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Staatlichkeitsmomente
Hier geht es um die wesentliche Frage, ob und inwiefern eine Verfolgungsgefahr iSd GFK eine solche sein muss, die von einem Staat ausgeht bzw ob und inwieweit die Verfolgungsgefahr vom Herkunftland (Herkunftsstaat) zu verantworten ist. In der Völkerrechtslehre werden dazu abgesehen von verschiedenen Mischformen häufig zwei Theorien vertreten: die sog Zurechnungstheorie („accountability view“), die von der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit des Herkunftsstaates für eine Verfolgungsgefahr ausgeht, und die sog Schutztheorie („protection view“), die angesichts von Sinn und Zweck der GFK auf die Schutzbedürftigkeit eines Flüchtlings abstellt(Siehe dazu UNHCR-Stellungnahme zur Anhörung „Nichtstaatliche Verfolgung“ des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages am 29. November 1999, Rz 19; Vermeulen/Spijkerboer/Zwaan/Fernhout, Persecution by Third Parties [1998], 11 ff; Marx, Nichtstaatliche Verfolgung und deutsches Ausländerrecht, ZAR 2001, 12 ff; Brandl, Der Flüchtlingsbegriff des Art 1 A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention und Bürgerkriegsflüchtlinge: Elemente des Flüchtlingsbegriffs im Lichte von (Bürger)Kriegssituationen im völkerrechtlichen Schrifttum (im Druck); UK Court of Appeal 23. 7.1999, R. v. Secretary of State for the Home Department ex parte Adan, Subaskaran and Aitsegeur; vgl dazu rezent UK House of Lords 19. 12. 2000, Regina v. Secretary of State For The Home Department, Ex Parte Adan. Regina v. Secretary of State For The Home Department, Ex Parte Aitseguer). In Österreich wurde bisher zwar von Zurechnung der Verfolgungsgefahr zum Herkunftsstaat und bewusst nicht von Verursachung der Verfolgungsgefahr durch den Herkunftsstaates gesprochen, doch wurde damit an ein sehr weites Zurechnungsmoment gedacht, das im Wesentlichen darin besteht, dass der Herkunftsstaat seinen Schutzpflichten nicht nachkommt (Siehe dazu Rohrböck, Das Asylgesetz 1991. Völkerrechtliche, verfassungs- und verfahrensrechtliche Probleme [1994], 45 f; ders, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 383). Unter näheren Voraussetzungen verpflichtet die GFK den Zufluchtsstaat, auf Grund der Schutzbedürftigkeit einer Person als auslösendes Moment in die Schutzpflichten des Herkunftsstaates einzutreten; die den Zufluchtsstaat treffenden Pflichten aus der GFK sind davon unabhängig, ob der Herkunftsstaat völkerrechtlich für die bestehende Verfolgungsgefahr verantwortlich ist, oder nur nicht in der Lage ist, die betreffende Person zu schützen (Siehe dazu schon Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990], 66 ff, der diese Ansicht auf historische und teleologische Argumente stützt. Zur Frage der „Staatlichkeit“ der Verfolgungsgefahr im Lichte der Entstehungsgeschichte der GFK siehe UNHCR-Stellungnahme zur Anhörung „Nichtstaatliche Verfolgung“ des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages am 29. November 1999, Rz 6; aA Lambert, Seeking Asylum [1995], 74, die ohne weitere Begründung davon ausgeht, dass eine exakte Interpretation des Flüchtlingsbegriffs impliziere, dass die Verfolgung von staatlichen Stellen ausgehen müsse; kritisch dazu wiederum Brandl, Der Flüchtlingsbegriff des Art 1 A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention und Bürgerkriegsflüchtlinge: Elemente des Flüchtlingsbegriffs im Lichte von (Bürger)Kriegssituationen im völkerrechtlichen Schrifttum (im Druck)). Wenn im Lichte der GFK von Zurechnung der Verfolgungsgefahr an den Herkunftsstaat bzw von Verantwortung des Herkunftsstaates für die Verfolgungsgefahr gesprochen wurde, war damit nicht die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Herkunftsstaates für völkerrechtliche Delikte oder Vertragsverletzungen gemeint (Vgl auch Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996], 73). Auf Ebene des Völkerrechts wird der Ansatz der „Schutztheorie“ vereinzelt insofern kritisiert, als sich der Ausdruck „und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen“ („and is unable or, owing to such fear, is unwilling to avail himself of the protection of that country“) aus historischer Sicht nicht auf den sog „internen Schutz“ im Herkunftsland, sondern ausschließlich auf den sog „externen Schutz“ außerhalb des Herkunftslandes (di diplomatischer oder konsularischer Schutz) beziehe, wobei man sich im Wesentlichen darauf stützt, dass die genannte Wortfolge dem Annex A des IRO-Statuts entnommen worden und in diesem Rahmen ausschließlich „externer Schutz“ angesprochen gewesen sei (Siehe dazu jüngst Kälin, Non-State Agents of Persecution and the Inability of the State to Protect (im Druck), der aber im Ergebnis der Schutztheorie nahe steht). Obgleich die ältere Literatur damit übereinstimmend teilweise davon ausgeht, dass sich die zit Wortfolge auf „externen Schutz“ beziehe (Vgl zB Weis, Le concept de Réfugié en droit international, Journal du Droit International [1960], 975; Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966], 254 ff.), ist die Kritik an der Schutztheorie in diesem Punkt wenig überzeugend (Siehe dazu schon Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland I [1986], 154. Vor dem Hintergrund der Lehre von der „Staatlichkeit der Verfolgung“ ist bemerkenswert, dass auch „quasistaatliche Herrschaftsgebilde“ in aller Regel keinen diplomatischen oder konsularischen Schutz außerhalb ihres Herrschaftsgebietes gewähren können). Dem Wortlaut des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK folgend muss davon ausgegangen werden, dass zwischen der Furcht vor Verfolgung und der Rechtsbedingung des Aufenthaltes außerhalb des Heimatlandes ein Kausalzusammenhang besteht (Arg „sich im Hinblick auf diese Furcht (...) verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet“ in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK), was im Ergebnis dahin deutet, dass die Verfolgungsgefahr im Heimatland bestehen muss (Dies entspricht ständiger Judikatur; siehe insb VwGH 11. 