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Titel:

Recht auf Leben

Art 2 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten, das Leben jedes Menschen gesetzlich zu schützen. Im Gegensatz zu Art 3 EMRK gilt Art 2 EMRK nicht absolut; Art 2 Abs 2 EMRK sieht Ausnahmen vor. Art 2 EMRK zählt aber wie Art 3 EMRK zu den im Sinne des Art 15 EMRK noststandsfesten Rechten (vgl Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 167).

Art 2 Abs 1 EMRK schützt den Menschen jedenfalls von der Geburt bis zum Tode; geschützt ist nur das geborene, nicht aber das keimende menschliche Leben (VfSlg 7400; Kopetzki, RdM 1994, 75). Das Recht auf Leben wird nicht schon dadurch verletzt, dass der nationlale Gesetzgeber den Schwangerschaftsabbruch für straffrei erklärt; auch die EKMR hatte eine solche Verletzung jedenfalls für das Anfangsstadium der Schwangerschaft verneint, eine allgemeine Aussage darüber, ob Art 2 EMRK das ungeborene Leben überhaupt erfasst, hingegen ausdrücklich vermieden (EKMR 13. 5. 1980 EuGRZ 1981, 20; Mayer, B-VG3 [2002] 585). Art 2 Abs 1 EMRK schützt nicht nur vor absichtlicher Tötung, sondern auch vor Gefährdungen des Lebens durch staatlich organisierte freiwillige Impfaktionen und staatliche Zwangsmaßnahmen wie zB Vollstreckungsmaßnahmen (EGMR 9. 10. Andronicou = ÖJZ 1998, 674; Frowein/Peukert, EMRK 32).

Art 2 Abs 1 EMRK normiert nicht nur eine staatliche Unterlassungspflicht, sondern eine positive Schutzpflicht des Staates (EGMR 9. 6. 1998 LCB = ÖJZ 1999, 353; etwa betreffend Polizeischutz, medizinische Betreuung von Häftlingen etc); die Grenzen dieser Schutzpflichten sind fraglich und wohl nur am Einzelfall festzumachen. Der EGMR leitet aus dieser Schutzpflicht ab, dass der gewaltsame Tod eines Menschen eine wirksame offizielle Untersuchung zur Folge haben muss (EGMR 8. 7. Cakici = ÖJZ 2000, 474).

Ob die Anwendung tödlicher Gewalt „unbedingt erforderlich“ ist, bestimmt sich nach wesentlich strengeren Grundsätzen als die Kriterien in Art 8 bis 11 EMRK in ihren jeweiligen Abs 2 mit der Wendung „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ vorsehen (EGMR 27. 9. 1995 McCann = ÖJZ 1996, 233; vgl Mayer, B-VG3 [2002] 586).

Die Todesstrafe ist durch Art 2 EMRK per se nicht verboten, jedoch im Lichte des Art 85 B-VG und des 13. ZPEMRK ausnahmslos unzulässig (vgl Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] Rz 1394). Die Todesstrafe per se auch nicht unter den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK (zur Todesstrafe s Dok Refoulement: Todesstrafe).

Zur Geltendmachung einer Verletzung des Rechts auf Leben sind auch nahe Angehörige des Opfers legitimiert (VfGH 6. 3. 2001, B 159/00; 12. 6. 2001, B 1580/00; s auch Mayer, B-VG3 [2002] 647).


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Letzte Änderung: 4. September 2007