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Titel:

Refoulementschutz im Fremdenrecht

§ 50 FPG 2005 (zur alten Rechtslage s § 57 Abs 1 FrG 1997) bestimmt unter der Überschrift „Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung“, in dessen Abs 1, dass die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 (BGBl 1985/138) oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe (BGBl III 2005/22) verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (§ 50 Abs 1 FPG 2005). Der VfGH nimmt schon in seiner Rechtsprechung zu § 37 Abs 1 FrG 1992 ausdrücklich auf die Rechtsprechung des EGMR in den Fällen Soering (EGMR 7. 7. 1989, EuGRZ 1989, 314), Cruz Varas ua (EGMR 20. 3. 1991, EuGRZ 1991, , 203, ÖJZ 1991, 519) und Vilvarajah ua (EGMR 30. 10. 1991 Serie A 215, EuGRZ 1991. 203, ÖJZ 1991, 519) sowie den Bericht der EKMR im Fall Memis (EKMR 15. 3. 1984, EuGRZ 1986, 324) bezug und formuliert „in Übereinstimmung“ mit dieser, „dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern, – oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen –, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden“ (vgl VfSlg 14.116; vgl auch UBAS 25. 6. 1998, 203.384/0-IV/10/98; 30. 6. 1998, 203.764/0-I/02/98). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit eines „realen Risikos“ („real risk“) genügt nicht (vgl Rosenmayr, Asylrecht, in Machacek/Pahr/Stadler, Grund und Menschenrechte in Österreich III [1997] 547 ff; UBAS 30. 6. 1998, 203.764/0-I/02/98); s zum sog „real risc“). Schon vor dem Hintergrund des § 37 Abs 1 und 2 FrG 1992 (danach § 57 Abs 1 und 2 FrG 1997, nunmehr § 50 Abs 2 FPG 2005) hat der VwGH ausgeführt: „Die (…) Wendung ‚wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen‘, bringt zum Ausdruck, dass die dort näher umschriebene Gefahr bzw. Bedrohung aufgrund konkreter Angaben des Fremden objektivierbar sein muss“ (VwGH 25. 11. 1993, 93/18/0381; vgl dazu auch VwGH 3. 3. 1994, 93/18/0538; 14. 4. 1994, 94/18/0169; 26. 6. 1997, 95/18/1291; 17. 7. 1997, 97/18/0336; UBAS 12. 2. 1998, 201.740/0-III/07/98; 30. 6. 1998, 203.764/0-I/02/98). Nach verbreiteter aber nicht unbestreitbarer Ansicht soll das Risiko zum Augenblick der Entscheidung der Behörde und nicht etwa der Zeitpunkt der Setzung des kausalen Zwangsaktes (Hoheitsaktes) maßgeblich sein (vgl Kälin, Bedeutung der EMRK, 20 ff; UBAS 30. 6. 1998, 203.764/0-I/02/98). Dies ist insofern nicht schlüssig, als das Verfolgungsrisiko aus Gründen der Effektivität, des Rechtschutzes und der Richtigkeit der Entscheidung jedenfalls auch zum letzten aktuellen Zeitpunkt beurteilt werden muss; dies führt zum Ergebnis dass die Gefahrenprognose auch zeitlich umfassend gestellt werden muss.

Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist gem § 50 Abs 2 FPG 2005 unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (vgl auch noch § 57 Abs 2 FrG 1997). Der Halbsatz „es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative“ bedeutet einen direkten Hinweis auf das Prinzip der sog „Schutzalternative“ (der ein Unterfall dessen ist die „innerstaatliche Fluchtalternative“; § 11 AsylG 2005). Liegt allerdings im Einzelfall eine zumutbare Schutzalternative vor, entfällt damit die Schutzbedürftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft selbst; die zumutbare Schutzalternative findet schon im Flüchtlingsbegrifft nach der GFK ihr Fundament, sodass deren besondere Regelung eigentlich nicht mehr notwendig wäre; dies gilt übrigens für alle Abarten der Schutzalternative.