4. 1984, 83/01/0257; 8. 11 1989, 98/01/0338; 16. 1. 1991, 90/01/0180, 90/01/0183; 17. 6. 1993, 92/01/1081; 24. 6. 1999, 98/20/0426; 8. 9. 1999, 99/01/0126; 22. 12. 1999, 99/01/0289; 19. 1. 2000, 99/01/0353; 4. 5. 2000, 99/20/0561; 7. 9. 2000, 2000/01/0122; 19. 10. 2000, 98/20/0430; siehe dazu auch Wiederin, Das Asylgesetz 1997 im Spiegel der Rechtsprechung, ZUV 2000/1, 15. Soweit ersichtlich gehen auch die Vertragsstaaten der GFK nicht davon aus, dass die Verfolgungsgefahr iSd Art 1 Z 2 GFK außerhalb des Heimatlandes bzw des Landes des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes drohen muss. Aber auch die Vertreter der Zurechnungstheorie gehen im Allgemeinen vom Erfordernis einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsland aus). Die Wortfolge „und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen“ wiederum steht in einer „und-Verknüpfung“ zur Rechtsbedingung des sich „außerhalb des Heimatlandes Befindens“, sodass nicht zu bestreiten ist, dass auch die zit Wortfolge in einem Kausalzusammenhang mit der „Furcht vor Verfolgung“ steht (Beachte auch die Wortfolge „im Hinblick auf diese Furcht“ („owing to such fear“) in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK), wobei die Verfolgungsgefahr wie soeben ausgeführt im Heimatland bestehen muss. Wenn sich nun aber die „Furcht vor Verfolgung“ auf im Herkunftsland drohende Gefahren (in diesem Sinne auf „interne Gefahren“) bezieht und zwischen der „Furcht vor Verfolgung“ und der in der angesprochenen Wortfolge verkörperten Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatlandes ein systematischer Zusammenhang besteht, ist die Argumentation, die oben zit Wortfolge beziehe sich auf „externen Schutz“, nur schwerlich aufrecht zu erhalten und auch mit Sinn und Zweck der GFK kaum in Einklang zu bringen. Auch der Umstand, dass im Hinblick auf Staatenlose von einer Rückkehr in das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes die Rede ist, muss als Indiz dafür gesehen werden, dass die GFK den Schutz vor Gefahren im Herkunftsland vor Augen hat, auch wenn die ältere Literatur sich auf historische Materialien beziehend eben in der Unterscheidung zwischen der „Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates“ betreffend Staatsangehörige eines Staates und der „Rückkehr in das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes“ für Staatenlose einen Hinweis auf eine Beschränkung auf den sog „externen Schutz“ sehen will (Vgl Grahl-Madsen, The Statur of Refugees in International Law I [1966], 261. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die unterschiedlichen Formulierungen in Art 1 Abschnitt C Z 5 und 6 jeweils erster Absatz GFK). Ein besonderer Ausdruck, der den Schutz durch die GFK auf „externen Schutz“ beschränken würde, ist der Konvention nicht zu entnehmen, sodass der Ansatz, die GFK sei auf „externen Schutz“ beschränkt, besonderer Begründung bedürfte. Im gegebenen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass „vorbereitende Arbeiten“ und „Umstände des Vertragsabschlusses“ nach Art 32 WVK (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge BGBl 1980/40 (WVK); zwar ist die WVK, die in zeitlicher Hinsicht nach der GFK abgeschlossen wurde, auf letztere nicht unmittelbar anwendbar, doch entsprechen die darin enthaltenen Interpretationsregeln althergebrachtem Völkergewohnheitsrecht) gegenüber den allgemeinen Auslegungsregeln nach Art 31 WVK nur als „ergänzende Auslegungsmittel“ heranzuziehen sind. Einer Auslegung der GFK nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und der Auslegung im Lichte des Sinnes und Zweckes der GFK kommt sohin Vorrang zu (Vgl dazu Brandl, Der Flüchtlingsbegriff des Art 1 A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention und Bürgerkriegsflüchtlinge: Elemente des Flüchtlingsbegriffs im Lichte von (Bürger)Kriegssituationen im völkerrechtlichen Schrifttum (im Druck); Carlier, General Report, in Carlier/Vanheule/Hullmann/Galiano, Who is a Refugee, A Comparative Case Law Study [1997], 701). Die GFK zeigt insgesamt ein deutliches Bild in Richtung „Schutztheorie“. Obgleich einer Präambel zu einem völkerrechtlichen Vertrag idR keine zwingenden Vorschriften zu entnehmen sind, so können dennoch wichtige Interpretationsmaximen und Hinweise auf Sinn und Zweck des betreffenden Vertrages in einer Präambel enthalten sein (Vgl Carlier, General Report, in Carlier/Vanheule/Hullmann/Galiano, Who is a Refugee. A Comparative Case Law Study [1997], 701; Brandl, Der Flüchtlingsbegriff des Art 1 A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention und Bürgerkriegsflüchtlinge: Elemente des Flüchtlingsbegriffs im Lichte von (Bürger)Kriegssituationen im völkerrechtlichen Schrifttum (im Druck); Kälin, Refugees and Civil Wars: Only a Matter of Interpretation? IJRL 1991, 445 ff; beachte dazu auch Art 31 ff Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge BGBl 1980/40). Wie sich aus der Präambel zur GFK schlüssig ergibt, verfolgt die Konvention grundsätzlich das Ziel, die Einhaltung der Menschenrechte ganz allgemein zu fördern (Siehe dazu Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (Loseblattausgabe, Stand 1997) I, § 33, Rz 17; UNHCR-Stellungnahme zur Anhörung „Nichtstaatliche Verfolgung“ des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages am 29. November 1999, Rz 13), insb unabhängig davon, ob die Einhaltung der Menschenrechte durch Verfolgung mit oder ohne Staatlichkeitscharakter gefährdet ist (Auf den engen Zusammenhang zwischen der GFK und anderen Menschenrechtsverträgen wurde bereits wiederholt hingewiesen; vgl zB Amann, Die Rechte des Flüchtlings. Die materiellen Rechte im Lichte der travaux preparatoires zur Genfer Flüchtlingskonvention und die Asylgewährung [1993], 66; Howland, A Comparative Analysis of the Changing Definition of a Refugee, in New York Law School Journal of Human Rights [1987], 40 f; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990], 40; Kaul, Bemerkungen zum Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention, in Geistlinger/Pöckl/Skuhra (Hrsg), Flucht Asyl Migration [1991], 34; Pollern, Asylrecht im deutschen Recht, in Beitz/Wollenschläger, Handbuch des Asylrechts I [1980], 200; Rohrböck; Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 385; Rosenmayr, Asylrecht und Asylverfahren in Österreich, in Konrad (Hrsg), Grundrechtsschutz und Verwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Asylrechts Internationaler Menschenrechtsschutz [1985], 116 ff; Schaeffer, Asylberechtigung Politische Verfolgung nach Art 16 GG [1980], 97 f; Subramanya, Rights and Status of the Individual in International Law [1984], 97; Zimmer, Abschiebungsschutz durch Art. 3 EMRK im Fall nichtstaatlicher Verfolgung, ZAR 1998, 121; beachte dazu auch den Hinweis in der Präambel der GFK auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. 