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Titel:

Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes

Flüchtling nach Art 1 Abschn A Z 2 GFK kann nur eine Person sein, die sich außerhalb des Heimatlandes oder, falls sie keine Staatszugehörigkeit besitzt, sich außerhalb des Landes ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes befindet. Das Wort „vorherig“ soll – ohne Bestandteil des Gesetzestextes zu sein – verdeutlichen, daß der Aufenthalt im Zufluchtsstaat im gegebenen Zusammenhang unberücksichtigt bleibt. Der Aufenthaltsstaat ist im gegebenen Zusammenhang grundsätzlich vom Zufluchtsstaat verschieden. Einer Person können auch mehrere „Heimatländer“ zuzurechnen sein. Dazu legt Art 1 Abschn A Z 2 letzter Absatz GFK fest: „Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhender Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist“ (vgl dazu auch die Ausführungen zu § 1 Rz 158). Die Staatszugehörigkeit richtet sich (in aller Regel) nach innerstaat­lichem Recht (Grahl-Madsen I, 154 ff). Der Ausdruck „sich außerhalb befinden“ stellt lediglich auf die physische Präsenz ab (vgl dazu UNDoc E/1850,8; A/CONF.2/SR.23, 9-10). Die begründete Furcht vor Verfolgung – sprich die Verfolgungsgefahr – muß Ursache für das „Außerlandesbefinden“ sein. Daß die Furcht vor Verfolgung Ursache für die „Ausreise“ oder „Flucht“ sein muß, ist nicht gefordert (unrichtig zB schon VwGH 27. 4. 1984, 83/01/0319; zum Kausalzusammenhang zwischen Flucht und Verfolgung siehe Hailbronner, AuslR II, B 1, Rz 170 ff). Art 1 Abschn A Z 2 GFK läßt sich keine zeitliche Verknüpfung der Existenz der Ver­folgungsgefahr mit der Ausreise bzw Flucht entnehmen. Die Verfolgungsgefahr kann auch nach der Ausreise entstehen (vgl Handbuch, Rz 94; Grahl-Madsen I, 114, 151 f; Robinson, 50 f; Zink, 128). In diesen Fällen spricht man vom sog „réfugié sur place“ bzw von Nachfluchtgründen (vgl. zB Weber, Gemeineuropäisches Asylrecht, 306). Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung – ohne Zutun des betreffenden Flüchtlings – auf einer Änderung der Sachlage nach der Ausreise des Flüchtlings beruht; von subjektiven Nachfluchtgründen wird gesprochen, wenn der Flüchtling jenen Sachverhalt, auf den die wohlbegründete Frucht vor Verfolgung beruht, selbst (mit­)herbeigeführt hat. Im Lichte der Flüchtlingseigenschaft ist es unbedeutend, ob die betreffende Person legal oder illegal eingereist ist, sich legal oder ille­gal im Zufluchtsstaat bzw sich in einem (sicheren) Drittland aufhält oder aufgehalten hat (Handbuch, Rz 94; Grahl-Madsen I, 153; vgl dazu allerdings noch § 2 Abs 2 Z 3 und §§ 6 und 7 AsylG 1991).


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Letzte Änderung: 20. Juni 2004