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Flüchtlingsbegriff: Kostitutive Elemente: Verfolgungsgründe: Nationalität
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Soziale Gruppe

 

 

Das Element der „soziale Gruppe“ wurde - historisch betrachtet - als Auffangtatbestand in die GFK eingefügt (vgl UNDoc A/CONF.2/SR. 1914; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 95; Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 219; Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 46 ff; Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland II [1986] 455 ff; Marx/Strate/Pfaff, Asylverfahrensgesetz2 [1987] 116; Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht [1987] 241; Schaeffer, Asylberechtigung – Politische Verfolgung nach Art 16 GG [1980] 42 f; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 404; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 84; vgl etwa auch AsylGH 2. 9. 2008, E12 317.873-1/2008-8E). Der Umstand, dass hier von einem Auffangtatbestand die Rede ist, soll nicht heißen, dass der Verfolgungsursache „soziale Gruppe“ kein eigenständiger Charakter zukäme. Der Ausdruck „soziale Gruppe“ überschneidet sich in weiten Bereichen mit den Gründen der Rasse, Religion, und der Nationalität (siehe dazu UNHCR, Handbuch, Rz 77; Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 219). Personenkreise wie Bauern, Beamte, Adelige, Kapitalisten, Großgrundbesitzer, Unternehmer, Arbeiter, Mitglieder einer Minderheit, sogar Mitglieder einer bestimmten Vereinigung (etwa einer Gewerkschaft) bilden eine soziale Gruppe (vgl Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 219; Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland II [1986] 456 f), wie etwa auch alte Menschen, Jugendliche und Clanzugehörige. Auch Textilarbeiter und Händler sowie selbständige Unternehmer wurden als soziale Gruppe qualifiziert (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 404). Die Geschlechtszugehörigkeit konstituiert gleichfalls eine soziale Gruppe (siehe dazu Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 96). Ist die Geschlechtszugehörigkeit für einen drohenden Eingriff von erheblicher Intensität in bestimmte Schutzgüter kausal, ist dieser Umstand für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblich (zur „geschlechtsspezifischen Verfolgung“ s näher auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 66; vgl auch VwGH 31. 1. 2002, 99/20/0497; 3. 7. 2003, 2000/20/0071). Im Lichte dessen kann dem Beschluss des EXCOM (Beschluss Nummer 39 (XXXVI), Flüchtlingsfrauen und internationaler Schutz, UNDoc 12 A (A/40/12/Add 1; siehe dazu Hausammann, Frauenverfolgung und Flüchtlingsbegriff – Studie zur Auslegung des Flüchtlingsbegriffs in der Flüchtlingskonvention und im Asylgesetz [1992] 3 ff) betreffend Frauen, die aus traditionellen Gesellschaften, welche wegen Verstößen gegen den Ehrenkodex oder das religiöse Gesetz mit dem Tod oder schwerwiegenden Körperstrafen zu rechnen haben, nur bedingt gefolgt werden. Dieser Beschluss besagt, „dass es den Staaten in Ausübung ihrer Souveränität freistehe, sich die Interpretation zu eigen zu machen, daß weibliche Asylsuchende, die harte oder unmenschliche Behandlung zu erwarten haben, weil sie gegen den sozialen Sittenkodex in der Gesellschaft, in der sie leben, verstoßen haben, eine ,besondere soziale Gruppe‘ im Sinne von Art 1 Abschn A Z 2 der UN-Flüchtlingskonvention von 1951 darstellen“. Daraus wird vereinzelt geschlossen, dass die „Nichtanerkennung“ solcher Frauen die GFK nicht verletze (zB Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 97). Im Gegensatz dazu erfüllt die angesprochene Fallkonstellation sämtliche Tatbestandsmerkmale der GFK. Frauen stellen eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne der Konvention dar (vgl Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland II [1986] 456), wobei im kommentierten Fall auch „Gründe der Religion“ zum Tragen kommen. Ob gegen einen sozialen Sittenkodex verstoßen wurde oder nicht, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Geschlechtszugehörigkeit mit eine Ursache für die Verfolgungsgefahr darstellt. Entgegen dem zitierten Beschluss des EXCOM steht es den Staaten nicht frei, sondern ist es deren Pflicht, solche Fälle als relevant einzustufen. Die Regierungsvorlage zum AsylG 1991 (vgl 270 BlgNR 18. GP, 11; vgl auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 85) bringt zum Ausdruck, dass die Verfolgungsgründe des „Geschlechts“ und der „sexuellen Orientierung“ vom Begriff „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ miterfasst sind. Der Ausdruck „sexuelle Orientierung“ sollte den Personenkreis der Homosexuellen ansprechen. Auch Homosexuelle bilden eine „bestimmte soziale Gruppe“ (vgl Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 97 f; Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland [1986] 456; Marx, Asylrecht II, 847 ff). Die Zugehörigkeit zu einer soziale Gruppe ist dann häufig eine Verfolgungsursache, wenn im Verfolgerstaat „Sippenhaftung“ herrscht (zur Sippenhaftung siehe zB VwGH 23. 5. 1995, 94/20/0801; 19. 9. 1996, 95/20/0274).