12. 1948). Wie man der GFK im Ergebnis wohl nicht unterstellen kann, Staaten zur Schutzgewährung zu verpflichten, wenn einer Person wenn auch nicht von staatlichen (quasistaatlichen) Organen, sondern seitens Privater entsprechender Schutz gewährt wird (Vgl dazu Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1965], 99, der von “quasi-protection” spricht), kann man ihr andererseits auch schwerlich nachsagen, schutzbedürftigen Personen Schutz deswegen zu versagen, weil die Verfolgungsgefahr von „Privaten“ ausgeht und der Herkunftsstaat nicht in der Lage ist, der Verfolgungsgefahr entsprechend wirksam entgegen zu treten; in der Schutzbedürftigkeit sind verfolgungsgefährdete Personen in Fällen einer maßgebenden Verfolgungsgefahr mit oder ohne „Staatlichkeitscharakter“ grundsätzlich gleich (Siehe dazu Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland II [1986], 439). Bei gleicher Schutzbedürftigkeit sind vor dem Hintergrund von sachlich ungerechtfertigten Differenzierungen nach der „Staatlichkeit“ der Verfolgungsgefahr Bedenken hinsichtlich einer möglichen Diskriminierung jener Personen, die von „nichtstaatlicher“ Verfolgungsgefahr bedroht sind, relativ nahe liegend (Vgl dazu etwa Art 14 EMRK. Zu beachten ist weiters Art 1 Abs 1 des BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung (BGBl 1973/390), das in Durchführung des internationalen Übereinkommens zur Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (BGBl 1972/377) erging; durch das erwähnte BVG wurde der Gleichheitssatz, der nach Art 2 StGG, Art 7 Abs 1 B-VG, Art 66 Abs 1, 2 und Art 67 StV v St. Germain nur auf österreichische Staatsbürger anwendbar wäre, auch auf das Verhältnis der Ausländer untereinander ausgedehnt (siehe dazu Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 [2000], Rz 1343; Stolzlechner, Die politischen Rechte der Ausländer in Österreich [1980], 93 f; Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II [1990], 74; Muzak, Die Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Fremdenrecht [1995], 9; Mayer, Verfassungsrecht und Verfassungsrechtswissenschaft, in Noll (Hrsg), Die Verfassung der Republik [1997], 74; Mayer, B-VG2 [1997], 462; ders, Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Fremdenrechts in Österreich, in Rechtsstaat Solidarität und Sicherheit, Schriftenreihe der Österr Juristenkommission [1997]; VfGH 29. 6. 1995, B 2318/94; 13. 12. 1995, B 434/94; 27. 2. 1996, B 1738/94 und nachfolgende ständige Judikatur). Vor Inkrafttreten des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1974/78) enthielt die GFK die Worte „infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen“ und die Worte „infolge obiger Umstände“ in Art 1 Abschnitt A Z 2 leg cit. Damit enthielt die GFK insofern eine zeitliche Schranke, als die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK auf „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse“ beruhen musste. Im Lichte der gegenständlichen Problematik sticht dazu aus historischer Sicht ins Auge, dass dem Wort „Ereignisse“ im Hinblick auf daraus resultierende Verfolgungsgefahren jedes „Staatlichkeitsmoment“ fremd ist. Ereignisse sind ganz allgemein Geschehnisse aus dem Tatsachenbereich, unabhängig davon, ob dafür ein Staat in irgendeiner Weise verantwortlich ist oder nicht. In diesem Sinn ist der Begriff „Ereignis“ in jeder Hinsicht „staatsneutral“. Darin liegt wiederum ein Indiz dafür, dass die GFK in ihrer „Urfassung“ eine Einschränkung auf Verfolgungsgefahren mit „Staatlichkeitscharakter“ im oben beschriebenen Sinn nicht kannte. Verwegen wäre die These, dass mit dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge der sachliche Anwendungsbereich der GFK auf „staatliche“ Verfolgungsgefahren eingeschränkt werden sollte; aus der Präambel des Protokolls ist deutlich ersichtlich, dass mit dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge der Konvention im Wesentlichen nur die zeitliche Schranke genommen werden sollte. Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ua, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus näher bezeichneten Gründen verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Frucht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (Hervorhebungen nicht im Original. Eine vergleichbare Regel besteht für den Fall der Staatenlosigkeit einer Person, wobei auf die „Rückkehr in das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes“ Bezug genommen wird (Art 1 Abschnitt A Z 2 letzter Satz GFK)). Vor dem Hintergrund dieser Formulierung ist deutlich erkennbar, dass es hier nicht um eine staatliche Verfolgung geht (Vgl UNHCR-Stellungnahme zur Anhörung „Nichtstaatliche Verfolgung“ des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages am 29. November 1999, Rz 8 f) vielmehr geht es um die Frage, ob ein entsprechender staatlicher Schutz besteht bzw fehlt (Vgl Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966], 189; Hathaway, The Law of Refugee Status [1991], 104, 125 ff; Brandl, Der Flüchtlingsbegriff des Art 1 A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention und Bürgerkriegsflüchtlinge: Elemente des Flüchtlingsbegriffs im Lichte von (Bürger)Kriegssituationen im völkerrechtlichen Schrifttum (im Druck). Wenn hier von „staatlichem Schutz“ die Rede ist, ist damit nicht zwangsläufig „Schutz durch staatliche (quasistaatliche) Organe“ gemeint. Wie sich insb Art 1 Abschnitt D bzw E aber auch dem grundlegenden Sinn und Zweck der GFK entnehmen lässt, ist damit jeder Schutz angesprochen, der hinsichtlich seiner qualitativen Ausgestaltung einen „staatlichen Schutz“ effektiv zu ersetzen vermag. Eben unter Hinweis auf die genannten Bestimmungen der GFK geht auch der VwGH im eingangs zit Judikat (VwGH 3. 