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| Titel:
Änderung der UmständeDas „Nicht-mehr-Bestehen“ der Umstände, auf Grund deren eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, wie dies in Art 1 Abschnitt C Z 5 und 6 der GFK angesprochen wird, hängt eng mit der Flüchtlingsdefinition des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zusammen. Der Umstand, dass hier von „anerkennen“ die Rede ist, ändert nichts am materiellen Flüchtlingsbegriff der GFK, ist aber Indiz dafür, daß ein formaler Akt der Anerkennung völkerrechtlich zulässig ist. Jene Umstände, die seinerzeit die Prognose einer Verfolgungsgefahr rechtfertigten, müssen weggefallen sein, sodaß gegenwärtig eine Verfolgungsgefahr nicht mehr besteht. Das heißt aber auch, dass keine „neuen Umstände“ hinzugetreten sein dürfen, die ihrerseits die Prognose einer Verfolgungsgefahr rechtfertigen. Die genannten Vorschriften sind Ausdruck eines „beweglichen Flüchtlingsbegriffs“ in dem Sinne, dass der Flüchtlingsbegriff als „Norm in der Zeit“ zum jeweils maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Lichte des gegenwärtigen Sachverhaltes betrachtet werden muss. Die „Nichtablehnbarkeit“ der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das frühere Aufenthaltsland entspricht der Umschreibung der Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne der Flüchtlingsdefinition des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK. Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Nicht-mehr-Bestehens“ der Umstände, auf Grund deren eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, genügt es nicht, dass bloß das subjektive Furchtempfinden weggefallen ist (VwGH 30. 4. 1997, 94/01/0786; 29. 1. 1997, 95/01/0449, 0450). Die Verlusttatbestände des Art 1 Abschnitt C GFK sind keine Strafnormen (vgl Grahl-Madsen I, 375, 391). Der Verlust der Flüchtlingseigenschaft ist keine Strafe, sondern Ausdruck des Entfalles der Schutzbedürftigkeit. Demnach steht die Normalisierung der Beziehungen zum Heimatstaat im Mittelpunkt der Betrachtung (vgl dazu Grahl-Madsen I, 393, 399). Dies erklärt auch die Rolle der Verlusttatbestände nach Art 1 Abschnitt C GFK im Rahmen des Flüchtlingsbegriffs der GFK, welcher in wesentlichen Punkten die Schutzbedürftigkeit einzelner Menschen anspricht und definiert. Hervorzuheben ist, dass die Verlusttatbestände aktuell sein müssen. Ein Wegfall der Verlusttatbestände lässt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK wieder aufleben, wenn die Verfolgungsgefahr nach wie vor besteht oder neuerlich eine relevante Verfolgungsgefahr entsteht. Streng am Wortlaut der beiden jeweils letzten Absätze des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK und des Art 1 Abschnitt C Z 6 der GFK orientiert geht man allgemein davon aus, dass sich diese Regelung ausschließlich auf Statutarflüchtlinge (Art 1 Abschnitt A Z 1 GFK; siehe dazu Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 369) beziehe. Dieser Ansatz ist insofern nicht unbedenklich, als sich auch Flüchtlinge nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK gegenwärtig in einer - aus historischer Sicht - vergleichbaren Lage wie statutäre Flüchtlinge befinden können. Der Sinn der Regelung des Art 1 Abschnitt C Z 5 letzter Absatz GFK bzw des Art 1 Abschnitt C Z 6 letzter Absatz GFK besteht im wesentlichen darin, soziale Härten zu vermeiden, die sich aus einer sozialen Verfestigung im Zufluchtsstaat etwa bedingt durch einen langandauernden Aufenthalt ebendort ergeben könnten. Die Auffassung, dass Art 1 Abschnitt C Z 5 letzter Absatz GFK ein allgemeines humanitäres Prinzip enthält und sich sohin im Ergebnis nicht nur auf statutäre Flüchtlinge iSd Art. 1Art 1 Abschnitt A Z 1 GFK bezieht, wird auch in der völkerrechtlichen Lehre vertreten (vgl zB Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 204; Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland I [1986] 605; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz3 [1995], Rz 26 zu § 73). Die Regelungen des Art 1 Abschnitt C Z 5 und 6 jeweils letzter Absatz GFK verhindern das Enden der Flüchtingseigenschaft iSd GFK selbst dann wenn nach Art 1 Abschnitt C Z 5 und 6 jeweils erster Absatz GFK die Flüchtingseigenschaft erlöschen würde. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Flüchtinge die Inansprucnahme des Schutzes durch ihr Heimatland (durch ihr früheres Aufenthaltsland) aus „triftigen Gründen“ ablehnen. Die „triftigen Gründe“ müssen ursächlich auf früheren Verfolgungen beruhen. „Triftige Gründe“ iSd Art 1 Abschnitt C Z 6 jeweils letzter Absatz GFK wären etwa die Ehelichung eines Staatsbürgers des Zufluchtsstaates, ein funktionierendes Familienleben im Zufluchtsstaat, sonsitge gefestigte und tiefe soziale Bindungen im Zuflichttstaat, aber beispielsweise auch längjähre Berufstätigkeit im Zufluchtsstaat etc. UNHCR hält in seinem Positionspapier vom September 1999 betreffend die „Beendigung des Flüchtlingsstatus“ fest: „Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK ergibt sich, dass subjektive Gesichtspunkte nicht nur bei der Beendigung des Flüchtlingsstatus statutärer Flüchtlinge eine Rolle spielen (FN 1: So wohl auch KÖFNER Gottfried und NICOLAUS Peter "Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland" März 1986, Bd. 2, S. 604f.). (...) Auch die Flüchtlingseigenschaft von Flüchtlingen iSd Art. 1 A Absatz 2 GFK endet daher nicht automatisch, wenn keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsland mehr besteht (FN 2: So schon der israelische Delegierte während der Verhandlung zur GFK, A/Conf.2/SR 23 vom 26. November 1951, S. 20.)“. Bereits 1979 stellte das Handbuch von UNHCR fest, dass es sich bei der Ausnahmeregelung des Art 1 Abschnitt C Z 2 GFK um „den Ausdruck eines weitreichenden humanitären Grundsatzes“ handle, dessen Anwendung sich nicht allein auf statutäre Flüchtlinge beschränke (vgl. dazu Handbuch, Rz 136). Auch das EXCOM, das höchste mit Staatenvertretern besetzte Lenkungs- und Leitungsorgan von UNHCR, hat in mehreren Erklärungen die Ausnahmeregelung als einen allgemeinen Rechtsgedanken betrachtet und - wenn auch im Ergebnis nicht unmittelbar rechtsverbindlich - empfohlen, bei der Beendigung des Flüchtlingsstatus humanitäre Gesichtspunkte zu berücksichtigen. So wird im EXCOM-Beschluss 69 (XLIII) in lit. e etwa festgehalten: „(Das Exekutivkomitee) empfahl, um Härtefälle zu vermeiden, dass die Staaten ernsthaft einen angemessenen und bereits erworbene Rechte absichernden Aufenthaltsstatus für Personen erwägen, die zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe haben, um die erneute Inanspruchnahme des Schutzes ihres Heimatlandes zu verweigern, und empfahl ebenso, dass von den zuständigen Behörden gleichzeitig angemessene und die gegenwärtige Lage der Betroffenen nicht gefährdende Maßnahmen in ähnlicher Weise für jene Personen erwogen werden, von denen wegen ihres langen Aufenthalts, der zu starken familiären sozialen und wirtschaftlichen Bindungen geführt hat, eine Ausreise aus ihrem Asylland nicht erwartet werden kann.“ In seiner „Note on the Cessation Clauses“ von 1997 (UNDoc EC/47/SC/CRP.30 vom 30. Mai 1997) vertritt UNHCR unter Rz 24 nachstehende Auffassung: „Die geänderte-Umstände-Beendigungsklausel enthält eine Bestimmung, die es einem Flüchtling ermöglicht, zwingende auf früherer Verfolgung beruhende Gründe geltend zu machen und die Unterschutzstellung unter den Herkunftsstaat zu verweigern. Diese Bestimmung gilt für Fälle, in denen der Flüchtling oder seine Familie grausame Formen von Verfolgung erlitten hat und von dem aufgrund des dadurch erlittenen Traumas nicht erwartet werden kann, dass er wieder eine Verbindung zu seinem Herkunftsland herstellt. Die Bestimmung wurde auch so interpretiert, dass sie jene Flüchtlinge betrifft, die unter Verfolgung durch die lokale Bevölkerung gelitten haben, die trotz des Regimewechsels nicht notwendigerweise ihre Haltung geändert hat.