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Titel:

Politische Gesinnung

 

Die „politische Gesinnung“ als Ursache eines drohenden Eingriffs spielt in der Praxis die bedeutendste Rolle. Bemerkenswert ist, dass in der deutschen Fassung der GFK von „Gesinnung“ die Rede ist. Die authentischen Texte gebrauchen den Ausdruck „opinion“. Während das Wort Gesinnung eine verfestigte Einstellung im Sinne einer Überzeugung nahelegt, genügt nach den authentischen Texten bereits eine oberflächliche (politische) Meinung. Der Ausdruck „Gesinnung“ muss demnach im Sinne des Wortes „Meinung“ begriffen werden (vgl Amann, Die deutsche Rechtsprechung zum Tatbestand der Republikflucht im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention 1951, in Geistlinger/Pöckl/Skuhra (Hrsg), Flucht – Asyl – Migration [1991] 108; Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland II [1986] 443; Schaeffer, Asylberechtigung – Politische Verfolgung nach Art 16 GG [1980] 30, 33). Eine politische Meinung als Ursache einer Verfolgungsgefahr genügt (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 98; Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland II [1986] 433; vgl dazu auch § 57 Abs 2 FrG 1997, der den Ausdruck „politische Ansicht“ verwendet). „Politisch“ ist eine Umschreibung all dessen, was typisch auf die staatliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche bzw kulturelle Ordnung menschlichen Zusammenlebens und ihre konkrete sachliche und personelle Ausgestaltung bezogen ist (vgl Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 98; Schaeffer, Asylberechtigung – Politische Verfolgung nach Art 16 GG [1980] 45). Anders könnte man formulieren: Politisch ist alles, was für den Staat für die Gestaltung bzw Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist. Maßfigur ist in diesem Zusammenhang der potentielle Verfolgerstaat. Was für den einen Staat „politisch“ ist, muss es für den anderen nicht sein (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 408; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 89). Dass hier der Verfolgerstaat als Maß heranzuziehen ist, liegt daran, dass einem Staat, welcher das tägliche Leben „verpolitisiert“, im Bereich des politischen Überhanges keine zusätzlichen – sozusagen gebilligten – Verfolgungsursachen zur Verfügung stehen dürfen, und eine Person einem daraus drohenden Eingriff nicht ungeschützt ausgeliefert sein darf. Die politische Gesinnung muss nicht eine geschlossene politische Ideologie betreffen (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 98; Schaeffer, Asylberechtigung – Politische Verfolgung nach Art 16 GG [1980] 46). Irgendeine politische Meinung, mag sie nun vernünftig oder unvernünftig, abschließend oder unvollständig, nachvollziehbar oder unnachvollziehbar sein, genügt. Eine Gesinnung muss nicht ausschließlich politischer Natur sein; es genügt, wenn sie auch politisch ist. Eine politische Meinung muss von der betreffenden Person nicht als solche begriffen werden, es genügt, dass die Meinung als politische qualifiziert wird. Dass eine politische Meinung (öffentlich) in irgendeiner Form kundgetan werden muss, ist nicht erforderlich (vgl Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland II [1986] 460; vgl dazu allerdings VwGH 14. 10. 1992, 92/01/0409). Auch eine neutrale Einstellung ist eine politische Meinung (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 98).

Als „politisch“ kann alles qualifiziert werden, was „für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist“ (VwGH 12. 9. 2002, 2001/20/0310 unter Hinweis auf Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 408). Ein Beispiel für die „Verpolitisierung“ alltäglicher (in anderen Staaten „unpolitischer“) Lebensvollzüge stellt das afghanische Taliban-Regime dar, in dem eine Vielzahl von „Dekreten“ den Alltag der Bevölkerung regeln sollte – bis hin zu einer Norm, die Kindern das „Drachensteigen“ verboten hat (vgl Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 89 mwN).