5. 200, 99/01/0359) davon aus, dass die GFK den „effektiven Schutz vor Verfolgung in näher umschriebenen Fällen (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK)“ bezwecke) und daraus eine unter näheren Voraussetzungen maßgebende Verfolgungsgefahr resultiert. Ausschließlich darin liegt der eigentliche Kern des Staatlichkeitsmoments im Hinblick auf den Herkunftsstaat, der mit dem derzeitigen Verständnis von der zwingenden „Staatlichkeit einer Verfolgungsgefahr“ nicht in Einklang zu bringen ist (Vgl dazu auch Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996], 71 f). Der gewöhnlichen Bedeutung des Wortlautes des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann eine Einschränkung auf eine Verfolgungsgefahr mit „Staatlichkeitscharakter“ nicht entnommen werden (Vgl dazu auch Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996], 71 f). Der Ansatz der GFK unterscheidet sich von der Judikatur betreffend die „Staatlichkeit der Verfolgung“ grundlegend: während die Judikatur auf die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Herkunftsstaates abzielt, zielt die GFK auf die Verantwortlichkeit des Zufluchtsstaates (Siehe dazu ausführlich Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (Loseblattausgabe, Stand 1997) I, § 33, Rz 16), wobei die Schutzbedürftigkeit im Zusammenhang mit dem Fehlen eines staatlichen Schutzes im Herkunftsgebiet im Vordergrund steht. Dies ist ua darin ersichtlich, dass Flüchtlingen unter näheren Voraussetzungen deren Rechte nach der GFK auch dann zustehen, wenn der Herkunftsstaat nicht Vertragsstaat der GFK ist (UNHCR-Stellungnahme zur Anhörung „Nichtstaatliche Verfolgung“ des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages am 29. November 1999, Rz 15). In diese Richtung weist auch jene Wortfolge aus Art 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz GFK, nach der jemand, der ohne triftige (...) Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, nicht als eine Person angesehen werden soll, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist. Auch hier geht es wiederum deutlich erkennbar nicht um die Staatlichkeit der Verfolgungsgefahr, sondern um das Fehlen eines staatlichen Schutzes (Siehe dazu Gusy, Grenzen des Asylrechts, in Beitz/Wollenschläger, Handbuch des Asylrechts I [1980], 255; Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1965], 189). Staatlicher Schutz setzt neben der Schutzbereitschaft notwendigerweise auch die Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates voraus (Dazu hält Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990], 66 f weiter fest: „Nur in diesem Fall ist der Verfolgte nicht auf den Schutz des internationalen Flüchtlingsrechts angewiesen, weshalb er auf die Schutzgewalt seines Heimatlandes verwiesen werden kann.“ Vgl auch, Nicolaus, Kein Asylrecht trotz Verfolgung? Eine Studie zum Problem der inländischen Fluchtalternative [1984], 2 ff; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts2 [1991], 86 f; Brandl, Der Flüchtlingsbegriff des Art 1 A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention und Bürgerkriegsflüchtlinge: Elemente des Flüchtlingsbegriffs im Lichte von (Bürger)Kriegssituationen im völkerrechtlichen Schrifttum (im Druck)). Nach Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK wird dieses Abkommen ua auf eine Person (...) nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Hervorhebung nicht im Original ). Die GFK wird gem Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK ua auf eine Person nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Hervorhebung nicht im Original). Vor dem Hintergrund der abschließend formulierten Endigungstatbestände des Art 1 Abschnitt C GFK zeigt sich, dass die GFK auch in diesem Zusammenhang mit Art 1 Abschnitt A Z 2 leg cit eine inhaltlich-systematische Einheit bildend nicht auf das Enden einer staatlichen Verfolgung, sondern auf einen nunmehr bestehenden staatlichen Schutz abstellt, dessen Inanspruchnahme zumindest im Falle des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK (Vergleichbar Art 1 Abschnitt C Z 6 GFK) nicht weiterhin abgelehnt werden kann. Im Falle der Endigungstatbestände geht es um den Entfall der Schutzbedürftigkeit einer Person und nicht um den Entfall der Verantwortung des Herkunftsstaates, die die GFK schon von Grund auf nicht im Auge hat. In ähnliche Richtung deutet Art 1 Abschnitt E GFK. Der dieser Bestimmung zu Grunde liegende Endigungstatbestand sieht vor, dass die GFK auf Personen keine Anwendung findet, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie Aufenthalt genommen haben, als im Besitze aller Rechte und Pflichten angesehen werden, die mit dem Besitze der Staatsangehörigkeit dieses Landes verbunden sind. Auch hier geht es nicht um Verfolgungsgefahren mit „Staatlichkeitscharakter“ sondern um staatlichen Schutz und dem damit zu prognostizierenden Entfall der Schutzbedürftigkeit. Auch Art 33 Z 1 GFK betreffend das sog refoulement-Verbot (Beachte dazu Art 3 EMRK; Art 7 CCPR; Art 3 UN-Folterkonvention; zum refoulement-Verbot siehe zB Rohrböck Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 320; Kälin, Das Prinzip des non-refoulement. Das Verbot der Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht [1982]; ders, Menschenrechtsverletzungen im Heimatstaat als Schranke der Rückschiebung gemäß Art. 3 EMRK, ZAR 1986, 172 ff; Lieber, Die neuere Entwicklung des Asylrechts im Völkerrecht und Staatsrecht unter besonderer Berücksichtigung der schweizerischen Asylpraxis [1973], 21 