Verfolgerstaaten kleiden Verfolgungshandlungen häufig in ein strafrechtliche Delikte: „Der Umstand, dass (ein Fremder) durch seine Mitgliedschaft bei einer verbotenen Partei sich einer nach dem Recht seines Heimatstaates strafbaren Handlung schuldig gemacht hat und daher mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen musste, hat nicht zur Folge, dass diese strafrechtlichen Konsequenzen keine Bedrohung seiner Freiheit aus Gründen seiner politischen Gesinnung darstellen können. Strafverfahren wegen absolut politischer Delikte, aber auch wegen relativ politischer Delikte, das heißt anderer als politischer Delikte, die aus politischen Motiven oder zu politischen Zwecken begangen werden, können eine Bedrohung der Freiheit des Fremden aus Gründen seiner politischen Ansichten darstellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/01/1010). Die Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen der Mitgliedschaft bei einer verbotenen politischen Bewegung kann daher die Gefahr der Verfolgung aus Gründen der politischen Ansichten darstellen, so dass die Auffassung der belangten Behörde, ‚die Vollziehung einer gerichtlichen Entscheidung‘ sei vom Schutzumfang des § 37 FrG [jetzt § 50 Abs 2 FPG 2005] – sofern nicht die Todesstrafe oder eine unmenschliche Strafe verhängt worden sei – nicht erfasst, rechtswidrig ist“ (VwGH 28. 4. 1995, 93/18/0146). Die Gefahr iSd § 57 Abs 1 und 2 FrG 1997 [jetzt § 50 Abs 2 FPG 2005] muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (vgl dazu VwGH 23. 6. 1994, 94/18/0295; 29. 6. 1995, 95/18/0883; 4. 4. 1997, 95/18/1127; UBAS 12. 2. 1998, 201.740/0-III/07/98; 30. 6. 1998, 203.764/0-I/02/98; 8. 7. 1998, 201.655/0-II/06/98). Ein Fremder wäre mit erheblicher Wahrscheinlichkeit jedenfalls einer im § 37 Abs 1 FrG 1992 (danach § 57 Abs 1 FrG 1997 und nunmehr § 50 Abs 1 FPG 2005) umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet ausgesetzt, wenn „aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Abs. 1 des § 37 FrG (danach § 57 Abs 1 FrG 1997 und nunmehr § 50 Abs 1 FPG 2005) der Konkretisierung des durch Art 3 EMRKverfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dient (…). Ansatzpunkt im Sinne der Art 3 EMRK ist die konkrete Gefahr für den Fremden, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (…), auch wenn sich die konkrete Gefahr aus den ‚allgemeinen Gefahren‘ des Bürgerkriegs im genannten Lande und nicht etwa im Sinne des § 37 Abs. 2 FrG auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei ergibt“ (VwGH 26. 6. 1995, 95/21/0294). „Die Auffassung der belangten Behörde, dass eine Gefährdungs- bzw. Bedrohungssituation im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG [danach § 57 Abs 1 FrG 1997 und nunmehr § 50 Abs 1 FPG 2005] nur dann anzunehmen sei, wenn sie sich auf das gesamte Gebiet des Heimatstaates des Fremden erstreckt, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. dazu Steiner, Österreichisches Asylrecht, Seite 30 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Die Beschwerde enthält keine konkreten Ausführungen zu dieser Frage. (…) Soweit der Beschwerdeführer den Krieg in Bosnien-Herzegowina ins Treffen führt, ist ihm zu erwidern, dass die Tatsache, dass es in der Heimat des Beschwerdeführers zu kriegerischen Handlungen kommt, keinen Grund bildet, darin eine Gefährdung bzw. Bedrohung des Beschwerdeführers im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 FrG zu erblicken“ (VwGH 23. 6. 1994, 94/18/0295; vgl auch Steiner, AsylR, 29).

Fremde, die sich auf eine der in § 50 Abs 1 oder 2 FPG 2005 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden (§ 50 Abs 3 FPG 2005).

Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des § 50 Abs 2 FPG 2005  jedoch nicht im Sinn des § 50 Abs 1 FPG 2005 bedroht sind, ist gem § 50 Abs 4 FPG nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen  eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 50 Abs 4 FPG 2005 ist mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion (§ 50 Abs 5 FPG 2005).

Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (§ 50 Abs 6 FPG 2005).

Erweist sich die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs (s § 5 AsylG 2005) zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 50 Abs 7 FPG 2005). § 51 Abs. 3, 1. Satz, FPG 2005 gilt (§ 50 Abs 8 FPG 2005).

Unter näheren Voraussetzungen ist die Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat bescheidmäßig festzustellen: Gem § 51 Abs 1 FPG 2005 hat die Fremdenpolizeibehörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 50 Abs 1 oder 2 FPG 2005 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde (BAA bzw UBAS) vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht (s § 4 AsylG 2005). Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen (§ 51 Abs 2 FPG 2005). Die Fremdenpolizeibehörde kann in Fällen, in denen die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt, eine Äußerung des Bundesasylamtes zum Vorliegen einer Bedrohung einholen. Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet (§ 51 Abs 3 FPG 2005). Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in diesen Staat nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre nach § 51 Abs 1 oder 2 FPG 2005 zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Feststellungsverfahren als gegenstandslos einzustellen (§ 51 Abs 4 FPG 2005). Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag offensichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist (§ 51 Abs 5 FPG 2005).

Zur Rechtslage nach dem FrG 1997 s Dok Asylrecht in Österreich: Asylgesetz 1997: § 8. Subsidiärer Schutz.


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Letzte Änderung: 31. August 2007