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Religion

Die Herkunft (Etymologie) des Begriffs „Religion“ ist nicht sicher zu bestimmen. Das aus dem Lateinischen stammende Lehnwort ist zwar antiken Ursprungs, aber bereits christlich geprägt und fand erst in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts Eingang in die deutsche Sprache. Das lateinische Wort religio besitzt eine breite Bedeutungspalette, u. a. im Sinne von „Religiosität“, „Heiligkeit”, „Gottesverehrung“, „Andacht“, aber auch von „Sorgfalt“, „Gewissenhaftigkeit“ (in Dingen des Kultes), „Bedenken“, „Zweifel“, „Aberglaube“ usw. Das Substantiv lässt sich möglicherweise von zwei Verben ableiten: nach Cicero (De natura deorum) wird religio mit dem Verb „relegere“ im Sinne von „wieder (zusammen)lesen“ in Verbindung gebracht. Cicero definiert demgemäß das Wort Religon als „die sorgfältige Beachtung all dessen, was zum Kult der Götter gehört“. Eine andere Etymologie findet sich bei dem christlichen Schriftsteller Lactantius, der religio von „religare“ („verbinden“) ableitet; diese Deutung vertritt auch Augustinus (De quantitate animae), für den „die wahre Religion diejenige ist, durch die sich die Seele mit dem einen Gott, von dem sie sich gewissermaßen losgerissen hat, in der Versöhnung verbindet“. Der vielschichtige Bedeutungszusamenahng des Begriffs „Religion“ spiegelt sich in den zahlreichen – eher in der Religionsphilosophie als in der Religionswissenschaft begründeten – Definitionsversuchen wider, die allerdings meist bestimmte Einzelaspekte in den Mittelpunkt stellen. Allen gemeinsam ist, dass Religion als ein existenz- und situationsbezogenes (und entsprechend uneinheitliches und uneindeutiges) Phänomen erscheint, als eine spezifische Funktion des Menschseins, die es außerhalb der Welt des Menschen nicht gibt. Formal lässt sich Religion als als ein (Glaubens-)system beschreiben, das in Lehre, Praxis und Gemeinschaftsformen ndie „letzten“ (Sinn-) Fragen menschlicher Gesellschaft und Individuen aufgreift und zu beantworten versucht. Diese „religiöse Frage“ stellt sich in vershiedenen Kulturen und zu verschiedenen Zeiten in je anderer Form. Entsprechend unterschiedlich werden in den Religionen die „Antworten“, die Erklärungsversuche des menschlichen Daseinsverständnisses entwickelt.

Vor dem Hintergrund der GFK versteht man nach verbreiteter Lehre unter „Religion“ ein in sich geschlossenes metaphysisches Gedankensystem, das durch eine wie auch immer geartete Gottesvorstellung gekennzeichnet ist bzw auf einer solchen metaphysischen Vorstellung aufbaut (vgl dazu Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 218; Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland II [1986] 449; Lieber, Die neuere Entwicklung des Asylrechts im Völkerrecht und Staatsrecht unter besonderer Berücksichtigung der schweizerischen Asylpraxis [1973] 100 f; Nicolaus, Der Flüchtlingsbegriff in der deutschen Rechtsprechung, in Heitger (Hrsg), Verantwortung — Wissenschaft — Forschung. Festgabe zum 20jährigen Bestehen des Internationalen Forschungszentrums in Salzburg [1981] 132 f). Der Ausdruck „aus Gründen der Religion“ („reasons of religion“) umfasst im wesentlichen die Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft (etwa Kirchen, Sekten, Orden), den persönlichen Glauben oder privaten Kult (Anbetung, Gottesdienst), die Teilnahme an Formen des öffentlichen Kults (zB öffentliche Anbetungen, Gottesdienste, Prozessionen, Predigten), das öffentliche religiöse Bekenntnis, religiös motivierte Handlungen oder Unterlassungen (etwa Wehrdienstverweigerungen) sowie den Wechsel einer Religion (siehe dazu Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 44 f; Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 218; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 92; Lieber, Die neuere Entwicklung des Asylrechts im Völkerrecht und Staatsrecht unter besonderer Berücksichtigung der schweizerischen Asylpraxis [1973] 100 f; Nicolaus, Der Flüchtlingsbegriff in der deutschen Rechtsprechung, in Heitger (Hrsg), Verantwortung — Wissenschaft — Forschung. Festgabe zum 20jährigen Bestehen des Internationalen Forschungszentrums in Salzburg [1981] 132 f; Picker, Die definitionsgemäße Erfassung des internationalen Flüchtlings [1969] 83; Schaeffer, Asylberechtigung – Politische Verfolgung nach Art 16 GG [1980] 37 ff). Auch die Ablehnung einer bestimmten Religion zählt zu den religiösen Gründen (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 93; Werenfels, Flüchtlingsbegriff, 239; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 75 unter Hinweis auf UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Religiöse Verfolgung). Auf den Inhalt der Religion kommt es grundsätzlich nicht an (vgl Köfner/Nicolaus II, 452). Die Religion kann zum einen Ursache einer Verfolgungsgefahr, zum anderen auch als Bestandteil des Verfolgungsbegriffs Schutzgut der GFK sein (vgl dazu Art 14, 15 StGG; Art 63, 66, 67 StV v Saint-Germain; Art 9 EMRK). Das Schutzgut Religionsfreiheit steht in einem Spannungsverhältnis zum legitimen Interesse eines Staates zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (vgl Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 93). In der Praxis scheitern – wie in vielen anderen Staaten auch (siehe dazu Plender, 420; Tberghien, 88; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 93) – viele Asylanträge, die mit „religiöser Verfolgung“ begründet werden, an mangelnder Intensität der Verfolgungsgefahr bzw an mangelnder Schwere des drohenden Eingriffs (vgl Steiner, Österreichisches Asylrecht [1990] 28).

