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Folterverbot

Wie eben angedeutet, enthält neben Art 33 GFK auch Art 3 EMRK im weiteren Sinne einen unbedingten und notstandsfesten Abschiebungsschutz (siehe dazu ausführlich Rosenmayr, Asylrecht, 543 ff; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 289), der in wesentlichen Punkten weiter ist, als der Abschiebungsschutz durch Art 33 GFK (vgl dazu EGMR 17. 12. 1996 Ahmed 71/1995/577/663) und bildet traditionell den eigentlichen Kern des Refoulementverbots. Art 3 EMRK (beachte auch Art 7 IPBPR) stellt nicht nur auf Flüchtlinge, sondern auf Fremde allgemein ab (EGMR 7. 7. 1989 Soering EuGRZ 1989, 314 ff; 20. 3. 1991 Cruz Varas ua EuGRZ 1991, 203 ff = ÖJZ 1991, 519 ff; 30. 10. 1991 Vilvarajah ua ÖJZ 1992, 309 ff; Rosenmayr, Asylrecht, 554; s auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 284). Die Gründe für den drohenden Eingriff sind im Bereich des Art 3 EMRK nicht von Bedeutung – im Unterschied zu Art 33 Z 2 GFK, der den Zusammenhang mit Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung voraussetzt (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 179). Art 33 GFK schützt Personen auch, wenn deren Aufenthalt im Inland unrechtmäßig ist (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 285). Art 3 EMRK schützt auf Grund seines unbedingten (absoluten) Chrakters auch Straftäter jeder Art wie auch Schwerverbrecher (s dazu Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 285 f), auch solche die unter einen Ausschlusstatbestand der GFK (Art 1 Abschn F GFK) fallen.

Wie im Lichte des Flüchtlingsbegriff (s dazu Dok Flüchtlingsstatus ff) auch muss auch vor dem Hintergrund des Refoulementschutzes die drohende Gefahr aktuell sein; Nachfluchtgründe sind daher maßgebend (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 285).

Im Bereich des Refoulementschutzes geht es um die Verantwortlichkeit des Zufluchtstaates; die Übergabe des Betroffenen in die Gewalt eines gegen Art 3 EMRK verstoßenden Staates stellt eine dem ausweisenden Staat zurechenbare Handlung dar (vgl Bungenberg, Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe, in: Heselhaus/Nowak [Hrsg], Handbuch der Europäischen Grundrechte [2006] 418; Grabenwarter, EMRK, § 20 Rz 27; Vogler, The Scope of Extradition in the light of the European Convention of Human Rights, in: Matscher [Hrsg], Protecting Human Rights, FS-Wiarda [1990] 667 ff).

Art 3 EMRK enthält ein verfassungsrechtlich (vgl BGBl 1964/59; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 283) gewährleistetes Recht, nicht in einen Staat verbracht zu werden, in welchem einem Fremden Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht (vgl Alleweldt, Schutz vor Abschiebung, 10 ff; Morscher, Rechtsprechung, 142; Frowein/Peukert, EMRK, 51 ff; Muzak, Aufenthaltsberechtigung, 11 f). Art 3 EMRK schützt auch vor Abschiebungen in einen Staat, in dem selbst keine wie immer geartete Verfolgung droht, der aber in einen potentiellen Verfolgerstaat weiterschiebt („Kettenabschiebung“; siehe dazu Alleweldt, Schutz vor Abschiebung, 64 ff; Zimmermann, ZaöRV 1993, 74; Wiederin, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, 25; Rosenmayr, Auslieferungsrecht, 201; fragwürdig UBAS Sen 22. 12. 1998, 206.792/0-II/04/98). Zudem enthält Art 3 EMRK keinen Gesetzesvorbehalt (siehe dazu EGMR 17. 12. 1996 Ahmed 71/1995/577/663), der etwa dem des Art 33 Z 2 GFK bzw dem des Art 17 StatusRL vergleichbar wäre (beachte hier wie oben das Günstigkeitsprinzip).

Im Zusammenhang mit dem Refoulementschutz ist der Begriff des „real risk“ von erheblicher Bedeutung. Das Kriterium der „realen Gefahr“ („real risk“) wurde in der Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK entwickelt (s dazu näher Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 166). Ihr Gegenstück ist die „bloße Möglichkeit“ oder „spekulative Behauptung“ (vgl etwa VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573; der VwGH spricht hier davon, dass die durch die möglichen Konsequenzen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme für den Betroffenen im Zielstaat erfolgende Verletzung von Art 3 EMRK nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr [„a sufficiently real risk“] voraussetze). Unter einer realen Gefahr ist nach den Materialien zum AsylG 2005 „eine ausreichend reale , nicht bloß auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen“ (952 BlgNR 22. GP Materialien 37). Der Begriff der „realen Gefahr“ entspricht im Wesentlichen der „maßgeblichen Wahrscheinlichkeit“ einer drohenden Verfolgungsgefahr im Asylrechtsbereich, deren Gegenstück wiederum die „entfernte Möglichkeit“ ist (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 57, 166).

