Der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit und der mit diesem Erwerb verbundene Schutz des neuen Heimatstaates im Sinne des Art 1 Abschnitt C Z 3 GFK erfordern das Element der Freiwilligkeit nicht (vgl Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 392). Unter „anderer Staatsangehörigkeit“ ist jede „Staatsbürgerschaft“ eines Staates zu verstehen, die der Flüchtling zur Zeit des (letztmaligen) Entstehens des Flüchtlingsstatus nicht besessen hat.
Die Art des Erwerbs der neuen Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Der Schutzbegriff des Art 1 Abschnitt C Z 3 GFK korrespondiert mit dem Schutzbegriff im Lichte der Flüchtlingsdefinition des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (vgl auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 396). Anzumerken bleibt, dass es durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit zwangsläufig zu einem Wechsel des Zurechnungssubjektes im Hinblick auf eine (mögliche) Verfolgungsgefahr im Lichte des Flüchtlingsbegriffs gem Art 1 Abschn A Z 2 GFK kommt. Betrachtet man den Asylverlusttatbestand des Art 1 Abschnitt C Z 3 GFK, wird erkennbar, daß diese Konventionsbestimmung entbehrlich ist. Auch ohne diese Regel würde die Flüchtlingseigenschaft mit dem Wechsel des Zurechnungssubjektes (das wäre nunmehr der „neue“ Staat) erlöschen, falls nicht auch diesem Staat eine „neue“ Verfolgungsgefahr zurechenbar ist. Auch im Lichte des Art 1 Abschnitt C Z 3 GFK muss im Ergebnis und auf absehbare Dauer der Entfall der Schutzbedürftigkeit bewirkt werden.