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| Titel:
Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit
I. AllgemeinesArt 1 Abschn F lit a Genfer Flüchtlingskonvention nimmt ausdrücklich Bezug auf Verbrechen iSd internationalen Vertragswerke damit können völkerrechtliche Entwicklungen im Bereich des internationalen Strafrechts berücksichtigt werden. Die Bestimmung bezieht sich im Gegensatz zu Art 1 Abschn F lit b Genfer Flüchtlingskonvention auf Verbrechen unabhängig davon, wann und wo sie begangen wurden. Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind dann maßgeblich, wenn sie Verbrechen im Sinne jener internationalen Einrichtungen darstellen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen; dh es muss sich um einen Verstoß gegen völkerrechtliche Normen handeln, die die Verhinderung derartiger Verbrechen bezwecken (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 447).
II. Verbrechen gegen den FriedenVerbrechen gegen den Frieden (vgl dazu Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 274) umfassen insbesondere das Planen, Vorbereiten, Einleiten und Führen eines Angriffskrieges unter Verletzung völkerrechtlicher Normen. Das ius ad bellum ist durch das völkerrechtliche Gewaltverbot weitestgehend durchbrochen (zum Gewaltverbot siehe Neuhold, Grundregeln, Rz 1687). Jeder schwerwiegende Verstoß gegen das Gewaltverbot ist ein Verbrechen gegen den Frieden (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 444). Im Lichte des Art 1 Abschn F lit a Genfer Flüchtlingskonvention insb vor dem Hintergrund des „Verbrfechens gegen den Frieden“ ist zunächst auf die Charta des Internationalen Militärtribunals von 1945 („Londoner Charta“) hinzuweisen (vgl 82 UNTS 279). ISd Londoner Charta bestehen Verbrechen gegen den Frieden in der Planung, Vorbereitung und im Anstiften zu einem Angriffskrieg oder im Führen eines Angriffskrieges oder eines Krieges, durch den internationale Verträge, Abkommen oder Zusicherungen verletzt werden oder die Teilnahme an einer Verschwörung zum Zwecke der Erfüllung eines der vorgenannten Ziele. Seiner Natur nach kann dieses Verbrechen nur von Personen verübt werden, die innerhalb eines Staates oder einer staatsähnlichen Struktur eine leitende Stellung ausfüllen (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 114; UNHCR 4. 9. 2003, RICHTLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZ: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Abs 11). Die Tatsache, dass ein Kriegsverbrechen auf Anordnung einer Regierung oder eines militärischen oder zivilen Vorgesetzten begangen wurde, enthebt den Täter grundsätzlich nicht der strafrechtlichen Verantwortung, zumindest insoweit nicht, als dies in Art 33 des Römer Statuts vorgesehen ist: gesetzliche Verpflichtung, den Anordnungen Folge zu leisten; Unmissen über die Rechtswidrigkeit der Anordung; keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Anordnung, wobei Anordnungen zur Begehung von Völkermord oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit ausnahmslos als „rechtswidrig“ gelten. Kriegsverbrechen stellen einen schwerwiegenden Verstoß gegen das völkerrechtliche Kriegsrecht im Sinne des ius in bello dar (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 445; zu den völkerrechtlichen Normen des Kriegsrechts siehe Zemanek, Humanitätsrecht, Rz 2550 ff). Solche Verstöße sind beispielsweise Mord, Misshandlungen, Deportationen, Zwangsarbeit, Plünderungen sowie mutwillige und militärisch nicht notwendige Zerstörungen (vgl dazu Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 274). Durch die Verletzung des Kriegsrechts entsteht Staatenverantwortlichkeit. Zusätzlich wurde aber va durch die Rechtsprechung der alliierten Militärgerichte nach dem zweiten Weltkrieg gewohnheitsrechtlich eine individuelle (völker)strafrechtliche Verantwortlichkeit der Täter für die Verletzung des Kriegsrechts (Kriegsverbrechen, „war crimes“) entwickelt (Zemanek, Humanitätsrecht, Rz 2581 ff; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] 114). Ursprünglich wurde das Völkergewohnheitsrecht in vier Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler Konflikte (Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Opfer des Krieges BGBl 1953/155; beachte auch: Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (Haager Landkriegsordnung) vom 18. 10. 1887 RGBl 1913/180; Protokoll betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg vom 17. 6. 1925 BGBl 1928/202; Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen vom 10. 4. 1972 BGBl 1975/432; Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken vom 18. 5. 1977 BGBl 1990/144) aus dem Jahre 1949 kodifiziert und durch das erste und zweite Zusatzprotokoll zu den genannten Genfer Abkommen (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. 8. 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte BGBl 1982/527) weiterentwickelt. Zu den weiteren Abkommen, auf die sich Art 1 Abschn F lit a Genfer Flüchtlingskonvention bezieht sind insb: das Übereinkommen von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBl 1958/91 idF 1964//59); die UN-Antifolterkonvention (BGBl 1987/492); die Satzungen der Internationalen Strafgerichte für das ehemalige Jugoslawien (SR Res 25. 