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Unterschutzstellung
Pötz, Das politische Delikt in internationaler Sicht, GA 1971, 193; Rotberg, Politisches Delikt und Asylrecht in der deutschen Rechtsordnung, Nuvolone ua (Hrsg), Politisches Delikt und Asylrecht [1971] 49; Schick/Wiederin, Landesbürgerschaft; Gemeindemitgliedschaft und Bundesverfassung Überlegungen zum Wohnsitzbegriff des B-VG, ÖJZ 1988, 6; Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, I [1989] und II [1990]; Meron, Rape as a Crime under International Humanitarian Law, AJIL 1993, 424; Goodwin-Gill, Loss and Denial of Refugee Status and it´s Benefits, in van Krieken (Hrsg), Refugee Law in Context. The Exclusion Clause [1999] 55; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl. Kommentar [1999] Rz 457; Ber, Das österreichische Asylgesetz [2000] 105; Pinter, Internationales Flüchtlingsrecht, in Muzak/Taucher/Pinter/Lobner (Hrsg), Fremdenrecht. Kommentar [2003] 3. Teil 12; Taucher, Asylrecht, in Muzak/Taucher/Pinter/Lobner (Hrsg), Fremdenrecht. Kommentar [2002], 2. Teil, 25; Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG. Asylgesetz 1997idF der Novelle 2003. Stand 1. 5. 2004, 278; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997. Praxiskommentar [Loseblattausgabe, Stand Mai 2004] 255; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2006] 213; Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht [2006] 77; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006] 257; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 136.
Wie oben ausgeführt wurde, wird eine Person nur dann Flüchtling, wenn sie aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht in der Lage oder nicht willens ist, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen (vgl Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK). Dementsprechend bestimmt Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK, dass eine Person aufhört, Flüchtling zu sein, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des besagten Landes stellt (vgl auch Kapitel II Z 6 Abschn A lit a UNHCR-Statut). Diese Bestimmung richtet sich nur an Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen. Wesentliches Tatbestandselement ist der Begriff „Schutz“. Dieser Begriff korrespondiert mit dem Schutzbegriff des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates. Die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates steht ihrerseits über den Flüchtlingsbegriff der GFK mit den Schutzgütern dieser Konvention in unauflöslichem Zusammenhang. Die Unterschutzstellung muss demnach Schutzgüter der GFK betreffen. Verschiedentlich unterscheidet man zwischen internem (zB durch innerstaatliche Organe) und externem Schutz (diplomatischem bzw konsularischem Schutz uam) sowie zwischen aktivem und passivem Schutz (siehe dazu Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 381); für den Tatbestand der Unterschutzstellung sind diese Unterscheidungen allerdings nicht von Bedeutung. Der VwGH vertritt die Ansicht, dass eine Reise in den Herkunftsstaat idR eine Unterschutzstellung unter den Schutz des Heimatlandes bedeutet, sofern es nicht Gründe für eine gegenteilige Annahme gibt: „In seinem Erkenntnis vom 31. 5. 1995, Zl. 94/01/0795 (…) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, auch die mehrmalige, nicht unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgte Einreise in das Heimatland ob dies auch schon bei einmaliger Einreise der Fall wäre, könne unerörtert bleiben stelle gewöhnlich eine Unterschutzstellung unter das Heimatland dar, sofern nicht vom Beschwerdeführer ein Sachverhalt dargebracht würde, der jeweils eine davon abweichende Beurteilung erfordere. In umgekehrtem Licht betrachtet bedeutet dies aber, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob nicht ein Sachverhalt behauptet wurde, der in Abweichung zu dieser generellen Aussage konkret die Annahme einer der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Tatbestände verbietet“ (VwGH 16. 1. 