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Titel:


Besondere Aspektete

 

 

Neben den sog „inclusion-clauses“ („konstitutive Elemente des Flüchtingsstatus“), „cessation clauses“ („Endigungsgründe“) und „exclusion-clauses“ („Ausschlussgründe)“ gibt es Rechtsbedingungen (siehe zB Art 1 Abschn D und E GFK) und rechtsdogmatische Konstruktionen, die sich in dieses Schema nicht reibungslos einordnen lassen. Daneben stellen sich in Lehre und Praxis immer wieder Fragen, die als solche in das klassische Schema nicht passen, aber dennoch häufig als besonders auffällig bzw wichtig empfunden werden. Eben diese sollen auf nachstehenden Seiten behandelt werden.

Nichts anderes als Ausdruck der im Flüchtlingsbegriff an tragender Stelle enthaltenen „Schutzbedürfitgkeit“ ist die sog „Schutzalternative“ in ihren weiteren Abwandlungen, nämlich der internen (inländischen) Schutzalternative, der Drittstaatsicherheit (im Ergebnis wohl auch das Dublin-Konzept im Kern eine Zuständigkeitsaufteilung zwischen den Mitgliedstaaten der EU betreffend). Da diese eng zusammenhängenden Fragen allgemein als spezifische Probleme behandelt werden, soll auch hier eigens darauf eingegangen werden.

Die Staatlichkeitsmomente betreffen die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Staat für eine Verfolgungsgefahr (völkerrechtlich) verantwortlich sein muss, und damit auch die Frage, ob im Herkunftsland überhaupt eine staatlliche (quasistaatliche) Autorität existent sein muss.

Als Sonderproblem wird häufig die sog geschlechtsspezifische Verfolgung gesehen. In diesem Zusammenhang geht es im Wesentlichen um die Frage, ob eine ausschließllich auf der Zugehörigkeit einem der beiden Geschlechter in der GFK Deckung findet, im Kern also darum, ob das Geschlecht einer „sozialen Gruppe“ iSd Art 1 Abschn A Z 2 GFK gleichzusetzen ist.

Verfolgung während eines Krieges oder Bürgerkrieges, wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion und „Republikflucht“ bilden weitere wesentliche Teile dieses Kapitels. Weiters wird auf die Abschn D (Schutz und Hilfe durch die UNRWA) und E (Behandlung gleich einem Staatsbürger) der GFK eingegangen; diese Bereiche lassen sich eindeutig weder einem Endigungsgrund noch einem Ausschlusstatbestand zuordnen und werden daher ebenfalls in diesem Kapitel behandelt. Endlich wird explizit auch Fragen rund um die Nachflucht eingegangen.

 

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Letzte Änderung: 26. Oktober 2008