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Verfolgungsbegriff

 

Die Wahrscheinlichkeit, ein Opfer von Verfolgung zu werden, variiert von Person zu Person. Es ist daher erforderlich, die Verfolgungsgefahr im Einzelfall zu beurteilen (siehe dazu Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 175; Handbuch, Rz 44). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl zB VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0365; zur Verfolgungsgefahr s Dok Flüchtlingsstatus: Konstitutive Elemente: Wohlbegründete Furcht). Diese wiederum legt einen qualitativen Maßstab an die Verfolgungsgefahr und ist in diesem Sinne deren Attribut. Von einer Verfolgungsgefahr spricht man ua dann, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht (siehe dazu Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 143 ff; vgl zB VwGH 19. 12. 1995, 94/20/0858; 13. 1. 1999, 98/01/0366; 24. 3. 1999, 98/01/0386; 6. 7. 1999, 99/01/0044; 12. 5. 1999, 98/01/0365; 12. 5. 1999, 98/01/0649); die entfernte Möglichkeit genügt nicht (vgl zB VwGH 19. 12. 1995, 94/20/0858; 13. 1. 1999, 98/01/0366; 12. 5. 1999, 98/01/0365; 12. 5. 1999, 98/01/0649). Im gegebenen Zusammenhang könnte man von einer „Gefahrenneigung“ sprechen.

Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik von Art 1 GFK läßt sich nichts zu der Frage entnehmen, wie groß die Gefahrenneigung sein muß, um eine Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen zu lassen. Va im angelsächsischen Raum ist das Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verankert und hat dort seinen Ursprung im zivilprozessualen Beweisstandard des „proof on a balance of probability“ (siehe dazu Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 34 f, 74 f, 87, 349). Danach ist der Beweis für eine Tatsache erbracht, wenn diese „more likely than not“ ist, dh wenn die Gründe, die für ihre Existenz sprechen, gewichtiger sind als die Gegengründe (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 147; vgl Goodwin-Gill, Refugee, 34 f; Grahl-Madsen I, 180; Bertrams, DVBl 1987, 1189). Der Standard der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stuft eine Verfolgungsgefahr nur als relevant ein, wenn die Chance ihres Eintritts größer als 50% ist.

„The proof beyond a reasonable doubt“ verlangt geringfügigen Zweifel am Vorliegen einer Tatsache. In anglikanischen „habeas corpus proceedings“ beispielsweise muss der Antragsteller geringfügigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung begründen (Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 34 f). Verschiedentlich wird auch von „a reasonable chance“ oder von „substantial grounds for thinking“ gesprochen (vgl Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 34 f).

Als weiterer Ansatz ist die Theorie von der ernsthaften Möglichkeit erwähnenswert. Danach genügt es, wenn ein vernünftiges Ausmaß an Wahrscheinlichkeit („a reasonable degree of likelihood“) einer Verfolgung besteht (Regina v Secretary of State for the Home Departement, ex parte Sivkumaran and Others, 1988, 1 All England Law Reports 193-203, abstract in IJRL 1989, 251).

In der deutschen Praxis hat sich die sog Zumutbarkeitstheorie (hiezu ausführlich Schaeffer, Asylberechtigung – Politische Verfolgung nach Art 16 GG [1980] 88 ff; vgl auch Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland I [1986] 167 f; Pollern, Asylrecht im deutschen Recht, in Beitz/Wollenschläger (Hrsg), Handbuch des Asylrechts I [1980] 277) gebildet, welche sich auch in einigen Urteilen des US Supreme Court wiederfindet (vgl Matter of Mogharrabi, BIA 1987, Interim Decision 3028). In ständiger Rechtsprechung der deutschen Gerichte ist die Furcht des Gesuchstellers, der nicht schon Vorverfolgung erlitten hat, begründet, wenn die Verfolgung „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ droht, „die sich am objektiven Maßstab eines verständigen Betrachters ausrichtet“ (BVerwGE 70, 169 (171), Urteil 25. 9. 84 = EZAR 200/12, 3; BVerwG 9C32.87, Urteil 23. 2. 88 = EZAR 630/25, 5; vgl dazu Hailbronner, AuslR II, B 1, Rz 262 ff). Der UBAS hat vereinzelt ausgesprochen, daß eine „Verfolgungsmaßnahme mit gewisser Wahrscheinlichkeit eintreten muss; bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit ist insbesondere auf die konkreten Verhältnisse im Herkunftsstaat abzustellen“ (UBAS 17. 7. 1998, 201.165/0-VII/19/98). Der VwGH spricht in diesem Zusammenhang von „maßgeblicher Wahrscheinlichkeit“ (VwGH 9. 10. 1997, 95/20/0679; 14. 10. 1998, 98/01/0262; 14. 10. 1998, 98/01/0259). Die entfernte Möglichkeit genüge nicht (VwGH 3. 12. 1997, 97/01/0703; 14. 10. 1998, 98/01/0262; 14. 10. 1998, 98/01/0259; 14. 10. 1998, 98/01/0271; 6. 7. 1999, 99/01/0044).

Im Ergebnis muss darauf abgestellt werden, ob einer Person in der Situation des Betroffenen eine Rückkehr in den Heimatstaat zugemutet werden kann. Dies hängt nicht zuletzt von der Intensität des drohenden Eingriffs ab. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass es keinen allgemeingültigen Maßstab gibt, um die erforderliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung im Lichte einer Verfolgungsgefahr festzulegen. Die erforderliche Gefahrenneigung ist – orientiert am Einzelfall – immer dann gegeben, wenn das Kriterium der Unzumutbarkeit erfüllt ist.

Der VwGH hat ausdrücklich festgehalten: „Von einer wohlbegründeten Furcht (…) kann nämlich erst dann gesprochen werden, wenn die Zustände auch aus objektiver Sicht im Heimatland dergestalt sind, daß ein weiterer Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland aus einem dieser Gründe unerträglich geworden ist. Das trifft nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4. 11. 1992, 92/01/0555; vgl dazu auch VwGH 30. 11. 1992, 92/01/0515; 10. 3. 1993, 92/01/1090; 9. 10. 1997, 95/20/0679; VwSlgNF 10255 A; UBAS 7. 7. 1998, 201.261/0-VII/19/98; vgl auch Rosenmayr, Asylrecht, in Machacek/Pahr/Stadler, Grund und Menschenrechte in Österreich III [1997] 606). Hätte daher die „staatliche Autorität zufolge der Besetzung durch (eine fremde Armee) ihre Wirksamkeit in dem davon betroffenen Gebiet verloren, so wären die von dieser‚Armee‘ dort gesetzten Verfolgungshandlungen – in asylrechtlicher Hinsicht – staatlichen Maßnahmen gleichzuhalten“ (VwGH 26. 1. 1994, 93/01/0034; 26. 1. 1994, 93/01/0291; vgl auch VwGH 10. 3. 1993, 92/01/1090; 16. 3. 1994, 93/01/0249; 30. 6. 1994, 93/01/1449; 21. 4. 1999, 98/01/0566; vgl aber UBAS 5. 2. 1998, 201.006/0-V/13/98). Die Frage, ob und inwieweit ein Staat für eine Verfolgungsgefahr verantworlich sein muss wurde in der Vergangenheit ausführlich und unterschiedlich diskutiert. Entscheidend ist aber nicht die Staatlichkeit einer Verfolgungsgefahr, sondern das Fehlen eines staatlichen (staatlichadäquaten) Schutzes. Auf die völkerrechtiche Verantwortung eines Herkunfsstaates betreffend dessen Rechte und Pflichten aus der GFK kommt es dabei nicht an; eher geht es um mögliche Rechtsverletzungen des Zufluchtsstaates (s dazu nähe Dok Flüchtlingsstatus: Besonderer Aspekte: Staatlichkeitsmomente).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die (vom normativen Einheitsstaat) zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl zB VwGH 13. 1. 1999, 98/01/0366; 12. 5. 1999, 98/01/0365; vgl auch UBAS 26. 1. 1998, 201.411/0-VI/18/98; 27. 1. 1998, 200.017/0-VII/19/98; 3. 2. 1998, 201.190/0-II/04/98; VwGH 30. 9. 1997, 96/01/0871; 10. 6. 1998, 96/20/0287; 14. 10. 1998, 98/01/0259; 6. 7. 1999, 99/01/0044). In die persönliche Sphäre fallen jedenfalls Eingriffe in Menschenrechte (vgl Jahn, Flüchtlingsbegriff, 84; Amann, Flüchtlingsrechte, 66; Rosenmayr, Asylverfahren, 124; Schaeffer, Asylberechtigung, 97 f; Subramanya, 97). In dieser persönlichen Sphäre finden sich auch regelmäßig die Schutzgüter der GFK. Erhebliche Intensität (siehe dazu Hailbronner, Asylrecht, 116; Pollern, Asylrecht, 202; Rosenmayr, Asylrecht, 599 f) liegt dann vor, wenn der Eingriff in die zu schützende Sphäre geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in den Aufenthaltsstaat zu begründen (vgl VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0320; 13. 1. 1999, 98/01/0366; 12. 5. 1999, 98/01/0365; UBAS 5. 2. 1998, 200.860/0-II/4/98). Drohende Verfolgungsmaßnahmen, die für sich allein im Lichte der GFK nicht ausreichen, eine wohlbegründete Furcht hervorzurufen, können in ihrer Kumulierung so schwer wiegen, dass dem Betreffenden das Leben in dem Land unerträglich geworden und eine Anerkennung als Flüchtling gerchtfertigt ist (Jahn, Flüchtlingsbegriff, 84).

