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Lehrgang
Judikatur
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Titel:

Rasse

Die Entwicklung des Tatbestandsmerkmals „Rasse“ erfolgte vor dem Hintergrund der Judenverfolgung im III. Reich (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 217; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 91; Rohrböck Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 400; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 74; UNHCR, Auslegung Artikel 1, Abs 23; vgl dazu auch Michigan Guidelines on the Nexus to a Convention Ground). Der Begriff der Rasse folgt nicht nur der Unterscheidung nach biologischen Kriterien in Weiße, Schwarze, Mongolen, Indianer uam (siehe dazu Köfner/Nicolaus II, 447; Frankenberg, 298 ff), sondern nimmt auf diffizile Unterscheidungsmerkmale wie Juden oder Zigeuner Bezug (vgl Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 218; Handbuch, Rz 68). Der Schwerpunkt liegt nicht auf einer wissenschaftlich-biologischen oder ethnologischen Betrachtung, maßgeblich sind vielmehr soziologische Kriterien (vgl UNHCR, Handbuch, Rz 68; Grahl-Madsen I, 218; Goodwin-Gill, Refugee, 43; Lieber, 99; Kälin, Grundriss, 91; Köfner/Nicolaus II, 447; Lieber, 99; Nicolaus, Flüchtlingsbegriff, 130 f; Picker, 82 f; Schaeffer, Asylberechtigung, 37; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 74).

Der Begriff der „Rasse“ iSd GFK ist nicht als biologischer Begriff, sondern in einem sozialen Sinn zu verstehen (Goodwin-Gill, The Refugee 43) und umfasst die Aspekte der ethnischen, sprachlichen und kulturellen Zugehörigkeit der betroffenen Person. Das Merkmal der „Rasse“ spielt in der gegenwärtigen Praxis bei sog Gruppenverfolgungen in (innerstaatlichen bewaffneten) Konflikten mit ethnischem Hintergrund eine wesentliche Rolle – zB im Zusammenhang mit den in den Jahren 1998/1999 die Angehörigen der kosovoalbanischen Volksgruppe betreffenden Eingriffen (nach der Rsp von VwGH und UBAS wurden diese Verfolgungsmaßnahmen regelmäßig als asylrelevant qualifiziert – vgl dazu die Judikaturnachweise bei Feßl/Holzschuster Asylgesetz 1997, 127) –, wobei es zu weitgehenden Überschneidungen mit der „Nationalität“, der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ oder der „politischen Gesinnung“ kommen kann (vgl Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 74). Nach Art 10 Abs 1 lit a StatusRL ist bei der Auslegung des Konventionsmerkmals Rasse zu berücksichtigen: „Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.“

Anhaltspunkte für den Begriff einer „rassischen Diffamierung“ finden sich in groben Zügen auch in der Umschreibung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (BGBl 1972/377; dieses Abkommen wurde mit BVG 3. 7. 1973 BGBl 390 speziell transformiert; vgl auch die Res der GV der VN 1904 (XVIII) 1963, 2106 (XX) 1965). Art I dieses Abkommens definiert die Rassendiskriminierung als jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, daß dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen und Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird (siehe dazu Meron, 283 ff). Für den Begriff der Rasse lassen sich daraus neben der Hautfarbe ua auch die Abstammung, der nationale Ursprung, Sprache, Kultur sowie das Volkstum als maßgebliche Kriterien ableiten. Die Rasse als Ursache einer Verfolgungsgefahr überschneidet sich in der Praxis mit den Elementen der „Nationalität“, der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ und der „politischen Gesinnung“. Die gegenständlichen Verfolgungsursachen stellen typische Konstellationen einer Gruppenverfolgung dar (siehe Köfner/Nicolaus II, 446).

In Nummer 7.1. des gemeinsamen Standpunktes betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs „Flüchtling“ (ABl 13. 3. 1996 Nr L 63/2) wird zum „Verfolgungsgrund der Rasse“ ausgeführt: „Der Begriff ‚Rasse‘ ist im weiten Sinne zu verstehen und muß die Zugehörigkeit zu ethnischen Gruppen einschließen. Von einer Verfolgung aus Gründen der Rasse ist hauptsächlich dann auszugehen, wenn der Urheber der Verfolgung den von ihm Verfolgten wegen eines tatsächlichen oder angenommenen Unterschieds als einer anderen Rassengruppe als der seinigen angehörend betrachtet und wenn hierin der Grund für sein Handeln liegt“.

 

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Letzte Änderung: 26. Oktober 2008