familienangehörige“ fallen gem Art 2 lit i Dublin Verordnung die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, nämlich die Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gem den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare (Art 2 lit i römZ i Dublin Verordnung), die minderjährigen Kinder von in Z i genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt (Art 2 lit i römZ ii Dublin Verordnung) und bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen der Vater, die Mutter oder den Vormund (Art 2 lit i römZ iii Dublin Verordnung). Grundsätzliche Voraussetzung ist allerdings, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Stellen mehrere Mitglieder einer Familie in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Asylantrag, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in der Dublin Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, dass für die Prüfung der Asylanträge sämtlicher Familienmitglieder der Mitgliedstaat zuständig ist, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig ist (Art 14 lit a Dublin Verordnung); andernfalls obliegt die Prüfung dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied eingereichten Asylantrags zuständig ist (Art 14 lit b Dublin Verordnung). Für die Zwecke der Dublin Verordnung ist die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Art 2 lit i Dublin Verordnung gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss (Art 4 Abs 3 Dublin Verordnung). In diesem Zusammenhang ist beachtenswert, dass dieser Familienbegriff obgleich gegenüber dem DÜ ein Fortschritt in diese Richtung zu erkennen ist nicht völlig mit jenem nach Art 8 EMRK übereinstimmt. Der Familienbegriff des Art 8 EMRK ist weiter und flexibler, wobei auch Familien erfasst werden, die nicht bereits im Herkunftsland bestanden haben, sondern erst im Zufluchtsland entstehen, weiters auch Familinemitglieder, die sich nicht zum fraglichen Zeitpunkt im Zufluchtsland aufhalten (vgl dazu Dok Asylrecht: Asylgesetz 2005: § 2. Begriffsbestimmungen). Die im Ergebnis doch engere Fassung des Familienbegriffs des Art 2 lit i Dublin Verordnung kann in Einzelfällen zur Folge haben, dass durch die Aufteilung der Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen betreffend einzelne Familienmitglieder im Sinne des Art 8 EMRK auf verschiedene Staaten eine jahrelange Trennung der Familie bewirkt wird. Einen Ausweg aus diesem Dilemma zeichnet Art 15 Dublin Verordnung vor. b) AufenthaltstitelDer Ausdruck „Aufenthaltstitel“ bezeichnet jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann. Ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats erforderlichen Frist bzw während der Prüfung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden (Art 2 lit j Dublin Verordnung). „Visum“ bezeichnet die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck der Durchreise oder zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten verlangt wird. Es werden folgende Arten von Visa unterschieden (Art 2 lit k römZ i bis iv Dublin Verordnung): „Langzeitvisum“ ist die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat von mehr als drei Monaten verlangt wird (Art 2 lit k römZ i Dublin Verordnung), „Kurzzeitvisum“ ist die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten von insgesamt höchstens drei Monaten verlangt wird (Art 2 lit k römZ ii Dublin Verordnung), „Transitvisum“ ist die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf eine Einreise zum Zweck der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten verlangt wird, mit Ausnahme des Flughafentransits (Art 2 lit k römZ iii Dublin Verordnung), „Flughafentransitvisum“ ist die Erlaubnis oder Entscheidung, die einem ausdrücklich dieser Verpflichtung unterliegenden Drittstaatsangehörigen ermöglicht, sich während einer Zwischenlandung oder einer Unterbrechung zwischen zwei Abschnitten eines internationalen Flugs in der Transitzone eines Flughafens aufzuhalten, ohne dabei das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu betreten (Art 2 lit k römZ iv Dublin Verordnung). Besitzt der Asylwerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig (Art 9 Abs 1 Dublin Verordnung). Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insb aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung (Art 9 Abs 2 Dublin Verordnung). Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig (Art 9 Abs 3 Dublin Verordnung): zuerst der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat (Art 9 Abs 3 lit a Dublin Verordnung), der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt (Art 9 Abs 3 lit b Dublin Verordnung), bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat (Art 9 Abs 3 lit c Dublin Verordnung). Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, auf Grund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die obigen Regelungen (siehe dazu Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 79) anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, auf Grund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird (Art 9 Abs 4 Dublin Verordnung). Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde (Art 9 Abs 5 Dublin Verordnung). Der Systematik von Dublin Verordnung liegt aus objektiver Sicht das Anliegen zu Grunde, die Vertragsstaaten zu einer restriktiven Visa-Politik und rigorosen Einreisekontrolle zu veranlassen, wollen sie sich der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags soweit wie möglich entziehen. c) Einreise in das HoheitsgebietWird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gem den beiden in Art 18 Abs 3 Dublin Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III Dublin Verordnung bzw der EurodacVO festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art 10 Abs 1 Dublin Verordnung). Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gem Art 10 Abs 1 Dublin Verordnung nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gem den beiden in Art 18 Abs 3 Dublin Verordnung genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Hat der Asylwerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig (Art 10 Abs 2 Dublin Verordnung). Reist ein Drittstaatsangehöriger in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Dieser Grundsatz findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige seinen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig (Art 11 Dublin Verordnung). Stellt ein Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig (Art 12 Dublin Verordnung). d) AntragstellungLässt sich anhand der Kriterien der Dublin Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig (Art 13 Dublin Verordnung). Ein Asylantrag gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Asylbewerber eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Asylantrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein. 4. Humanitäre KlauselJeder Mitgliedstaat kann nach Art 15 Dublin Verordnung aus humanitären Gründen , die sich insb aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Dublin Verordnung nicht zuständig ist („humanitäre Klausel“). In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen. Nach dem Wortlaut der VO darf ein Vertragsstaat die humanitäre Klausel nur auf Ersuchen (dh nicht auf eigenen Initiative) anwenden. Vergleichbar dem „Ermessen“ liegt hier ein unbestimmter Gesetzesbegriff vor. Auch der Begriff „humanitäre Gründe“ ist mit Inhalten, die sich aus anderen Rechtsbereichen ableiten lassen, zu füllen (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] 184 FN 239). Das Wort „kann“ darf nicht zur Annahme verleiten, dass die Mitgliedstaaten hier an Willkür grenzendes Ermessen walten lassen dürften; sie haben sich vielmehr an bestimmte Ermessensdeterminanten, etwa aus völkerrechtlichen Verträgen wie der GFK und EMRK (insb dessen Art 8) oder des innerstaatlichen Rechts, zu halten. Der Hinweis auf den familiären oder kulturellen Kontext ist demonstrativ. Kann die betroffene Person selbst etwa wegen Krankheit oder geringen Alters oder fehlender geistiger Reife nicht zustimmen, ist für deren ordentliche Vertretung nach innerstaatlichem Recht zu sorgen. In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat (Art 15 Dublin Verordnung). Im letzten Halbsatz ist eine Abweichung zu Art 8 EMRK zu erkennen. Nach Art 8 EMRK ist es nicht erforderlich, dass eine familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger (Art 2 lit h Dublin Verordnung), mit einem oder mehreren Familienangehörigen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt. Gibt der Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen (Art 15 Dublin Verordnung). Die „Übertragung“ bedarf keines konstitutiven Aktes (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] 456). 5. Aufnahme und WiederaufnahmeEine von der in Kapitel III Dublin Verordnung festgelegten „Rangfolge der Kriterien“ abweichende Zuständigkeit eines Mitgliedstaates kann sich auch aus den Bestimmungen betreffend die Aufnahme und Wiederaufnahme von Asylbewerbern ergeben. Der Mitgliedstaat, der nach der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten (Art 16 Abs 1 lit a bis e Dublin Verordnung), einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art 17 bis 19 aufzunehmen (Art 16 Abs 1 lit a Dublin Verordnung), die Prüfung des Asylantrags abzuschließen (Art 16 Abs 1 lit b Dublin Verordnung), einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art 20 Dublin Verordnung wieder aufzunehmen (Art 16 Abs 1 lit c Dublin Verordnung), einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art 20 Dublin Verordnung wieder aufzunehmen (Art 16 Abs 1 lit d Dublin Verordnung), einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art 20 Dublin Verordnung wieder aufzunehmen (Art 16 Abs 1 lit e Dublin Verordnung). Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Art 16 Abs 1 Dublin Verordnung zu (Art 16 Abs 2 Dublin Verordnung). Die Verpflichtungen nach Art 16 Abs 1 Dublin Verordnung erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art 16 Abs 3 Dublin Verordnung). Die Verpflichtungen nach Art 16 Abs 1 lit d und e Dublin Verordnung erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt (Art 16 Abs 4 Dublin Verordnung). Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags iSv Art 4 Abs 2 Dublin Verordnung den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Das Ersuchen darf nur an einen mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit zuständigen Staat, nicht aber an irgendeinen Mitgliedstaat gerichtet werden (s dazu UBAS 30. 8. 2006, 266.863/0-X/47/05). Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig (Art 17 Abs 1 Dublin Verordnung). Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche (Art 17 Abs 2 Dublin Verordnung). In beiden Fällen ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Musterformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gem den beiden in Art 18 Abs 3 Dublin Verordnung genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Asylbewerbers enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gem den in der Dublin Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde (Art 18 Abs 1 Dublin Verordnung). Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gem Art 17 Abs 2 Dublin Verordnung, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat die Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen. In jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen (Art 18 Abs 6 Dublin Verordnung). Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gem Art 18 Abs 1 Dublin Verordnung bzw der Frist von einem Monat im Dringlichkeitsverfahren keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art 18 Abs 7 Dublin Verordnung). Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu, so teilt der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, dem Antragsteller die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, sowie die Verpflichtung, den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben, und gegebenenfalls der Zeitpunkt und der Ort zu nennen, zu dem bzw an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen die Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders (Art 19 Abs 1 und 2 Dublin Verordnung). Der Entscheidung nach Art 19 Abs 1 und 2 Dublin Verordnung hat normativen Charakter und zwar uach dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat aus welchen Gründen auch immer nicht (wirksam) zugestimmt hat. Auf den normativen Chrakter der Entscheidung kann daraus geschlossen werden, dass die Entscheidung außenwirksame Fristen enthält und dass die Entscheidung im Grunde schon nach den Vorgaben des Art 19 Abs 2 Dublin Verordnung einem Rechtsbehelf (hier ein eigenständiger weiterer Rechtsbegriff, der auch ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel iSd österreichischen Rechtsordnung umfasst) zugänglich ist (vgl Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 468). Im österreichischen Asylrecht treten neben die Entscheidung nach Art 19 Abs 1 und 2 Dublin Verordnung die Verfahrensgegenstände des § 5 AsylG 2005. Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gem den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Art 27 Abs 2 Dublin Verordnung festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gemeldet hat (Art 19 Abs 3 Dublin Verordnung). Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung auf Grund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist (Art 19 Abs 4 Dublin Verordnung). Gem Art 4 Abs 5 Dublin Verordnung und Art 16 Abs 1 lit c, d und e Dublin Verordnung wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen (Art 20 Abs 1 lit a bis e Dublin Verordnung): das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist (Art 20 Abs 1 lit a Dublin Verordnung), der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen (Art 20 Abs 1 lit b Dublin Verordnung), erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw der Frist von zwei Wochen keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert (Art 20 Abs 1 lit c Dublin Verordnung), ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gem den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat (Art 20 Abs 1 lit d Dublin Verordnung), der ersuchende Mitgliedstaat teilt dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gem dem Verfahren nach Art 27 Abs 2 Dublin Verordnung festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gemeldet hat (Art 20 Abs 1 lit e Dublin Verordnung). Die Vorschriften über die Beweismittel und Indizien und deren Auslegung sowie die Modalitäten für das Stellen und Übermitteln von Gesuchen werden gem dem Verfahren nach Art 27 Abs 2 Dublin Verordnung erlassen (Art 20 Abs 3 Dublin Verordnung). Daneben werden zwei Verzeichnisse erstellt und regelmäßig überprüft, wobei die Beweismittel und Indizien nach folgenden Kriterien angegeben werden (Art 18 Dublin Verordnung): Beweismittel (Art 18 Abs 3 lit a Dublin Verordnung): Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach der Dublin Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden (Art 18 Abs 3 lit a römZ i Dublin Verordnung). Die Mitgliedstaaten stellen dem in Art 27 Dublin Verordnung vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung (Art 18 Abs 3 lit a römZ ii Dublin Verordnung). Indizien (Art 18 Abs 3 lit b Dublin Verordnung): Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können (Art 18 Abs 3 lit b römZ i Dublin Verordnung). Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags wird von Fall zu Fall bewertet (Art 18 Abs 3 lit b römZ ii Dublin Verordnung). Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen (Art 18 Abs 4 Dublin Verordnung). Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen (Art 18 Abs 5 Dublin Verordnung). Zur Dublin Verordnung und dessen Zuständigkeitsmodell hält Art 18 RICHTLINIE 2001/55/EG DES RATES vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl 7. 8. 2001 L 212, 12) fest, dass die Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, Anwendung finden. Insb ist für die Prüfung eines Asylantrags einer Person, die nach dieser RL vorübergehenden Schutz genießt, der Mitgliedstaat zuständig, der der Überstellung dieser Person in sein Hoheitsgebiet zugestimmt hat. Art 18 der genannten RL geht den Zuständigkeitskriterien der Dublin Verordnung vor, vorausgesetzt die genannte Richtlinie ist anwenzuwenden (s dazu Art 5 RICHTLINIE 2001/55/EG). Die einzelnen ausdrücklich als solche genannte Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der im Kapitel III Dublin Verordnung genannten Rangfolge Anwendung. Im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens kommt es zu einer der perpetuatio fori vergleichbaren Versteinerung der Zuständigkeit. Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Letzte Änderung: 16. Juli 2007
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