Eine Verfolgung muss Schutzgüter der GFK betreffen. In diesem Zusammenhang könnte man von einer „Qualitätskomponente“ sprechen. Der Umfang der Schutzgüter ist nach weit verbreiteter Meinung nicht eindeutig bestimmbar (siehe dazu Pollern, Asylrecht, 200 ff mwH). Im wesentlichen gibt es dazu zwei Lehrmeinungen (siehe dazu Grahl-Madsen I, 193 ff; vgl auch Köfner/Nicolaus II, 464 ff). Ein Teil der Lehre (vgl UNDoc HCR/INF/49, 22; Vernant, Refugee, 8; Gusy, Asylrecht, 60; Köfner/Nicolaus II, 464 ff) vertritt die liberale Ansicht, während der andere Teil den Umfang der Schutzgüter auf Leben und physische Freiheit, teilweise wird auch die körperliche Unversehrtheit genannt (vgl etwa den gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs „Flüchtling“ ABl 13. 3. 1996 Nr L 63/2), reduziert (siehe zB Bordewin, Aufenthaltsrecht, 159; Grützner, Auslieferungsverbot, 601; Lange, Grundfragen, 19; Wierer, Asylrecht, 95; Zink, Verfolgung, 115 ff). Hier wird menschenrechtskonform bewußt von der liberalen Schule ausgegangen (zum Naheverhältnis der GFK zur EMRK siehe Jahn, Flüchtlingsbegriff, 84; Kaul, Flüchtlingsbegriff, 34; Howland, 40 f; Rosen­mayr, Asylverfahren, 116 ff). Ein wesentliches Begründungselement liegt darin, daß die einzelnen Schutzgüter nicht isoliert betrachtet werden können, sondern mit der Schwere des Eingriffs korrespondieren. Qualitäts- und Intensitätskomponente ergänzen und beeinflussen einander. Beispielsweise kann ein lang wirkender Eingriff in die Privatsphäre (etwa in die Familieneinheit) schwerere Auswirkungen zeigen als ein kurzfristiger Eingriff in die persönliche Freiheit. Es wäre unsinnig, der GFK unterstellen zu wollen, daß sie vor leichteren Eingriffen schützt, nur weil diese formal einem bestimmten Schutzgut (Leben bzw Freiheit) zuzuordnen sind, während sie vor schweren bis schwersten Eingriffen nicht schützt, nur weil eine derartige formale Zuordnung zu einem bestimmten Schutzgut nicht möglich ist. Aus der Vielzahl der möglichen Konstellationen der Qualitätskomponente und der Intensitätskomponente zueinander ergibt sich eine Vielzahl möglicher Verfolgungsvarianten. Der Versuch, die Schutzgüter nach Art 31 Z 1 und Art 33 Z 1 GFK auf Leben und Freiheit zu beschränken, ist daher zum Scheitern verurteilt, will man der GFK nicht gravierende „Schutzlücken“ unterstellen. Demgemäß ist im Rahmen der Interpretation von Art 31 Z 1 und Art 33 Z 1 GFK zwar Art 1 leg cit heranzuziehen, vice versa aber zur Interpretation des Verfolgungsbegriffs im Sinne des Art 1 GFK ein Rückgriff auf die erstgenannten Bestimmungen nicht angebracht (siehe dazu Amann, Flüchtlingsrechte, 65 f; Grahl-Madsen I, 196 ff mwH). Die Intensitätskomponente darf nicht abstrakt in dem Sinn betrachtet werden, daß man einem Schutzgut eine von vornherein bestimmte Eingriffsschwere zuordnet, vielmehr ist die Intensität eines Eingriffs im Einzelfall individuell zu beurteilen, wobei auch die physische und psychische Konstitution des einzelnen miteinzubeziehen sind. Zu beachten bleibt, daß auch eine Summe minderschwerer Eingriffe in ihrem Zusammenwirken einen schweren Eingriff darstellen und so der Intensitätskomponente genügen kann (vgl Handbuch, Rz 53; Weber, Gemeineuropäisches Asylrecht, 306).

Der VwGH hat verschiedentlich die Familieneinheit als Schutzgut der GFK verneint (vgl dazu etwa VwGH 94/20/0806; vgl auch UBAS 5. 2. 1998, 200.464/0-III/07/98), andererseits aber ausgeführt: „Inwieweit die Verfolgung von Familienmitgliedern (oder sonstiger Dritter) geeignet ist, wohlbegründete Furcht vor eigener Verfolgung auszulösen, bedarf einer konkreten Prüfung im Einzelfall (…)“ (VwGH 28. 3. 1996, 95/20/0044; vgl auch VwGH 23. 5. 1995, 94/20/0801). „Es ist zwar zutreffend, daß der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, daß bei der Asyl­gewährung nur Umstände Berücksichtigung finden können, die den Asylwerber unmittelbar betreffen, nicht aber gegen deren Familienmitglieder und andere Per­sonen gerichtete Ereignisse. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber keineswegsverkannt, daß auch gegen dritte Personen und Familienmitglieder gerichtete Ver­folgungshandlungen infolge höchstpersönlicher Umstände (Naheverhältnisse) auch auf den Asylwerber durchschlagen können bzw. zur Abrundung des Gesamtbildes der Verfolgungssituation durchaus maßgeblich sein können. Hat der Beschwerdeführer daher zur Unterstreichung der eigenen Verfolgungssituation bekundet, daß sogar sein Bruder in Haft genommen worden sei, um von diesem seinen Aufenthalt zu erfragen, so ist dieser Umstand keineswegs von vornherein als unbedeutend von der Hand zu weisen. Unverständlich wird die Begründung der belangten Behörde dort, wo sie – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des (wiedereröffneten) Berufungsverfahrens – meint, die Eintragungseiner kurdischen Abstammung im Wehrdienstbuch habe zu ‚keinen Sanktionengeführt‘ und stelle auch ,der Intensität nach keinen asylrechtlich relevanten Eingriff in seine zu schützende Privatspähre‘ dar. Diese Interpretation des Vorbringens des Beschwerdeführers erscheint gerade im Hinblick darauf, daß er sowohl im erst­instanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren die Zusammenhängezwischen dieser Eintragung und den von ihm befürchteten, im Zusammenhang mit den von ihm zitierten Resolutionen der irakischen Regierung stehenden massiven Verfolgungshandlungen aufgezeigt hat, verfehlt“ (VwGH 28. 3. 1996, 95/20/0266). „Es trifft zwar im wesentlichen zu, daß Verfolgungshandlungen gegen die Person des jewei­ligen Asylwerbers gerichtet sein muß, also in der Regel gegen Familienangehörige gerichtete Verfolgungshandlungen allein nicht von Asylrelevanz seinkönnen, doch kann auch ein solcher Umstand zur Abrundung des Gesamtbildes bei Prüfung der Frage einer begründeten Furcht vor Verfolgung sehr wohl herangezogen werden. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin dies auch offenbar in diesem Sinne verstanden, hat sie doch ihre eigene Flucht auf diesen Umstand – schon zufolge des mangelnden zeitlichen Konnexes, wie dies die belangte Behörde auch zutreffend festgestellt hat – nicht gestützt. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung können aber auch Umstände in die Betrachtung einbezogen werden, die für sichallein genommen keine Asylrelevanz aufweisen“ (VwGH 23. 5. 1995, 94/20/0806). „Zwar reicht die Verwandten widerfahrene bzw drohende Verfolgung alleine für sich nicht aus, die individuell konkrete Verfolgung eines Asylwerbers darzutun, doch hat sie in die Beurteilung der gesamten Situation miteinbezogen zu werden, wenn sie grundsätzlich geeignet wäre, eine dem Asylwerber selbst drohende individuelle Verfolgung zu untermauern“ (VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0259; vgl auch VwGH 30. 9. 1998, 96/01/0467; 14. 10. 1998, 98/01/0271). „Es trifft im wesent­lichen zu, daß Verfolgungshandlungen gegen die Person des jeweiligen Asylwerbers gerichtet sein müssen, also in der Regel Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige nicht von Asylrelevanz sind, doch können sol­-che Umstände – allenfalls im Rahmen einer ‚Sippenhaftung‘ – auch auf den Asylwerber durchschlagen und waren in diesem Falle für ihn insgesamt unmittelbar entscheidungswesentlich“ (VwGH 28. 2. 1996, 95/01/0182; vgl VwGH 4. 11. 1992, 92/01/0479; 5. 11. 1992, 92/01/0792; 28. 6. 1995, 94/01/0790, 0791; 23. 5. 1995, 94/20/0801; UBAS 29. 7. 1998, 204.034/0-VIII/22/98). In nicht unbedenklicher Weise ging der VwGH davon aus, „daß die Tötung von Familienangehörigen im allgemeinen keine individuell dem Asylwerber drohende asylrechtlich relevante Verfolgung indiziert“ (VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0260).