Die Entwicklung des Non-refoulement-Prinzips nahm in der Jud des EGMR mit dem Soering-Fall – einem „Auslieferungsfall“ – seinen Ausgang; hier ging es um die Auslieferung eines deutschen Staatsbürgers durch Großbritanien zum Zwecke der Strafverfolgung an die USA, wo ihm die Todesstrafe drohen hätte können (EGMR 7. 7. 1989 Soering EuGRZ 1989, 314 ff; s auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 284). Der EGMR formulierte grundsätzlich: „Im Ergebnis kann die Entscheidung eines Vertragsstaates, eine flüchtige Person auszuliefern, ein Problem unter Artikel 3 aufwerfen und somit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der Konvention auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt worden sind, dass die betroffene Person im Falle ihrer Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt ist, im ersuchenden Staat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden“ (nichtamtliche Übersetzung ins Deutsche zitiert nach Alleweldt, Schutz vor Abschiebung 11; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 175).

Mit dieser Entscheidung wurde erstmals festgelegt, dass Art 3 EMRK auch auf Auslieferungsfolgen anwendbar ist, die außerhalb der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaates eintreten. In den Fällen Cruz Varas (EGMR 20. 3. 1991 Cruz Varas ua EuGRZ 1991, 203 ff = ÖJZ 1991, 519 ff) und Vilvarajah (EGMR 30. 10. 1991 Vilvarajah ua ÖJZ 1992, 309 ff) dehnte der EGMR diesen Grundsatz auf die Fälle der Ausweisung von (abgewiesenen) Asylwerbern aus (vgl auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 285), um ihn im Fall Chahal (Chahal EGMR 15. 11. 1996) in Bezug auf abgewiesene Asylwerber erneut zu bestätigen und explizit das Bestehen einer Verpflichtung auszusprechen, gegebenenfalls die betroffene Person nicht abzuschieben. Der EGMR legte seiner Entscheidung in diesem Fall – indischer Staatsbürger, der von Großbritannien in den Herkunftsstaat abgeschoben werden sollte – die Erwägung zu Grunde, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat unter dem Aspekt des Art 3 relevant werden könne und daher die Verantwortung dieses Staates begründen könne, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass die betroffene Person im Fall ihrer Abschiebung einem realen Risiko einer Art 3 zuwiderlaufenden Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ausgesetzt wäre. In diesem Fall beinhalte Art 3 die Verpflichtung, die betroffene Person nicht in dieses Land abzuschieben (s dazu Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [ 2007] Rz 175 FN 57; Bungenberg, Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe, in: Heselhaus/Nowak (Hrsg), Handbuch der Europäischen Grundrechte [2006] 418).

In Übereinstimmung mit dem EGMR geht auch der Verfassungsgerichtshof (in jüngerer Zeit etwa VfGH 15. 10. 2004, G 237/03) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates der EMRK, einen Fremden auszuliefern – oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen – unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft (gemacht worden) sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl VfSlg 13.314/1992, 13.453/1993, 13.897/1994, 14.119/1995 uva; EGMR 7. 7. 1989 Soering EuGRZ 1989, 314; 20. 3. 1991 Cruz Varas ua EuGRZ 1991, 203 ff = ÖJZ 1991, 519 ff; 15. 11. 1996 Chahal ÖJZ 1997, 632); s dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 175). Dies gilt auch in gleichem Maße, wenn die Abschiebung in einen Staat erfolgt, in welchem die konkrete Gefahr einer Weiterschiebung des Fremden in einen derartigen Staat droht ( „Kettenabschiebung“, EGMR 7. 3. 2000 T.I. Nr 3844/98; VfSlg 13.897/1994, 16.160/2001; VwGH 8. 6. 2000, 99/20/0203 uva; s dazu unten).

Es kommt – bei der Beurteilung der Anwendbarkeit des Art 3 EMRK im Fall einer Abschiebung – nicht auf eine völkerrechtliche Verantwortung des Zielstaates, sondern auf die des agierenden Staates (des Staates, der die aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzen gedenkt) an: „Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine – bei Abschiebung in einen nicht der Konvention unterworfenen Drittstaat fiktive – Verletzung des Art 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht entscheidend“ (vgl zB VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573); siehe dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 176).

