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| Titel:
Gefahr für die Sicherheit oder besonders schweres Verbrechen
Im Gegensatz zu § 6 Abs 1 Z 3AsylG 2005 (vgl auch § 13 Abs 2 Asylgesetz 1997), der inhaltlich an Art 33 GFK anknüpft, verhindern die Tatbestände des Art 33 Z 2 GFK die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK nicht; Art 33 GFK bildet insb keinen Ausschlusstatbestand; in diesem Punkt wiederspricht das österreichische Asylrechtssystem der GFK. Gem Art 33 Z 1 GFK darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (zum Refoulement-Verbot siehe zB Kälin, Non-refoulement; Lieber, 21 ff; Gornig, EuGRZ 1986, 521 ff; ders, Refoulement; Hailbronner, Asylrecht, 69 ff; ders, AuslR, Kommentar zu § 1 Ausländergesetz, Rz 21; ausführlich auch Dok Refoulement). Eine dem Art 33 Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention ähnliche Regelung ist dem Art 3 Folterkonvention zu entnehmen, wonach ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern darf, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden (vgl dazu Hailbronner/Randelholzer, EuGRZ 1985, 109 ff). Gem Art 33 Z 2 GFK kann den Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. An dieser Stelle ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Art 33 Z 2 GFK die Anwendung des Art 3 EMRK nicht hindert; Flüchtlinge dürfen auch in diesem Punkt aus menschenrechtlicher Sicht gegenüber sonstigen Fremden nicht schlechter gestellt werden (vgl dazu insb Art 5 GFK). Im Ergebnis geht daher Art 3 EMRK der Bestimmung des vor, sodass für Art 33 Z 2 GFK kein eigenständiger Anwendungsbereich zurück bleibt. Art 33 Z 2 GFK nennt wie § 6 Abs 1 Z 3AsylG 2005 (vgl auch § 13 Abs 2 Asylgesetz 1997) als Rechtsbedingung, dass der betreffende Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich (des Aufenthaltsstaates) bedeutet. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die Existenz des Staates selbst in Frage steht oder der Aufenthaltsstaat Gefahr läuft, im Hinblick auf seinen Bestand schwere Beeinträchtigungen hinnehmen zu müssen. Dies ist insb dann der Fall, wenn die Gefahr eines Umsturzes oder einer Revolution gegeben ist. Zum anderen ist erforderlich, dass die Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes nur durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen abgewendet werden kann (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 453). Das AsylG 1968 hatte den allgemeinen Gesetzesbegriff „besonders schweres Verbrechen“ mit der Umschreibung „Verbrechen, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist“ präzisiert (vgl § 4 AsylG 1968). Gem § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 verlor ein Flüchtling Asyl, wenn festgestellt wurde, dass hinsichtlich seiner Person einer der in Art 33 Z 2 GFK genannten Tatbestände eingetreten ist. Gleichwohl diese Bestimmung des AsylG 1991 von einer „Konkretisierung“ des Begriffs „besonders schweres Verbrechen“ abzusehen schien, umschrieb § 37 Abs 4 FrG 1992 diesen Begriff weiterhin als „Verbrechen, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist“ (vgl dazu Rohrböck, AsylG 1991, 148 ff). Wie sich im Fall Ahmed vor dem EGMR (vgl dazu EGMR 17. 12. 1996 Ahmed, 71/1995/577/663) deutlich gezeigt hatte, war die Konkretisierung des Begriffs „besonders schweres Verbrechen“ nach abstrakten Deliktstypen nicht dazu geeignet, den Unwert einer Tat im Einzelfall (insb unter Berücksichtigung von Erschwernis und Milderungsgründen) zu erfassen und führte in Einzelfällen aus völkerrechtlicher Sicht zu bedenklichen Ergebnissen. Vor diesem Hintergrund entschloss man sich, von einer Konkretisierung des Begriffs „besonders schweres Verbrechen“ überhaupt abzusehen und an deren Stelle schlicht auf das Völkerrecht zu verweisen (vgl § 13 Abs 2 Asylgesetz 1997 und § 57 Abs 4 FrG 1997, die wörtlich an Art 33 Z 2 GFK anknüpfen; § 6 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 folgt dem weiterhin). Dadurch soll eine völkerrechtskonforme Interpretation des Begriffs „besonders schweres Verbrechen“ bewirkt werden. Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nach herrschender Lehre (des Völkerrechts) nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegend sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen des Verfolgten diese eindeutig überwiegt (Weis, Concept, 987; Grahl-Madsen I, 294 f, 297; Lieber, 116; Handbuch Rz 155; Goodwin-Gill, Refugee, 104 ff; Köfner/Nicolaus I, 325 ff; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455). Typisch schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung und bewaffneter Raub. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (vgl Kälin, Grundriss, 182; 952 BlgNR 22. GP Materialien 36). Die Güterabwägung zwischen Verwerflichkeit eines Verbrechens und den Schutzinteressen des Verfolgten hat die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit dem Ausmaß und der Art der drohenden Verfolgung gegenüberzustellen. Art 1 Abschn F lit b GFK kann etwa keine Anwendung finden, wenn die drohende Verfolgung relativ schwer ist, der Asylwerber aber weitgehend als resozialisiert gelten kann, weil er nicht rückfällig geworden ist. Hat der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Nichtanerkennung (Nichtasylgewährung) kaum je die individuellen Schutzinteressen (ähnlich Handbuch, 43; Goodwin-Gill, Refugee, 104 ff; Grahl-Madsen I, 298). In solchen Fällen sind auch Kriminelle als Flüchtlinge anzuerkennen bzw ist ihnen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht; vorbehalten bleibt in jedem Fall zudem der Schutz nach Art 3 EMRK. Die Güterabwägung ist aus menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Erwägungen unverzichtbar: Die Anwendung des Art 1 Abschn F GFK bewirkt einen vollständigen Ausschluss vom internationalen Schutz für Flüchtlinge; da grundsätzlich auch Verbrecher ihrer Menschenrechte nicht verlustig gehen, kann diese Verwirkung jeglicher Schutzansprüche bloß in extremen Situationen greifen (Kälin, Grundriss, 182; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455). Für den Asylausschluss genügt es nicht, dass ein Fremder ein besonders schweres Verbrechen begangen hat. Vielmehr ist erforderlich, dass der Betroffene wegen eines solchen Verbrechens von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist. Unter den Voraussetzungen des § 73 StGB ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht einer solchen durch ein österreichisches Gericht gleichzuhalten (§ 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005). Gem § 73 StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 456).
Letzte Änderung: 30. Jänner 2007 |