Ein Flüchtling muss eine politische Meinung nicht tatsächlich haben; eine vermeintliche (unterstellte) politische Meinung genügt (vgl Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 98; Schaeffer, Asylberechtigung – Politische Verfolgung nach Art 16 GG [1980] 44; Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht [1987] 243). Dieser Sicht hat sich auch der VwGH angeschlossen: „Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, reicht es für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist“ (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0204; vgl auch VwGH 26. 7. 1995, 95/20/0028; 30. 9. 1997, 96/01/0871; 12. 9. 2002, 2001/20/0310; vgl auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 87; weiters Art 10 Abs 2 Statusrichtlinie). Im gemeinsamen Standpunkt betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs „Flüchtling“ (Nummer 7.4.) wird zur „politischen Überzeugung“ ausgeführt: „Das Vertreten einer anderen politischen Überzeugung als derjenigen der Regierung reicht an sich als Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus; der Asylbewerber muss glaubhaft machen, dass die Behörden Kenntnis von seiner politischen Überzeugung haben oder ihm eine politische Überzeugung zuschreiben; diese Überzeugung von der Regierung nicht toleriert wird; er in Anbetracht der Lage in seinem Land die begründete Furcht hat, wegen seiner Überzeugung verfolgt zu werden.“ Art 10 der Statusrichtlinie legt fest, dass unter dem Begriff der politischen Überzeugung insb zu verstehen ist, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art 6 genannten Verfolger sowie deren Politiken und Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (Art 10 Abs 1 lit e Statusrichtlinie; vgl auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 88). Wie insb zu den anderen Verfolgungsursachen auch ist hier anzumerken, dass die Statusrichtlinie Mindeststandards festlegt und daher hinter weitere Kriterien des Völkerrechts bzw des innerstaatlichen Rechts zurücktritt.