Aus Art 3 EMRK ergibt sich das Verbot der direkten und der indirekten Abschiebung („Kettenabschiebung“). Die Anwendung des Art 3 EMRK auf Fälle der sog „Kettenabschiebung“ wird in der Judikatur des VwGH prinzipiell bejaht: „Insbesondere aus der neueren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl EGMR 1. 12. 1996, Ahmed gg Österreich, ÖJZ 1997, E 6 MRK; 29. 4. 1997, H.L.R. gg Frankreich, ÖJZ 1998, E 16 MRK; 2. 5. 1997, D. gg Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1998, E 20 MRK) wird ersichtlich, dass die Entscheidung, einen Fremden aus Österreich zurückzuweisen, zurückzuschieben oder abzuschieben, bereits an sich auf Grund der besonderen Umstände mit Art. 3 EMRK in Widerspruch geraten kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, der Fremde würde bei Verbringung in einen bestimmten Staat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein. Diesfalls würde der die Außerlandesschaffung veranlassende Vertragsstaat der EMRK widersprechend handeln ... In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu § 37 Abs. 1 FrG aus dem Jahr 1992 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass nicht nur die unmittelbare Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in welchem die in dieser Bestimmung genannten Gefahren drohen, für unzulässig zu erklären sei, sondern auch die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in einen Staat, in welchem die konkrete Gefahr besteht, dass er von dort in einen derartigen Staat weitergeschoben werden würde (VwGH 8. 6. 2000, 99/20/0203). Die Anwendbarkeit des Art 3 EMRK besteht auch, wenn der „Zwischenstaat“ Vertragsstaat der EMRK ist: Auch in diesem Fall erlischt die Schutzpflicht des ersten Aufnahmestaates aus Art 3 EMRK gegenüber der betroffenen Person nicht. Ein Konventionsstaat kann sich nicht unter Verweis auf die Verantwortlichkeit des anderen von seiner eigenen, aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 1 fließenden Verantwortlichkeit befreien (Alleweldt, Schutz vor Abschiebung 66; s dazu auch VwGH 12. 6. 2003, 2001/20/0520: „Der Verwaltungsgerichthof vermag die rechtlichen Überlegungen der belangten Behörde, in Italien sei der Beschwerdeführer schon deshalb vor Abschiebung sicher, weil sich der genannte Staat zur Einhaltung der in der MRK genannten Grundrechte völkerrechtlich verpflichtet habe, nicht zu teilen [vgl VwGH 18. 2. 2003, 2000/01/0386].“).

Der EGMR setzte sich im Fall T.I. (EGMR 7. 3. 2000 T.I. Nr 43844/98) mit der Problematik der indirekten Abschiebung („indirect removal“) in einen „Zwischenstaat“ (der auch ein Vertragsstaat der EMRK und Mitgliedstaat der EU ist) auseinander. In diesem Fall ging es um die Abschiebung eines Asylwerbers von Großbritannien nach Deutschland, weil Großbritannien sich in Anwendung der Dubliner Konvention für die Behandlung des Asylantrags der betroffenen Person – eines Staatsangehörigen von Sri Lanka – für unzuständig erachtete. Der Antragsteller brachte ua vor, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Deutschland befürchte, von dort weiter in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, wo ihm Folter und Misshandlung drohen würden. Der EGMR stellte im Rahmen der in diesem Fall stattgebenden Zulässigkeitsentscheidung fest: Die indirekte Abschiebung in einen Drittstaat („intermediate country“) – auch wenn dieser ein Vertragsstaat der EMRK ist – ändert nichts an der völkerrechtlichen Verantwortung des Vereinigten Königreichs sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht – als Folge der Entscheidung, ihn abzuschieben – einer Art 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt werde (vgl Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 178). Der Gerichtshof betonte weiters, dass multilaterale Verträge, die die Zuständigkeit zur Behandlung einzelner Asylanträge regeln, die betreffenden Staaten nicht von ihren Verpflichtungen nach der EMRK befreien (zu den daraus resultierenden Folgen auf die Auslegung der Dublin-Verordnung s Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 446 ff).

Die im Zielstaat drohende „Behandlung“ muss nach der Rsp des EGMR ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) erreichen. Hier geht es – wobei allerdings die Rechtsfolgen jeweils die gleichen sind – um die Auslegung der Begriffe „Folter“ und „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ (vgl dazu im Einzelnen Hartl, Refoulementverbot 53 ff; vgl auch EGMR 28. 7. 1999 Selmouni 25.803/94; in diesem Urteil hat der EGMR die Schwelle gesenkt, ab der ein bestimmter Eingriff als „Folter“ zu qualifizieren ist). Bei der Beurteilung, ob das erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht ist, ist ein umfassender („relativer“) Maßstab anzulegen: Es kommt beispielsweise auf die Dauer der (drohenden) Behandlung an, ihre mentalen und physischen Auswirkungen und gegebenenfalls auch auf in der Person gelegene Faktoren wie Geschlecht, Alter oder Gesundheitszustand (vgl auch VwGH 8. 4. 2003, 2001/01/0599 - Relevanz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland – Sierra Leone – als Kleinkind verlassen hatte und keinerlei Kenntnisse über dieses Land besitzt; vgl auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 181).