Die Verfolgung kann inter-religiös oder inner-religiös sein. Die Antragsteller können sowohl Mitglieder der religiösen Minderheit als auch der religiösen Mehrheit sein oder Personen, die eine religiöse Mischehe eingegangen sind (UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Religiöse Verfolgung Rz 12).

Der VwGH definiert das GFK-Merkmal Religion unter Verweis auf das in der EMRK und in den UN-Menschenrechtspakten festgelegte Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit: „Dieses Recht schließt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich und privat Ausdruck zu verleihen, mit ein; ebenso das Recht, sie zu lehren und auszuüben, ihre Riten zu praktizieren und nach ihr zu leben (vgl UNHCR ,Handbuch Rz 20) ...“ (VwGH 21. 9. 2000, 98/20/0557; 25. 1. 2001, 98/20/0555; 31. 1. 2002, 99/20/0332).

Bei der drohenden oder befürchteten Verfolgung durch Sekten ist nach der Rsp des VwGH zu berücksichtigten, dass „unter Religion ein in sich geschlossenes, metaphysisches Gedankensystem, das durch eine wie immer geartete Gottesvorstellung gekennzeichnet ist, zu verstehen“ ist. Nicht unter diesen Begriff fällt daher das „sich in der Praxis bestimmter Riten erschöpfende System einer Organisation, die darüber hinaus ihren Mitgliedern keine auf Grundlagen transzendentalen Charakters aufbauende umfassende Lebensrichtlinie vermittelt. Demnach wäre in der Verfolgung durch die Mitglieder einer solchen Organisation, die sich ihrer Struktur, Orientierung und Zielsetzung nach ohne Wertesystem im oben angeführten Sinn als eine ihre Mitglieder terrorisierende, deren Menschenwürde missachtende, auf dem Prinzip der Willensbeugung und Einschüchterung mit verbrecherischen Maßnahmen aufbauende Gruppierung erweisen würde, keine Verfolgung aus Gründen der Religion“ (vgl zB VwGH 21. 9. 2000, 98/20/0557; 24. 10. 2001, 99/20/0123; 31. 3. 2002, 99/20/0332).

In den Fällen der Konversion (vor allem vom Islam zum Christentum) kommt es nach der Rsp des VwGH darauf an, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat in der Lage war (ist), eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er „bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Strafe belegt zu werden, sodass für ihn die Verwirklichung dieses Glaubensübertritts nur bei Verlassen seines Heimatstaates ohne Furcht vor Verfolgung möglich war“ (VwGH 31. 5. 2001, 2001/20/0054). Bei der im Ausland (bzw im Zufluchtsstaat) erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion „nur zum Schein erfolgt“ ist. Wenn die Konversion aus „innerem Entschluss“ erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betroffene Person bei „weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden“ (VwGH 24. 10. 2001, 99/20/0550; 19. 12. 2001, 2000/20/0369; 17. 10. 2002, 2000/20/0102). Nach dieser Rsp ist nicht nur der „innere Entschluss“ der betroffenen Person geschützt, sondern auch die Ausübung dieses Entschlusses im Lebensvollzug (forum externum) (UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Religiöse Verfolgung Rz 13).

Der Verstoß gegen Strafvorschriften, die dem „Schutz religiöser Werte“ dienen, wird in der Rsp des VwGH nicht nur unter dem Aspekt der Religion beurteilt; häufig ist – auf Grund der im Herkunftsstaat bestehenden „Verquickung von Staat und Religion“ – der Normbruch auch unter dem Aspekt einer unterstellten politischen Gesinnung zu betrachten (vgl VwGH 17. 9. 2003, 99/20/0126 mwN). Bei der Beurteilung solcher Sachverhalte kommt es letztlich auf die Frage der (Un-)Verhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen an, die wegen eines Verstoßes gegen im Herkunftsstaat verbindliche Moralvorschriften drohen (UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Religiöse Verfolgung, Rz 21 ff). Hier geht es etwa um Sachverhalte wie die Weitergabe einer Bibel, den Besitz eines Buches von Salman Rushdie, Ehebruch, Beihilfe zur Flucht einer wegen Ehebruchs verfolgten Frau, sexuelle Beziehung einer Muslimin zu einem Christen oder die im Ausland geführte Lebensgemeinschaft mit einem Nichtmoslem und die jeweils drohenden drakonischen (Körper-)Strafen (VwGH 17. 9. 2003, 99/20/0126).

Art 10 Abs 1 lit b Statusrichtlinie führt zum GFK-Grund Religion aus: „Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.“

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Letzte Änderung: 29. Oktober 2008