| top |
| Lehrgang |
| Judikatur |
| Druckansicht |
| back |
| Titel:
FlughafenverfahrenAnmerkungenDas „Flughafenverfahren“ (§ 31 AsylG 2005) ist ein spezielles Zulassungsverfahren (§§ 28 ff AsylG 2005). Flughafenverfahren sind nur an jenen Flughäfen vorgesehen, an denen eine Erstaufnahmestelle eingerichtet ist; dies trifft in der Praxis nur für den Flughafen Wien-Schwechat zu. Auf anderen Flughäfen kommt es unmittelbar zum allgemeinen Zulassungsverfahren. Die Bestimmungen betreffend das Flughafenverfahren sind nur am betreffenden Flughafen bis zur Gestattung der Einreise anzuwenden, wenn der Antrag auf internationalem Schutz am Flughafen sei es nach der Anreise über den Flughafen (§ 31 Abs 1 AsylG 2005) oder während der Abschiebung (§ 31 Abs 3 AsylG 2005) gestellt und (mit der Vorführung) eingebracht wird. Wird die Einreise gestattet, ist der Asylwerber einer Erstaufnahmestelle im Inland welche Erstaufnahmestelle das ist, hält das Gesetz nicht fest vorzuführen; danach kommen die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (mehr) zur Anwendung (§ 31 Abs 1 letzter Satz AsylG 2005). Wichtige Zäsur und bedeutend für die Abgrenzung der Zuständigkeit ist die „Gestattung der Einreise“ (§ 31 Abs 2 AsylG 2005). Das Bundesasylamt hat die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten, wenn „Zurückweisung oder die Abweisung im Flughafenverfahren nicht mehr wahrscheinlich“ ist (§ 31 Abs 2 AsylG 2005). Die Wahrscheinlichkeit erfordert eine Prognose, wobei hier die öffentlichen Interessen gegen die Interessen des Asylwerbers abzuwiegen sind. Sicherungszweck des Flughafenverfahrens und der damit verbundenen Freiheitsbeschränkung ist zunächst die Sicherung der Zurückweisung (s dazu § 32 AsylG 2005), dem Wortlaut des Gesetzes aber zufolge auch die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren (§ 31 Abs 2 AsylG 2005). Es ist nicht auszuschließen, dass die Sicherung der Zurückweisung in Einzelfällen die Entziehung der persönlichen Freiheit der betroffenen Person zur Folge hat; die Materialien zum Asylgesetz 1997 sprechen in diesem Zusammenhang von einer „Konfinierung“ (686 BlgNR 20. GP 25; VfGH 11. 12. 1998, G 210/98 ua). Im Lichte dessen wirft die Sicherung der Zurückweisung sowohl nach dem AsylG als auch nach dem FPG wesentliche verfassungsrechtliche Probleme auf (s dazu Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 571 ff; Brandl, Asylgesetz 1997, 12; EGMR Amuur 25. 6. 1996, EuGRZ 1996, 577; UVSNÖ 9. 4. 2003; Zl Senat-FR-01-3013). Der Gesetzgeber wollte im Ergebnis wenig überzeugend der verfassungsrechtlichen Problematik mit dem Halbsatz „solche Asylwerber dürfen jedoch jederzeit ausreisen“ (s wiederum § 32 Abs 1 letzter Halbsatz AsylG 2005) entgegenwirken; dies ist jedenfalls dann unhaltbar, wenn die Ausreisemöglichkeit was gerade bei schutzbedürftigen Flüchtlingen die Regel ist zu einer rein hypothetischen Möglichkeit verkommen oder unzumutbar ist (s dazu wiederum EGMR Amuur 25. 6. 1996, EuGRZ 1996, 577). Festzuhalten bleibt, dass die Sicherung der Abweisung des Asylantrages an und für sich keinen tauglichen Haftgrund abgibt. Dies wäre nur dann unproblematisch, wenn die Abweisung des Asylantrages mit der Sicherung der Ausweisung (im originär-völkerrechtlichem Verständnis) in derart engem Zusammenhang stünde, dass der Abweisung des Asylantrages keine eigenständige Bedeutung zukäme. Die Sicherung der Zurückweisung darf keinesfalls länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden; sie ist jedenfalls zu beenden wenn sie (im Lichte ihres Sicherungszwecks) nicht mehr nötig ist (s § 32 Abs 3 und 4 AsylG 2005). Wesentliche Komponente ist die Einbindung von UNHCR in das Flughafenverfahren. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und eine Zurückweisung des Antrages wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat nach § 4 AsylG darf das BAA nur mit Zustimmung von UNHCR vornehmen; in sog „Dublinverfahren“ (§ 5 AsylG 2005) ist UNHCR nicht eingebunden. Fehlt die entsprechende Zustimmung von UNHCR ergehen Abweisungen im Flughafenverfahren bzw Zurückweisungen wegen Drittstaatsicherheit im Rahmen des Flughafenverfahrens ohne notwendige Rechtsgrundlagen und wären im Berufungswege aufzuheben. UNHCR ist jede beabsichtigten Entscheidung im Flughafenverfahren, nicht nur jene Entscheidungen, in die UNHCR inhaltlich eingebunden ist, binnen einer Woche nach der Vorführung des Asylwerbers (dh idR mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz) mitzuteilen (§ 32 Abs 2 erster Satz AsylG 2005). Ist der Antrag auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen, sind binnen einer Woche die Konsultationen einzuleiten, wovon dem Asylwerber mitzuteilen ist (§ 32 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005). Der Rechtscharakter dieser Mitteilung ist fraglich, wobei der Gesetzgeber wohl an eine formlose Mitteilung gedacht hat (beachte dazu auch § 28 Abs 2 AsylG 2005). Die Abweisung des Asylantrages im Flughafenverfahren ist unter Anlehnung an § 6 Asylgesetz 1997 betreffend offensichtlich unbegründete Asylanträge an besondere Voraussetzungen gebunden, die im Gesetz taxativ aufgelistet sind; diese gelten alternativ: der Asylwerber hat die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht (§ 33 Abs 1 Z 1 AsylG 2005); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen (§ 33 Abs 1 Z 2 AsylG 2005); der Asylwerber hat keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht (§ 33 Abs 1 Z 3 AsylG 2005); der Asylwerber stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 33 Abs 1 Z 4 AsylG 2005) wie in § 39 AsylG 2005 umschrieben. Zusätzlich darf sich kumulativ kein begründeter Hinweis finden, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsitiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Abweichend von den Regeln des allgemeinen Zulassungsverfahrens genügt im Flughafenverfahren eine einzige Einvernahme (§ 33 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005). Die Berufungsfrist ist von zwei Wochen auf sieben Tage herabgesetzt. Der UBAS trifft eine Entscheidungsfrist von zwei Wochen. Berufungsverahndlungen im Rahmen des Flughafenverfahrens sind zwingend am Flughafen zu führen (§ 33 Abs 4 AsylG 2005). Über Ausweisungen ist im Flughafenverfahren nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der „gänzlich ab- oder zurückweisenden“ Entscheidung durchgesetzt werden (§ 33 Abs 5 AsylG 2005). Sicherungszweck der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen am Flughafen (§ 32 AsylG 2005) ist demnach nur die Zurückweisung, nicht aber etwa die Erlassung der Ausweisung, eines Aufenthaltsverbots oder die Abschiebung. Letzte Änderung: 18. Mai 2006 |