5. 1993, 827 [1993] kundgemacht in BGBl 1995/36) und Ruanda (SR Res 18. 11. 1994, 955 [1994]) sowie zuletzt das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (Römer Statut; BGBl III 2002/180) das am 1. 7. 2002 in Kraft trat. Kriegsverbrechen schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht können sowohl im internationalen als auch im innerstaatlichen bewaffneten Konflikt verübt werden (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] 114). Kriegsverbrechen in internationalen bewaffneten Konflikten sind insb: „Schwere Verletzungen“ der Genfer Abkommen von 1949; darunter fallen die gegen geschützte Personen vorgenommene vorsätzliche Tötung, Folter oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche, vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, Zerstörung und Aneignung von Eigentum in großem Ausmaß, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig oder willkürlich vorgenommen werden, Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht, vorsätzlicher Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren, rechtswidrige Verschleppung oder Versetzung oder rechtswidrige Gefangenenhaltung, Geiselnahme, schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche wie etwa der erste in Art 8 Abs2 lit b Römer Statut angeführte Tatbestand des „vorsätzlichen Angriffes auf die Zivilbevölkerung“. Eine ausführliche Reihe weiterer schwerer Verstöße im obigen Sinn die damit den Tatbestand der Kriegsverbrechen iSd Art 1 Abschn F lit a Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen enthält Art 8 Abs 2 lit b Römer Statut (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] 115). In innerstaatlichen bewaffneten Konflikten sind als Kriegverbrechen zu qualifizieren: „Schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949“ (BGBl 1953/155) gem Art 8 Abs 2 lit c Römer Statut; es handelt sich hierbei um gegen nicht an Kampfhandlungen teilnehmende Personen gerichtete Angriffe auf Leib und Leben, insb vorsätzliche Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter, die Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insb entwürdigende und erniedrigende Behandlung, Geiselnahme, Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet. Weiters die in Art 8 Abs 2 lite Römer Statut angeführten Handlungen (s dazu im Einzelnen die gem Art 9 Römer Statut zur Auslegung der Straftatbestände angenommenen „Elements of Crimes, UNDoc PCNICC/2000/1/Add 2 [2000]“; s auch Cassese, International Criminal Law [2003]; Dörmann, Elements of War Crimes under the Rome Statute of the ICC [2002]; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] 115).
III. Verbrechen gegen die MenschlichkeitVerbrechen gegen die Menschlichkeit iSd Art 1 Abschn F lit a Genfer Flüchtlingskonvention umfassen ua Mord, Versklavung, Deportation, menschenunwürdige Behandlung (vgl dazu insb Art 3 EMRK; Übereinkommen gegen Folter und andere, grausame unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe BGBl 1987/492; Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe BGBl 1989/74) wie auch unmenschliche Akte gegen die Zivilbevölkerung im Zuge eines Krieges, Völkermord (vgl dazu Art II der Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. 12. 1948, BGBl 1958/91 idF BGBl 1964/59) sowie sonstige schwere Eingriffe in Menschenrechte (vgl dazu Art 6 Londoner Charta über das Internationale Militärtribunal vom 8. 8. 1945, 82 UNTS 279; vgl auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 446). Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind keine Kriegsverbrechen im technischen Sinn (Zemanek, Humanitätsrecht, Rz 2582). Gleich den Kriegsverbrechen geht es auch hier um die individuelle (völker)strafrechtliche Verantwortlichkeit entscheidender Staatsorgane, wie sie in der Rechtsprechung der Internationalen Militärgerichtshöfe von Nürnberg und Tokio nach dem zweiten Weltkrieg für Verbrechen gegen den Frieden („crimes against peace“) und Verbrechen gegen die Menschlichkeit („crimes against humanity“) zum Ausdruck kam (vgl dazu Zemanek aaO Rz 2582). Verbrechen gegen die Menschlichkeit erfassen nach Art 7 Römer Statut weiters insb: vorsätzliche Tötung; Ausrottung; Versklavung; Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung; Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts; Folter; Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt vergleichbarer Schwere; Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen; zwangsweises Verschwindenlassen von Personen; das Verbrechen der Apartheid; sowie im Sinn eines Auffangtatbestandes andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden ( vgl dazu weiters UNDoc PCNICC/2000/1/Add 2 [2000] FN 215; Cassese, International Criminal Law [2003] 80 f; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] 116). Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur in bewaffneten internationalen oder innerstaatlichen Konflikten verübt werden können. ISd Römer Statuts müssen sie allerdings „im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen“ werden (Art 7 Abs 1 Römer Statut; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] 116).
Letzte Änderung: 2. Februar 2007 |