Der freiwillige Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit setzt voraus, dass die betreffende Person zuvor dieselbe Staatsangehörigkeit besessen und verloren hat (vgl dazu Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 392). Obwohl dies nicht ausdrücklich in Art 1 Abschn C Z 2 GFK erwähnt ist, kann nur jene Staatsangehörigkeit angesprochen sein, die im Rahmen der Flüchtlingsdefinition des Art 1 Abschn A Z 2 GFK für die Zurechnung der Verfolgungsgefahr maßgeblich ist.
Der Begriff der Freiwilligkeit umschreibt vorrangig das Fehlen von physischen und psychischen Zwängen. Ist die Willensbildung frei von Zwängen und kann die betreffende Person ihr Wollen frei bestimmen, dann ist sie auch für ihr gewolltes Tun verantwortlich (siehe dazu Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 388; VwGH 27. 6. 1995, 94/20/0546).
Der Erwerb und Verlust einer Staatsbürgerschaft richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des betreffenden Staates.
Gleich allen anderen Tatbestandselementen des Art 1 Abschnitt C Z 2 GFKmuss der freiwillige Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit den Entfall der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person bewirken. Der „Wiedererwerb“ verlangt regelmäßig ein Handeln (Tun bzw Unterlassen) und damit die Handlungsfähigkeit.