Ein Verfolgerstaat kann verschiedenste Ereignisse als Indiz für eine (vermeintliche) politische Meinung heranziehen. Typische Beispiele dafür sind die „Republikflucht“ (zur Republikflucht siehe zB Hailbronner, AuslR II, B 1, Rz 204 ff; Kälin, Grundriß, 132; Geistlinger, Folterverbot, 98 ff), die „Wehrdienstverweigerung“ (zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerern siehe Hailbronner, AuslR II, B 1, Rz 99 ff; Köfner/Nicolaus II, 511 ff; Marx, Asylrecht III, 1602 ff) und die „Asylantragstellung“ in einem anderen (politisch mißliebigem) Land. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung zunächst judiziert, daß der Umstand, daß ein Asylwerber bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat mit einer Bestrafung zu rechnen hat, weil er sich dem Militärdienst entzogen hat, keinen Grund darstellt, ihm den Status eines Konventionsflüchtlings zuzuerkennen (vgl zB VwGH 31. 5. 1989, 89/01/0059, 29. 11. 1989, 89/01/0090; 20. 9 .1989, 89/01/0139; 29. 11. 1989, 89/01/0141; 5. 6. 1989, 89/01/0052; 19. 9. 1990, 90/01/0104; 18. 9. 1991, 91/01/0038; 9. 9. 1992, 92/01/1014; 14. 10. 1992, 92/01/0345; 16. 12. 1993, 93/01/1360; 17. 2. 1994, 94/19/0039; 7. 11. 1995, 95/20/0223; vgl auch noch UBAS 27. 1. 1998, 200.013/0-VII/20/98; 12. 2. 1998, 200.394/0-III/09/98; 14. 8. 1998, 200.289/0-VI/17/98). Der VwGH hielt weiters ausdrücklich fest: „Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass die ‚Flucht‘ eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst, mag dieser z. B. auch aus religiösen Gründen abgelehnt werden, ebensowenig ein Grund für die Anerkennung als Flüchtling ist, wie die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden unter Umständen auch strengen Bestrafung“ (VwGH 8. 4. 1992, 92/01/0243; 16. 12. 1992, 92/01/0992; 29. 6. 1994, 93/01/0377; 19. 6. 1996, 95/01/0075), „sofern nicht Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, die Einberufung, die Behandlung während des Militärdienstes oder Desertion sei infolge einer der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen für den Beschwerdeführer ungünstiger erfolgt“ (VwGH verst Sen 29. 6. 1994, 93/01/0377; VwGH 21. 2. 1995, 94/20/0687; vgl auch UBAS 12. 2. 1998, 200.804/0-VII/20/98), „und zwar auch in jenen Fällen, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben“ (VwGH 22. 2. 1995, 92/01/0742). „Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer seine Wehrdienstverweigerung mit dem Wunsch begründete, nicht gegen sein eigenes Volk zu kämpfen, denn auch dies läßt deshalb verhängte Sanktionen nicht ohne weiteres als Verfolgung wegen eines Konventionsgrundes erscheinen“ (VwGH 30. 11. 1992, 92/01/0789; vgl auch VwGH 30. 11. 1992, 92/01/0243; 16. 12. 1992, 92/01/0734; 17. 2. 1993, 92/01/0784); daran vermag auch der Einwand nichts zu ändern, „dem Beschwerdeführer drohe in seinem Heimatland wegen Desertion die Todesstrafe, (…), weil auch für den Fall des Zutreffens dieser Behauptung damit nicht dargetan wäre, daß diese Bestrafung auf einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe zurückzuführen wäre“ (VwGH 16. 12. 1992, 92/01/0992; vgl auch VwGH 31. 5. 1989, 89/01/0059; UBAS 5. 2. 98, 201.482/0-VI/16/98). „Es ist daher für den Standpunkt des Beschwerdeführers auch nichts zu gewinnen, wenn ihn seine politische Gesinnung – welches Motiv allerdings jedenfalls aus seinen niederschriftlichen Angaben nicht hervorgeht – zur Desertion veranlaßt haben sollte (vgl. in Ansehung religiöser Gründe auch dazu unter anderem das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243, mit weiteren Judikaturhinweisen). Schließlich würde demnach selbst dann, wenn das Berufungsvorbringen zur Gänze, also auch hinsichtlich des behaupteten Umstandes, daß der Beschwerdeführer aus politischen Gründen bereits einmal inhaftiert gewesen sei, zu berücksichtigen wäre, dies nichts daran ändern, daß ihm Maßnahmen wegen der Desertion und nicht wegen seiner politischen Gesinnung drohen“ (VwGH 17. 2. 1993, 92/01/0782). „In der Rekrutierung von Soldaten kann – jedenfalls in der Situa­tion des Beschwerdeführers – keine staatliche oder dem Staat zuzurechnende Verfolgung aus einem der im § 1 Z 1 AsylG 1991 angeführten Gründen gesehen werden; daß etwa nur Angehörige des Stammes des Beschwerdeführers zum Militärdienst gezwungen worden wären, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch ist den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, daß er mit einer derartigen Maßnahme, die allenfalls als Gruppenverfolgung gewertet werden könnte, in Zukunft zu rechnen gehabt hätte“ (VwGH 20. 6. 1995, 95/19/0040).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in weiterer Folge zu den Fragen der Wehrdienstverweigerung und Desertion in einem gemäß § 13 Abs 1 Z 1 VwGG verstärkten Senat ausgeführt: „(…) Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, daß die Einberufung zur Militärdienstleistung im allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstelle, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa aus der jüngeren Judikatur die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0108, vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0096, vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0734, und vom 21. April 1993, Zlen 92/01/1121, 1122). Danach stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, da die Militärdienstpflicht alle in einem entsprechenden Alter befindlichen männlichen Staatsbürger in gleicher Weise trifft (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1989, Zl. 89/01/0230, und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (vgl. dazu für viele z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0718, und vom 21. April 1993, Zlen 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnte die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1993, Zlen 92/01/1121, 1122). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist zu beachten, daß der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Befragung im erstinstanzlichen Verfahren als Fluchtgrund nicht wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen seiner politischen Gesinnung zum Ausdruck brachte; auch unter Bedachtnahme auf die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers und in den Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawien, sowie die dazu vorliegenden Äußerungen von Organen internationaler Organisationen liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, die dem Beschwerdeführer nach seinen Behauptungen drohende Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung als eine aus Gründen der politischen Gesinnung anzusehen. Es braucht daher in weiterer Folge auf die von den Verfahrensparteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dazu vorgebrachten Argumente nicht eingegangen zu werden. Der Beschwerdeführer hat aber mit noch hinreichender Deutlichkeit artikuliert, den Wehrdienst deshalb verweigert zu haben, weil ,er als Angehöriger der jahrelang von den Serben unterdrückten albanischen Volksgruppe im Kosovo nicht mit den Serben gegen die Kroaten Krieg führen wolle. Er fürchte deshalb eine mehrjährige Freiheitsstrafe, wenn nicht die Todesstrafe‘. Die belangte Behörde, die die Nichtbefolgung der Einberufung zum Militärdienst durch den Beschwerdeführer ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seiner staatsbürgerlichen Pflichten behandelte, verkannte in diesem Zusammenhang rechtlich das Problem des vom Beschwerdeführer behaupteten Zusammenhanges gerade zwischen seiner Einberufung zum Mili­tärdienst (und seiner Eigenschaft) als Angehöriger der von den Serben unterdrückten albanischen Nationalität im Kosovo. Durch die Außerachtlassung des vom Beschwerdeführer damit geltend gemachten Asylgrundes der Furcht vor Verfolgung aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur albanischen Nationalität hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet“ (VwGH verst Sen 29. 6. 1994, 93/01/0377; vgl auch VwGH 5. 4. 1995, 94/01/0760; 5. 6. 1996, 95/20/0333).

Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses des verstärkten Senates, hat der VwGH zögernd begonnen, die in Art 1 Abschn A Z 2 GFK genannten Gründe im Zusammenhang mit dem Problem der Wehrdienstverweigerung bzw Desertion einfließen zu lassen: „Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt weder die Flucht eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst noch die Furcht vor einer wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung, einen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar, sofern nicht Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, die Einberufung, die Behandlung während des Militärdienstes oder die Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion sei infolge einer in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen für den Beschwerdeführer ungünstiger erfolgt“ (VwGH 21. 2. 1995, 94/01/0687; vgl auch VwGH 27. 7. 1995, 94/19/1369; 4. 10. 1995, 95/01/0042; 4. 10. 1995, 95/01/0073; 18. 4. 1996, 95/20/­0340; 11. 9. 1996, 95/20/0711; 12. 9. 1996, 95/20/0192; 19. 3. 1997, 96/01/0023; 13. 11. 1996, 96/01/0373; 30. 4. 1997, 96/01/0157; 28. 1. 1998, 97/01/0302; vgl auch UBAS 26. 1. 1998, 201.411/0-VI/18/98; 4. 2. 1998, 201.500/0-VI/18/98). Ausdrücklich hält er fest: „Ergibt sich nämlich, daß der Staat Personen im Zusammenhang mit der Leistung ihres Militärdienstes bzw. der Entziehung daraus wegen deren politischer Gesinnung verfolgt bzw. mit übermäßigen Strafen bedroht, so liegt das von der bisherigen Judikatur geforderte asylrelevante Anknüpfungsmerkmal vor; die Strafsanktion hat dann letztlich ihren Grund in einem der im § 1 Z 1 AsylG 1991 angeführten Tatbestandselemente“ (VwGH 27. 2. 1997, 95/20/0207). Andererseits hat der VwGH in bedenklicher Weise ausgeführt: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt weder die Flucht eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst noch die Furcht vor einer wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung,einen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar, sofern nicht Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, die Einberufung, die Behandlung während des Militärdienstes oder die Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oderDesertion sei infolge einer der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen für den Beschwerdeführer ungünstiger erfolgt (vgl. hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 94/01/0377). Daß die Einberufung oder die ihm drohende Bestrafung auch einen asylrechtlich relevanten Aspekt hätte, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. (…) Daß von seiten der staatlichen Behörden den Betroffenen aufgrund einer derartigen Handlungsweise eine bestimmte – staatsfeindliche – Gesinnung unterlegt wird, ändert nichts daran, daß es nicht eine solche Gesinnung war, die den Beschwerdeführer zu seinem Verhalten veranlaßte (…). Selbst die Bedrohung mit der Todesstrafe begründet aber keinen Anspruch auf Asylgewährung, wenn – wie im Beschwerdefall – kein Zusammenhang mit Konventionsgründen besteht“ (VwGH 28. 11. 1995, 94/20/0758). Hier übersieht der VwGH, daß es im gegebenen Zusammenhang nicht um ein „Verhalten des Asylwerbers“, sondern um einen „Kausalzusammenhang“ zwischen politischer Meinung und Verfolgungsgefahr geht.

