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Schutz oder Hilfe durch UNRWA
Gemäß Art 1 Abschn D der Genfer Flüchtlingskonvention wird diese Konvention auf Personen keine Anwendung finden, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grund wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden sie ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig. Art 1 Abschn D der Genfer Flüchtlingskonvention ist kein typischer Ausschlusstatbestand iSd der Genfer Flüchtlingskonvention; erfüllt eine Person die Voraussetzungen des Art 1 Abschn D der Genfer Flüchtlingskonvention, verliert sie die Flüchtlingseigenschaft nicht endgültig und von Anfang an (beachte dazu aber § 6 Abs 1 Z 1 AsylG 2005). Zur Zeit der Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention gab es drei „andere Organe oder Organisationen der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge“, die „Schutz oder Hilfe“ gewährten. Dies waren namentlich die IRO, die UNRWA und die UNKRA (vgl Pompe, 12; Weis/Jahn, Die Vereinten Nationen und die Flüchtlinge, in Schätzel/Veiter, Handbuch des internationalen Flüchtlingsrechts [1960] 289 f; Zink, Zur Bestimmung des Begriffs „Verfolgung“ im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [1956] 141). Die International Refugee Organization (IRO) war eine Behörde der UNO, die 1946 als Nachfolgeorganisation der United Nations Relief and Rehabilitation Administration (UNRRA) eingerichtet wurde. Sie war verantwortlich für die Fürsorge für Europäer, die durch den Zweiten Weltkrieg heimatlos geworden waren, v.a. Überlebende des Holocaust und ehemalige Zwangsarbeiter, die sog. Displaced Persons. Weiterhin organisierte die Behörde die Rückführung dieser Menschen in ihre Heimatländer bzw. ihre Auswanderung in andere Staaten. Die IRO stellte ihre Arbeit 1952 ein, nachdem sie etwa eine Million Menschen betreut hatte. Sie wurde durch das Büro des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) ersetzt (Holborn, The International Refugee Organization [1956]). Die Vereinten Nationen koreanische Wiederaufbauagentur (UNKRA) wurde 1950 eingerichtet, um, Erleichterung und Rehabilitationsprogramme in Korea ins Leben zu rufen. Es hat 1959 seine Arbeit eingestellt; die Liquidation wurde in 1960 beendet. Lediglich die UNRWA übt ihre Tätigkeit auch derzeit noch aus (UNHCR 30. 10. 2002, Anwendbarkeit von Artikel 1 D der Genfer Flüchtlingskonvention auf palästinensische Flüchtlinge). Der Ausdruck „Personen“ („persons“) bezieht sich nicht nur auf Flüchtlinge, sondern auf jede (physische) Person. Der Ausdruck „ipso facto“ deutet darauf hin, dass durch Art 1 Abschn D der Genfer Flüchtlingskonvention eine eigene Flüchtlingskategorie vergleichbar den Statutarflüchtlingen iSd Art 1 Abschn A Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention geschaffen wurde (vgl Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 141; Guilleminet, La nation de réfugié statutaire [1958] 162 f). Gemeiniglich wird im gegebenen Zusammenhang übersehen, dass Art 1 Abschn D der Genfer Flüchtlingskonvention den Ausdruck „derzeit“ („at present“) verwendet. Damit wird aus völkerrechtlicher Sicht auf das Datum der Unterzeichnung das ist der 28. Juli 1951 abgestellt. Gleich der Umschreibung des Statutarflüchtlings nach Art 1 Abschn A Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention erhält Art 1 Abschn D der Genfer Flüchtlingskonvention demnach den Charakter einer Übergangsbestimmung. Dem Wortlaut des Art 1 Abschn D der Genfer Flüchtlingskonvention leg cit entsprechend gilt die genannte Bestimmung nur für Personen, die am 28. Juli 1951 von anderen Organen oder Organisationen der VN als dem UNHCR Schutz oder Hilfe erhielten. In Theorie und Praxis wird das Wort „derzeit“ gemeiniglich nicht auf den Ausdruck „Personen“, sondern ausschließlich auf die „derzeitigen“ Organe bzw Organisationen bezogen. Auf diese Art kommt man zu dem Schluss, dass Art 1 Abschn D der Genfer Flüchtlingskonvention auch Personen erfasse, die nach dem Stichtag des 28. Juli 1951 „UNRWA-Flüchtlinge“ geworden sind (vgl Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 264 f; in diesem Sinne auch UNHCR, Note über die Anwendbarkeit von Artikel 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge [2002]; UNHCR, Überarbeitete Stellungnahme zur Rechtsstellung palästinensischer Flüchtlinge unter UNRWA-Mandat sowie Hinweise zur UNRWA-Registrierung [2000]). Dies ist allerdings mit dem Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention nur schwerlich vereinbar (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 376; zu dieser Frage s auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 109). Art 1 Abschn D der Genfer Flüchtlingskonvention kommt nur zur Anwendung, wenn der Schutz seitens der UNRWA materiell so weit reicht, dass damit der Entfall der Schutzbedürftigkeit iSd Genfer Flüchtlingskonvention verbunden ist (vgl Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 109).
Letzte Änderung: 27. Jänner 2007 |