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Titel:

Verfolgungsgründe

Gem Art 1 Abschn A Z 2 GFK ist eine Person ua dann Flüchtling, wenn die Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung besteht. Diese Gründe werden häufig mit einer „Verfolgungsmotivation“ gleichgesetzt (siehe zB Amann, Flüchtlingsrechte, 75 ff; Amann, Republikflucht, 108; Hailbronner, AuslR II, B 1, Rz 110 ff; Kaul, Flüchtlingsbegriff, 39; Kälin, Grundriss, 86 ff; Schaeffer, Asylberechtigung, 28; Rosenmayr, Asylrecht, 604). Die deutsche Rechtsprechung folgte ursprünglich einer subjektiven Motivationstheorie (zB DFW 13.4.1989, 158 185; DFW 28.4.1989, 165414). Das dt Bundesverfassungsgericht ging davon ab und schloß sich einer objektiven Motivationstheorie an (zB EuGRZ 1989, 449). Wie die „Zielgerichtetheit“ einer Verfolgungsgefahr findet auch die Motivationstheorie keine Deckung im Wortlaut des Art 1 Abschn A Z 2 GFK; dort ist nur von „Gründen“ („reasons“) die Rede. Wie die Zielgerichtetheit schränkt auch die Theorie von der Verfolgungsmotivation den Anwendungsbereich der GFK in unzulässiger Weise ein. Maßgeblich ist allein die Frage, ob einer der genannten Gründe Ursache für dieVerfolgungsgefahr ist. Gefragt ist also vorrangig ein Kausalzusammenhang. Dem genügt selbst die Motivationstheorie in ihrer verobjektivierten Form nicht. Während die objektive Motivationstheorie zur Zweckbetrachtung wird, fordert die Kausalitätstheorie einen Ursache-Wirkungszusammenhang. Die Auswirkungen einer Verfolgung sind völlig unabhängig davon, ob ein Motiv vorliegt oder nicht. Die Kausalitätstheorie ist insofern weiter, als Verfolgungsmotive regelmäßig als Gründe erfaßbar sind. Motivationen sind regelmäßig „Gründe“, nicht jeder Grund ist hingegen „Motivation“. Relevante Gründe für eine Verfolgungsgefahr können selbst dann vorliegen, wenn eine Verfolgungsmotivation völlig fehlt. Dies trifft in all jenen Fällen zu, in denen ein Zurechnungssubjekt „Staat“ zwar schutzwillig, aber schutzunfähig ist. Auch der VwGH sieht die Schutzunfähigkeit als maßgeblich an (vgl dazu VwGH 29. 1. 1986, 84/01/0106; 23. 4. 1986, 84/01/0200, 0202; 31. 5. 1989, 88/01/0072;8. 3. 1989, 88/01/0160). Dieser Punkt kann etwa in Bürgerkriegssituationen eine Rolle spielen (zur Rolle der OSZE betreffend Massenvertreibungen infolge von Bürgerkriegen siehe Geistlinger, OSZE, 200 ff). Würde man in diesen Fällen auf eine Verfolgungsmotivation abstellen, käme es zu weißen (ungeschützten) Flecken auf der Landkarte, was nicht im Sinne der GFK wäre. Eine Verfolgungsmotivation fehlt überdies in allen Fällen einer fehlgerichteten Verfolgung, von der man dann sprechen kann, wenn ein Staat eine bestimm­te Person treffen will, aber (auch) (eine) andere Person(en) gefährdet. Die Motivationstheorie hängt eng mit dem Problem der Kollektivverfolgung und der Theorie von der Zielgerichtetheit zusammen.

Die verschiedenen Ursachen einer Verfolgungsgefahr lassen sich oft nicht klar voneinander trennen. Sie überschneiden sich inhaltlich und treten kombiniert auf (vgl Amann, Flüchtlingsrechte, 76; Jahn, Flüchtlingsbegriff, 84; Kälin, Grundriss, 91). Eine Person kann wegen ihrer politischen Gegnerschaft verfolgt sein, zugleich aber einer mißliebigen ethnischen oder religiösen Gruppe angehören (Handbuch, Rz 66 f). Da die Rechtsfolge in allen Fällen ident ist, muß auch nicht unbedingt eine Ursache den angesprochenen Gründen exakt zugeordnet werden. Unabdingbar ist aller­dings, daß die Verfolgungsgefahr auf wenigstens einem der in Art 1 Abschn A Z 2 GFK genannten Gründe beruht.


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Letzte Änderung: 20. Juni 2004