Der VwGH hat im Hinblick auf ein Verbot des Gebrauchs der Muttersprache in der Öffentlichkeit und Geboten in der islamischen Welt betreffend besondere Bekleidungsvorschriften die erforderliche Verfolgungsintensität iSd GFK verneint: „Das Verbot, in der Öffentlichkeit türkisch zu sprechen, und die zwangsweise Änderung der Namen von Angehörigen der türkischen Minderheit hat die belangte Behörde – ohne diese Umstände ausdrücklich anzuführen – zu Recht als Nachteile gewertet, die noch nicht als derart gravierend anzusehen sind, daß daraus begründete Furcht vor Verfolgung abgeleitet werden könnte“ (VwGH 8. 4. 1992, 92/01/0013). „Ebenso ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie die von der Erstbeschwerdeführerin als Diskriminierung empfundene Verpflichtung zur Einhaltung islamischer Bekleidungsvorschriften nicht als Verfolgung im Sinn des § 1 Z 1 AsylG 1991 gewertet hat. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine allgemeine Beschränkung des Lebens, der nicht nur Christinnen bzw. Assyrerinnen unterworfen sind, woraus sich ergibt, daß selbst wegen Nichteinhaltung dieser Vorschriften drohende Zwangsmaßnahmen nicht als konkrete Verfolgungshandlungen aus einem der Konventionsgründe – insbesondere auch nicht aus dem der Religion – angesehen werden könnten“ (VwGH 23, 5, 1995, 94/20/0808; vgl auch VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0872 und die dort zit Jud).

Der UBAS hat in nicht unbedenklicher Weise die Jud des VwGH betreffend Bekleidungsvorschriften und betreffend die Republikflucht dahingehend verbunden, daß er drohende Verfolgung wegen einer Verletzung von Bekleidungsvorschriften auch dann als unmaßgeblich erachtet hat, wenn daran „schwerste Bestrafung“ geknüpft ist; der UBAS übersieht dabei, daß bei „schwerster Bestrafung“ wohl die erforderliche Verfolgungsintensität, die der VwGH in den ihm vorliegenden Fällen verneint hatte, erreicht wäre: „Auch das Vorbringen der Asylwerberin, daß die ‚Moslems wollen, daß wir Christen so wie sie Schleier tragen‘, kann dem Asylbegehren nicht zum Durchbruch verhelfen (…). Abgesehen von der mangelnden Verfolgungsintensität würde die Verletzung der (von staatlicher Seite) angeordnete Pflicht zur Einhaltung von Kleidervorschriften, welche für alle Gültigkeit hätten, keine Asyl­relevanz aufweisen, selbst wenn an die Verletzung dieser Vorschriften schwerste Bestrafung geknüpft ist (…). In dieselbe Richtung weist auch die Judikatur des VwGH hinsichtlich der Verletzung von den den Aufenthalt im Ausland regelnden Vorschriften, welche mit einer hohen Strafdrohung belegt sind. Das entsprechende Vorbringen in der Berufung, die Asylwerberin hätte wegen ihrer illegalen Ausreise eine strenge Strafe zu gewärtigen, ist also vor dem Hintergrund der soeben angesprochenen Judikatur des VwGH (…) ebenso nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen“ (UBAS 27. 1. 1998, 200.120/0-VII/20/98). „Die belangte Behörde bewegt sich in ihrer rechtlichen Beurteilung zur Gänze auf dem Boden der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodaß ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie die in erster Instanz von den Beschwerdefüh­rerinnen geltend gemachten Umstände (allgemeine Diskriminierung, Verspottung, zwangsweise Befassung mit dem Koran und Einhaltung der Bekleidungsvorschriften – vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 1994, Zl. 94/19/0575, und vom 6. März 1996, Zl. 95/20/0718, u.a. –, Verweigerung der Aufnahme der Erstbeschwerdeführerin an die Universität – vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1992, Zl. 92/01/0068, vom 16. März 1994, Zlen 93/01/0982, 0997, u.a. –) als nicht geeignet angesehen hat, begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 1 Z 1 Asylgesetz 1991 glaubhaft zu machen“ (VwGH 24. 10. 1996, 95/20/0321; vgl auch VwGH 29. 10. 1993, 93/01/0733; 16. 3. 1994, 93/01/0982; 6. 3. 1996, 95/20/0718; 6. 3. 1996, 95/20/0718; 23. 5. 1995, 94/20/0808; 27. 1. 1994, 92/01/1094; 16. 12. 1993, 93/01/1307; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 8. 7. 1993, 92/01/1023; 8. 7. 1993, 92/01/1009; 14. 10. 1992, 92/01/0460).

Unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere reichen nach ständiger Jud des VwGH nicht aus: „Die belangte Behörde hat das Vorliegen von Gründen im Sinne des § 1 Z 1 Asylgesetz 1991 (…) deshalb verneint, weil die Beeinträchtigungen, denen assyrische Christen wegen ihrer Reli­gionszugehörigkeit ausgesetzt seien, nicht die Intensität einer asylrechtlich beacht­lichen Verfolgung erreichten. Diese Auffassung der belangten Behörde trifft im Beschwerdefall zu, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, nicht näher konkretisierte Benachteiligungen allgemeiner Art, offenbar ohne weitere Konsequenzen gebliebene Beanstandungen durch Revolutionswächter, Behinderungen beim Gebrauch der Muttersprache in der Öffentlichkeit) nicht eine derartige Intensität erreichen, daß deshalb ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre“ (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). „(…) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (…), daß deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre“ (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Weiters führte der VwGH aus, „daß auch aus allgemeinen Verhältnissen im Heimatland eines Asylwerbers nach den Umständen des Einzelfalles (hier: Verhaftung eines Kontaktmannes und Beschlagnahme des Geschäftes) auf die konkrete Verfolgung einer Person rückgeschlossen werden kann. Nichts anderes macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall geltend. Es ist keineswegs erforderlich – auch dies wurde bereits wiederholt vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen –, daß eine Verfolgungshandlung gegen den Asylwerber bereits konkret gesetzt worden ist, geht doch selbst Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nur von der ,Wohlbegründetheit‘ der Furcht vor Verfolgung aus. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichts­hofes, daß ,eine bloß ablehnende Haltung eines Asylwerbers gegenüber dem in seinem Heimatstaat herrschenden innen- und außenpolitischen System ALLEIN‘ keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bildet, ebensowenig wie die Verteilung von Flugblättern für eine in der Heimat des Asylwerbers verbotene poli­tische Partei ,ALLEIN‘, doch ist bereits aus den von der belangten Behörde verwendeten Textbausteinen ersichtlich, daß eben – in den meisten Fällen – nicht ,allein‘ der eine oder der andere Grund herangezogen wird, sondern meist ein Zusammenspiel mehrerer vorliegt. Erst aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles kann abgeleitet werden, inwieweit Intensität und Qualität der befürchteten Verfolgung Asylrelevanz aufweisen oder nicht“ (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0210) und „daß bei wirtschaftlichen Maßnahmen, wie etwa bei Enteignungen, das in diesem Zusammenhang für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderliche Ausmaß an Intensität der staatlichen Maßnahme nur bei Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz des Beschwerdeführers erreicht wäre“ (VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048; vgl auch VwGH 23. 2. 1994, 93/01/0586; 27. 4. 1994, 93/01/0487; 19. 5. 1994, 94/19/0716; 25. 4. 1995, 94/20/0762; 25. 4. 1995, 94/20/0790; 30. 4. 1997, 95/01/0529; 8. 9. 1999, 98/01/0614; vgl auch UBAS 6. 8. 1998, 204.176/0-VIII/22/98).

Zu Alkoholverbot und allgemeiner Diskriminierung religiöser Minderheiten hielt der VwGH fest: „Aus Belästigungen wegen des Transports alkoholischer Getränke kann eine Verfolgung aus religiösen Gründen nicht abgeleitet werden, stand doch der Alkoholkonsum in keinem unmittelbaren Verhältnis zur Religionsausübung. Eine diesbezügliche behörd­liche oder strafgerichtliche Verfolgung und Verurteilung ist nicht unter einen der Asylgründe des § 1 Z 1 Asylgesetz 1991 zu subsumieren, selbst wenn die verhängte Strafe nach Ansicht des Erstbeschwerdeführers gegen die Menschenrechte verstößt (vgl. u.a. auch hg. Erkenntnis vom 21. April 1994, Zl. 94/19/0064). Dasselbe gilt für die Abhaltung von Festensowie den von beiden Beschwerdeführern geltend gemachten allgemeinen Diskriminierungen, denen sie als Angehörige der christlichen Minderheit in ihrem Heimatstaat ausgesetzt waren“ (VwGH 20. 9. 1995, 95/20/0042; vgl auch VwGH 16. 1. 1996, 95/20/0121).