ff; Gornig, Das „non-refoulement“-Prinzip, ein Menschenrecht „in statu nascendi“. Auch ein Beitrag zu Art. 3 Folterkonvention, EuGRZ 1986, 521 ff; ders, Das Refoulement-Verbot im Völkerrecht [1987]; Hailbronner, Asylrecht und Völkerrecht, in Beitz/Wollenschläger (Hrsg), Handbuch des Asylrechts, I [1980], 69 ff; ders, AuslR I (Loseblattausgabe, Stand Dezember 2000), Abschnitt A1, Kommentar zu § 1 Ausländergesetz, Rz 21 und Kommentar zu § 53; Rosenmayr, Art 3 EMRK, in Ermacora/Nowak/Tretter (Hrsg), Die Europäische Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte [1983], 177 ff; ders, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1 ff; ders, Asylrecht, in Machacek/Pahr/Stadler, Grund- und Menschenrechte in Österreich III [1997], 540 ff; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis3 [1984], 799 ff; Davy U., Die Neuordnung des österreichischen Asylrechts, ZAR 1993, 70 ff; dieselbe, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht II. Innerstaatliche Ausgestaltung [1996], 174 ff; Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [1996]; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2 [1996], 40 ff; Wiederin, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Fremdenpolizeirecht [1993], 27 ff, 141 ff) enthält keinen einigermaßen gesicherten Hinweis auf das Erfordernis der Staatlichkeit einer Verfolgungsgefahr, wenn bestimmt wird, dass kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet (UNHCR weist darauf hin, dass hier nicht von „Staaten“, sondern von „Gebiet“ (bzw. „Land“) die Rede ist (UNHCR-Stellungnahme zur Anhörung „Nichtstaatliche Verfolgung“ des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages am 29. November 1999, Rz 10)) ausweisen oder zurückweisen darf, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Auch hier geht es um den Schutz einer Person vor spezifischen Gefahren, wobei sich diese Bestimmung nicht nur auf den Herkunftsstaat bzw die Vertragsstaaten der GFK, sondern auf sämtliche Staaten der Erde bezieht (Vgl Gusy, Zur Bedeutung von Art. 3 EMRK im Ausländerrecht, ZAR 1993, 65; Lieber, Die neuere Entwicklung des Asylrechts im Staats- und Völkerrecht [1973], 55). Deutlich erkennbar ist auch in diesem Zusammenhang wiederum die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Zufluchtsstaates eine verbotene Ausweisung (Der Begriff „Ausweisung“ ist hier nicht technisch iSd §§ 33, 34 Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG) BGBl I 1997/75 idFdlN BGBl I 2000/134 zu verstehen, sondern erfasst jede aufenthaltsbeendende Maßnahme (in einem weiten Sinn)) betreffend. Im Lichte einer systematischen Interpretation kommt dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen der GFK und der EMRK besondere Bedeutung zu, nicht zuletzt deswegen, weil die EMRK in einem engen zeitlichen Naheverhältnis zur GFK entstanden ist (Vgl dazu Gattiker, Der Beitrag des Europarates zur Entwicklung des Asylrechts, ASYL 1998, 90). Wie die GFK bezweckt auch die EMRK im Grunde nicht nur den Schutz der Bürger von Vertragsstaaten, sondern den Schutz aller Menschen innerhalb der Jurisdiktionsgewalt des betreffenden Vertragsstaates (Vgl EGMR 7. 7. 1989 Soering, 161 Serie A = EuGRZ 1989, 314; vgl auch EGMR 17. 12. 1996 Ahmed, 71/1995/577/663 = ÖJZ 1997, 231; EGMR 7. 3. 2000 T.I., 43844/98; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2 [1996], 18 ff; Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung III (Loseblattausgabe, Stand 1997), § 79, Rz 12.2; Kälin, Das Prinzip des Non-Refoulement. Das Verbot der Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht [1982], 168 ff). Verletzungen der EMRK sind nicht nur durch staatliche Organe, sondern auch durch Private möglich (Vgl UNHCR-Stellungnahme zur Anhörung „Nichtstaatliche Verfolgung“ des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages am 29. November 1999, Rz 15; Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [1996], 26; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts2 [1991], 184; Duffy, Article 3 of The European Convention on Human Rights, ICLQ (International and Comparativ Law Quaterly) 1983, 339; Einarsen, The European Convention on Human Rights and the Notion of an Implied Right to de facto Asylum, IJRL 1990, 369; Frowein/Zimmermann, Der völkerrechtliche Rahmen für die Reform des deutschen Asylrechts. Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz erstattet vom Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht [1993], 31; Gattiker, Der Beitrag des Europarates zur Entwicklung des Asylrechts, ASYL 1998, 90; Gusy, Zur Bedeutung von Art. 3 EMRK im Ausländerrecht, ZAR 1993, 66; Kälin, Das Prinzip des Non-Refoulement. Das Verbot der Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht [1982], 184 f; ders, Grundriss des Asylverfahrens [1990], 236; Pellonpää, Expulsion in International Law. A Study in International Aliens Law and Human Rights with Special Reference to Finland [1984], 145; Raess, Folter [1989], 105; Steenbergen, The Relevance of the European Convention on Human Rights for Asylum Seekers, [1991], 63; Weberndörfer, Schutz vor Abschiebung nach dem neuen Ausländergesetz [1992], 139; vgl auch Maaßen, Abschiebungsschutz aus Art. 3 EMRK auch bei nicht vom Staat ausgehenden Menschenrechtsverletzungen und allgemeinen dem Ausländer im Herkunftsstaat drohenden Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit?, ZAR 1998, 107); der Staat kann seiner Verantwortlichkeit nicht durch Delegation auf private Organisationen oder Individuen entgehen (Vgl EGMR 25. 3. 1993 Costello-Roberts, 89/1991/341/414 = ÖJZ 1993, 707). Wie eine Handlung kann auch eine Unterlassung eine Verletzung der EMRK herbeiführen (Vgl zB EGMR 13. 5. 1980 Artico, 37 Serie A = EuGRZ 1980, 662; EGMR 9. 10. 1979 Airey, 32 Serie A = EuGRZ 1979, 626; EGMR 7. 7. 