Die erforderliche Art und Intensität der Art 3 zuwiderlaufenden – und damit den Anspruch auf subsidiären Schutz begründenden – Behandlung ist anhand jener Maßstäbe zu beurteilen, die in der Rsp der Konventionsorgane entwickelt worden sind. Es sind also auch auf Abschiebungsfälle europäische Standards anzuwenden (s im Einzelnen Alleweldt, Schutz vor Abschiebung 17 mwN; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 181). Der EGMR definiert Folter iSd Art 3 EMRK als eine unmenschliche Behandlung, die „vorbedacht“ ist und „sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft“ (Alleweldt, Schutz vor Abschiebung 18 ff). Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung werden in der Rsp des EGMR nicht abschließend definiert. Unmenschliche Behandlung liegt beispielsweise vor, wenn dem Opfer vorsätzlich über mehrere Stunden intensive körperliche und geistige Leiden zugefügt werden, wenn auch nicht unbedingt äußerliche Verletzungen (EGMR 7. 7. 1989 Soering EuGRZ 1989, 314). Erniedrigende Behandlung hat der EGMR in Fällen angenommen, in denen „bei den Opfern Gefühle wie Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht wurden, die geeignet waren, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen“ (EGMR 7. 7. 1989 Soering EuGRZ 1989, 314; zitiert nach Alleweldt, Schutz vor Abschiebung 22). Eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe liegt vor, wenn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Bestrafung eingesetzt wird. Darüber hinaus kann eine Strafe unmenschlich sein, wenn ihre Schwere völlig außer Verhältnis zu dem begangenen Delikt steht (Alleweldt, Schutz vor Abschiebung 22; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 181).

Der materielle Schutzbereich des Art 3 EMRK umfasst auch ausgeprägte unzulängliche medizinische Bedingungen im potentiellen Zielstaat. Im Fall EGMR 2. 5. 1997 D. Nr 30240/96 betreffend einen an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts and Nevis stellte der EGMR darauf ab, dass die medizinische Versorgung im Aufnahmestaat ungleich besser als im potentiellen Zielstaat der Abschiebung und die Krankheit des Beschwerdeführers in ein tödliches Stadium gelangt sei. Aus diesen - als außergewöhnlich bezeichneten - Gründen und angesichts des kritischen Zustands des Beschwerdeführers würde die Entscheidung, ihn nach St. Kitts and Nevis abzuschieben, eine unmenschliche Behandlung durch Großbritanien bedeuten. Es seien nicht die (allgemeinen) Bedingungen selbst, mit denen er im Fall seiner Abschiebung nach St. Kitts and Nevis konfrontiert wäre, die eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, sondern der Umstand, dass die Abschiebung in einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen („most distressing circumstances“) zu sterben; darin liege die unmenschliche Behandlung (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 183). Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass allein schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - im Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl dazu die Verweise bei Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 8 K.22 und K.23 auf die Urteile des EGMR im Fall Bensaid [EGMR 6. 2. 2001 Bensaid Nr 44599/98] betreffend eine an Epilepsie erkrankte Person, Fall Hukic im Hinblick auf das sog „Down-Syndrom“ und Ndangoya betreffen eine nicht akute Aids-Erkrankung; vgl weiters VwGH 7. 10. 2003, 2002/01/0573 zu mit einer erhöhten finanziellen Belastung verbundenen medizinischen Behandlung; s näher auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 183). Im Fall Bensaid hebt der EGMR hervor, dass auf die „hohe Schwelle“ des Art 3 EMRK besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates (des die Abschiebung vornehmenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl dazu den Verweis auf den Fall Bensaid in VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573; s näher auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 191). Der Verweis auf die „hohe Schwelle“ ist insofern problematisch, als es im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen in einem weiteren Sinne im Kern um die „Verschiebung“ der Verantwortlichkeit des Zielstaates auf die Verantwortlichkeit des Zufluchtstaates geht; in keinem Fall geht es um eine Veränderung der völkerrechtlichen Verpflichtungen nach der EMRK. Kein Staat kann sich seiner Verantwortung mit dem Hinweis entziehen, ein anderer Vertragsstaat hätte die entsprechende völkerrechtliche Verantwortlichkeit wahrzunehmen; der Zufluchtstaat hat zumindest alle zumutbaren und zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Pflichten aus dem völkerrechtlichen Vertrag auch durch einen potentiellen Zielstaat sicherzustellen.


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Letzte Änderung: 4. September 2007