Furcht vor Strafverfolgung und vor Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung (di die Nichtbefolgung von Ladungs- oder Marschbefehlen, das Nichtnachkommen von Aufforderungen zu Dienstleistungen, die Nichtmeldung bei Militärbehörden) oder Desertion (di das Verlassen der Truppe oder des Einsatzortes ohne entsprechende Erlaubnis) stellen – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung im Ansatz richtig ausführt – für sich keine begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK dar (Handbuch, Rz 167; Kälin, Grundriß, 115; Köfner/Nicolaus II, 511). Ein Fremder kann jedoch Flüchtling iSd GFK sein, wenn er auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung im Zusammenhang mit seinem militärischen Vergehen eine unverhältnismäßig schwere Strafe zu erwarten hätte (Flüchtlingsalltag, 128; Kälin, Grundriß, 116): wenn er – abgesehen von der Strafe wegen Desertion – aus in der GFK genannten Gründen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung geltend machen kann (Handbuch, Rz 169 zweiter Satz; Flüchtlingsalltag 128); wenn die Ableistung des Militärdienstes eine Teilnahme an militärischen Maßnahmen erfordern würde, die im Widerspruch zu seiner echten politischen religiösen oder moralischen Überzeugung oder auch anzuerkennenden Gewissensgründe stehen würde (Handbuch, Rz 170; vgl auch den Bericht der UN-Menschenrechtskommission vom 5. 5. 1993, E/CN.4/1994/3, Rz 93; Flüchtlingsalltag, 128). In der Praxis kleiden viele Verfolgerstaaten eine Verfolgung politisch mißliebiger Personen in die Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion, wie sie oftmals auch Verfolgung iSd GFK in eine strafrechtliche Verfolgung kleiden (zum letzteren siehe insb VwGH 14. 3. 1995, 94/20/0725; 18. 5. 1995, 95/19/0002). Der Ausdruck der „drohenden unverhältnismäßig schweren Bestrafung“ wird in der deutschen Lehre und Rechtsprechung mit dem Wort „Politmalus“ umschrieben (vgl Marx, Asylrecht III, 1603; dt BverwGE 69, 320). Die überhöhte Strafe wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion hat oftmals in den Gründen des Art 1 Abschn A Z 2 GFK ihre Wurzeln und kann als solche maßgebliches Tatbestandsmerkmal für die Flüchtlingseigenschaft sein (vor diesem Hintergrund unverständlich UBAS 26. 1. 1998, 201.41/0-VI/18/98; 5. 2 1998, 201.482/0-VI/16/98). Dazu genügt es, daß dem betreffenden Fremden eine bestimmte politische Meinung unterstellt wird; er muß sie nicht tatsächlich hegen. Fälle, in denen jemand im Zusammenhang mit der Wehrpflicht begründete Verfolgungsfurcht aus anderen Gründen hegt (so Marx, Asylrecht III, 1603), können vorliegen, wenn Personen auch aus den in der GFK genannten Gründen (absichtlich) im Krieg an den gefährlichsten Fronten eingesetzt werden (Achermann/Hausammann, Handbuch, 104 ff mwH; dt BverwG 6. 12. 1988, 9 C 22.88; 20. 3. 1990 9 C 91.89; VwGH 30. 11. 1992, 92/01/0718) oder aus diesen Gründen während ihrer Dienstzeit schweren Übergriffen und Mißhandlungen durch Kameraden oder Vorgesetzte ausgesetzt sind, was gleichfalls asylrelevant ist (Achermann/Hausammann, Handbuch, 105). Zur persönlichen Überzeugung (dazu zählen auch schwerwiegende Gewissensgründe) wird im Handbook on Procedures and Criteria for Determining Refugee Status (Handbuch) ausgeführt: „Nicht immer wird die Überzeugung eines Menschen, der desertiert ist oder sich der Einberufung entzogen hat, wie echt diese auch sein mag, ein ausreichender Grund für seine Anerkennung als Flüchtling sein. Es genügt nicht, daß eine Person nicht mit der Auffassung ihrer Regierung in der politischen Rechtfertigung einer bestimmten militärischen Aktion übereinstimmt. Wenn jedoch die Art der militärischen Aktion, mit der sich der Betreffende nicht identifizieren möchte, von der Völkergemeinschaft als den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend verurteilt wird, dann könnte in Anbetracht der Bestimmungen der Definition die Strafe für Desertion oder für Nichtbefolgung der Einberufung als Verfolgung angesehen werden“ (Handbuch, Rz 171). „Echtheit und Aufrichtigkeit der politischen, religiösen oder moralischen Überzeugung einer Person oder die Echtheit ihrer Gewissensgründe, die sie für die Militärdienstverweigerung vorbringen, müssen durch eine eingehende Prüfung ihrer Persönlichkeit und ihres persönlichen Hintergrunds geklärt werden. Von Bedeutung kann sein, daß der Betreffende schon vor seiner Einberufung seine Ansichten zum Ausdruck gebracht hat oder daß wegen seiner Überzeugung schon früher Schwierigkeiten mit den Behörden aufgetreten waren. Relevant, was die Echtheit seiner Überzeugung anbelangt, wird sein, ob er freiwillig in die Armee eintrat oder ob er eingezogen wurde“ (Handbuch, Rz 174). Wehrdienstverweigerung bzw Desertion ist nach hL relevant, „wenn Angehörige einer bestimmten ethnischen oder religiösen Minderheit gezwungen werden, gegen das eigene Volk oder die eigenen Glaubensgenossen zu kämpfen, und deshalb in einen schweren Gewissenskonflikt geraten“ (Kälin, Grundriss, 116; in diesem Sinne auch VwGH 22. 4. 1998, 97/01/0146).

