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Titel:

Ausschluss vom Flüchtlingsstatus

Robinson N., Convention Relating to the Status of Refugees [1953] 58; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 443; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 45, 110 ff; weiterführende Literatur s in Dok Flüchtlingsstatus; Putzer, Asylrecht und Schutz bei Abschiebung und Ausweisung, in: Heißl [Hrsg], Handbuch Menschenrechte [2009] 551.

 

Der Ausschluss vom Flüchtlingssstatus verhindert a limine und für immmer die Flüchtlingseigenschaft iSd Genfer Flüchtlingskonvention und somit regelmäßig die Asylgewährung auf welchem gesetzlichen Weg auch immer. Art 1 Abschn C Genfer Flüchtlingskonvention und Art 1 Abschn F leg cit wurden ursprünglich als Korrektiv zur Definition des Art 1 Abschn A Genfer Flüchtlingskonvention konzipiert (siehe dazu Robinson N., Convention Relating to the Status of Refugees [1953] 58; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 443). Gem Art 1 Abschn F Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen (Art 1 Abschn F lit a Genfer Flüchtlingskonvention); bevor sie als Flüchtling in das Gastland zugelassen wurden, (außerhalb des Gastlandes) ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben (Art 1 Abschn F lit b Genfer Flüchtlingskonvention) oder sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (Art 1 Abschn F lit c Genfer Flüchtlingskonvention). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die deutsche Übersetzung des Art 1 Abschn F lit b Genfer Flüchtlingskonvention einen Übersetzungsfehler oder zumindest eine unklare Übersetzung enthält. Im Sinne des Ausschlusstatbestandes des Art 1 Abschn F lit b Genfer Flüchtlingskonvention ist die Begehung eines schweren nichtpolitischen Verbrechens nur dann maßgeblich, wenn das schwere nicht politische Verbrechen vor der „Zulassung als Flüchtling im Gastland“ und „außerhalb des Gastlandes“ begangen wurde (s Dok Flüchtlingsstatus: Ausschluss vom Flüchtlingsstatus: Schwere nicht politische Verbrechen).

Beweisthemen sind hier ua „ernsthafte Gründe für den Verdacht“. Unter Verdacht versteht man die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände (siehe dazu zB Bertel, Rz 328; VwGH 7. 11. 1995, 94/20/0794). Diese Wahrscheinlichkeit muss durch ernsthafte Gründe indiziert sein. Ein unbegründeter Verdacht etwa im Sinne einer Vermutung genügt nicht. Der VwGH hat ausgeführt, dass „selbst terroristische Aktivitäten (…) die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht von vornherein hindern, sofern nicht der Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschn F Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt (vgl hg. VwGH 10. März 1993, Zl. 92/01/0882, und jeweils vom 17. Juni 1993, Zlen 92/01/0986, 0987). Es ist vielmehr in jedem Falle durch Ermittlungen zu klären und festzustellen, in welchem Zusammenhang die dem Asylwerber vorzuwerfenden strafbaren Handlungen mit seiner politischen Tätigkeit bzw. Meinung stehen, um beurteilen zu können, ob die drohende Strafverfolgung sich nicht als eine solche wegen der politischen Gesinnung (oder aus einem anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund) angesehen werden kann“ (VwGH 14. 3. 1995, 94/20/0761; vgl auch VwGH 18. 3. 1993, 92/01/0720). „(…) selbst der Verdacht der Teilnahme an bewaffneten Kampfhandlungen gegen (…) Regierungstruppen (des Herkunftsstaates) (hindert) die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht“ (VwGH 27. 6. 1995, 94/20/0817; 5. 11. 1992, 92/01/0703). „Mit dem Ausschließungsgrund (…) sollen besonders schwere Verstöße gegen in allen Staaten gleichermaßen geschützte Rechtsgüter verstanden werden, bei denen die Verwerflichkeit ein allfälliges Schutzinteresse überwiegt“ (VwGH 14. 3. 1995, 94/20/0761; vgl auch VwGH 16. 6. 1994, 94/19/0630).