Der Verlust des Arbeitsplatzes ist vor dem Hintergrund der erforderlichen Intensität (Schwere) der drohenden Verfolgung nur bedingt relevant: „Der Verlust des Arbeitsplatzes – wie auch der Verlust des Ausbildungsplatzes oder Nichtzulassung zur Universität – aus Gründen der Konvention könnten zwar nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Verfolgung gewertet werden, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß dadurch die Lebensgrundlage eines Asylwerbers massiv bedroht würde“ (VwGH 12. 9. 1996, 95/20/0429; vgl auch VwGH 16. 12. 1993, 92/01/1041; für die Enteignung siehe VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048). Allgemein hat der VwGH die erforderliche Intensität der drohenden Verfolgung im Falle des „Verlustes des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrund­lage“ (vgl zB VwGH 20. 9. 1989, 89/01/0159; 17. 6. 1992, 91/01/0207; 7. 10. 1993, 93/01/0616; 19. 5. 1994, 94/19/0049; 22. 6. 1994, 93/01/0443; UBAS 27. 1. 1998, 200.013/0-VII/20/98; 30. 1. 1998, 200.186/0-VI/17/98; zur vorübergehenden Schlie­ßung einer Ordination siehe UBAS 9. 2. 1998, 200.794/0-IV/10/98), des „Ausschlusses von Aufstiegschancen“ (vgl zB VwGH 20. 5. 1992, 91/01/0202, 16. 9. 1992, 92/01/0181), einer „Schlechterstellung am Arbeitsplatz“ (vgl zB VwGH 31. 5. 1989, 89/01/0091, 18. 3. 1993, 92/01/0816; in diesem Sinne auch UBAS 30. 1. 1998, 200.186/0-VI/17/98), der „Überwachung des Telefonanschlusses“ (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/0951), des „Ausschlusses vom Hochschulstudium“ (VwGH 19. 5. 1994, 94/19/0049; 22. 6. 1994, 93/01/0443; UBAS 27. 1. 1998, 200.013/0-VII/20/98), aber auch im Falle der „Zensurierung von Briefen“ (vgl VwGH 16. 9. 1993, 92/01/0751), des „Ansinnens, den Glauben aufzugeben und Glaubensbrüder zu verraten“, sowie im Falle des „beruflichen Einsatzes an Sonn- und Feiertagen“ (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0320, 18. 3. 1992, 91/01/0211) sowohl für sich allein als auch in ihrer Gesamtheit verneint (siehe dazu zusammenfassend VwGH 15. 12. 1993, 93/01/0285).

Eine dem Asylwerber drohende Verbannung in ein anderes Gebiet seines Heimatlandes genügt gleichfalls den Anforderungen an die Intensitätskomponente grundsätzlich nicht: „Es kann zwar nicht zweifelhaft sein, daß eine dem Beschwerdeführer allenfalls drohende Verbannung in ein anderes Gebiet seines Heimatlandes, die im übrigen aus Gründen seiner Religion erfolgt wäre bzw. erfolgen würde, eine als Verfolgungshandlung gegen ihn gerichtete Maßnahme anzusehen ist. Ungeachtet der mit dieser Maßnahme verbundenen Einschränkung in der Freizügigkeit der Person des Beschwerdeführers würde ihr aber die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z 1 Asylgesetz 1991 erforderliche Intensität fehlen, sofern nicht andere Umstände hinzutreten, auf Grund derer davon gesprochen werden müßte, daß ein Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Heimatland aus objektiver Sicht für ihn unerträglich gewesen wäre. (…) Ein Leben in der Verbannung wäre nicht einem solchen in einer Haft, die demgegenüber eine weit größere Freiheitsbeschränkung darstellt, gleichzuhalten und nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in dem hiefür in Aussicht genommenen Gebiet, wenn auch unter äußerst schwierigen Bedingungen, durchaus möglich“ (VwGH 20. 12. 1995, 95/01/0103).

Kurzfristige Inhaftierungen und Hausdruchsuchungen gelten nach der Jud grundsätzlich nicht als asylrelevante Verfolgung: „Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen auf Grund mangelnder Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung anzusehen sind“ ( VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0365; vgl auch VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0262). Hausdurchsuchungen, Verhöre, kurzfristige Inhaftierungen (zu Verhören, Befragungen und einer dreitägigen Anhaltung vgl zB VwGH 10. 3. 1994, 94/19/0257; 22. 6. 1994, 93/01/0443), Vorladungen zur Polizei (VwGH 16. 12. 1992, 92/01/0600; 1. 7. 1992, 92/01/0140; 11. 11. 1998, 98/01/0312) sollen (für sich allein) der nach der GFK geforderten Verfolgungsintensität insb dann nicht genügen, wenn eine entsprechende staatliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist: „(…) den Akten (kann) nicht entnommen werden, daß die den Beschwerdeführern gegen­über gesetzten Polizeimaßnahmen deswegen erfolgt wären, weil ihnen eine bestimmte, den staatlichen Intentionen nicht entsprechende politische Gesinnung unterstellt worden wäre. Vielmehr erfolgten die ins Treffen geführten Hausdurchsuchungen und Ver­höre nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer ausschließlich im Zuge von polizeilichen Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort von wegen ihrer politischen Tätigkeit gesuchten Verwandten der Beschwerdeführer. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde aber zu Recht davon ausgehen, daß den Belästigungen der Beschwerdeführer mangels Zugrundeliegens eines der in § 1 Z 1 Asylgesetz 1991 (über­einstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) als Verfolgungsgrund angeführten Motive Relevanz für die von den Beschwerdeführern angestrebte Asylgewährung nicht zukam (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 92/01/0982). Auch kommt selbst wiederholten Vorladungen zur Polizei und Befragungen nach dem Aufenthaltsort von Verwandten der ständigen hg. Judikatur zufolge nicht der Charakter von Eingriffen zu, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden könnten (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1993, Zl. 92/01/1059). Ebensowenig können Hausdurch­suchungen bzw. polizeiliche Hausbesuche für sich allein als Verfolgungshandlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden“ (VwGH 23. 5. 1995, 94/20/0672, 0673; vgl dazu zB auch VwGH 18. 12. 1991, 91/01/0146; 17. 2. 1992, 92/01/0777; 14. 10. 1992, 92/01/0216; 16. 12. 1992, 92/01/0600; 21. 4. 1993, 92/01/1059; 8. 7. 1993, 92/01/0174; 10. 3. 1994, 94/19/0277, 0278; 23. 3. 1994, 93/01/1178; 21. 2. 1995, 94/20/0720; 24. 4. 1995, 94/19/1402; 5. 6. 1996, 96/20/0323; 18. 12. 1996, 96/20/0610, 95/20/0651; 10. 7. 1997, 95/20/0706; 11. 12. 1997, 95/20/0610; UBAS 2. 2. 1998, 201.613/0-V/14/98; 10. 2. 1998, 200.522/0-IV/10/98; 10. 2. 1998, 200.327/0-IV/10/98; 10. 2. 1998, 200.522/0-IV/10/98; 16. 2. 1998, 200.876/0-IV/10/98; 29. 7. 1998, 204.034/0-VIII/22/98; 7. 9. 1998, 204.489/0-XI/35/98; Steiner, AsylR, 30 f).

Im Falle der viermaligen Inhaftierung zu jeweils bis drei Tagen erkannte der Verwaltungsgerichtshof, ohne an dieser Stelle eine „Verfolgungsprognose“ anzustellen, daß diese vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorgänge von ihm zu Recht als „Schikanen“ bezeichnet worden seien, weil sie auch in ihrer Gesamtheit nicht das Maß an Intensität erreichen, dessen es bedürfte, um „den weiteren Verbleib im Heimatland als unerträglich erscheinen zu lassen“ (vgl VwGH 26. 6. 1996, 95/20/0147). „Anders ist allerdings ein Fall zu sehen, in dem zu Verhören und Hausdurchsuchungen noch kommt, daß der Asylwerber geltend macht, er sei dabei geschlagen worden und diese hätten ,laufend‘ stattgefunden, wobei auslösendes Moment dieser gegen ihn gesetzten Maßnahmen der Besitz kurdischer Tonbandkassetten gewesen sei“ (VwGH 11. 11. 1998, 98/01/0312; vgl auch VwGH 26. 11. 1993, 92/01/0707).

Festnahmen und Anhaltungen im Anschluß an Demonstrationen (hier: kurdisches Newroz-Fest) sollen, wenn sie ohne weitere Folgen blieben, nicht als Verfolgung iSd GFK gewertet werden können (VwGH 27. 6. 1995, 94/20/0689; vgl auch VwGH 17. 6. 1993, 93/01/0348, 0349; 15. 12. 1993, 93/01/0019; 23. 2. 1994, 93/01/0407; 2. 2. 1994, 93/01/0345; UBAS 17. 2. 1998, 200.023/0-III/07/98). Ähn­liches soll für eine täg­liche Meldepflicht bei der Polizei gelten (VwGH 25. 11. 1994, 94/19/0635; vgl auch VwGH 16. 3. 1994, 93/01/0724, 0725; für die wöchentliche Meldepflicht bei der Staatspolizei siehe UBAS 30. 1. 1998, 200.186/0-VI/17/98). „Allgemeine schlechte wirtschaftliche Verhältnisse und daraus resultierende Beschränkungen“ deuten auf „keinerlei Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention“ (UBAS 27. 1. 1998, 200.013/0-VII/20/98; 5. 2. 1998, 201.482/0-VI/16/98). „Eine wirtschaftliche Maßnahme kann nur dann als ,Verfolgung‘ iSd GFK qualifiziert werden, wenn eine solche Maßnahme die Existenz bedroht oder zu menschenunwürdigen oder unzumutbaren Lebensbedingungen führt und wenn dies über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinnehmen müssen“ (UBAS 17. 7. 1998, 201.165/0-VII/19/98, vgl auch UBAS 30. 1. 1998, 200.186/0-VI/17/98).