1989 Gaskin, 2/1988/146/200, 160 Serie A; Zimmer, Abschiebungsschutz durch Art. 3 EMRK im Fall nichtstaatlicher Verfolgung, ZAR 1998, 121). Ein besonders enger systematischer Zusammenhang zwischen der EMRK und der GFK besteht vor dem Hintergrund des Art 3 EMRK im sachlichen Anwendungsbereich des refoulement-Schutzes (Auf den systematischen Zusammenhang zwischen der EMRK und der GFK hinweisend Zimmer, Abschiebungsschutz durch Art. 3 EMRK im Fall nichtstaatlicher Verfolgung, ZAR 1998, 121. Hier ist zu beachten, dass sich nicht nur aus Art 3 EMRK, sondern auch aus anderen Vorschriften der EMRK refoulement-Verbote ableiten können (vgl Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung III (Loseblattausgabe, Stand 1997), § 79, Rz 12; Maaßen, Abschiebungsschutz aus Art. 3 EMRK auch bei nicht vom Staat ausgehenden Menschenrechtsverletzungen und allgemeinen dem Ausländer im Herkunftsstaat drohenden Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit?, ZAR 1998, 107; im Lichte des Art 8 EMRK Davy U., „Familienleben“ und Familiennachzug, JRP 1996, 250 ff mwN; Lambert, The European Court of Human Rights and the Right of Refugees and Other Persons in Need of Protection to Family Reunion, IJRL 1999, 437)); auch im Bereich der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Art 3 EMRK steht die Verantwortung des „Zufluchtsstaates“ („Aufenthaltsstaates“) im Blickfeld (Vgl insb EKMR 3. 5. 1983 Altun, 10308/83 = DR 36, 209 (232); EKMR 19. 1. 1984 Bulus, 9330/81 = DR 35, 57 (66); EKMR 3. 12. 1984 Taspinar, 11026/84; EKMR 10. 12. 1986 Y. H., 12461/86 = DR 51, 258; EKMR 10. 4. 1992 S. N., 19184/91; EGMR 7. 7. 1989 Soering, 161 Serie A = EuGRZ 1989, 314; EGMR 20. 3. 1991 Cruz Varas ua, 201 Serie A = EuGRZ 1991, 203; EGMR 27. 8. 1992 Vilvajarah ua, 215 Serie A = ÖJZ 1992 = NVwZ 1992, 869, 309; EGMR 15. 11. 1996 Chahal, 70/1995/576/662 = ÖJZ 1997, 632 = NVwZ 1997, 1093; EGMR 17. 12. 1996 Ahmed, 71/1995/577/663 = ÖJZ 1997, 231; EGMR 7. 3. 2000 T.I., 43844/98; siehe auch Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2 [1996], 52; Frowein/Zimmermann, Der völkerrechtliche Rahmen für die Reform des deutschen Asylrechts. Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz erstattet vom Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht [1993], 31; Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung III (Loseblattausgabe, Stand 1997), § 79, Rz 125 ff; ders, Refoulementschutz für Bürgerkriegsflüchtlinge, ZAR 1995, 153 ff; Frowein, Rechtsgutachten im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 502/86 [1986], 17; Kälin, Drohende Menschenrechtsverletzungen im Heimatstaat als Schranke der Rückschiebung gemäß Art. 3 EMRK, ZAR 1986, 176; Gusy, Zur Bedeutung von Art. 3 EMRK im Ausländerrecht, ZAR 1993, 66; Einarsen, The European Convention on Human Rights and the Notion of an Implied Right to de facto Asylum, IJRL 1990, 370; Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [1996], 25; ders, Neues zum „kleinen Asyl“ nach der EMRK. Das falsche Spiel mit fremdem Risiko, Juridicum,1997/1, 40; Weberndörfer, Schutz vor Abschiebung nach dem neuen Ausländergesetz [1992], 139 f; Heinold, Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz in der Praxis des Bundesamtes und der Gerichte, InfAuslR 1994, 416 f; Trechsel, Art. 3 EMRK als Schranke der Ausweisung, in Barwig ua (Hrsg), Ausweisung im demokratischen Rechtsstaat [1996], 234; Rosenmayr, Artikel 3 EMRK, in Ermacora/Nowak/Tretter (Hrsg), Die Europäische Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte [1983], 139; Zimmer, Abschiebungsschutz durch Art. 3 EMRK im Fall nichtstaatlicher Verfolgung, ZAR 1998, 117, 199; Noll, Negotiating Asylum. The EU Acquis, Extraterritorial Protection and the Common Market of Deflection [2000], 407 ff; aA Maaßen, Abschiebungsschutz aus Art. 3 EMRK auch bei nicht vom Staat ausgehenden Menschenrechtsverletzungen und allgemeinen dem Ausländer im Herkunftsstaat drohenden Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit?, ZAR 1998, 107 ff; Hailbronner, Der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention und die Rechtsstellung von De-facto-Flüchtlingen, ZAR 1993, 8; ders, AuslR I (Loseblattausgabe, Stand Dezember 2000), Abschnitt A 1, Kommentar zu § 53 Ausländergesetz, Rz 56a ff), sodass es hier auf eine Verantwortung des Herkunftsstaates (Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) gar nicht ankommt und demnach die Frage der „Staatlichkeit“ einer Gefahr im Herkunftsstaat (Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) im gegebenen Zusammenhang keine Rolle spielen kann (Siehe dazu Klos, Deutschlands Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention und zur Europäischen Menschenrechtskonvention, ZAR 2000, 204; Zimmer, Abschiebungsschutz durch Art. 3 EMRK im Fall nichtstaatlicher Verfolgung, ZAR 1998, 119. Vor dem Hintergrund des Konzepts der „Staatlichkeit der politischen Verfolgung“ ist wenig verwunderlich, dass in diesem Zusammenhang insb in der deutsche Lehre auch im Lichte des Art 3 EMRK Uneinigkeit besteht (das Staatlichkeitsprinzip ablehnend Alleweldt, Schutz vor Folter, Terrorismusverdacht, Zusicherung menschenwürdiger Behandlung: das Chahal-Urteil des EGMR, NVwZ 1997, 26; Chauvin, Revue Universelle des Droits de l’homme 1997, 348; Duffy, Article 3 of The European Convention on Human Rights, ICLQ (International and Comparativ Law Quaterly) 1983, 339; Einarsen, The European Convention on Human Rights and the Notion of an Implied Right to de facto Asylum, IJRL 1990, 370; Frowein, DÖV 1998, 806; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2 [1996], 55; Gusy, Zur Bedeutung von Art. 3 EMRK im Ausländerrecht, ZAR 1993, 66; Kälin, Das Prinzip des Non-Refoulement. Das Verbot der Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht [1982], 184 f; ders, Drohende Menschenrechtsverletzungen im Heimatstaat als Schranke der Rückschiebung, ZAR 1986, 176 mwN; Marx, Doktrin der »Friedensordnung« gegen eine unfriedliche Welt: Die Realitätsflucht des Revisionsgerichts in eine Fiktion, ZAR 1999, 59; ders, Abschiebungsschutz bei fehlendem staatlichen Schutz: Die neuere Rechtsprechung des EGMR, NVwZ 1998, 153; Masuch, Entscheidet die Täter- oder die Opferperspektive über den Abschiebungsschutz aus Art. 3 EMRK?, ZAR 2000, 