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Nationalität

 

Das Wort „Nation“ entstammt aus dem lateinischen „natio“(„Geburt; Herkunft; Volk“) und wurde vor dem 14. Jahrhundert ins Deutsche übernommen. „Nation“ bezeichnet die Kategorisierung von Menschen in Gruppen und Kollektive über kulturelle Merkmale wie Geburt, Sprache, Tradition, Sitten, Gebräuche, Abstammung, u.ä. wie sie bei Ethnien anzutreffen sind. Diese gleichen sprachlichen und kulturellen Eigenschaften bzw. Merkmale werden dann als die nationalen Charaktere eines Volkes oder einer Volksgemeinschaft ausgemacht. Grundlegend entspricht dies der Nation als anthropologischem Konzept, welches sich in den Begriffen der Kulturnation oder ethnischen Nation widerspiegelt. Nation in diesem Sinne meint also keinen Staat, der in der Vergangenheit zumeist durch Kriege oder Fürstenhochzeiten als politisches Gemeinwesen oder Herrschaftsgebiet entstanden ist ohne politische Rücksichten auf die kulturellen Eigenschaften und Gemeinsamkeiten seiner Bewohner zu nehmen.

Der Begriff der Nationalität kann zweierlei bedeuten. Zum ersten kann die Staatszugehörigkeit, zum zweiten die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppierung (Volksgruppe) angesprochen werden. Eine ethnische Gruppierung zeichnet sich durch gemeinsame Sprache, Erziehung, Kultur, Tradition oder Abstammung aus (UNHCR, Handbuch, Rz 74 ff; Grahl-Madsen I, 218; Marx/Strate/Pfaff, 113 ff; Plender, 421; Köfner/Nicolaus II, 452; Schaeffer, Asylberechtigung, 40). Die Konvention erfasst beide Sichtweisen (vgl UNHCR, Handbuch, Rz 74; Grahl-Madsen I, 219; VwGH 21. 9. 1988, 88/01/0144). Der Begriff der Nationalität überschneidet sich mit jenem der Rasse und der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 83). Der Gebrauch einer verbotenen Sprache ist als Ausdruck einer kulturellen Identität vom Begriff „Gründe der Nationalität“ erfasst (Kälin, Grundriss, 94; Marx/Strate/Pfaff, 115; vgl dazu aber VwGH 8. 4. 1992, 92/01/0013). Darüber hinaus erfasst dieses Tatbestandsmerkmal nicht nur eine reelle, sondern auch eine vermeintliche Nationalität (Grahl-Madsen I, 219). Unter Verfolgung wegen der „Nationalität“ fällt schließlich auch die Verfolgung von Staatenlosen, die gerade wegen des Fehlens einer Nationalität maßgebliche Eingriffe zu befürchten haben (vgl dazu Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl Rz 406).

Es genügt, daß einer Person eine bestimmte Nationalität unterschoben wird (VG Ansbach 14. 5. 1957, 2816-17 II/56). Unter das Tatbestandselement „Nationalität“ fällt auch die Verfolgung von Staatenlosen, die gerade wegen Fehlens einer Staatszugehörigkeit maßgebliche Eingriffe zu befürchten haben (Grahl-Madsen I, 219; Kälin, Grundriss, 94; Lieber, 101). In der österreichischen Praxis spielt die Nationalität als Grund für eine Verfolgungsgefahr nur eine geringe Rolle. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die „Nationalität“ häufig im Naheverhältnis zur „politischen Gesinnung“ betrachtet wird (zB VwGH 22. 2. 1989, 88/01/0325; 8. 11. 1989, 89/01/0287-0291; 29. 11. 1989, 89/01/0362).

Der gemeinsame Standpunkt betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs „Flüchtling“ (ABl 13. 3. 1996 Nr L 63/2) führt zum „Verfolgungsgrund der Nationalität“ in Nummer 7.3. aus: „Die Nationalität ist nicht ausschließlich im Sinne der Staatsangehörigkeit zu verstehen, sondern bezeichnet auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle oder sprachliche Identität oder auch durch ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.“ Die Statusrichtlinie (Art 1 Abs 1 lit c) legt dazu fest: „Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.“

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Letzte Änderung: 29. Oktober 2008