Die freiwillige Niederlassung im bisherigen Verfolgerstaat nach Art 1 Abschnitt C Z 4 GFK verlangt einen auf Dauer angelegten Aufenthalt, eine auf Dauer angelegte Wohnsitznahme und den Entfall der Schutzbedürftigkeit (siehe dazu Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 378). Es genügt demnach nicht, wenn die betreffende Person lediglich den Fuß auf den Boden des Verfolgerstaates setzt (siehe dazu Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 371).
Die freiwillige Niederlassung im (bisherigen) Verfolgerstaat hindert wie die anderern Endigungstatbestände auch ein Wiederaufleben der Flüchtlingseigenschaft nicht, wenn etwa die „freiwillige Niederlassung“ wieder aufgegeben wird und die Schutzbedürftigkeit (Verfolgungsgefahr) noch besteht oder neu entsteht.