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Refoulement

Das Wort refouler kommt aus dem Französischen und bedeutet im Wesentlichen: zurückschlagen, zurückdrängen, abweisen, unterdrücken, zügeln, bezähmen, verdrängen, zurückhalten, (in einem weiteren Sinn) ausweisen. Der Grundsatz des non-refoulement bezeichnet das Verbot, Personen zwangsweise in einen Staat zu befördern, in welchem sie in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt oder Folter, unmenschlicher Behandlung oder anderen schwerwiegenden Menschenrechts­verletzungen ausgesetzt würden (vgl Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 210; Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [1996]; Rosenmayr, Asylrecht, in Machacek/Pahr/Stadler, Grund und Menschenrechte in Österreich III [1997] 552 ff; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 318). Dieses Prinzip fußt im Völkerrecht und beschränkt die völkergewohnheitsrechtliche Befugnis der Staaten, in Ausübung ihrer Souveränität Ausländer an der Grenze in irgendeiner Form zurückzuweisen, ihnen die Gewährung von Asyl und anderem Schutz zu verweigern und sie zur Ausreise aus dem eigenem Territorium zu verpflichten. Die eigentliche Funktion des Prinzips des non-refoulement liegt ganz allgemein im Schutz der Menschenrechte. Im Lichte dessen ist auch nicht überraschend, dass sich die Verfahrensgegenstände betreffend die Asylgewährung gem § 3 AsylG 2005 (§ 7 Asylgesetz 1997) einerseits und die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG 2005 (non refoulement-Prüfung; § 8 Asylgesetz 1997) andererseits mit dem Refoulementschutz inhaltlich in weiten Bereichen überschneiden (vgl 686 BlgNR 20. GP, 20; UBAS 29. 7. 1999, 210.968/0-I/03/99; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 157 insb unter Hinweis auf UNHCR, Kommentar RL 2004/83/EG, zu Art 15).

Im jüngeren Völkervertragsrecht findet sich das Non-Refoulement Prinzip in verschiedenen Vertragskategorien: Verschiedene Flüchtlingskonventionen (Art 33 GFK; Art 10 der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute vom 23. 11. 1957, SR 0.142.311, und Art 2 der Flüchtlingskonvention der Organisation für Afrikanische Einheit vom 10. 9. 1969) verbieten ausdrücklich die Rückschiebung (Abschiebung) von Flüchtlingen in Staaten, in welchen ihnen politisch oder ähnlich verursachte Verfolgung droht. Menschenrechtsverträge kennen Rückschiebungsverbote (Abschiebungsverbote) vor allem (anders aber Art 22 Z 8 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention vom 22. 11. 1969, der ein flüchtlingsähnliches Abschiebungsverbot enthält; vgl dazu Kälin, Das Prinzip des non-refoulement. Das Verbot der Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht [1982] 55 ff) in der Form von Abschiebungsverboten bei drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art 3 EMRK; Art 3 Folterkonvention und Art 7 IPBPR). Schließlich verbieten auch Auslieferungsverträge, Personen für politische Delikte oder bei drohender Gefahr politischer Verfolgung dem ersuchenden Staat auszuliefern (zB § 14 ARHG; zum non-refoulement Prinzip im Auslieferungsrecht siehe ausführlich Kälin, Das Prinzip des non-refoulement. Das Verbot der Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht [1982] 202 ff; Felchlin, Das politische Delikt [1979] 139 ff; Stein, Die Auslieferungsausnahme bei politischen Delikten [1983] 49 ff).

Im Bereich des EU-Rechts kommt Art 15 Statusrichtlinie (RICHTLINIE 2004/83/EG DES RATES vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl 30. 9. 2004 L 304,12 idF ABl 5. 8. 2005 L 204, 24) besondere Bedeutung zu; nicht zuletzt orientiert sich § 8 AsylG 2005 an der genannten Bestimmung und soll der Umsetzung eben dieser dienen (s dazu 952 BlgNR 22. GP Materialien 54); wobei die Zielrichtung des Art 15 Statusrichtlinie eher in Richtung des sog subsidiären Schutzes als in Richtung eines vollständigen Refoulement-Schutzes deutet. „Schutz vor Zurückweisung“ ist inhaltlich vergleichbar mit Art 33 GFK in Art 21 StatusRL geregelt. Wie die Regelung des Art 33 GFK tritt auch die Bestimmung des Art 21 StatusRL hinter andere völkerrechtliche Verpflichtungen zurück (vgl Art 21 Abs 1 StatusRL).

Art 15 Statusrichtlinie umschreibt einen „ernshaften Schaden“ als die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (beachte dazu die weithin übereinstimmende Formulierung in § 8 AsylG 2005). Art 33 Z 1 GFK nennt als Rechtschutzgüter „Leben“ und „Freiheit“. Wie bereits wiederholt erwähnt sind Art 15 Statusrichtlinie und Art 33 Z 1 GFK ihrem Charakter nach „Mindeststandards“, von denen in positiver Richtung abgewichen werden darf und im Falle sonstiger rechtlicher Verpflichtungen in positiver Richtung abgewichen werden muss. Auch wenn im Bereich des Refoulementschutzes der Schutz des Lebens, der Freiheit, vor Folter, Todesstrafe im Vordergrund steht, kann grundsätzlich jede drohende Verletzung eines bedeutsamen Menschenrechts (siehe dazu grundlegend Dok Völkerrecht: Bedeutende Menschenrechte ff) von gewisser Schwere die Pflichten zum Refoulementschutz auslösen; darin liegt eine wesentliche Parallele zum Flüchtlingsberiff iSd GFK (s Dok Flüchtlingsstatus ff). Die wichtigsten Rechtsgrundlagen im Bereich des Refoulementschutzes sind das Ausweisungsverbot nach Art 33 Z 1 GFK (s Dok Refoulement: Ausweisungsverbot), das Folterverbot (s Dok Refoulement: Folterverbot), das Recht auf Leben (s Dok Refoulement: Recht auf Leben), Verbot der Todesstrafe (s Dok Refoulement: Todesstrafe) sowie das Verbot der Anwendung willkürlicher Gewalt (s Dok Refoulement: Willkürliche Gewalt). Von tragender Bedeutung ist zudem die Ausgestaltung des Refoulementverbotes im allgemeinen Fremdenrecht (s Dok Refoulement: Refoulementschutz im Fremdenrecht).

Der Refoulementschutz bezieht – wie Art 3 EMRK – auf jede Person, die unter die Jurisdiktion des Zufluchtstaates fällt (beachte dazu etwa Art 1 EMRK). Eine Person fällt unter die Jurisdiktion eines Staates, wenn dessen maßgebenden Normen örtlich anwendbar sind (örtlicher Anwendungsbereich von Normen). Der Refoulementschutz gilt daher bereits an der Staatsgrenze, soweit sie vom Zufluchtstaat kontrolliert wird; die Grenzen des örtlichen Anwendungsbereichs von Normen stimmen mit den Staatsgrenzen nicht immer überein (man denke etwa an Grenzkontrollstellen auf ausländischem Staatsgebiet; zum Refoulementschutz an der Grenze s auch Dok Refoulement: Ausweisungsverbot).

Im innerstaatlichen Recht soll dem Refoulementschutz vorwiegend durch § 8 AsylG 2005 bzw § 50 F FPG 2005 Rechnung getragen werden; auch im Auslieferungsrecht ist der Refoulementschutz verankert.


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Letzte Änderung: 12. September 2007