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Völkerrecht
Jede Rechtsordnung besteht aus „Normen“. „Norm“ (lateinisch norma: Richtschnur, Regel, Vorschrift), bezeichnet für einen allgemein anerkannten, positiv besetzten Bewertungsmaßstab, der verschiedene Bereiche des Lebens, der Kunst und des Sozialen, selbst die Mathematik betreffen kann. Normen spielen neben den verschiedenen Rechtsordnungen insb im Bereich der Sitte und Moral eine tragende Rolle. Rechtsnormen unterscheiden von Normen der Sitte bzw der Moral dadurch, dass Rechtsnormen durch organisierten Zwang durchgesetzt werden können. Das Völkerecht lässt sich als die Summe der Rechtsnormen definieren, die das Verhalten der Völkerrechtssubjekte regeln und nicht dem internen Recht eines dieser Subjekte angehören. Im Gegensatz zu einfachen und eindeutigen Begriffsbestimmungen in anderen Rechtsbereichen birgt diese Definition des Völkerrechts mehr Probleme mit sich als sie löst (s dazu Neuhold, Abgrenzungen, Strukturmerkmale und Besonderheiten der Völkerrechtsordnung, in: Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerechts4 I [2004] Rz 7). Rechtsnormen unterscheiden sich von anderen Normen wie jene der Moral, der Sitte etc durch ihre organisierte Durchsetzungsmittel und dementsprechende Verfahren. Im innerstaatlichen Rechtsbereich bestehen idR zentrale Rechtsprechungsorgane mit obligatorischer Zuständigkeit. Exekutionsorgane sind mit ausreichenden Zwangsmitteln zur Rechtsdurchsetzung ausgestattet. Demgegenüber werden diese und ähnliche Funktionen im Bereich des Völkerrechts grundsätzlich von den Rechtssubjekten selbst wahrgenommen. Dabei ergreifen Völkerrechtssubjekte einerseits Repressalien (Gegenmaßnahmen), andererseits setzen sie auch von vornherein an und für sich zulässige „unfreundliche Maßnahmen“ („Retorsionen“). Der klassische Rechtsquellenkatalog in Art 38 Statut des Internationalen Gerichtshofes (IGH) nennt als „Primärrechtsquellen“ des Völkerrechts die Verträge, Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze. Diese Aufzählung ist jedoch nicht vollständig (s dazu Neuhold, Abgrenzungen, Strukturmerkmale und Besonderheiten der Völkerrechtsordnung, in: Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerechts4 I [2004] Rz 8; Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerechts4 I [2004] Rz 166; Karl, Sonstige Quellen des Völkerrechts, in: Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerechts4 I [2004] Rz 523). Als Beispiel weiterer völkerrechtserheblicher Rechtsquellen seien etwa die Beschlüsse internationaler Organisationen und einseitige Rechtsgeschäfte hervorgehoben. Zudem gilt es, zwischen völkerrechtlich verbindlichen Vorschriften und anderen internationalen Verhaltensstandards ohne völkerrechtliche Bindungswirkung wie etwa der „Völkersitte“ oder „Courtoisie“ zu unterscheiden. Überdies ist die rechtserhebliche Praxis von jener zu trennen, die durch das - häufig schwer nachweisbare – Hinzutreten der „opinio iuris sive necessitatis“ zu – verbindlichem – Völkergewohnheitsrecht wird. Eine besondere Normenkategorie bildet das sog „soft law“. Nicht zum Völkerrecht, sondern zum innerstaatlichen Recht gehören trotz deren missverständlichen Bezeichnung Normen aus den Bereichen des internationalen Privat-, Prozess-, Straf- und Verwaltungsrechts (vgl Schwimann, Internationales Privatrecht [2001] 7), auch wenn in diesen Bereichen ein Trend zur Vereinheitlichung im Wege multilateraler völkerrechtlicher Verträge und damit eine Verankerung im Völkerrecht festzustellen ist (s Neuhold, Abgrenzungen, Strukturmerkmale und Besonderheiten der Völkerrechtsordnung, in: Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerechts4 I [2004] Rz 12). Das österreichische Verfassungsrecht erklärt im Art 9 Abs 1 B-VG die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zum Bestandteil des Bundesrechts und sieht auch die Eingliederung von Staatsverträgen in die österreichische Rechtsordnung vor (Art 50, 65 B-VG). Dieser Vorgang wird als „Transformation“ („Adoption“, „Vollzugstheorie“) von Völkerrecht in das staatliche Recht bezeichnet (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 [2000] Rz 214). Die Staaten sind verhalten, völkerrechtskonformes Verhalten der staatlichen Organe zu bewirken, wobei es ihnen grundsätzlich freisteht, auf welche Art und Weise sie dieses Ziel erreichen. Im Allgemeinen gibt es zwei verschieden Wege, völkerrechtliche Verpflichtungen in staatliche Normen umzuwandeln. Der eine besteht darin, die Verpflichtung des einzelnen in der Form, in der sonst innerstaatliches Recht erzeugt wird, festzulegen, sohin eine eigene innerstaatliche (kongruente) Rechtsvorschrift zu schaffen, die der völkerrechtlichen Vorschrift insofern entspricht. als sie dem Einzelnen (insb auch staatlichen Organen) das vom Völkerrecht gebotene Verhalten vorschreibt. Diese Art der Transformation wird gemeiniglich als „spezielle Transformation“ bezeichnet. Die andere Möglichkeit besteht darin, dass eine völkerrechtliche Norm vom staatlichen Recht ohne ausdrückliche Modifikation zum innerstaatlichen Recht erklärt wird. Diese Art der Transformation wird häufig als „generelle Transformation“ bezeichnet. Wie viele staatlichen Rechtsordnungen kennt auch die österreichische Rechtsordnung beide Formen der Transformation (Art 50, 65 B-VG). Der folgende Abschnitt bietet eine kurze Darstellung der Entwicklung und des gegenwärtigen Bestandes des internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingsschutzes als Teile des humanitären Völkerrechts. Das in den völkerrechtlichen Instrumenten zum Ausdruck gebrachte Interesse der Staatengemeinschaft an der weltweiten Achtung der Menschenrechte und die Internationalisierung ihres Schutzes darf über zwei grundsätzliche Aspekte nicht hinwegtäuschen: Die Hauptverantwortlichkeit für den Schutz der Menschenrechte obliegt nach wie vor den Staaten und der internationale Schutz ist nur ergänzend und kann erst nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges zur Abstellung der Verletzung der Menschenrechte (subsidiär) in Anspruch genommen werden (Hummer, Der internationale Menschenrechtsschutz: Entwicklung und Grundlagen, in: Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerechts4 I [2004] Rz 1394).
Letzte Änderung: 23. April 2007 |