Ähnlich wie eine Verfolgung häufig in das Gewand einer legitimen strafrechtlichen Verfolgung oder einer Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung bzw Desertion gekleidet wird, benützen Verfolgerstaaten häufig den Tatbestand der sog „Republikflucht“, um politisch mißliebige Personen entsprechend zu sanktionieren; dies erkennt man häufig an dem Umstand, daß an das rechtswidrige Verlassen des Staatsgebietes oder an die nicht rechtzeitige Rückkehr in das Staatsgebiet überhöhte Strafen geknüpft werden. In nicht unbedenklicher Weise hat jedoch der VwGH die Republikflucht als keinen „Fluchtgrund“ iSd GFK angesehen: „(…) in der Befürchtung, wegen Übertretung den Aufenthalt vietnamesischer Staatsbürger im Ausland regelnder Vorschriften bestraft zu werden, (kann) kein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erblickt werden (…)“ (VwGH 9. 9. 1993, 92/01/1014; vgl auch VwGH 14. 10. 1992, 92/01/0345, 20. 5. 1992, 92/01/0463; 16. 12. 1993, 95/20/1360; 17. 2. 1994, 94/19/0039; vgl auch UBAS 17. 2. 1998, 201.547/0-VII/19/98; 27. 1. 1998, 200.120/0-VII/20/98; 14. 8. 1998, 200.289/0-VI/17/98). Damit verkennt der VwGH jedoch die eigentliche Problematik, die mit der Republikflucht verbunden ist. Es ist wohl nicht zu bestreiten, daß ein Staat für die Republikflucht „angemessene“ Strafen verhängen darf. Problematisch wird die Situation allerdings dann, wenn ein Staat (weit) überhöhte Strafen wegen Republikflucht verhängt, liegt doch die Vermutung nahe, daß ein Staat mit dem Strafübermaß andere Zwecke als die Einhaltung der den Aufenthalt der Staatsbürger im Ausland betreffenden Regelungen bzw die rechtzeitige Rückkehr in das Staatsgebiet verfolgt; es liegt vielmehr nahe, daß ein Staat mit dem Strafübermaß in aller Regel politisch mißliebige Personen treffen will.