115; Renner, Von der Rettung des deutschen Asylrechts, ZAR 1999, 206; Simmler, DRiZ 1998, 255; Zimmer, Abschiebungsschutz durch Art. 3 EMRK im Fall nichtstaatlicher Verfolgung, ZAR 1998, 115; das Staatlichkeitsprinzip bejahend Buß, Grenzen der dynamischen Vetragsauslegung im Rahmen der EMRK, DÖV 1998, 323; Hailbronner, AuslR I (Loseblattausgabe, Stand Dezember 2000), Abschnitt A 1, Kommentar zu § 53 AuslG, Rz 56c ff; ders., DÖV 1999, 617; Maaßen, Abschiebungsschutz aus Art. 3 EMRK auch bei nicht vom Staat ausgehenden Menschenrechtsverletzungen und allgemeinen dem Ausländer im Herkunftsstaat drohenden Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit?, ZAR 1998, 107 ff; Klos aaO, 205, 210). Zu beachten ist im gegebenen Zusammenhang auch der Umstand, dass vor dem Hintergrund des Art 7 Z 1 GFK Flüchtlinge grundsätzlich gegenüber Ausländer nicht diskriminiert werden dürfen (zum Diskriminierungsverbot betreffend Flüchtlinge untereinander siehe Art 3 GFK); ist dem „Staatlichkeitsprinzip“ im Zusammenhang mit Art 3 EMRK nicht zu folgen, spricht Art 7 GFK (beachte dazu auch das Günstigkeitsprinzip nach Art 5 GFK) dafür, dass im selben Anwendungsbereich für Vertragsstaaten der EMRK und der GFK auch vor dem Hintergrund der GFK das „Staatlichkeitsprinzip“ abzulehnen ist. Allgemein zum Verhältnis zwischen Art 3 EMRK und Art 33 GFK siehe Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 112 ff). Dies ist ua schon daran erkennbar, dass sich wie auch vor dem Hintergrund des Art 33 GFK der sachliche Schutzbereich des Art 3 EMRK im refoulement-Bereich auf sämtliche Gebiete der Welt bezieht, mag nun ein Zielstaat (einer der Zielstaaten) Vertragsstaat der EMRK sein oder nicht (Vgl Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung III (Loseblattausgabe, Stand 1997), § 79, Rz 126); Art 3 EMRK verbietet auch Abschiebungen in ein Land, in dem die betroffene Person zwar nicht unmittelbar Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen Behandlung zu unterliegen, aber Gefahr läuft, in ein Land weiterbefördert zu werden, wo ihm eine entsprechende Grundrechtsverletzung droht („Kettenabschiebung“) (Vgl dazu Wiederin, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Fremdenpolizeirecht [1993], 25; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 327; Muzak, Fremdenrecht, in Muzak/Taucher/Aigner/Lobner, Fremdenrecht [1999], 167; Kälin, Das Prinzip des Non-Refoulement. Das Verbot der Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht [1982], 279; Marx, Non-Refoulement. Access to Procedures and Responsibility for Determining Refugee Claims, IJRL 1995, 394; Brandl, Drittllandsicherheitskonzepte im Spannungsfeld zwischen verfahrensrechtlicher Effizienz und menschenrechtlichen Verpflichtungen, in Hailbronner/Klein (Hrsg), Flüchtlinge Menschenrechte Staatsangehörigkeit als Herausforderung des 21. Jahrhunderts (im Druck); vgl dazu auch § 4 Abs 5 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 AsylG) BGBl I 1997/76 idFdlN BGBl I 1999/4). Der Anwendbarkeit des Art 3 EMRK steht das Fehlen jeder staatlichen Gewalt im Herkunftsstaat nicht entgegen (Vgl EGMR 17. 12. 1996 Ahmed, 71/1995/577/663 = ÖJZ 1997, 231; EGMR 29. 4. 1997 H.L.R., 11/1996/630/813 = ÖJZ 1998, 309); von wem die Gefahr im Zielstaat droht, ist gleichgültig (EGMR 7. 3. 2000 T.I., 43844/98; vgl auch EGMR 29. 4. 1997 H.L.R., 11/1996/630/813 = ÖJZ 1998, 309; EGMR 2. 5. 1997 D., 146/1996/767/964 = NL 97/3/12; Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [1996], 26; ders, Die Menschenrechtsbeschwerde gegen Asylentscheidungen im Flughafen- oder Schnellverfahren, NVwZ 1996, 1074; Bethäuser, Zum Verhältnis zwischen § 54 und § 53 Abs. 4 und 6 Satz 1 AuslG sowie zur Klage auf einen generellen Abschiebungsstop, ZAR 1996, 12; Christ, InfAuslR 1996, 377; Duffy, Article 3 of The European Convention on Human Rights, ICLQ (International and Comparativ Law Quaterly) 1983, 316, 339; Einarsen, The European Convention on Human Rights and the Notion of an Implied Right to de facto Asylum, IJRL 1990, 361, 369; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2 [1996], 55; Frowein/Zimmermann, Der völkerrechtliche Rahmen für die Reform des deutschen Asylrechts. Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz erstattet vom Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht [1993], 31; Hartl, Das völkerrechtliche Refoulementverbot abseits der Genfer Flüchtlingskonvention [1999], 118; Heinold, Anmerkung zu BVerwG InfAuslR 1996, 252, InfAuslR 1996, 255; Kälin, Das Prinzip des Non-Refoulement. Das Verbot der Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht [1982], 183 f; ders, Drohende Menschenrechtsverletzungen im Heimatstaat als Schranke der Rückschiebung, ZAR 1986, 172; Marx, Refoulementschutz für Bürgerkriegsflüchtlinge, ZAR 1995, 151; ders, NVwZ 1998, 153; Trechsel, in Barwig ua, Ausweisung im demokratischen Rechtsstaat [1996], 238 ff; Treiber in GK-AuslR, § 53 Rn 80 ff, 176; Zimmermann, Das neue Grundrecht auf Asyl [1994], 87 f; aA Hailbronner, FS Bernhardt [1995], 379; Maaßen, Abschiebungsschutz aus Art. 3 EMRK auch bei nicht vom Staat ausgehenden Menschenrechtsverletzungen und allgemeinen dem Ausländer im Herkunftsstaat drohenden Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit?, ZAR 1998, 107 ff; ders, Die Rechtsstellung des Asylbewerbers im Völkerrecht [1997], 117 ff). Die aufenthaltsbeendende Maßnahme als solche stellt gegebenenfalls einen Völkerrechtsbruch dar (Vgl EGMR 17. 12. 1996 Ahmed, 71/1995/577/663 = ÖJZ 1997, 231; EGMR 7. 3. 2000 T.I., 43844/98; EGMR 2. 5. 