Im gemeinsamen Standpunkt betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs „Flüchtling“ (Nummer 7.5.) wird zur „sozialen Gruppe“ ausgeführt: „Eine bestimmte soziale Gruppe umfaßt in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status usw. Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann sich häufig mit der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung aus anderen Gründen, z. B. Rasse, Religion oder Nationalität, überschneiden. Die Urheber einer Verfolgung können einfach unterstellen, daß die von ihnen verfolgte Person oder Gruppe einer solchen sozialen Gruppe angehört. In bestimmten Fällen ist eine solche soziale Gruppe nicht gegeben, kann aber durch die gemeinsamen Merkmale der verfolgten Personen bestimmt werden, weil der Urheber der Verfolgung sie als ein Hindernis bei der Durchführung seiner Ziele ansieht.“

Art 10 Abs 1 lit d Statusrichtlinie erläutert den Begriff der „bestimmten sozialen Gruppe“ folgendermaßen:
„Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn l die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und l die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.“

Die Statusrichtlinie stellt in der Beurteilung, was „sexuelle Ausrichtung“ darstellt und damit letztlich schutzwürdig ist, auf die strafrechtlichen Normen des Aufnahmelandes ab. Hier schreibt die Statusrichtlinie die Abgrenzungsproblematik zwischen persecution und prosecution fort, ohne jedoch supranationale Kriterien für eine Lösung zu bieten Handlungen, die mit der „sexueller Ausrichtung“ zu tun haben, werden – in etlichen Herkunftsländern – mit drakonischen Strafen belegt. In solchen Fällen ist sicherlich nicht davon auszugehen, dass der Umstand, dass die in Frage stehende Handlung im Aufnahmeland „schlicht“ strafbar ist, die Schutzwürdigkeit der betreffenden Personen zu verhindern – es sei denn, es würde sich dabei um ein „schweres nicht politisches Verbrechen“ iS des Art 1 Abschn F lit b GFK handeln. Das geeignete Abgrenzungskriterium liegt hier daher in der Qualifikation der fraglichen Handlung als Asylausschlussgrund und nicht in der Normierung ihrer Strafbarkeit im Aufnahmeland (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008 [2008] § 3 K 45.). Diesem – völkerrechtskonformen – Ansatz kommt im Ergebnis Vorrang zu; die Statusrichtlinie sieht nämlich nur Mindeststandards vor, sodass der weitere Begriff des Völkerrechts vor geht.

Unter Bezugnahme auf internationale Rechtsprechung führt der VwGH zur „soziale Gruppe“ aus: „Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention ... genannten ‚Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe’ handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen der ‚Rasse, Religion und Nationalität’ überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese ... Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990] 96 f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine – sachlich nicht gerechtfertigte – Repression, die nur Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs ‚Flüchtling’ in Art 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ... wird zum Begriff der ‚sozialen Gruppe’ ausgeführt: ‚Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialem Status’. Der kanadische oberste Gerichtshof (Supreme Court) qualifizierte in den von Goodwin-Gill (The Refugee 359 f) dargestellten Entscheidungen Frauen aus China, die bereits (mehr als) ein Kind haben und deshalb mit zwangsweiser Sterilisierung rechnen müssen, als soziale Gruppe. Dieser Gerichtshof fand eine Definition des Begriffes der sozialen Gruppe, die drei Personenkreise umfasst, wobei einer dieser Kreise von Personen gebildet wird, die sich durch ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal, wie zB Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung, auszeichnen“ (VwGH 20. 10. 1999, 99/01/0197; vgl auch VwGH 31. 5. 2001, 2000/20/0496; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 84).

Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kommt uU auch zum Tragen, wenn die Antragstellerin als Frau bestimmten traditionellen Geboten unterworfen ist, durch die sie in nicht mehr zumutbarer Weise in einem geschützten Rechtsgut getroffen wird – wie etwa durch das traditionelle Gebot, als verwitwete Mutter den Bruder des verstorbenen Mannes zu heiraten, widrigenfalls sie das Kind des verstorbenen Ehemannes bei dessen Verwandten zurücklassen müsste (VwGH 15. 5. 2003, 2001/01/0503; 3. 7. 2003, 2000/20/0071; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 85).

Nach der Judikatur des VwGH stellt in Fällen der „Sippenhaftung“ die Anerkennung des Familienverbandes als „soziale Gruppe“ eine „Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung“ dar (vgl VwGH 19. 12. 2001, 98/20/0312; s auch VwGH 14. 1. 2003, 2001/01/0508; 17. 9. 2003, 2000/20/0137). Ist die antragstellende Person daher auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Familienverband mit Verfolgung bedroht, liegt – jedenfalls bei der betroffenen Person – das GFK-Merkmal der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ vor (vgl Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 85).

 

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Letzte Änderung: 11. November 2008