Nicht jeder staatliche Eingriff in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen stellt schon Verfolgung dar. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Eingriff nicht gerechtfertigt (zur Abgrenzung illegitimer Verfolgung von legitimen Eingriffen siehe Kälin, Grundriß, 99 ff) ist, mit anderen Worten, wenn ein normativer Einheitsstaat den konkreten Eingriff unter gleichen Bedingungen unterlassen würde. In bestimmten Situationen – etwa im Rahmen der Strafrechtspflege (siehe dazu Kälin, Grundriß, 104 ff) – darf ein Staat in gewissem Ausmaß in die persönliche Freiheit eingreifen. Ein übermäßiger Eingriff ist allerdings regelmäßig Verfolgung (siehe dazu Pollern, Asylrecht, 198). Auch hier leistet die Theorie vom normativen Einheitsstaat wertvolle Dienste. Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Problematik wird häufig zwischen „persecution“ und „prosecution“ unterschieden. Diese Unterscheidung trifft das Problem nicht ganz, weil „prosecution“ zT auch „persecution“ sein kann (siehe dazu Grahl-Madsen I, 192), sich die Begriffe also überschneiden. Man denke etwa an die Verfolgung (gemischt)politischer Delikte.

Wie der VwGH wiederholt ausgeführt hat, „schließen gegen einen Asylwerber gerichtete behördliche Ermittlungs- bzw. Verfolgungsmaßnahmen wegen eines ihm vorgeworfenen strafrechtlichen Deliktes seine Anerkennung als Flüchtling nicht aus, weil daraus nicht der Schluß gezogen werden kann, daß die gegen den Asylwerber eingeleiteten und von ihm allenfalls zu erwartenden Sanktionen über ihre strafrechtliche Grundlage hinaus nicht auch auf solchen Umständen beruhen, die als Konventionsgründe zu werten sind“ (VwGH 16. 9. 1993, 92/01/0757; vgl zB auch VwGH 10. 3. 1993, 92/01/0882; 17. 6. 1993, 92/01/0986 und die dort zit Jud; VwGH 14. 3. 1995, 94/20/0725; 14. 3. 1995, 94/20/0761; 26. 7. 1995, 95/20/0028; 14. 10. 1998, 98/01/0259). In nicht ganz unbedenklicherweise fährt der VwGH sodann fort: „Einer strafrechtlichen Verfolgung wäre der Charakter einer asylrelevanten Verfolgung aus Konventionsgründen (insbesondere aus dem der politischen Gesinnung) nur dann genommen, wenn die Durchführung des Strafverfahrens nach rechtsstaat­lichen Prinzipien gewährleistet wäre, weil erst dadurch der Aspekt einer mit Konventionsgründen im Zusammenhang stehenden Verfolgung derart in den Hintergrund treten würde, daß von asyl­relevanter Verfolgung nicht mehr die Rede sein könnte“ (VwGH 14. 3. 1995, 94/20/0725; 26. 7. 1995, 95/20/0028; 17. 6. 1993, 92/01/0986; 21. 4. 1994, 94/19/0291; 22. 5. 1995, 94/01/0388, 0389; 14. 10. 1998, 98/01/0259). „Wertet nun die belangte Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der PKK lediglich als (unpolitische) ,kriminelle Handlung‘ ohne weitere Ermittlungen und Feststellungen über die tatsächlichen Umstände der Aktivitäten des Beschwerdeführers in dieser Zeit anzustellen, so belastet sie ihren Bescheid mit Verfahrensmängeln, weil nicht auszuschließen ist, daß die vom Beschwerdeführer vorgenommene Beteiligung an militärischen Auseinandersetzungen oder Unterstützungsaktionen im Zusammenhang mit den von der PKK gesetzten Aktivitäten und damit auch die von den türkischen Behörden deswegen gegen den Asylwerber ergriffenen Maßnahmen ihre Grundlage in ethnisch-politischen Belangen haben kann“ (VwGH 14. 3. 1995, 94/20/0761; vgl auch VwGH 5. 11. 1992, 92/01/0703; 21. 6. 1994, 94/20/0106). „Im übrigen kann wohl nicht in Zweifel gezogen werden, daß auch Verleumdung zur politischen Waffe erklärt werden kann, um den dahinterliegenden politischen Charakter auch vor der internationalen Öffentlichkeit zu verschleiern“ (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0219; 6. 3. 1996, 95/20/0200). Nach der GFK ist indessen nicht relevant, ob einer Verfolgung ein nach rechtsstaatlichen Prinzipien gestaltetes Verfahren zugrunde liegt oder nicht. Generell hält der VwGH weiters fest: „Es kann (…) aus der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens (selbst unter Zugrundelegung der Rechtsordnung eines demokratischen Staates) alleine nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß die Verfolgung einer Person nicht mit deren politischen Gesinnung in Zusammenhang stünde“ (VwGH 18. 5. 1995, 95/19/0002; vgl auch VwGH 6. 2. 1996, 95/20/0031). „Die Annahme (…), polizeiliches Einschreiten aus Gründen der kriminalistischen Erhebungen schließe jegliche politische Motivierung (…) aus, kann vom Verwaltungsgerichtshof jedenfalls nicht geteilt werden“ (VwGH 9. 4. 1997, 95/01/0555). Wie der VwGH betont, „vermag der Umstand, daß er (der Asylwerber) mit seinen Aktivitäten als Angehöriger der Bevölkerungsgruppe der Sikh im Rahmen der von ihm genannten Organisation separatistische Ziele verfolgt hat, für sich allein daran nichts zu ändern, daß die von ihm behaupteten Festnahmen auf seine politische Gesinnung und demnach auf einen der im § 1 Z 1 Asylgesetz 1991 angeführten Gründe zurückzuführen sind. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten der Begehung einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben sollte und ihm demnach legitimer Weise eine strafrechtliche Verfolgung drohte, ist dadurch keineswegs die Annahme ausgeschlossen, es handle sich hiebei auch um eine Verfolgung aus einem der im § 1 Z 1 Asylgesetz 1991 (in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) angeführten Gründe. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß selbst terroristische Aktivitäten die Anerkennung als Flüchtling nicht von vornherein hindern, sofern nicht der Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt F der Konvention (welcher nunmehr auch im § 2 Abs. 2 Z 1 Asyl­gesetz 1991 seinen Niederschlag gefunden hat) vorliege“ (VwGH 26. 7. 1995, 94/20/0722; vgl auch VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0264; 10. 3. 1993, 92/01/0882).

Zum Begriff der Verfolgung iSd Art 1 Abschn A GFK führt der gemeinsame Standpunkt des Rates betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs „Flüchtling“ (ABl 13. 3. 1996 Nr L 63/2) im wesentlichen aus: „Dieser Begriff wird in dem Abkommen nicht definiert. Eine allgemein anerkannte Definition dieses Begriffs ist weder in den Empfehlungen des Exekutivausschusses des UNHCR noch in der Lehre zu finden. Die in diesem Dokument enthaltenen Leitlinien stellen keine Definition dar. Es wird jedoch allgemein davon ausgegangen, daß die Verfolgung in jedem Fall nur dann als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens gilt, wenn die Ereignisse, die geschehen sind oder befürchtet werden,

  • aufgrund ihrer Art oder der Tatsache, daß sie wiederholt zu verzeichnen waren, hinreichend gravierend sind: sie stellen eine gravierende Verletzung der Menschenrechte, z. B. des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit oder des Rechts auf körperliche Unversehrtheit dar, oder sie erlauben es bei Würdigung sämt­licher Umstände des Einzelfalles der Person, die von ihnen betroffen war, eindeutig nicht, weiterhin in ihrem Herkunftsland zu leben, und

  • auf einen der in Artikel 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens aufgeführten Gründe zurückzuführen sind: Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung. Die Gründe für die Verfolgung können sich überschneiden, und oft kommen bei ein und derselben Person mehrere Gründe zusammen. Es ist gleichgültig, ob diese Gründe real bestehen oder der betreffenden Person vom Urheber der Verfolgung zugeschrieben werden. Es können mehrere Arten der Verfolgung zusammenkommen, und die Häufung von Ereignissen, von denen jedes für sich alleine genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllt, kann je nach den Umständen zu einer tatsächlichen Verfolgung führen oder als ein wesentlicher Grund für die Furcht vor Verfolgung angesehen werden“.