Verfolgerstaaten verknüpfen häufig eine Asylantragstellung in einem anderen Staat, besonders in solchen Staaten, mit denen ideologische Konflikte bestehen, mit einer politisch mißliebigen Gesinnung der betreffenden Person. Der VwGH hat jedoch die Asylantragstellung als mögliches Auslösungsmoment einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgeschlossen: „Warum (…) die Namhaftmachung eines Asylwerbers, dessen Flüchtlingseigenschaft als nicht bestehend festgestellt wurde, gegenüber den Behörden des Heimatlandes im Rahmen eines Verfahrens zur Abschiebung nunmehr eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung auslösen soll, ist in concreto nicht nachvollziehbar. Ein solches Ergebnis würde nahezu jedes Asylverfahren ad absurdum führen, weil einem Asylwerber regelmäßig spätestens dann Asyl zu gewähren wäre, wenn nach Abweisung seines Asylantrages Maßnahmen zu seiner Abschiebung ergriffen werden“ (VwGH 7. 11. 1995, 95/20/0223). Der UBAS hat sich in mehreren Entscheidungen durch Einzelmitglieder dieser Sicht angeschlossen und diesen Grundsatz teilweise in bedenklicher Weise verallgemeinert (vgl zB UBAS 26. 1. 1998, 200.014/0-VI/18/98; 200.202/0-VI/18/98; 200.445/0-VI/18/98; 17. 2. 1998, 201.547/0-VII/19/98; 27. 2. 1998, 200.018/0-VII/19/98). In bedenklicher Weise hielt der UBAS in seiner Entscheidung vom 27. 1. 1998, 200.026/0-VI/17/98, ausdrücklich fest: „ Im Hinblick auf die in der Berufung zitierten Entscheidungen deutscher Gerichte und Verwaltungsbehörden wird ausgeführt, daß in keinem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union als der Bundesrepublik Deutschland Irakern allein wegen der Asylantragstellung die Rechtsstellung nach der GFK gewährt wird (Quelle: BAFI, Nürnberg, Irak-Länderreport, S. 82, Stand: 15. 12. 1996)“. Damit hat der UBAS zumindest hier die eigentliche Problematik gründlich verkannt.