“ Diese Note von UNHCR wurde von den Delegierten im Standing Commitee des EXCOM ausdrücklich begrüßt und alle Redner haben ihre Zustimmung mit den darin enthaltenen Schlussfolgerungen erklärt (vgl. dazu UNDoc A/AC.96/888 vom 9. September 1997). Nicht erst die GFK berücksichtigt subjektive im Rahmen der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft humanitäre Gesichtspunkte; bereits frühere völkerrechtliche Verträge zu Flüchtlingsfragen enthielten ähnliche Bestimmungen (vgl. dazu Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 400). Bereits im zeitlichen Naheverhältnis zur GFK und auch derzeit aktuell hält das UNHCR-Statut in Art. 6 lit e und f fest: „The competence of the High Commissioner shall cease to apply to any person defined in section A above: He can no longer, because the circumstances in connexion with which he has been recognised as a refugee have ceased to exist, claim grounds other than those of personal convenience for continuing to refuse to avail himself of the protection of the country of his nationality. Reasons of purely economic character may not invoke“ (UNHCR, Collection of International Instruments Concerning Refugees [1990], 6; vgl. auch UNHCR, Positionspapier vom September 1999 betreffend die "Beendigung des Flüchtlingsstatus", FN 5). Der VwGH geht in ständiger Jud davon aus, dass „grundlegende Änderungen in dem Heimatstaat des Asylwerbers die Annahme begünden können, daß der Anlaß für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorüberghende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesntiche Veränderung der Umstände im Sinne dieser Bestimmung mit sich brachten, nicht aus, um dies zum Tragen zu bringen“ (VwGH 22. 4. 1999, 98/20/0567; vgl auch VwGH 19. 2. 1998, 96/20/0925; Handbuch, Rz 135). Von den Verlusttatbeständen des Art 1 Abschnitt C GFK unterscheiden sich wesentlich die Ausschlußtatbestände des Art 1 Abschnitt F GFK (zu Art 1 Abschn F GFK siehe Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland I [1986] 310 ff). Im Gegensatz zu den Verlusttatbeständen verhindern die Ausschlußtatbestände im Sinne der genannten Bestimmung die Flüchtlingseigenschaft a limine und endgültig. Die Bestimmung des Art 1 Abschnitt F GFK schließt wie die Bestimmung des Art 1 Abschnitt C GFK grundsätzlich auch die ansonsten zwingende Anwendung der GFK und (erfordert sohin nicht die Anerkennung als Flüchtling iSd GFK) und damit auch die Anwendung des Art 33 Z 1 GFK (nicht aber die Anwendung des Art 3 EMRK) aus. Sie dient dies wiederum im Gegensatz zu Art 1 Abschnitt C GFK primär dem Schutz des Aufnahmestaates und seiner Bevölkerung vor kriminellen Elementen, darüber hinaus aber auch der Pönalisierung von Personen, die derart schwerwiegende Akte, wie in Art 1 Abschnitt F GFK beschrieben, verübt haben (vgl zB Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 178 f). Die Behörde (BAA bzw UBAS) kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 (Anderungen der Verhältnisse iSd Art 1 Abschnitt C GFK) nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt wenn auch nicht rechtskräftig nicht innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach Satz 1 nicht aberkannt werden, hat die Behörde die nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - NAG, BGBl I 2005/100, zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese der Behörde mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt werden (§ 7 Abs 2 AsylG 2005, s dazu näher Dok Asylrecht: Asylgesetz: Asylgesetz 2005: § 7. Aberkennung des Status des Asylberechtigten; vgl auch § 14 Abs 4 Asylgesetz 1997). Letzte Änderung: 14. Februar 2007 |