1997 D., 146/1996/767/964 = NL 97/3/12; Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung III (Loseblattausgabe, Stand 1997), § 79, Rz 129.16; Kälin, Das Prinzip des Non-Refoulement. Das Verbot der Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht [1982], 162; Rogge K., Der Schutz des Asylrechts im Europarat und der Europäischen Menschenrechtskonvention, AWR-Bulletin 1979, 162; Kloettschen, Die Rechtsstellung des politisch verfolgten Fremden im deutschen Recht [1965], 74; aA Maaßen, Abschiebungsschutz aus Art. 3 EMRK auch bei nicht vom Staat ausgehenden Menschenrechtsverletzungen und allgemeinen dem Ausländer im Herkunftsstaat drohenden Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit?, ZAR 1998, 112 ff; Vogler, in Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer [1990], 487). Ähnliches ist im Ergebnis vor dem Hintergrund des Art 7 IPBPR festzuhalten (Vgl Hartl, Das völkerrechtliche Refoulementverbot abseits der Genfer Flüchtlingskonvention [1999], 140 ff; Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [1996], 100; vgl auch UNAMR 30. 7. 1993 Kindler, HRLJ 14 (1993), 307; UNAMR 5. 11. 1993 Ng., HRLJ 15 (1994), 149 (156); UNAMR 31. 10. 1994 Cox, HRLJ 15 (1994) 410 (416). Beachte insb auch Art 33 GFK, Art 10 der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute vom 23. 11. 1957, Art 3 Abs 3 OAU-Flüchtlingskonvention (OAU Convention Governing the Specific Aspects of Refugee Problem in Africa vom 10. 9. 1969), Art 22 Z 8 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention vom 22. 11. 1969, Art 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. 12. 1975, Art 5 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. 1. 1977. Art 3 der UN-Folterkonvention (Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe BGBl 1987/492) schützt nach dem Vertragswortlaut nicht vor „nichtstaatlicher“ Folter (Art 1 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 leg cit; vgl Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [1996], 95; Hartl, Das völkerrechtliche Refoulementverbot abseits der Genfer Flüchtlingskonvention [1999], 171 f); Art 3 UN-Folterkonvention derogiert der EMRK und dem IPBPR hier allerdings nicht (beachte dazu das „Günstigkeitsprinzip“ nach Art 1 Abs 2 der UN-Folterkonvention)). Im Lichte dessen problematisch ist die Judikatur des VwGH, die eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte Gefährdung bzw. Bedrohung voraussetzt (Vgl VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122 unter Hinweis auf VwGH 23. 5. 1996, 95/18/0027; 18. 12. 1997, 97/18/0588; vgl auch VwGH 11. 3. 1993, 93/18/0083; 8. 7. 1993, 93/18/0283, 0384; 30. 9. 1993, 93/18/0256; 24. 3. 1994, 94/18/0082; 8. 9. 1994, 94/18/0473; 1. 2. 1995, 94/18/0731; 18. 5. 1995, 95/18/0849; 28. 6. 1995, 95/21/212; 11. 10. 2000, 2000/01/0172). Andererseits hat der VwGH aber auch festgehalten, dass bei Beurteilung des Vorliegens von Gefahren im Sinne des § 57 FrG nicht nur unmittelbar staatliche oder von staatlichen Stellen gebilligte Bedrohung maßgeblich sei, sondern auch eine solche, die von den staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden könne (VwGH 6. 10. 1999, 98/01/0311; vgl auch VwGH 11. 3. 1993, 93/18/0083; 1. 6. 1994, 94/18/0263; 8. 9. 1994, 94/18/0474; 26. 6. 1997, 95/18/0083; 26. 6. 1997, 95/21/0294; 5. 8. 1998, 98/21/0198; 1. 7. 1999, 97/21/0804; 7. 6. 2000, 2000/01/0162). Da vor dem Hintergrund der GFK (wie auch insb im Lichte des refoulement-Schutzes nach Art 3 EMRK) die völkerrechtliche Verantwortung des Aufenthaltsstaates (nicht aber die Verantwortung des Herkunftsstaates bzw des Zielstaates) zu beurteilen ist, sind aber auch nur in diesem Zusammenhang die allgemeinen Regeln betreffend die völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Völkerrechtsverletzungen maßgebend (Siehe dazu Zemanek, Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit und die Sanktionen des Völkerrechts in Neuhold/Hummer/Schreuer, Handbuch des Völkerrechts I, 3. Auflage [1996], Rz 2414 ff). Auslösendes Moment einer völkerrechtlichen Verantwortung ist eine (vollendete) Völkerrechtsverletzung, dh die auf Handeln oder Unterlassen beruhende Verletzung einer völkerrechtlichen Norm. Die Verletzung einer völkerrechtlichen Pflicht muss iS einer Kausalität einem Völkerrechtssubjekt zuzurechnen sein; dies erfordert die Feststellung, welches Völkerrechtsubjekt (welche Völkerrechtssubjekte) Ausgangspunkt (Ursache) einer Völkerrechtsverletzung (Wirkung) ist (sind). Die Verantwortung eines Staates betrifft grundsätzlich sog Staatsakte („act of a State“). Auch das Verhalten von Privaten kann einem Staat zuzurechnen sein. Dies steht aber nicht im Gegensatz zum Grundsatz, nach dem nur Staatsorgane die völkerrechtliche Verantwortung eines Staates begründen können. Die Zurechnung erfolgt vielmehr auch wegen einer Verletzung von Verhinderungspflichten durch Unterlassen der den Staatsorganen (Auch Privatpersonen können als „Staatsorgane“ tätig sein, wenn sie staatliche Aufgaben erfüllen) obliegenden Pflicht, ein bestimmtes Ereignis nicht eintreten zu lassen (Siehe Zemanek, Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit und die Sanktionen des Völkerrechts in Neuhold/Hummer/Schreuer, Handbuch des Völkerrechts I, 3. Auflage [1996] Rz 2459; Marx, Nichtstaatliche Verfolgung und deutsches Ausländerrecht, ZAR 2001, 12 f; Epiney, Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit von Staaten für rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit Aktionen Privater [1992], 223, 227, 234). Die Verantwortlichkeit entsteht hier auch durch das Verhalten (Unterlassen) der Organe, wenngleich das Verhalten anderer den Eintritt des Ereignisses bewirkt hat. Die Rechtswidrigkeit von Völkerrechtsverletzungen kann nur im Falle des Vorliegens von Rechtfertigungsgründen ausgeschlossen sein (Zu den Rechtfertigungsgründen siehe Zemanek, Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit und die Sanktionen des Völkerrechts in Neuhold/Hummer/Schreuer, Handbuch des Völkerrechts I3 [1996], Rz 2462 ff. Dies gilt grundsätzlich nicht, wenn sog „notstandsfeste“ Rechtsgüter betroffen sind). Rechtfertigungsgründe können grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, wenn die Umstände, auf denen sie beruhen, vom verletzenden Staat wenigstens teilweise selbst herbeigeführt wurden. Insb ist eine einer völkerrechtlichen Norm entgegenstehende innerstaatliche Norm kein Rechtfertigungsgrund für die Nichterfüllung eines völkerrechtlichen Vertrages.
Letzte Änderung: 20. Juni 2004 |