1996, 95/20/0153; vgl dazu auch die Ausführungen bei Jahn, Der Flüchtlingsbegriff im Völkerrecht, AWR-Bulletin 1972, 83, der besonders hervorhebt, dass die vorübergehende Einreise in den Herkunftsstaat die Flüchtlingseigenschaft nicht zum Erlöschen bringe). Der VwGH hat wie auch die hL wiederholt in problematischer Weise die Auffassung vertreten, dass die Ausstellung eines Reisepasses idR einer „Unterschutzstellung“ gleichkommt: „(…) zur Frage der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des (…) Ausschließungsgrundes ist auszuführen, dass die Ausstellung eines Reisepasses in der Regel sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird als eine der Formen angesehen werden muß, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt“ (VwGH 2. 3. 1995, 94/19/0432; vgl auch VwGH 25. 11. 1994, 94/19/0376; 27. 6. 1995, 94/20/0546; 5. 6. 1996, 96/20/0308; 20. 12. 1995, 95/01/0441; 19. 12. 1995, 94/20/0838; 2. 3. 1995, 94/19/0432; 21. 2. 1995, 94/20/0060; 24. 1. 1995, 94/20/0881; 18. 12. 1996, 95/20/0628; 24. 10. 1996, 96/20/0587; vgl auch Grahl-Madsen I, 379 ff; Handbuch, Rz 120 bis 124). „Ist die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses eine der Formen, in denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (…), so bedarf es keiner Absicht des Betroffenen, den Schutz seines Heimatlandes auch noch auf andere Art etwa durch eine Rückkehr in dieses Land in Anspruch zu nehmen. Das Fehlen einer solchen Absicht ist ebenso unmaßgeblich wie ein Fortbestand der Fluchtgründe als solcher, wenn die darauf gegründete Furcht den Betroffenen nicht mehr davon abhält, den Schutz seines Heimatlandes in der erwähnten Weise in Anspruch zu nehmen. Was im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis führen kann, sind vor allem Umstände, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen. Die Freiwilligkeit in diesem Sinne wird nach Lehre und Rechtsprechung nicht ausgeschlossen durch den Wunsch, Rechtsvorteile des schutzgewährenden Staates zu erlangen, die dieser an die nationale Zugehörigkeit des Betroffenen knüpft. Dort jedoch, wo die Behörden des Schutzstaates selbst die Vorlage von Identitätspapieren für nötig erachten, wurde auch bereits vom Verwaltungsgerichtshof die ‚Freiwilligkeit‘ der Unterschutzstellung verneint“ (VwGH 12, 9, 1996, 96/20/0531; vgl dazu auch VwGH 19. 12. 1995, 94/20/0838; 28. 1. 1998, 97/01/0302; Grahl-Madsen I, 384 ff; Handbuch, Rz 120 und 124). „Anders als die Ausstellung eines Reisepasses (…) stellt (…) die Ausstellung eines Führerscheines keine Schutzgewährung durch den Heimatstaat dar“ (VwGH 19. 3. 1997, 95/01/0151). Die Jud wie die hL sind insofern bedenklich, als mit der Ausstellung eines Reisepasses durch den Verfolgerstaat nicht zwangsläufig die Schutzbedürftigkeit eines Flüchtlings entfällt, worauf es jedoch letztendlich ankommt. Der Begriff der Freiwilligkeit umschreibt vorrangig das Fehlen von physischen und psychischen Zwängen. Ist die Willensbildung frei von Zwängen und kann die betreffende Person ihr Wollen frei bestimmen, dann ist sie auch für ihr gewolltes Tun verantwortlich (siehe dazu Grahl-Madsen I, 388; VwGH 27. 6. 1995, 94/20/0546). Freiwilligkeit indiziert auch Verantwortlichkeit. Die Freiwilligkeit erfordert auch die geistige Fähigkeit, einen Willen bilden zu können. Die Willensbildungsfähigkeit kann beispielsweise durch psychische Krankheit, geistige Behinderung und (oder) auf Grund des Alters einer Person eingeschränkt bzw ausgeschlossen sein. Die Willensbildungsfähigkeit orientiert sich an der Handlungsfähigkeit. Ist eine Person nicht handlungsfähig, kann auch von Freiwilligkeit regelmäßig nicht die Rede sein. Der Ausdruck „sich (…) gestellt hat“ verlangt eine Handlung. Eine Unterschutzstellung ohne eine Handlung (Tun oder Unterlassen) ist undenkbar. Als Handlung muß die Unterschutzstellung der betreffenden Person auch zurechenbar sein, was wiederum die Handlungsfähigkeit des Handelnden bedingt. Zurechnungsunfähige sei es auf Grund des Alters oder des geistigen Zustandes sind handlungsunfähig.
Letzte Änderung: 14. Februar 2007 |