Als weiterer wichtiger Aspekt bleibt die Frage zu klären, zu welchem Zeitpunkt die Verfolgungsgefahr gegeben sein muß. In einer Vielzahl von Erkenntnissen hat der VwGH festgestellt, daß die Verfolgung (richtig wohl: Verfolgungsgefahr) aktuell sein muß (statt vieler VwGH 30. 5. 1990, 90/01/0078; 21. 11. 1990, 90/01/0187; vgl auch UBAS 30. 1. 1998, 200.186/0-VI/17/98). Der VwGH hält in ständiger Jud fest daß „Umstände, die sich schon längere Zeit vor der Ausreise ereignet haben, nicht mehr beachtlich sind; die wohlbegründete Furcht muß vielmehr bis zur Ausreise andauern“ (VwGH 7. 11. 1995, 95/20/0025; vgl für viele VwGH 9. 9. 1987, 86/01/0024; 16. 9. 1992, 92/01/0716; 10. 10. 1996, 95/20/0150; UBAS 6. 8. 1998, 204.176/0-VIII/22/98). Als maßgeblicher Zeitpunkt wurde häufig der Zeitpunkt der Ausreise bzw der Flucht herangezogen (zB VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0320; 7. 2. 1990, 89/01/0220; 10. 1. 1990, 89/01/0148; 5. 6. 1991, 91/01/0029; 5. 6. 1991, 91/01/0053; 23. 3. 1994, 93/01/1178; 17. 6. 1992, 92/01/0546; 25. 5. 1994, 94/20/0171; vgl auch UBAS 30. 1. 1998, 200.186/0-VI/17/98; 17. 2. 1998, 201.088/0-VI/17/98; 5. 2. 1998, 201.006/0-V/13/98; 30. 1. 1998, 200.525/0-V/13/98). Verschiedentlich wird auch ein „zeitlicher Konnex zwischen der Flucht und der letzten stattgefundenen Verfolgungshandlung“ (VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0262) oder ein „Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis“ (VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0271) gefordert. „Der von der Behörde verneinte zeitliche Konnex ist entgegen ihrer Auffassung dann zu bejahen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der letzten gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung und seiner Flucht die Möglichkeit zur Setzung solcher Handlungen de facto ausgeschlossen wurde, weil sich der Beschwerdeführer versteckt hielt und den Behörden seines Heimatlandes ein Aufenthaltsort nicht bekannt war. Damit hat er aber Umstände geltend gemacht, die den Schluß zuließen, es habe eine damals bestehende wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bis zu seiner Ausreise angedauert“ (VwGH 25. 4. 1995, 94/20/0784; vgl auch VwGH 29. 11. 1989, 89/01/320; 18. 3. 1992, 91/01/0211; 14. 10. 1992, 92/01/0216; 23. 2. 1994, 92/01/0888; UBAS 30. 1. 1998, 200.186/0-VI/17/98). Vereinzelten Erkenntnissen der letzten Jahre läßt sich richtigerweise der Zeitpunkt der Bescheiderlassung als maßgebender Zeitpunkt entnehmen (zB VwGH 30. 5. 1990, 90/01/0077). Die Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Ausreise bzw der Flucht ist unrichtig, läßt sich doch der GFK im Hinblick auf die Flüchtlingsdefinition eine „zeit­liche Verknüpfung“ nur insofern entnehmen, als man frühestens mit der Ausreise aus dem Verfolgerstaat Flüchtling sein kann. Daß dies gleichzeitig der maßgebliche Zeitpunkt für das Bestehen der Verfolgungsgefahr sein soll, ist nicht zu erklären (vgl dazu Köfner/Nicolaus I, 162; Goodwin-Gill, Refugee, 4 f; Grahl-Madsen I, 94). Richtigerweise ist auf den jewei­ligen Beurteilungszeitpunkt – im Asylverfahren ist dies der Zeitpunkt der Bescheiderlassung – abzustellen. Alles andere würde der Verfolgungsgefahr als zukunftsorientiertes Tatbestandselement nicht gerecht werden. Entsteht die Verfolgungsgefahr erst nach der Ausreise, spricht man vom sog „réfugié sur place“ (vgl Handbuch, Rz 94 ff; Grahl-Madsen I, 94; Köfner/Nicolaus I, 281; Hailbronner, AuslR II, B 1, Rz 181 ff). Dieser Begriff hat im Rahmen der Flüchtlingsdefinition eigentlich keine Berechtigung, da ein „réfugié sur place“ wie ein Flüchtling im allgemeinen zu behandeln ist (vgl Geistlinger, Asylrecht, 1132; Nicolaus, Flüchtlingsstatus, 172). Der VwGH hat im Lichte dessen etwa ausgeführt: „Der belangten Behörde ist auch zu widersprechen, wenn ihre Ausführungen dahingehend zu verstehen sind, die Gewährung asylrechtlichen Schutzes knüpfe aus­schließlich an das Vorliegen von bereits gesetzten Verfolgungsmaßnahmen an. Dies widerspräche den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, welche Grundlage für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 AsylG 1968 war, genannten Fluchtgründen, sieht die Konvention doch Asylgewährung bereits dann vor, wenn ein Asylwerber ‚aus wohlbegründeter Furcht, (…) verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen‘. Dabei läßt die allgemeine Lage im Heimatland des Asylwerbers grundsätzlich durchaus Rückschlüsse auch auf seine konkrete Situation zu und ist daher jedenfalls beachtlich“ (VwGH 16. 3. 1994, 93/01/0249; vgl auch VwGH 20. 1. 1993, 92/01/0774; 15. 12. 1993, 93/01/0746). Unrichtig verlangt der UBAS, daß bei Nachfluchtgründen bereits vor der Flucht eine latente Gefährdungslage bestanden haben muß, die durch den Nachfluchtgrund ledig­lich „gesteigert“ wird: „Der vom Beschwerdeführer erstmals in der Berufung geltend gemachte Nachfluchtgrund der Asylantragstellung im Ausland ist in seinem konkreten Fall nicht geeignet, in Verbindung mit den sonst von ihm gebrachten Fluchtgründen oder für sich alleine den Tatbestand der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu begründen (…). Grundsätzlich ist richtig, daß Umstände, mit denen der Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung begründet, die erst während des Aufenthaltes in Österreich eingetreten sind (…), zur Asylgewährung führen können. Sogenannte subjektive (oder selbstgeschaffene) Nachfluchtgründe wie die Asylantragstellung können aber nur dann relevant sein, wenn eine bereits vor der Flucht bestehende latente Gefährdungslage sich durch die Antragstellung zu einer konkreten Verfolgungsgefahr steigert. Die vom Beschwerdeführer vor der Flucht geltend gemachten Gründe waren jedoch (…) nicht intensiv genug, sodaß bei ihm auch keine latente Gefährdungslage im Irak gegeben war. Aufgrund der nicht vorhandenen latenten Gefährdungslage vermag daher seine Asylantragstellung auch keine asylrelevante, konkret seine Person betreffende Verfolgungsgefahr auszulösen“ (UBAS 27. 1. 1998, 200.017/0-VII/19/98; 27. 2. 1998, 200.018/0-VII/19/98). Zum „réfugié sur place“ wird im gemeinsamen Standpunkt betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs „Flüchtling“ (ABl 13. 3. 1996 Nr L 63/2) ausgeführt: „Die Furcht vor Verfolgung muß nicht notwendigerweise bereits beim Verlassen des Herkunftslands bestanden haben. Eine Person, die keine Verfolgung zu befürchten brauchte, als sie ihr Land verließ, kann später im Ausland zu einem ,réfugié sur place‘ werden. Der Grund für die Furcht vor Verfolgung kann in einer Änderung der Lage im Herkunftsland seit der Abreise des Betreffenden, die für ihn gravierende Folgen hat, oder auch in eigenen Aktivitäten liegen. Jedenfalls müssen die asylrelevanten Merkmale des Asylbewerbers den Behörden des Herkunftslands bekannt sein oder bekannt werden können, wenn im Einzelfall die Furcht vor Verfolgung begründet sein soll. (…) Politische Veränderungen im Herkunftsland können ein Grund für die Furcht vor Verfolgung sein; dies gilt jedoch nur dann, wenn der Asylbewerber darlegen kann, daß er aufgrund dieser Veränderungen persönlich im Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung hätte. (…) Die Anerkennung als Flüchtling kann erfolgen, wenn die Aktivitäten, wegen deren Furcht vor Verfolgung besteht, Ausdruck und Konsequenz einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung sind oder objektiv in ursächlichem Zusammenhang mit asylrelevanten Merkmalen des Asylbewerbers stehen. Eine solche Kontinuität kann jedoch nicht verlangt werden, wenn der Betroffene sich aufgrund seines im Herkunftsland erreichten Alters keine feste Überzeugung bilden konnte. Bringt der Betreffende hingegen seine Überzeugung ganz offensichtlich hauptsächlich mit dem Ziel zum Ausdruck, die Bedingungen für seine Anerkennung als Flüchtling zu schaffen, so können die entfalteten Aktivitäten prinzipiell nicht zu seiner Anerkennung als Flüchtling führen; dies gilt unbeschadet des Rechts des Betreffenden, nicht in ein Land abgeschoben zu werden, in dem sein Leben, seine körperliche Unversehrtheit oder seine Freiheit bedroht sein würden.“ Diese Passage des gemeinsamen Standpunktes ist vor dem Hintergrund der GFK nicht in allen Punkten schlüssig. Wann und im Lichte welcher Motive des betreffenden Fremden die Verfolgungsgefahr entstanden ist, ist für den Flüchtlingsbegriff regelmäßig unmaßgeblich; wichtig ist nur, daß die Verfolgungsgefahr gegenwärtig aktuell ist. Desgleichen ist eine Unterscheidung zwischen Vor- und Nachverfolgung (siehe dazu Kälin, Grundriß, 127) oder Vor- und Nachfluchtgrün-den (siehe dazu Kälin, Grundriss, 131; Köfner/Nicolaus I, 281 ff; Pollern, Asylrecht, 211) im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft dogmatisch nicht zweckmäßig.

Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung (richtig: Verfolgungsgefahr) setzt nach weitverbreiteter Ansicht voraus, daß der Verfolger aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen den Verfolgten selbst treffen will und deshalb konkret in seine Rechtsgüter eingreift (vgl dazu Kälin, Grundriß, 74; Werenfels, Flüchtlingsbegriff, 201 ff; Marx/Strate/Pfaff, Rz 89; Köfner/Nicolaus II, 500 ff; Randelholzer, Rz 53 ff; Schaeffer, Asylberechtigung, 85; Gusy, Asylrecht, 68 ff; Pollern, Asylrecht, 204 ff; Huber, Rz 445 ff; Tberghien, 100 ff) Der VwGH hat dies wiederholt mit dem Schlagwort „konkrete Verfolgung“ zum Ausdruck gebracht (statt vieler VwGH 7. 11. 1990, 90/01/0180, 0183, 0115; 21. 11. 1990, 90/01/0123; 17. 11. 1990, 90/01/0156, 0171, 0058; 30.1.1991, 90/01/0197; 13. 2. 1991, 90/01/0222, 0223; 17. 2. 1998, 201.088/0-VI/17/98); die „konkrete Verfolgung“ wird begrifflich häufig mit einer „allgemeinen Situation im Heimatland in Verbindung gebracht“ (vgl dazu Geistlinger, Fremdenfeindlichkeit, 141 ff). Ausdrücklich hat der VwGH zur Verfolgungsmotivation festgehalten: „(…) der Verwaltungsgerichtshof (hat) für einen gleich­gelagerten Sachverhalt ausgesprochen, daß Übergriffe der militärischen Macht (wie sie auch im Beschwerdefall dargestellt wurden), denen grundsätzlich die gesamte Zivil­bevölkerung der betreffenden Region ausgesetzt sein kann, nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sind, wenn sie nicht durch Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention motiviert sind, die in der Person des durch einen derartigen Übergriff Betroffenen liegen (vgl. das Erkenntnis vom 20. September 1989, Zl. 89/01/0188). Den Sachverhaltsbehauptungen des Beschwerdeführers kann aber nicht entnommen werden, daß die Maßnahmen, von denen er betroffen war, durch in seiner Person gelegene Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention motiviert gewesen wären“ (VwGH 5. 11. 1992, 92/01/0452).Weiters hat der VwGH etwa ausgeführt, „daß die (…) Probleme, die sich ergeben hätten, nachdem sie (die Asylwerberin) mit ihren Kindern nach Kauf einer Wohnung durch ihren Gatten in Sarajevo Mitte April 1992 den Kosovo, wo sie bis dahin gelebt habe, verlassen habe und zu ihm dorthin gezogen sei, ihre Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen. Abgesehen davon, daß sich die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in Bosnien-Herzegowina, einem seit 3. März 1992 unabhängigen (und als solcher von Österreich am 7. April 1992 anerkannten) Staat, befunden hat, weshalb sich die Frage stellen würde, ob eine allfällige Verfolgung ihrem Heimatland zuzurechnen gewesen wäre, handelte es sich ausschließlich darum, daß die Beschwerdeführerin durch die in Sarajevo stattfindenden, weiter anhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen, in deren Zuge sie zufolge der Zerstörung des betreffenden Hauses am 26. April 1992 auch ihre Wohnung wieder verloren hat, in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Darin sind jedenfalls – wie die belangte Behörde richtig erkannt hat – keine gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichteten Verfolgungshandlungen, sondern vielmehr Aktivitäten, die von der dort lebenden Bevölkerung erduldet werden müssen, zu erblicken (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1989, Zlen. 89/01/0283 bis 0286, und vom 26. Jänner 1994, Zl. 93/01/0291), zumal jeglicher Hinweis darauf fehlt, daß sie mit der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur albanischen Volksgruppe oder auch zur Religionsgemeinschaft der Moslems in Zusammenhang gestanden sind“ (VwGH 23. 2. 1994, 93/01/0586; 27. 4. 1994, 93/01/0487). „Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1994, Zl. 93/01/0370, und vom 21. Februar 1994, Zl. 93/01/1464) verlangt der Tatbestand der asylrechtlich relevanten Verfolgung jedoch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete bzw. ihm drohende Verfolgungshandlungen. Allein aus der Zugehörigkeit zu einer Minderheit kann keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes (1968) abgeleitet werden“ (VwGH 27. 4. 1994, 93/01/1188; vgl auch VwGH 20. 9. 1989, 89/01/0188; 4. 10. 1989, 89/01/0230; 9. 3. 1999, 98/01/0370; 12. 5. 1999, 98/01/0365). Nach Ansicht des VwGH genügen allgemeine Berichte (hier: Jahresberichte von amnesty international) nicht, eine „konkrete gegen den Asylwerber gerichtete bzw. drohende Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen“ (VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0230; 8. 11. 1989, 89/01/0287; vgl auch UBAS 2. 2. 1998, 201.386/0-VI/18/98; 17. 2. 1998, 201.547/0-VII/19/98); gleichfalls genüge der Hinweis auf die allgemeine Lage der Kurden im Nordirak nicht (VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; vgl auch UBAS 30. 1. 1998, 201.564/0-VI/17/98). Die Lehre von der „Zielgerichtetheit einer (drohenden) Verfolgungshandlung“ findet keine Stütze in der GFK (vgl aber UBAS 2. 2. 1998, 201.386/0-VI/18/98). Nach der GFK genügt es, wenn ein Fremder von einer Verfolgungsgefahr derart betroffen ist, daß ihm eine Rückkehr in den Heimatstaat (den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes) nicht zuzumuten ist; ob eine Verfolgungs­gefahr auch „zielgerichtet“ ist, spielt nach der GFK keine Rolle.

Nach hL findet die Praxis, die auf die Zielgerichtetheit abstellt, ihre Begründung in der Überlegung, daß eine politisch oder ähnlich motivierte Verfolgung gar nicht vorliegen kann, wenn der Staat den Gesuchsteller bloß „zufällig“ trifft (Kälin, Grundriß, 75). An diesem Ansatz ist problematisch, daß auch die Theorie von der Zielgerichtetheit einer Verfolgung (Verfolgungsgefahr) im Text der GFK keinen Niederschlag findet. Maßgeblich ist einzig und allein, ob eine Person von einer Verfolgungsgefahr in dem Sinne „betroffen“ ist, sodaß ihr eine Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht zumutbar ist.