Die politische Gesinnung darf dem Begriff des „politischen Delikts“ nicht gleichgesetzt werden; obgleich politische Delikte auf einer politischen Gesinnung beruhen, decken sie nicht das gesamte hier angesprochene Spektrum ab. Ein besonderes Problem bilden die sog „gemischtpolitischen Delikte“, die neben politischen Komponenten auch kriminelle Komponenten enthalten. Auch gemischtpolitische Delikte lassen sich wenigstens zum Teil auf politische Erwägungen zurückführen. An dieser Stelle bleibt anzumerken, daß nicht jede drohende Strafverfolgung wegen (gemischt)politischer Delikte maßgeblich ist. Die politische Gesinnung ist im Zusammenhang mit der drohenden Verfolgung zu sehen. Der Verfolgungsbegriff impliziert einen illegitimen Eingriff, einen Eingriff also, den der normative Einheitsstaat in der konkreten Situation nicht setzen würde. Daraus ergibt sich, daß nur jene drohende (Straf-)Verfolgung aufgrund (gemischt)politischer Delikte maßgeblich sein kann, die einen ungerechtfertigten Eingriff darstellt (siehe dazu Kälin, Grundriß,99 f). Auch hier ist ein überhöhtes Strafausmaß als Indiz für eine – wenn auch nur vermeintliche – politische Gesinnung zu berücksichtigen. Von der gegenständlichen Problematik ist das Auslieferungsverbot wegen strafbarer Handlungen politischen Charakters zu unterscheiden (siehe dazu § 14 ARHG).

Die Teilnahme an einem Putschversuch kann nicht ohne weiteres als rein kriminelles Delikt angesehen werden, sind doch mit einem Putschversuch in aller Regel politische Motivationen verbunden: „Bei einem ‚Putsch‘ handelt es sich nach dem allgemeinen Verständnis um einen mit staatsstreichähnlicher Technik durchgeführten Umsturz bzw. Umsturzversuch zur Übernahme der Staatsgewalt, der in der Regel von kleineren subalternen Gruppen (etwa von Militärs) durchgeführt wird, die im Gegensatz zu den Initiatoren eines Staatsstreichs noch nicht Teilhaber der Staatsgewalt sind (vgl. etwa Meyers enzyklopädisches Lexikon9 [1977] Band 19, 425). Ebenso wie beim Staatsstreich muß darin ein politisch motiviertes Vorgehen erblickt werden, ist die Aktion der Putschisten doch gerade gegen die Träger der jeweiligen Staatsgewalt gerichtet. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß derartige Umsturzversuche (im Falle ihres Mißlingens) strafrechtlich verfolgt werden. So stellt etwa auch das österreichische Strafrecht hier in Betracht kommende Verhaltensweisen unter Strafe (vgl. etwa die §§ 242, 244, 246 sowie 249 bis 251 StGB); wegen des POLITISCHEN CHARAKTERS dieser Straftaten obliegt jedoch die Hauptverhandlung und Urteilsfällung darüber den Geschworenengerichten (vgl. § 14 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 StPO in Verbindung mit Art. 91 B-VG). Es kann somit – im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde – aus der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens (selbst unter Zugrundelegung der Rechtsordnung eines demokratischen Staates) alleine nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß die Verfolgung einer Person nicht mit deren politischer Gesinnung in Zusammenhang stünde“ (VwGH 18. 5. 1995, 95/19/0002).

Das Auslieferungsverbot spricht politische Delikte an, während der Flüchtlingsbegriff eine drohende Verfolgung wegen einer politischen Meinung verlangt. Beide Beweisthemen überschneiden sich in weiten Bereichen, decken sich aber nicht. Wird etwa ein Auslieferungsantrag aufgrund eines Suchtgiftdelikts gestellt, so fehlt einer derartigen Handlung idR jeder politischer Charakter, dennoch kann im Einzelfall eine (vermeintliche) politische Gesinnung Ursache für die (überhöhte) Strafverfolgung werden, wie dies etwa in der iranischen Staatenpraxis zu beobachten ist. Diesem Umstand trägt das sog Auslieferungsasyl (siehe dazu § 19 Z 3 ARHG) Rechnung, dessen Tatbestand an den Flüchtlingsbegriff der GFK angelehnt ist.

 

 

 

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Letzte Änderung: 11. November 2008