Nach Ansicht von UNHCR resultiert aus Art 1 Abschn F Genfer Flüchtlingskonvention eine Verpflichtung der Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, Personen, die sonst unter den Flüchtlingsbegriff fallen würden, den Flüchtlingsstatus zu verweigern (UNHCR 4. 9. 2003, RICHTLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZ: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; vgl dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 112); dieser Ansatz ist im Hinblick darauf, dass die Genfer Flüchtlingskonvention generell Mindeststandards vorsieht, durchaus bestreitbar. Aus einer möglichen Verpflichtung zur Verweigerung des Flüchtlingsstatus entsteht jedenfalls nicht die völkerrechtliche Verpflichtung, bestimmte Maßnahmen – etwa aufenthaltsbeendende Maßnahmen – einzuleiten. Auf Grund neben der Genfer Flüchtlingskonvention bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen kann es auch in einem solchen Fall durchaus erforderlich sein, die betreffende Person vor einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu schützen, wenn dort Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht. Hier kommt insb die absolute Geltung des Art 3 EMRK ins Spiel. Gleichzeitig kann es im Fall des Vorliegens eines völkerrechtlich strafbaren Delikts geboten sein, dass – auf Grund des Universalitätsprinzips („Weltstrafrechtsprinzip“) – der Aufnahmestaat selber die strafrechtliche Verfolgung der betreffenden Person betreibt oder eine entsprechende Information an ein (zuständiges) internationales Strafgericht übermittelt und in weiterer Folge die Überstellung der betreffenden Person dorthin vornimmt (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 112; vgl auch § 2 Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof BGBl I 2002/135).

Im Falle der Verwirklichung von Ausschlusstatbeständen ist der Antrag auf internationalen Schutz (§ 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005) nach dem AsylG 2005 abzuweisen (§ 3 AsylG 2005 iVm § 6 Abs 1 Z 2 AsylG 2005; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 45). Damit kommt es nach dem Mechanismus des AsylG 2005 zu keiner Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (beachte § 3 Abs 2 AsylG 2005; vgl auch § 12 Asylgesetz 1997); wurde die Flüchtlingseigenschaft nach dem bereits bescheidmäßig festgestellt, ist ein diesbezüglicher contrarius actus vorgesehen (vgl § 7 Abs 3 AsylG 2005). Während die Verwirklichung eines der Ausschlussgründe nach Art 1 Abschn F Flüchtlingskonvention (§ 6 Abs 1 Z 2 AsylG 2005; vgl auch § 13 Abs 1 Asylgesetz 1997) dazu führt, dass ein Fremder nie Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention wird oder die Flüchtlingseigenschaft a limine verliert, ist in Fällen des Asylausschlusstatbestandes des § 6 Abs 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 iVm Art 33 Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (vgl auch § 13 Abs 2 Asylgesetz 1997) durchaus denkbar, dass der betroffene Fremde Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention ist bzw bleibt. Demnach beseitigt ein Asylausschlusstatbestand nach § 6 Abs 1 Z 3 bzw 4 AsylG 2005 (vgl auch § 13 Abs 2 Asylgesetz 1997) nicht zwangsläufig die materielle Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 45, 130; zur näheren Ausgestaltung der Ausschlussgründe nach dem AsylG 2005 s Dok Asylrecht: Asylgesetz: Asylgesetz 2005: § 6. Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten).

Eine Non-Refoulement-Prüfung gem § 8 AsylG 2005 (vgl § 8 Asylgesetz 1997) ist jedoch auch dann vorgesehen, wenn sich die Abweisung des Asylantrags auf (zumindest) einen der Asylausschlusstatbestände des (§ 6 Abs 2 AsylG 2005; vgl auch § 13 Asylgesetz 1997) stützt (zum Non-Reflulement-Prinzip s Dok Refoulement).


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Letzte Änderung: 24. Jänner 2007