Die Theorie von der Zielgerichtetheit spricht die Unterscheidung zwischen Gruppenverfolgung und Einzelverfolgung an. Zielgerichtet ist die Verfolgungsgefahr dann, wenn eine Person individuell als Person getroffen werden soll. Mit der Zielgerichtetheit wird häufig dem Verfolgerstaat eine Art „Vorsatz“ zugeschrieben. Es liegt auf der Hand, daß ein Staat als abstraktes Gebilde nicht vorsätzlich handeln kann; vorsätzlich handeln können nur natürliche Personen, mögen sie auch für einen Staat Organ­funktion ausüben. Das Erfordernis der Zielgerichtetheit der Verfolgungsgefahr findet sich im Text des Art 1 Abschn A Z 2 GFK nicht. Dies bedeutet, daß durch den Rückgriff auf das Erfordernis der Zielgerichtetheit einer drohenden Verfolgung dem Tatbestand der Flüchtlingsdefinition ein Tatbestandselement hinzugefügt wird. Zugleich wird dadurch der sachliche Anwendungsbereich der GFK reduziert. Dieser Ansatz ist aus methodologischer Sicht ausgesprochen bedenklich. Wertungsgemäß macht es keinen Unterschied, ob im Einzelfall eine drohende Verfolgung zielgerichtet ist oder nicht; vielmehr kommt es auf den Erfolg des drohenden Eingriffs an. Die Verfolgungsgefahr ist demnach erfolgsorientiert und nicht handlungsorientiert. Die Lehre von der Zielgerichtetheit einer (drohenden) Verfolgung ist daher abzulehnen, weil sie den Anwendungsbereich der GFK unzulässigerweise ein­engt und der Schutzfunktion der GFK nicht gerecht wird, ist doch die Schutzbedürftigkeit sowie die Schutzwürdigkeit und damit auch die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimat- bzw Aufenthaltsstaates in jedem Fall von der Zielgerichtetheit einer (drohenden) Verfolgung unabhängig. Es genügt, daß eine Verfolgungsgefahr dem Heimat- bzw Aufenthaltsstaat zurechenbar ist. Daß damit auch eine bestimmte Person nicht nur betroffen ist, sondern auch getroffen werden soll, ist nicht gefordert. Im Sinne einer „Verursachungslehre“ ist es gleichgültig, ob eine drohende Verfolgung nur eine bestimmte Person oder eine Personenmehrheit betrifft; der Effekt ist für eine schutzbedürftige Person in beiden Fällen der gleiche. Unterschiede zwischen Einzel- und Kollektivverfolgung sind aus rechtsdogmatischer Sicht nicht angebracht (bedenklich daher der VwGH, wenn er Verfolgungsgefahren als „Allgemeine Unbill“ abtut; vgl zB VwGH 20. 9. 1989, 89/01/0139; 7. 3. 1990, 89/01/0444; 20. 6. 1990, 90/01/0041; 30. 5. 1990, 90/01/0078; 30. 5. 1990, 90/01/0083; 21. 11. 1990, 90/01/0123; vgl auch VwGH 29. 10. 1993, 93/01/0316; UBAS 21. 1. 1998, 200.890/0-V/13/98; 27. 1. 1998, 201.528/0-V/13/98; 30. 1. 1998, 200.692/0-V/13/98; 5. 2. 1998, 201.006/0-V/13/98; Steiner, AsylR, 28). Die Lehre von der Erforderlichkeit eines individuellen Verfolgungsaktes übersieht, daß die Geschichte des Asylrechts der tragische Bericht vom Exodus politisch verfolgter Volksgruppen ist (Pollern, Asylrecht, 207). Der VwGH hat sich weitgehend dieser - in einigen Punkten nicht unbedenklichen - Ansicht angeschlossen und fordert konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen bzw eine individuell dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung oder eine idividuelle Verfolgung (vgl zB VwGH 7. 11. 1990, 90/01/0115; 21. 11. 1990, 90/01/0123, 17. 11. 1990, 90/010156; 21. 11. 1990, 90/01/0169; 7. 11. 1990, 90/01/0161; 7. 11. 1990, 90/01/0163; 7. 11. 1990, 90/01/0171, 0058; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 16. 1. 1991, 90/01/0180, 0183; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; 13. 2. 1991, 90/01/0222, 0223; 13. 1. 1999, 98/01/0366; 12. 5. 1999, 98/01/0649). Der VwGH hielt ausdrücklich fest: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen grundsätzlich auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers und erst in zweiter Linie auf die allgemeinen politischen Verhältnisse in seinem Heimatland an. Es genügt daher ein Hinweis auf die allgemeine Lage der Christen in Nigeria nicht, sondern es müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und glaubhaft gemacht werden, aus denen die im § 1 Z 1 AsylG 1991 geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist“ (VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0045; vgl auch VwGH 17. 2. 1994, 94/19/0169; im Erkenntnis vom 30. 9. 1997, 95/01/0641 spricht der VwGH allerdings nur von einer „Untermauerung“ der Angaben „durch konkrete Umstände“ und scheint eine „alle Christen in Nigeria treffende Verfolgung von asylrelevanter Intensität“ nicht auszuschließen). Der VwGH hat aber auch Vorfälle für relevant angesehen, „die nicht den Asylwerber sondern seine nahen Angehörigen unmittelbar betreffen, (…) sofern darin in Verbindung mit einem bereits individuell gegen ihn gerichteten, staatlichen Behörden seines Heimatlandes zuzurechnendem Verhalten eine auf ihn gezielte Verfolgung erkennbar ist, zumal dem die Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes nicht entgegensteht, daß nur Nachteile, die der Asylwerber selbst erleidet, nicht aber Maßnahmen, die gegen seine Angehörigen gesetzt werden, als Grund für die Asyl­gewährung in Frage kommen können (vgl. unter anderem die Erkennt­nisse vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0821 und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0777). Die Begründung des angefochtenen Bescheides, eventuelle Beeinträchtigungen, die die Gattin und die Kinder des Beschwerdeführers hätten hinnehmen müssen, seien für sein Verfahren nicht entscheidungsrelevant, ist daher in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend“ (VwGH 15. 12. 1993, 93/01/0285). „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Annahme (…) einer Befürchtung nicht voraus, daß die betreffende Person vor ihrer Ausreise eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung erlitten hätte oder ihr zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre. Eine solche Befürchtung wäre nämlich schon dann gerechtfertigt, wenn auf Grund der Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers davon gesprochen werden müßte, daß systematisch eine Verfolgung der Angehörigen der albanischen Volksgruppe aus Gründen ihrer Nationalität erfolgt, weil er dadurch der Gefahr ausgesetzt wäre, davon unmittelbar betroffen zu sein. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn es sich um ein gegen die Gesamtheit der albanischen Volksgruppe, die bekanntermaßen im Kosovo einen Großteil der Bevölkerung darstellt, zielgerichtetes Vorgehen von erheblicher Intensität handeln würde, das nicht bloß in Beeinträchtigungen allgemeiner Natur, die von allen hingenommen werden müßten, besteht, sondern die Existenz dieser Volksgruppe an sich betrifft“ (VwGH 31. 5. 1995, 94/01/0769; vgl zB auch VwGH 23. 4. 1986, 84/01/0200; 8. 3. 1989, 88/01/0160; 17. 10. 1990, 90/01/0137; 27. 5. 1993, 92/01/0982; 26. 1. 1994, 93/01/0291; 20. 5. 1994, 93/01/0210; 2. 2. 1994, 92/01/0890; 30. 6. 1994, 93/01/1449; 15. 9. 1994, 94/19/0384, 0385; 21. 4. 1999, 98/01/0566; vgl auch UBAS 10. 2. 1998, 200.522/0-IV/10/98).

Die Lehre vom individuellen Verfolgungsakt konnte auch in der Vergangenheit nicht konsequent durchgehalten werden. Kollektivverfolgungen sind ein typisches Attribut totalitärer Herrschaftsformen (Franz, Asylgewährung, 868). Derartige Verfolgungsmaßnahmen können so einschneidend sein, daß die Grenze des individuell Zumutbaren überschritten wird (Pollern, Asylrecht, 207). Darüber hinaus enthält der Flüchtlingsbegriff selbst typische Ansätze für drohende Kollektivverfolgung, im näheren die Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität und der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Vor diesem Hintergrund wird im Gemeinsamen Standpunkt vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung des Begriffs „Flüchtling“ in Art 1 GFK (ABl 13. 3. 1996 Nr L 63/2) ausgeführt: „Jeder Asylantrag wird anhand der in jedem einzelnen Fall geltend gemachten Tatsachen und Umstände und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage im Herkunftsland geprüft. In der Praxis kann es vorkommen, daß eine ganze Bevölkerungsgruppe der Verfolgung ausgesetzt ist. Auch in solchen Fällen werden die Anträge einzeln geprüft, selbst wenn sich die Prüfung in spezifischen Fällen auf die Feststellung beschränken kann, ob der Betroffene einer solchen Gruppe angehört. (…) Maßnahmen, die eine bestimmte Personengruppe oder mehrere solcher Gruppen betreffen, können in einer Gesellschaft auch dann durchaus legitim sein, wenn sie besondere Lasten oder die Einschränkung gewisser Freiheitsrechte mit sich bringen. Hingegen können sie dergestalt sein, daß eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Völkergemeinschaft verurteiltes Ziel verfolgt wird, wenn sie offensichtlich in keinem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen oder wenn bei ihrer Durchführung schwere Mißbräuche auftreten, die darauf abzielen, eine bestimmte Personengruppe anders und schlechter zu stellen als die Gesamtheit der Bevölkerung.“

Zur Frage der Gruppenverfolgung (vice versa dem Erfordernis einer konkreten Verfolgung) hat der VwGH in weiterer Folge ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Annahme einer derartigen Befürchtung nicht voraus, daß die betreffende Person vor ihrer Ausreise eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung erlitten hätte oder ihr zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre. Eine solche Befürchtung wäre nämlich schon dann gerechtfertigt, wenn auf Grund der Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführerin davon gesprochen werden müßte, daß systematisch eine Gruppenverfolgung der Kroaten, denen die Beschwerdeführerin angehört, aus Gründen ihrer Nationalität erfolgt, weil die Beschwerdeführerin dadurch der Gefahr ausgesetzt wäre, davon unmittelbar betroffen zu sein. Für den Standpunkt der Beschwerdeführerin wäre daher selbst dann etwas zu gewinnen, wenn das Berufungsvorbringen bloß einen deutlichen Hinweis darauf enthalten hätte, daß für sie eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr von erheblicher Intensität bestanden habe“ (VwGH 20. 5. 1994, 93/01/0210; vgl ua VwGH 27. 5. 1993, 92/01/0982; 26. 1. 1994, 93/01/0291; 2. 2. 1994, 92/01/0890; 30. 6. 1994, 93/01/1449; 31. 5. 1995, 94/01/0769; 21. 4. 1999, 98/01/0566). Damit hat der VwGH letztendlich die Maßgeblichkeit einer Grup­pen­ver­folgung grundsätzlich anerkannt und darauf hingewiesen, daß „die Annahme einer derartigen Befürchtung (…) nämlich keineswegs voraus(setze), daß die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung bereits erlitten hätten oder ihnen zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre. Vielmehr weisen die Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, daß es im Falle der Richtigkeit ihrer Behauptungen über das Vorliegen einer systema­tischen Gruppenverfolgung nicht zumutbar gewesen wäre, sich den auch von ihnen persönlich zu erwartenden Repressionshandlungen nicht rechtzeitig durch Flucht zu entziehen“ (VwGH 27. 6. 1995, 94/20/0860). Der BMI hat seinerzeit als Berufungsbehörde häufig von einem Asylwerber behaupteten Mißhandlungen lediglich als „Übergriffe“ von Organen gewertet, denen – entsprechend den in seiner Heimat allgemein herrschenden Verhältnissen – grundsätzlich die gesamte Bevölkerung ausgesetzt sei. Dazu hielt der VwGH ausdrücklich fest: „Abgesehen davon, daß der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen ist, auf welcher Sachverhaltsgrundlage diese Ansicht beruht, schließt – wie der Beschwerdeführer richtig rügt – die Tatsache, daß unter Umständen auch noch andere Personen ähnliche Maßnahmen zu erdulden haben, nicht aus, daß die konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen aus in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen gesetzt wurden und daher die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wohlbegründet sein könnte“ (VwGH 16. 11. 1993, 92/01/0707).

Die Bildung eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verfolgungsgefahr und der Ausreise bzw der Flucht ist verfehlt. Demgegenüber hat der VwGH wiederholt nur jene „Gründe“ als relevant betrachtet, die Ursache für die Flucht gewesen sind (vgl zB VwGH 11.4.1984, 84/01/0054). Maßgeblich ist nicht der Grund der Ausreise, sondern allein die Frage, ob die Verfolgungsgefahr eine Ursache dafür ist, daß sich die betreffende Person außerhalb des Heimatlandes bzw des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet. Ob eine Person auf Grund einer drohenden Verfolgung oder aus anderen Gründen ausreist, spielt keine Rolle.

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Letzte Änderung: 16. Oktober 2008