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Konstitutive Elemente
Ob eine bestimmte Rechtsbedingung für eine bestimmte Rechtsfolge ein konstitutives Element ist, oder nicht, ist im Wesentlichen eine gesetzestechnische Frage. Im Grunde macht es keinen Unterschied, ob eine Rechtbedinugn in einer Norm positiv oder negativ formuliert ist. Anstatt etwa zu formulieren, „eine Person ist nicht Flüchtling, wenn sie ein Verbrechen gegen den Frieden begangen hat“, könnte könnte mit selbem Ergebnis gesagt werden, „jede Person ist Flüchtling, die kein Verbrechen gegen den Frieden begangen hat.“ Im Lichte dessen wird deutlich, dass die Unterscheidung zwischen „inclusion-clauses“ („konstitutive Elemente des Flüchtlingsstatus“), „cessation clauses“ („Endigungsgründe“) und „exclusion-clauses“ („Ausschlussgründe)“ nicht zu dem Schluss veranlassen darf, es handle sich hier im grundstäzlich verschiedene Kategorien von Rechtsbedingungen, die isoliert zu betrachten wären. Dies ist nur sehr bedingt der Fall und trifft ansatzweise nur für die eigentlichen „exclusion-clauses“ zu. Da die historisch gewachsenen Unterscheidungen aber nicht unzweckmäßig sind, wird ihnen auch hier gefolgt. So werden zunächst die konstitutiven Elemente des Flüchtlingsstatus, dem folgend das Enden und danach der Ausschluss vom Flüchtlingsstatus behandelt. Daneben gibt es Rechtsbedingungen (siehe zB Art 1 Abschn D und E GFK), die sich in dieses Schema nicht reibungslos einordnen lassen. Diese werden wie auch häufig als Sonderfälle empfundene Problemstellungen under Abschnitt 4 dieses Kapitels („besondere Aspekte“) behandelt. Letzte Änderung: 20. Juni 2004 |